(2)Aus Sicht des Senats erscheint es zwar naheliegend und überzeugend, ein für die Bejahung einer einheitlichen Buchung ausreichendes Zusammenwirken zwischen unterschiedlichen Luftfahrtunternehmen schon darin zu sehen, dass diese Dritten die Zusammenfassung der von ihnen angebotenen Flüge mit Flügen anderer Unternehmen ermöglichen. Die Schlussfolgerung, dass es darüber hinaus einer besonderen rechtlichen Beziehung zwischen den ausführenden Luftfahrtunternehmen nicht bedarf, erscheint auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung aber nicht zweifelsfrei. 34 Der Gerichtshof hat im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Rückzahlung des Flugpreises nach Annullierung entschieden, dass sich ein Luftfahrtunternehmen Handlungen eines Vermittlers zurechnen lassen muss, sofern diese nicht ohne sein Wissen erfolgt sind (EuGH, Urteil vom 12. September 2018 - C-601/17, RRa 2018, 270 Rn. 16 ff. - Harms). Hieraus ergibt sich nach dem Verständnis des Senats keine zweifelsfreie Antwort auf die Frage, welche Rechtsfolgen es hat, wenn ein Vermittler eine einheitliche Buchung für mehrere Luftfahrtunternehmen vornimmt. 35 In einer weiteren Entscheidung hat der Gerichtshof den Grundsatz, dass ein Luftfahrtunternehmen, das in keiner Vertragsbeziehung mit dem Fluggast steht, im Zweifel Verpflichtungen erfüllt, die es gegenüber dem Vertragspartner dieses Fluggasts freiwillig eingegangen ist, herangezogen, ohne im Detail zu klären, bei wem die Buchung getätigt wurde und wer die Buchung bestätigt hat (EuGH, Beschluss vom 13. Februar 2020 - C-606/19, RRa 2020, 133 Rn. 8 - Iberia). Hieraus lässt sich nach dem Verständnis des Senats nicht zweifelsfrei ableiten, dass eine Buchung durch ein Reisebüro oder einen sonstigen hierzu befugten Dritten ausreicht. Es ist nicht auszuschließen, dass die Buchung in dem jener Entscheidung zu Grunde liegenden Ausgangsfall durch eines der ausführenden Luftfahrtunternehmen bestätigt wurde und dies in der Entscheidung nur deshalb keine Erwähnung gefunden hat, weil dieser Punkt nicht problematisch war. 36 6. Der Senat neigt dazu, eine Buchung zu einem einheitlichen Preis und die Ausgabe eines einheitlichen Flugscheins für alle Teilstrecken als ausreichend anzusehen, um die oben aufgezeigten Grundsätze über eine einheitliche Buchung heranzuziehen. Danach hätte die Beklagte im Streitfall die geforderte Ausgleichsleistung zu erbringen, weil sie sich gegenüber der Zedentin zu einer Beförderung von Stuttgart nach Kansas City verpflichtet hätte. 37
- a)Wie der Senat schon in einer früheren Entscheidung ausgeführt hat (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2016 - X ZR 138/15, RRa 2016, 286 Rn. 34), ergibt sich aus Art. 2 Buchst. f der Verordnung, dass einem Fluggast auch dann ein Ausgleichsanspruch gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen zustehen kann, wenn dieses zwar nicht an der einzelnen Buchung und deren Bestätigung beteiligt war, aber einem Vermittler oder einem Reiseunternehmen die Möglichkeit eingeräumt hat, solche Buchungen entgegenzunehmen und zu bestätigen. Das Luftfahrtunternehmen muss sich in diesen Fällen die Buchungsbestätigung des Vermittlers oder Reiseunternehmens wie eine eigene Erklärung zurechnen lassen. 38
- b)Nach Auffassung des Senats sprechen für diese Auslegung auch das von der Fluggastrechteverordnung vorgegebene Schutzniveau und die darauf gestützte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. 39 Die Erwägungsgründe 1 bis 4 der Fluggastrechteverordnung definieren das Ziel, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen und den Erfordernissen des Verbraucherschutzes Rechnung zu tragen. Hieraus hat der Gerichtshof den Grundsatz abgeleitet, dass die Vorschriften der Verordnung, mit denen den Fluggästen Ansprüche eingeräumt werden, weit auszulegen sind (dazu EuGH, NJW 2010, 43 = RRa 2009, 282 Rn. 45 - Sturgeon), während Begriffe in einer Bestimmung, die eine Ausnahme von einem Grundsatz oder, spezifischer, von unionsrechtlichen Verbraucherschutzvorschriften darstellt, grundsätzlich eng auszulegen sind (dazu EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 - C-549/07, NJW 2009, 347 = RRa 2009, 35 Rn. 17 - Wallentin-Hermann). 40
