KORE302162018 ECLI:DE:BGH:2018:210618BIZB58.17.0 BGH 1. Zivilsenat 20180621 I ZB 58/17 Beschluss § 42 Abs 2 ZPO vorgehend KG Berlin, 18. Juli 2017, Az: 5 W 81/17vorgehend LG Berlin, 26. April 2017, Az: 97 O 176/03 DEU Bundesrepublik Deutschland Richterablehnung: Tätigkeit der Ehefrau des Richters in der von der Gegenseite beauftragten Rechtsanwaltskanzlei Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn seine Ehegattin als Sekretärin der Rechtsanwaltskanzlei tätig ist, die den Gegner vor diesem Richter vertritt, wenn aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei unter Berücksichtigung der Umstände die Besorgnis besteht, dass der Prozessbevollmächtigte des Gegners auf die Ehefrau und diese wiederum auf den Richter unzulässig Einfluss nimmt (Fortführung von BGH, Beschluss vom 15. März 2012, V ZB 102/11, NJW 2012, 1890). Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 18. Juli 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. 1 I. Die Parteien streiten im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens über die Begründetheit eines Ablehnungsgesuchs der Schuldnerin gegen den Vorsitzenden eines Zivilsenats des Kammergerichts. 2 Die Schuldnerin wurde durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Juni 2014 unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung DAS OMEN (IM KREIS DES BÖSEN) oder die Bezeichnung DAS OMEN IM KREIS DES BÖSEN für Ton- und/oder Bildträger zu benutzen oder benutzen zu lassen. Außerdem hat das Landgericht Berlin die Schuldnerin zur Auskunftserteilung verurteilt. Im vorliegenden Ordnungsmittel- und Zwangsgeldverfahren hat die Gläubigerin gegen die Schuldnerin wegen Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtung die Festsetzung eines Ordnungsgeldes und wegen Nichterteilung der Auskunft die Festsetzung eines Zwangsgeldes beantragt. Das Landgericht hat die Anträge zurückgewiesen. Mit ihrer sofortigen Beschwerde hat die Gläubigerin weiterhin die Festsetzung eines Ordnungsgeldes begehrt; der Zwangsgeldantrag ist von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt worden. 3 Die Gläubigerin wird von Rechtsanwalt H. vertreten, der eine Einzelkanzlei in Berlin führt. Die Ehefrau des Vorsitzenden des mit dem Beschwerdeverfahren befassten Senats des Kammergerichts ist in der Kanzlei von Rechtsanwalt H. in Teilzeit als Sekretärin beschäftigt. Diesen Umstand hatte der Vorsitzende Richter in einem zwischen der Gläubigerin und einem mit der Schuldnerin verbundenen Unternehmen geführten weiteren Rechtsstreit im Oktober 2014 gemäß § 48 ZPO den Parteien mitgeteilt. In der Mitteilung führte der Vorsitzende Richter aus, dass er wegen der seit längerer Zeit bestehenden Teilzeitbeschäftigung seiner Ehefrau mit Rechtsanwalt H. auch persönlich bekannt geworden sei und beide vor ein paar Jahren bei der Anrede vom "Sie" zum "Du" übergegangen seien. Persönliche oder gar freundschaftliche Beziehungen bestünden jedoch nicht. Der Kontakt beschränke sich, von seltenen Ausnahmen abgesehen, auf ein alljährliches Zusammentreffen im Rahmen einer Weihnachtsfeier des Rechtsanwaltsbüros, an der der Vorsitzende Richter als Partner seiner im Büro tätigen Ehefrau teilnehme. Auf diese Mitteilung hat der zuständige Senat des Beschwerdegerichts durch Beschluss eine Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden Richters für unbegründet erklärt. Die in dem Beschluss zugelassene Rechtsbeschwerde wurde nicht eingelegt. 4 Im vorliegenden Zwangsvollstreckungsverfahren hat die Schuldnerin den Vorsitzenden des mit der Beschwerde der Gläubigerin befassten Senats des Kammergerichts unter Bezugnahme auf dessen in dem anderen Verfahren abgegebenen Mitteilung wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Beschwerdegericht hat das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihr Ablehnungsgesuch weiter. Die Gläubigerin beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. 