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BGH I ZB 43/15

KORE302212016 ECLI:DE:BGH:2016:091116BIZB43.15.0 BGH 1. Zivilsenat 20161109 I ZB 43/15 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 4 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 6 MarkenG, § 27 Ma

§ 8Rn. 710 und 728; a

A Fezer aaO § 8 MarkenG Rn. 540). Der Markeninhaber kann das nicht an einen bestimmten Geschäftsbetrieb gebundene Zeichen nicht nur selbst benutzen, sondern es gemäß § 30 Abs. 1 MarkenG lizenzieren oder nach § 27 Abs. 1 MarkenG auf einen Dritten übertragen. Eine in der angemeldeten Marke enthaltene unternehmensbezogene Angabe kann allenfalls zur Täuschung geeignet sein, wenn sie in Bezug auf den Geschäftsbetrieb sowohl des Markeninhabers als auch eines jeden Dritten irreführend ist (vgl. BPatG, GRUR-RR 2009, 131, 133 - DRSB Deutsche Volksbank; GRUR 2012, 1148, 1150 f. - Robert Enke; GRUR-RR 2013, 59, 61 - St. Petersburger Staatsballett; Lange, Marken- und Kennzeichenrecht, 2. Aufl., Rn. 1080; v. Gamm in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 8 MarkenG Rn. 78; Ströbele in Ströbele/

§ 8Rn.

728). 23 bb) Von diesen Grundsätzen ist im Ausgangspunkt zutreffend auch das Bundespatentgericht ausgegangen. Es hat angenommen, das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG erfasse die Täuschung über den Geschäftsbetrieb grundsätzlich nicht. Etwas anderes gelte für unternehmensbezogene Angaben mit dem Anspruch hoheitlicher Rechte. Lasse eine Marke eine staatliche oder kommunale Trägerschaft des Anbieters der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen erwarten, müsse die Berechtigung dazu schon im Eintragungsverfahren geprüft werden, wenn nach den Angaben des Anmelders keine hinreichenden Beziehungen zu staatlichen oder kommunalen Stellen bestünden. Dafür spreche der Gedanke des § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG, staatliche Hoheitszeichen vom Markenschutz auszuschließen, wenn kein Berechtigungsnachweis nach § 8 Abs. 4 Satz 2 MarkenG vorliege (vgl. BPatG, GRUR-RR 2013, 59, 61 f. - St. Petersburger Staatsballett; BPatG, Beschluss vom 10. September 2013 - 27 W (pat) 42/13, juris Rn. 30 - St. Petersburger Nationalballett; BPatG, GRUR-RR 2014, 115, 116 - Bolschoi Staatsballett; aA Manz/Foerstl, MarkenR 2012, 357, 358; Ströbele in Ströbele/

§ 8Rn.

753). Die Anmelderin berühme sich durch die Marke selbst einer kommunalen Trägerschaft, ohne dass diese gegeben sei. Damit täusche sie das Publikum im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG über die Verantwortlichkeit für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 24