- c)Die Bejahung eines Ausgleichsanspruchs steht auch in Einklang mit dem vom Gerichtshof hervorgehobenen Gesichtspunkt der Verantwortlichkeit für die mit der Buchungsbestätigung übernommenen Leistungspflichten (BGH, RRa 2016, 286 Rn. 38 ff.). 41 Für den Fall, dass ein Luftfahrtunternehmen, bei dem zwei aufeinanderfolgende Flüge gebucht wurden, die Beförderung auf dem zweiten Flug in der Annahme verweigert, der Fluggast könne diesen Flug wegen Verspätung des ersten Flugs nicht mehr erreichen, hat der Gerichtshof einen Ausgleichsanspruch bejaht. Als ausschlaggebend hierfür hat er angesehen, dass der Anspruch die Unannehmlichkeiten ausgleichen soll, die durch einen irreversiblen Zeitverlust von drei Stunden und mehr entstehen, und dass ein ausführendes Luftfahrtunternehmen für diese Unannehmlichkeiten jedenfalls dann einstehen muss, wenn feststeht, dass es sie zu vertreten hat - sei es, weil es die Verspätung des ersten von ihm selbst durchgeführten Flugs zu verantworten hat, sei es, weil es irrig davon ausgegangen ist, die betroffenen Fluggäste könnten sich nicht rechtzeitig am Flugsteig des Anschlussflugs einfinden, oder weil es Flugscheine für aufeinanderfolgende Flüge verkauft hat, bei denen die für das Erreichen des Anschlussflugs zur Verfügung stehende Zeit nicht ausreichte (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2012 - C-321/11, NJW 2013, 363 = RRa 2012, 279 Rn. 34 - Rodríguez Cachafeiro). 42 Aus Sicht des Fluggasts, dessen Schutz der Ausgleichsanspruch dient, liegt eine vergleichbare Situation vor, wenn das Luftfahrtunternehmen die Flugscheine für aufeinanderfolgende Flüge zwar nicht selbst ausgegeben oder genehmigt, einem Vermittler aber die Möglichkeit eingeräumt hat, solche Flugscheine auszustellen und hierbei auch Flüge zusammenzustellen, die von unterschiedlichen Luftfahrtunternehmen ausgeführt werden. 43
- d)Dies gilt nicht nur für den Fall, dass die einzelnen Teilflüge von Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden, die eine Vereinbarung über Code-Sharing getroffen haben (dazu Generalanwalt Tanchev, Schlussanträge vom 6. Juni 2018 - C-186/17 Rn. 41) oder in sonstiger rechtlicher Beziehung zueinander stehen. 44 Wie bereits oben dargelegt wurde, kann die nach Art. 2 Buchst. f der Verordnung erforderliche Genehmigung nicht nur durch das Luftfahrtunternehmen zum Ausdruck gebracht werden, sondern auch durch einen von diesem zugelassenen Vermittler. Ist ein solcher Vermittler mit Kenntnis des Luftfahrtunternehmens für mehrere Anbieter tätig und bietet er hierbei die einheitliche Buchung von Flugreisen an, die aus mehreren Teilflügen mit unterschiedlichen Luftfahrtunternehmen bestehen, erscheint es konsequent, den Fluggast in seinem Vertrauen darauf zu schützen, dass die einzelnen Unternehmen nicht nur für die Beförderung auf dem jeweils von ihnen ausgeführten Teilflug einstehen, sondern gemeinsam für die Beförderung vom Abflugort zum Endziel der zusammengesetzten Flugreise. 45 IV. Falls die Zusammenstellung der einzelnen Flüge durch das Reisebüro nicht ausreicht, um Teilflüge von unterschiedlichen Luftfahrtunternehmen miteinander zu verknüpfen, hängt die Entscheidung des Streitfalls davon ab, ob zumindest die beiden von der Beklagten ausgeführten Teilflüge als Gesamtheit zu betrachten sind und ob es für die Anwendung der Verordnung ausreicht, dass der Abflugort dieses zusammengesetzten Flugs in der Schweiz liegt. 46 1. Hinsichtlich der beiden Teilflüge von Zürich über Philadelphia nach Kansas City ergibt sich eine hinreichende Verklammerung nach dem Verständnis des Senats im Streitfall schon daraus, dass beide Flüge von der Beklagten auszuführen waren und diese dem Reisebüro die Möglichkeit eingeräumt hat, solche kombinierten Buchungen vorzunehmen. Vorlagefrage 2 dient der Klärung, ob dieses Verständnis zutrifft. 47 2. Der aus diesen beiden Komponenten zusammengesetzte Flug hatte seinen Abflugort nicht auf dem Gebiet eines Mitgliedstaats. Deshalb stellt sich gegebenenfalls die weitere Frage, ob die Fluggastrechteverordnung auch dann anwendbar ist, wenn der Fluggast einen Flug auf dem Gebiet der Schweiz startet. 48