5 II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, eine Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden des Beschwerdesenats liege nicht vor. Es hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: 6 Der Umstand, dass die Ehefrau des Vorsitzenden Richters als Sekretärin im Büro des Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin tätig sei, begründe keine Zweifel an der Unbefangenheit des Richters, weil es an der Gefahr einer fachlichen Einflussnahme fehle. 7 Angestellte Sekretärinnen seien zudem regelmäßig - wie auch im Streitfall - nicht am Gewinn einer Rechtsanwaltskanzlei beteiligt. Das arbeitsrechtliche Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Ehefrau des Richters als Sekretärin und dem Prozessbevollmächtigten der Gläubigerin - der seinerseits Organ der Rechtspflege sei - habe unmittelbar keinen Einfluss auf die richterlichen Befugnisse ihres Ehemanns. Die soziale Abhängigkeit der Familie des Richters insgesamt sei bei derartigen Beschäftigungsverhältnissen gering. Insgesamt könne für Fallgestaltungen wie die vorliegende erwartet werden, dass Richter über jene innere Unabhängigkeit und Distanz verfügten, die sie befähigten, unvoreingenommen und objektiv zu entscheiden, ohne dass objektiv eine unzulässige Einflussnahme durch den Gegner zu befürchten sei. 8 Daran ändere sich nichts im Hinblick auf den Umstand, dass der Vorsitzende Richter und der Prozessbevollmächtigte der Gläubigerin sich duzten. Angesichts der weitgehend fehlenden sozialen Kontakte zwischen diesen Personen, die sich regelmäßig auf die Weihnachtsfeier des Büros des Rechtsanwalts beschränkten, sei diese Umgangsform kein Ausdruck einer besonderen inneren Verbundenheit. 9 III. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg. Mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung kann eine Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden des Beschwerdesenats nicht verneint werden. 10 1. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich; es genügt schon der "böse Schein", das heißt der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität (BVerfG, NJW 2012, 3228 [juris Rn. 13]). Entscheidend ist, ob ein Prozessbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln. Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit des abgelehnten Richters aufkommen lassen (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 5; Beschluss vom 13. Januar 2016 - VII ZR 36/14, NJW 2016, 1022 Rn. 9; Beschluss vom 20. November 2017 - IX ZR 80/15, juris Rn. 3). Solche Zweifel können sich zum einen aus dem Verhalten des Richters innerhalb oder außerhalb des konkreten Rechtsstreits sowie aus einer besonderen Beziehung des Richters zum Gegenstand des Rechtsstreits oder - wie vorliegend in Rede stehend - zu Prozessbeteiligten ergeben (vgl. MünchKomm.ZPO/Stackmann, 5. Aufl., § 42 Rn. 7). Maßgeblich sind stets die besonderen Umstände des Einzelfalls (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2003 - II ZB 31/02, NJW 2004, 163 f. [juris Rn. 8]; Beschluss vom 21. Oktober 2010 - V ZB 210/09, NJW-RR 2011, 136 Rn. 7; MünchKomm.ZPO/Stackmann aaO § 42 Rn. 6 und 14; BeckOK.ZPO/Vossler, Stand 1. März 2018, § 42 Rn. 7), die vom Gericht in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 28. März 2017 - RiZ (R) 1/15, NJW-RR 2017, 1021 Rn. 8; Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 42 Rn. 9; Saenger/Bendtsen, ZPO, 7. Aufl., § 42 Rn. 12). Diesen rechtlichen Maßstäben genügt die Beurteilung des Beschwerdegerichts nicht in vollem Umfang. 11 2. Die Rechtsbeschwerde rügt mit Erfolg, dass mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung eine Besorgnis der Befangenheit wegen der besonderen Beziehung des Richters zu einem Prozessbeteiligten nicht verneint werden kann. 12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.