  1. cc)Nach § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die staatliche Hoheitszeichen enthalten. Darunter sind staatliche Symbole zu verstehen, die der Darstellung der Souveränität eines Staates dienen und derer sich der Staat zur Ausübung seiner Hoheitsgewalt bedient (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - C-202/08 und C-208/08, Slg. 2009, I-6933 = GRUR Int 2010, 45 Rn. 40 - Ahornblatt; Fezer aaO § 8 MarkenG Rn. 601; BeckOK MarkenR/Kur aaO § 8 MarkenG Rn. 674). Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG bezweckt den Ausschluss der Eintragung und Benutzung staatlicher Hoheitszeichen, weil ihre Registrierung oder Benutzung als Marke die Rechte eines Staates auf Kontrolle seiner Souveränitätssymbole verletzen und die Öffentlichkeit über die Herkunft der mit solchen Marken gekennzeichneten Waren täuschen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2003 - I ZB 29/01, GRUR 2003, 705, 706 = WRP 2003, 992 - Euro-Billy; Beschluss vom 20. März 2003 - I ZB 1/02, GRUR 2003, 708, 709 = WRP 2003, 992 - Schlüsselanhänger). Eine solche Marke darf nach § 8 Abs. 4 Satz 2 MarkenG nur eingetragen werden, wenn der Anmelder zur Führung des staatlichen Hoheitszeichens befugt ist. 25 Eine Marke, die - wie die Wortmarke "Stadtwerke Bremen" - auf die Führung oder Beherrschung eines Versorgungsunternehmens durch eine Kommune hinweist, dient nicht der Darstellung staatlicher Souveränität. Mit der Marke nimmt der Anbieter der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen keine Hoheitsrechte für sich in Anspruch, sondern weist auf den bestimmenden Einfluss der Kommune auf die Geschicke des Unternehmens hin. Im Blick darauf besteht kein Anlass, die Anmeldung einer solchen Marke hinsichtlich ihrer Täuschungseignung anders als sonstige unternehmensbezogene Angaben einer Marke zu behandeln. 26 Danach kann eine generelle Eignung der angemeldeten Wortmarke, das Publikum über die kommunale Trägerschaft des Anbieters der beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu täuschen, nicht bejaht werden. Die Rechtsbeschwerde weist zutreffend darauf hin, dass die Benutzung der Wortmarke "Stadtwerke Bremen" für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht in jedem Fall irreführend ist. Es erscheint möglich, dass die Stadt Bremen im Zuge einer weitergehenden Rekommunalisierung einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der Anmelderin gewinnt. Nicht ausgeschlossen ist ferner, dass die Anmelderin die Marke an einen von der Stadt Bremen geführten oder beherrschten Versorgungsbetrieb lizenziert oder überträgt. Ist eine Benutzung der angemeldeten Wortmarke "Stadtwerke Bremen" in nicht irreführender Weise denkbar, so kann ihr nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG von vornherein der Schutz versagt werden. 27 IV. Die Rechtsbeschwerde kann auch nicht aus anderen Gründen zurückgewiesen werden. Die vom Deutschen Patent- und Markenamt angenommenen und im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren von den Beteiligten erörterten Eintragungshindernisse fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) oder einer freihaltebedürftigen beschreibenden Angabe (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) können anhand der vom Bundespatentgericht getroffenen Feststellungen nicht bejaht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 1997 - I ZB 7/95, GRUR 1998, 394 = WRP 1998, 185 - Active Line; Beschluss vom 3. November 2005 - I ZB 14/04, GRUR 2006, 503 Rn. 8 = WRP 2006, 475 - Casino Bremen; BGH, GRUR 2014, 376 Rn. 28 - grill meister). 28 1. Das Bundespatentgericht hat mit Recht angenommen, dass der angemeldeten Wortmarke nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG jegliche Unterscheidungskraft für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen fehlt. Die im Rahmen der Anhörung nach § 87 Abs. 2, § 68 Abs. 1 MarkenG geäußerte gegenteilige Auffassung der Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts rechtfertigt keine andere Beurteilung. 29
  2. a)Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und die Waren oder Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden. Dabei ist auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen (BGH, GRUR 2014, 376 Rn. 11 - grill meister; BGH, Beschluss vom 19. Februar 2014 - I ZB 3/13, GRUR 2014, 569 Rn. 10 = WRP 2014, 573 - HOT; Beschluss vom 10. Juli 2014 - I ZB 81/13, GRUR 2015, 173 Rn. 15 = WRP 2015, 195 - for you, jeweils mwN). 30 Einer Marke fehlt die Unterscheidungskraft, wenn sie von den beteiligten Verkehrskreisen in dem Sinn wahrgenommen wird, dass sie Informationen über die Art der mit ihr gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen vermittelt, insoweit aber nicht als Hinweis auf ihre betriebliche Herkunft verstanden wird (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Mai 2008 - C-304/06, Slg. 2008, I-3297 = GRUR 2008, 608 Rn. 69 - EUROHYPO; BGH, Beschluss vom 31. März 2010 - I ZB 62/09, GRUR 2010, 825 Rn. 16 = WRP 2010, 1149 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; Ströbele in Ströbele/

§ 8Rn.