- a)Nach Art. 2 des Abkommens gelten die in dessen Anhang aufgeführten Vorschriften in dem Umfang, in dem sie den Luftverkehr oder unmittelbar damit zusammenhängende Angelegenheiten wie im Anhang aufgeführt betreffen. 49 Zu diesen Vorschriften gehört gemäß Nr. 7 des Anhangs die Fluggastrechteverordnung. Diese Bezugnahme wurde durch den Beschluss Nr. 1/2006 (ABl. EU 2006 L 298 S. 23) des gemäß Art. 21 des Abkommens eingerichteten Luftverkehrsausschusses eingefügt, der gemäß Art. 23 Abs. 4 des Abkommens zu Änderungen des Anhangs im Hinblick auf neu erlassene Rechtsvorschriften befugt ist. 50 Nach dem zweiten Spiegelstrich der Einleitung zum Anhang ist eine in den aufgeführten Rechtsakten enthaltene Bezugnahme auf die Mitgliedstaaten der Union für die Zwecke des Abkommens so zu verstehen, dass sie auch auf die Schweiz verweist. 51
- b)Der Senat hat bereits in einer früheren Entscheidung (BGH, Beschluss vom 9. April 2013 - X ZR 105/12, RRa 2013, 183 Rn. 22) der Auffassung zugeneigt, dass aufgrund dieser Bestimmungen auch solche Flüge in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, die vom Gebiet der Schweiz abgehen und ihr Ziel in einem Drittstaat haben (so auch LG Korneuburg, Urteil vom 15. Juli 2014 – 21 R 106/14g). An dieser Einschätzung hat sich nichts geändert. 52 Wie der Senat bereits in jener Entscheidung ausgeführt hat, entspräche eine solche Auslegung nicht nur dem Wortlaut des Abkommens, sondern auch dem in dessen Präambel formulierten Ziel, die Vorschriften für den Luftverkehr innerhalb Europas unter Einbeziehung des Gebietes der Schweiz einander anzugleichen. 53 Danach sollen die Luftverkehrsunternehmen in der Schweiz unter den gleichen Bedingungen operieren können und müssen wie jene in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die Verbraucher und Kunden der Luftverkehrsunternehmen sollen denselben Qualitätsstandard in der Schweiz vorfinden und folglich auch die gleichen Rechte gegenüber diesen Unternehmen in der Schweiz geltend machen können wie in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, und die Luftverkehrsunternehmen sollen ihrerseits den gleichen Wettbewerbsbedingungen unterliegen. 54 Damit ließe es sich schwer vereinbaren, wenn die Fluggastrechteverordnung nur auf Fluggäste anzuwenden wäre, die auf dem Gebiet der Schweiz einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union antreten. Denn gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung ist diese auch auf Fluggäste anzuwenden, die von einem Flughafen der Europäischen Union in einen Drittstaat fliegen. 55
- c)Das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt hat indessen die Auffassung vertreten, dass die Fluggastrechteverordnung für Fluggäste, die in der Schweiz einen Flug antreten, nur gelte, wenn ihr Ziel in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union liegt (Zivilgericht Basel-Stadt, Entscheid vom 11. März 2011 - V.2010.1734, BeckRS 2011, 23486; Entscheid vom 20. Juni 2011, BJM 2012, 98; Entscheid vom 15. Mai 2012 - V.2012.213, BJM 2013, 79). 56 Deshalb hat der Senat die Frage schon einmal dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt. 57
- d)An dieser Ausgangslage hat sich nichts geändert. 58 Soweit ersichtlich hat das Schweizer Bundesgericht sich noch nicht zu dieser Frage geäußert (ausführlich Hochstrasser RRa 2017, 58, 62; Schmid in BeckOK Fluggastrechteverordnung, Stand 1. April 2021, Art. 3 Rn. 14). Der Gerichtshof konnte die frühere Vorlage des Senats nicht beantworten, weil sich jenes Verfahren auf andere Weise erledigt hat. Bacher Deichfuß Kober-Dehm Marx Rensen http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE302192021&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public