KORE302192018 ECLI:DE:BGH:2018:171018UIVZR106.17.0 BGH 4. Zivilsenat 20181017 IV ZR 106/17 Urteil § 8 Abs 5 S 1 VVG vom 21.07.1994, § 8 Abs 5 S 3 VVG vom 21.07.1994 vorgehend LG Köln, 15. März 2017, Az: 26 S 16/16, Urteilvorgehend AG Köln, 2. Juni 2016, Az: 140 C 43/16, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Altvertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung im Antragsmodell: Ordnungsgemäße Belehrung über den Beginn der Rücktrittsfrist Bei einem Vertragsschluss im Antragsmodell wurde der Versicherungsnehmer mit der Belehrung, dass er "innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Abschluss des Vertrages" zurücktreten könne, über das für den Beginn der Rücktrittsfrist maßgebliche Ereignis hinreichend informiert. Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 15. März 2017 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 4.056,25 € festgesetzt. Von Rechts wegen 1 Der Kläger begehrt von dem beklagten Versicherer Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Lebensversicherung. 2 Diese wurde nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts aufgrund eines Antrags des Klägers mit Versicherungsbeginn zum 1. März 2002 im Wege des so genannten Antragsmodells des § 8 VVG in der seinerzeit gültigen Fassung vom 21. Juli 1994 (im Folgenden: § 8 VVG a.F.) abgeschlossen. 3 Der Versicherungsantrag enthielt unmittelbar über der Unterschriftenzeile folgende fettgedruckte Belehrung mit der seitlichen fettgedruckten Überschrift "Rücktrittsrecht": "Sofern mir alle gesetzlichen Verbraucherinformationen und alle für diesen Antrag geltenden Versicherungsbedingungen bei Antragstellung ausgehändigt wurden, steht mir folgendes Rücktrittsrecht vom Vertrag zu: Ich kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Abschluss des Vertrages vom Vertrag zurücktreten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung an den Versicherer. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer über sein Rücktrittsrecht belehrt und der Versicherungsnehmer die Belehrung durch Unterschrift bestätigt hat. …" 4 Mit Schreiben vom 21. August 2015 erklärte der Kläger den "Widerspruch/Rücktritt/Widerruf" und hilfsweise die Kündigung. Die Beklagte akzeptierte die Kündigung und zahlte den Rückkaufswert aus. 5 Mit der Klage verlangt der Kläger - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts, insgesamt 4.056,25 €. 6 Nach Auffassung des Klägers ist er wirksam vom Versicherungsvertrag zurückgetreten. Er habe auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemeinschaftsrecht verstoßenden - § 8 Abs. 5 Satz 4 VVG a.F. den Rücktritt erklären können, weil er nicht ordnungsgemäß über sein Rücktrittsrecht belehrt worden sei. Der Beginn der Rücktrittsfrist sei durch die Formulierung "nach Abschluss des Vertrages" nicht hinreichend klar bezeichnet worden. Außerdem fehle es an einer gesonderten Bestätigung der Belehrung durch Unterschrift. 7 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren im dargelegten Umfang weiter. 8 Die Revision hat keinen Erfolg. 9 I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Kläger von dem im Wege des Antragsmodells abgeschlossenen Versicherungsvertrag nicht fristgerecht zurückgetreten. Er sei ordnungsgemäß über sein Rücktrittsrecht belehrt worden. Die Belehrung im Antragsformular werde den formalen Anforderungen gerecht. Der Fristbeginn sei durch die Formulierung "nach Abschluss des Vertrages" hinreichend bestimmt. Die Belehrung gebe den Gesetzestext wieder, der durch den Versicherer nicht weiter erläutert werden müsse. Zudem habe der Kläger die Belehrung gemäß § 8 Abs. 5 Satz 3 VVG a.F. durch Unterschrift bestätigt. Dem Gesetzeswortlaut sei nicht zu entnehmen, dass die Rücktrittsbelehrung durch eine gesonderte Unterschrift zu bestätigen sei. Vielmehr genüge die Unterschrift unter dem Antrag, in dem die Belehrung enthalten sei. 10 II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat dem Kläger einen - mit der Revision allein weiterverfolgten - Anspruch auf Prämienrückzahlung aus § 346 Abs. 1 BGB zu Recht versagt, weil der Kläger das Rücktrittsrecht gemäß § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG a.F. nicht wirksam ausgeübt hat. 11 1. Nach dieser Vorschrift konnte der Versicherungsnehmer bei der Lebensversicherung innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Abschluss des Vertrages vom Vertrag zurücktreten. Die Frist begann gemäß § 8 Abs. 5 Satz 3 VVG a.F. erst zu laufen, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer über sein Rücktrittsrecht belehrt und der Versicherungsnehmer die Belehrung durch Unterschrift bestätigt hatte. 12 2. Als der Kläger im August 2015 den Rücktritt erklärte, war die vierzehntägige Rücktrittsfrist längst abgelaufen. Sie begann mit Übersendung des Versicherungsscheins vom 5. Februar 2002. Durch die damit seitens der Beklagten erklärte Annahme des Versicherungsantrags des Klägers wurde der Vertrag abgeschlossen. 13
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.