80). Besteht eine Marke aus mehreren Wortelementen, ist bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von der Gesamtheit der Marke auszugehen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - I ZB 29/13, GRUR 2014, 1204 Rn. 9 = WRP 2014, 1462 - DüsseldorfCongress; Beschluss vom 10. Juli 2014 - I ZB 18/13, GRUR 2014, 872 Rn. 13 = WRP 2014, 1062 - Gute Laune Drops). 31

  1. b)Das Bundespatentgericht hat angenommen, die Wortkombination "Stadtwerke Bremen" werde vom Verbraucher als Unterscheidungsmittel verstanden. Das Wort "Stadtwerke" sei ein gebräuchlicher Begriff für ein Versorgungsunternehmen in kommunaler Trägerschaft, der wegen seiner üblichen Verwendung in Verbindung mit einer geografischen Angabe eine eindeutige betriebliche Herkunftsangabe enthalte. Die angemeldete Wortmarke bringe zum Ausdruck, dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen von einem Versorgungsunternehmen in der Hand der Stadt Bremen stammten. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. 32
  2. aa)Den Wortbestandteilen einer Marke fehlt jegliche Unterscheidungskraft, wenn sie einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht. Auch einer Angabe, die sich auf Umstände bezieht, die die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2009 - I ZB 52/08, GRUR 2009, 952 Rn. 10 = WRP 2009, 960 - DeutschlandCard; BGH, GRUR 2014, 1204 Rn. 12 - DüsseldorfCongress; GRUR 2014, 872 Rn. 16 - Gute Laune Drops). Die Zusammenfügung beschreibender Angaben kann im Einzelfall dazu führen, dass sich die Gesamtbezeichnung nicht in einer Sachangabe erschöpft, sondern ihr im Hinblick auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen Unterscheidungskraft zukommt (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Februar 2004 - C-363/99, GRUR 2004, 674 Rn. 99 - Postkantoor; Urteil vom 12. Februar 2004 - C-265/00, GRUR 2004, 680 Rn. 43 - BIOMILD; BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - I ZB 56/09, GRUR 2012, 270 Rn. 16 = WRP 2012, 337 - Link economy; BGH, GRUR 2014, 1204 Rn. 16 - DüsseldorfCongress). 33
  3. bb)Diese Grundsätze hat auch das Bundespatentgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegt. Es ist davon ausgegangen, dass der Begriff "Stadtwerke" im Blick auf die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen einen sachlichen Bezug zur kommunalen Aufgabe der Grundversorgung der Bevölkerung aufweist, und hat das Wort "Bremen" für sich genommen als Ortsangabe angesehen. Es hat jedoch angenommen, der Begriff "Stadtwerke" enthalte den zusätzlichen Hinweis, dass die der Grundversorgung zuzurechnenden Waren und Dienstleistungen von dem Versorgungsunternehmen eines kommunalen Trägers erbracht würden. Im Blick darauf werde der angesprochene Verkehr den nachfolgenden Städtenamen als eindeutige Spezifizierung des kommunalen Trägers und damit die Wortkombination "Stadtwerke Bremen" als betrieblichen Herkunftshinweis ansehen. Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 34

(1)Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Bundespatentgerichts deutet der Begriff "Stadtwerke" nach seinem Sinngehalt auf ein Versorgungsunternehmen in der Hand einer Kommune hin (dazu C III 2 a). Soweit die Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamtes unter Verweis auf Publikationen anführt, infolge der Privatisierung der kommunalen Grundversorgung habe sich die herkömmliche Bedeutung des Begriffs "Stadtwerke" dahin geändert, dass dieser nunmehr als Synonym für (irgend)ein Energie(versorgungs)unternehmen verstanden werde, handelt es sich um neues tatsächliches Vorbringen, das im Rechtsbeschwerdeverfahren unzulässig ist (vgl. BGH, Beschluss vom
  1. Mai 1967 - Ia ZB 8/65, GRUR 1968, 86, 90 - Ladegerät; Beschluss vom
  2. April 1972 - X ZB 1/71, GRUR 1972, 642, 644 - Lactame; Beschluss vom
  3. März 1993 - X ZB 14/92, GRUR 1993, 655, 656 - Rohrausformer). Im Übrigen lässt sich aus den vorgelegten Publikationen eine solche Verkehrsauffassung nicht ersehen. Soweit darin der Begriff "Stadtwerke" um die Zusätze "kommunal" oder "privat" ergänzt wird, wird nicht durchweg die Person des (Mehrheits-)Eigners, sondern auch die Rechtsform des Versorgungsunternehmens als öffentlich-rechtlicher Betrieb oder privatwirtschaftliche Gesellschaft umschrieben. 35
(2)Das Bundespatentgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, der angesprochene Verkehr sehe die im Begriff "Stadtwerke" zum Ausdruck kommende kommunale Trägerschaft durch den Städtenamen "Bremen" konkretisiert. Ein solches Verständnis entspricht nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts der üblichen Verwendung des Begriffs "Stadtwerke" im Kontext mit einer Ortsangabe. Etwas anderes lässt sich auch der schriftlichen Erklärung der Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamtes im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht entnehmen. Soweit diese - erstmals - auf die Beteiligung kommunaler Stadtwerke an Stadtwerken anderer Kommunen verweist, handelt es sich um Minderheitsbeteiligungen und befinden sich die Mehrheitsanteile in der Hand der mit dem Städtenamen bezeichneten Kommunen. Gegen die Annahme, der angesprochene Verkehr nehme die an den Begriff "Stadtwerke" angefügte Ortsangabe nur als Hinweis auf den örtlichen Angebotsbereich des kommunalen Versorgungsunternehmens wahr, spricht ferner, dass nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts Stadtwerke in kommunaler Trägerschaft auch in anderen Kommunen tätig werden. Das Bundespatentgericht hat angenommen, der Verbraucher ersehe daraus, dass das Unternehmen einer Kommune die Verantwortung auch für die Versorgung in anderen Kommunen trage. Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. 36 2. Ein Eintragungshindernis wegen einer freizuhaltenden beschreibenden Angabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG hat das Bundespatentgericht nicht ausdrücklich verneint. Da es die erforderlichen Feststellungen getroffen hat, dieser Schutzversagungsgrund Gegenstand der Erörterungen der Beteiligten im Anmelde-, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren ist und weiterer Sachvortrag nicht zu erwarten steht, kann der Senat auch über das Fehlen eines Schutzhindernisses im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG befinden (vgl. BGH, GRUR 2006, 503 Rn. 8 - Casino Bremen). Die Voraussetzungen dieses Schutzhindernisses sind - entgegen der Ansicht der Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts - nicht gegeben. 37
  1. a)Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. 38 Die Bestimmung verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die eines oder mehrere Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen Wirtschaftsteilnehmern, die solche Waren oder Dienstleistungen anbieten, frei verwendet werden können (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Mai 1999 - C-108/97 und C-109/97, Slg. 1999, I-2779 = GRUR 1999, 723 Rn. 25 - Chiemsee; EuGH, GRUR 2004, 674 Rn. 56 - Postkantoor; EuGH, Urteil vom 10. März 2011 - C-51/10, Slg. 2011, I-1541 = GRUR 2011, 1035 Rn. 37 - 1000; BGH, Beschluss vom 27. April 2006 - I ZB 96/05, BGHZ 167, 278 Rn. 35 - FUSSBALL WM 2006; BGH, GRUR 2012, 272 Rn. 9 - Rheinpark-Center Neuss). Ob ein Zeichen oder eine Angabe beschreibend ist, bestimmt sich nach dem Verständnis der Verbraucherkreise, die als Abnehmer oder Interessenten der Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommen, für die die Marke geschützt ist (vgl. EuGH, GRUR 1999, 723 Rn. 29 - Chiemsee; BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - I ZB 48/07, GRUR 2009, 669 Rn. 16 = WRP 2009, 815 - POST II). Einer Marke, die sich aus mehreren Wortbestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, kann der beschreibende Charakter im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG fehlen, wenn sie einen Eindruck erweckt, der über die bloße Zusammenfügung ihrer beschreibenden Bestandteile hinausgeht (vgl. EuGH, GRUR 2004, 674 Rn. 99 - Postkantoor; GRUR 2004, 680 Rn. 43 - BIOMILD; BGH, Beschluss vom 15. April 1966 - Ib ZB 85/64, GRUR 1966, 495, 497 - UNIPLAST). 39
  2. b)Die vom Bundespatentgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen auch unter Einbeziehung der schriftlichen Erklärung der Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamtes nicht die Annahme, dass sich die angemeldete Wortmarke "Stadtwerke Bremen" in freihaltebedürftigen beschreibenden Angaben im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erschöpft. 40
  3. aa)Nach derzeitigem Verkehrsverständnis ist die angemeldete Wortmarke nicht auf die beschreibende Angabe beschränkt, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen würden von einem in Bremen ansässigen Versorgungsunternehmen oder für im Einzugsgebiet der Stadt Bremen ansässige Kunden angeboten. Das Bundespatentgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, der Verbraucher verstehe die Wortkombination "Stadtwerke Bremen" dahin, dass die Versorgungsleistungen von einem kommunalen Unternehmen erbracht würden, das zumindest mehrheitlich von der Stadt Bremen betrieben werde. 41
  4. bb)Nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Bewertung des Bundespatentgerichts ist die angemeldete Wortmarke "Stadtwerke Bremen" auch nicht als zukünftige beschreibende Angabe für das Angebot von Grundversorgungsleistungen seitens eines Versorgungsunternehmens im Einzugsgebiet der Stadt Bremen freizuhalten. 42
(1)Ein Freihaltebedürfnis setzt nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht voraus, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die Marke besteht, nach dem zum Zeitpunkt der Anmeldung bestehenden Verkehrsverständnis bereits tatsächlich für die Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibend verwendet werden. Wie sich aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, genügt es, dass die Zeichen oder Angaben diesem Zweck dienen können. Ein Freihaltebedürfnis liegt deshalb auch vor, wenn die Benutzung der angemeldeten Marke als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft erfolgen kann (vgl. BGH, Beschluss vom
  1. März 2008 - I ZB 53/05, GRUR 2008, 900 Rn. 12 = WRP 2008, 1338 - SPA II; Beschluss vom
  2. August 2011 - I ZB 70/10, GRUR 2012, 276 Rn. 8 = WRP 2012, 472 - Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.). 43 Für die Annahme einer zukünftig beschreibenden Angabe bedarf es allerdings der Feststellung, dass eine derartige Verwendung vernünftigerweise zu erwarten ist (vgl. EuGH, GRUR 1999, 723 Rn. 31 und 37 - Chiemsee; GRUR 2004, 674 Rn. 56 - Postkantoor; EuGH, Beschluss vom
  3. Dezember 2009 - C-494/08, GRUR 2010, 534 Rn. 53 - PRANAHAUS; BGH, Beschluss vom
  4. Dezember 2002 - I ZB 21/00, GRUR 2003, 343, 344 = WRP 2003, 517 - Buchstabe "Z"; Beschluss vom
  5. Juli 2003 - I ZB 10/01, GRUR 2003, 882, 883 = WRP 2003, 1226 - Lichtenstein). Die damit verbundene Prognoseentscheidung darf nicht nur auf theoretischen Erwägungen beruhen (vgl. BGH, GRUR 2003, 882, 883 - Lichtenstein), sondern muss anhand der voraussichtlichen wirtschaftlichen Entwicklung realitätsbezogen erfolgen (vgl. Fezer aaO § 8 MarkenG Rn. 301; Ströbele in Ströbele/

§ 8Rn. 358 und 416). 44

(2)Das Bundespatentgericht hat es angesichts der Privatisierungstendenzen im kommunalen Bereich und der Liberalisierung des Energiemarkts nicht für ausgeschlossen gehalten, dass in Zukunft weitere Anbieter von Leistungen der Daseinsvorsorge mit Sitz in Bremen auf dem Markt auftreten. Es ist aber davon ausgegangen, dass sich diese Anbieter zur Kennzeichnung ihrer Waren oder Dienstleistungen nicht der Bezeichnung "Stadtwerke" bedienen werden, weil es wettbewerbswidrig wäre, den Begriff ohne eine zumindest mehrheitliche Unternehmensbeteiligung der Stadt Bremen zu verwenden. Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 45 Im Zuge der Liberalisierung und Privatisierung von Leistungen der kommunalen Daseinsvorsorge zeichnet sich ab, dass in Städten wie Bremen kommunale Versorgungsleistungen auch von anderen Unternehmen angeboten werden, die sich überwiegend oder ausschließlich in privater Hand befinden. Im Blick auf die schriftliche Erklärung der Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamtes kann außerdem unterstellt werden, dass an einem kommunalen Versorgungsbetrieb künftig Unternehmen in der Trägerschaft einer anderen Kommune mehrheitlich beteiligt sein oder in einer Kommune überregional tätige Versorgungsbetriebe anderer Kommunen Waren und Dienstleistungen der Daseinsvorsorge anbieten werden. Das Bundespatentgericht hat jedoch rechtsfehlerfrei prognostiziert, dass der zu erwartende wirtschaftliche Wettbewerb auf dem örtlichen Markt der Grundversorgung nicht mit einer kennzeichenmäßigen Konkurrenz um die angemeldete Wortmarke "Stadtwerke Bremen" einhergehen wird. 46 Das Verkehrsverständnis, bei einem die Kennzeichnung "Stadtwerke Bremen" benutzenden Anbieter handele es sich um ein mehrheitlich in der Hand der Stadt Bremen befindliches Unternehmen, beruht nicht auf einem früheren städtischen Monopol bei der Erfüllung von Aufgaben der Daseinsvorsorge, sondern ergibt sich nach den zutreffenden Ausführungen des Bundespatentgerichts aus dem Sinngehalt der Bezeichnung (vgl. auch BGH, GRUR 2012, 1273 Rn. 28 - Stadtwerke Wolfsburg; Hoffmann/Albrecht, NVwZ 2013, 896, 899). Das Angebot von Versorgungsleistungen durch ein Unternehmen, das sich nicht überwiegend in der Hand der Stadt Bremen befindet, ist daher nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 und 3 UWG irreführend. Dass Wortkombinationen aus dem Begriff "Stadtwerke" und einer Ortsangabe gleichwohl zunehmend von Unternehmen in anderer Trägerschaft verwendet werden, lässt sich den schriftlichen Erklärungen der Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamtes nicht entnehmen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Eine solche irreführende Verwendung wäre zudem rechtlich unbeachtlich. Es liegt nicht im Allgemeininteresse, im Zuge einer Marktöffnung jedem Wirtschaftsteilnehmer die Möglichkeit der rechtswidrigen Verwendung einer Bezeichnung zu eröffnen (vgl. Hoffmann/ Albrecht, NVwZ 2013, 896, 899). 47 Unter diesen Umständen ist eine künftige Änderung des Sinngehalts der Bezeichnung "Stadtwerke Bremen" dahin, dass der Verbraucher sie als Hinweis auf das Angebot von Waren und Dienstleistungen seitens eines Versorgungsunternehmens im Stadtgebiet Bremen verstehen wird, vernünftigerweise nicht zu erwarten. 48 V. Die Entscheidung des Bundespatentgerichts kann danach nicht aufrechterhalten werden. Sie ist aufzuheben und die Sache an das Bundespatentgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 89 Abs. 4 Satz 1 MarkenG). Büscher Koch Löffler Schwonke Feddersen http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE302212016&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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