m Absehen von der Teilung gleichartiger Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom
r erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht
rückverwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Beschwerdewert: 1.000 € I. 1 Die am
gestellten Scheidungsantrag durch Beschluss des Amtsgerichts - insoweit rechtskräftig - geschieden. 2 Nach den im Verfahren eingeholten Versorgungsauskünften haben die beteiligten Eheleute in der Zeit vom 1. März 1986 bis
m 28. Februar 2014 Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung bei der weiteren Beteiligten erlangt. Der Ehemann hat gesetzliche Anrechte mit einem Ausgleichswert von 0,1115 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 734,56 € sowie mit einem Ausgleichswert von 8,0184 Entgeltpunkten (Ost) und einem korrespondieren Kapitalwert von 44.491,71 € erworben. Demgegenüber hat die Ehefrau gesetzliche Anrechte mit einem Ausgleichswert von 0,3931 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 2.589,73 € sowie mit einem Ausgleichswert von 9,0304 Entgeltpunkten (Ost) und einem korrespondierenden Kapitalwert von 50.106,99 € erworben. 3 Das Amtsgericht hat alle Anrechte intern geteilt. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten, welche die Nichtberücksichtigung von Kindererziehungszeiten im Versicherungsverlauf der Ehefrau beanstandet und im Beschwerdeverfahren neue Versorgungsauskünfte vorgelegt hat, hat das Oberlandesgericht den Ausspruch
r internen Teilung der angleichungsdynamischen Anrechte (Entgeltpunkte Ost) auf der Grundlage der aktualisierten Versorgungsauskünfte abgeändert und hinsichtlich der regeldynamischen Rentenanrechte ausgesprochen, dass ein Ausgleich nicht stattfindet. 4 Hiergegen richtet sich die
gelassene Rechtsbeschwerde des Ehemanns, der einen Ausgleich der wechselseitig von den Eheleuten erworbenen regeldynamischen Anrechte erstrebt. II. 5 Die Rechtsbeschwerde ist statthaft. An die
lassung durch das Beschwerdegericht ist der Senat gebunden (§ 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG). 6 Allerdings hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde lediglich wegen grundsätzlicher Bedeutung und
r Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im
sammenhang mit der Anwendung des § 18 Abs. 1 VersAusglG
gelassen. Die
lassung beschränkt sich somit auf die Entscheidung über den (Nicht-)Ausgleich der beiden in die Prüfung nach § 18 Abs. 1 VersAusglG einzubeziehenden regeldynamischen Rentenanrechte der Eheleute, während der weitergehende Ausspruch
r internen Teilung der beiderseitigen angleichungsdynamischen Rentenanrechte davon nicht erfasst ist. Diese Beschränkung ist möglich, weil keine notwendige wechselseitige Abhängigkeit zwischen den beiden regeldynamischen Rentenanrechten einerseits und den beiden angleichungsdynamischen Rentenanrechten andererseits besteht (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 629/13 - FamRZ 2016, 794 Rn. 7). Dementsprechend hat der Ehemann im Wege der Teilanfechtung auch lediglich eine Abänderung der Entscheidung bezüglich der beiden regeldynamischen Rentenanrechte beantragt. 7 Die Rechtsbeschwerde ist auch sonst
lässig und führt im Umfang ihrer Einlegung
r Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und
r
rückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 8 1. Das Beschwerdegericht hat
r Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass die beiden regeldynamischen Rentenanrechte der Eheleute gleichartig im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG seien und die Differenz ihrer Kapitalwerte (1.855,17 €) nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG übersteige. Die Anrechte seien daher vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Es seien keine Gründe ersichtlich, die einen Ausgleich angezeigt sein ließen. Zwar führe der Ausschluss der gleichartigen Anrechte hier nicht
einer nennenswerten Verwaltungserleichterung beim Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Gesetzgeber habe mit § 18 Abs. 1 VersAusglG (anders als mit § 18 Abs. 2 VersAusglG) aber auch nicht vorrangig den ersparten Verwaltungsaufwand bei den Versorgungsträgern in den Blick nehmen wollen. Grund für die Regelung des § 18 Abs. 1 VersAusglG sei vielmehr die Vorstellung des Gesetzgebers gewesen, dass die Eheleute kein wirtschaftliches Interesse an einem Hin-und-Her-Ausgleich hätten, bei dem ihnen etwas gegeben werde, was sie in annähernd gleichem Umfang wieder
rückgeben müssten. Angesichts dieser abweichenden Interessenlage bleibe im Anwendungsbereich des § 18 Abs. 1 VersAusglG (anders als bei § 18 Abs. 2 VersAusglG) auch kein Raum für die Überlegung, der Halbteilungsgrundsatz müsse gegenüber einem (nicht erreichten) Gesetzeszweck wieder durchschlagen. 9 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 10 a) Nach § 18 Abs. 1 VersAusglG soll das Familiengericht beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist, wobei die Vorschrift dem Gericht einen Ermessensspielraum eröffnet. Die tatrichterliche Ermessensentscheidung unterliegt im Rechtsbeschwerdeverfahren einer nur eingeschränkten rechtlichen Kontrolle. Sie ist durch das Rechtsbeschwerdegericht insbesondere daraufhin
überprüfen, ob das Beschwerdegericht die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen einen unsachgemäßen, Sinn und Zweck des Gesetzes
widerlaufenden Gebrauch gemacht hat. Ferner ist nachzuprüfen, ob das Beschwerdegericht von ungenügenden oder verfahrensfehlerhaft
stande gekommenen Tatsachenfeststellungen ausgegangen ist oder ob es wesentliche Umstände unerörtert gelassen hat (Senatsbeschluss vom 28. September 2016 - XII ZB 325/16 - juris Rn. 8; vgl.
AusglG auch Senatsbeschlüsse vom
berücksichtigen sind, lässt das Gesetz dabei offen. Wie der Senat mehrfach ausgesprochen hat, ist der Halbteilungsgrundsatz Maßstab des Versorgungsausgleichsrechts, so dass der Ausschluss des Ausgleichs von Anrechten in Anwendung von § 18 Abs. 1 oder Abs. 2 VersAusglG seine Grenze stets in einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes findet (vgl.
AusglG: Senatsbeschluss vom 28. September 2016 - XII ZB 325/16 - juris Rn. 10; vgl.
AusglG: Senatsbeschlüsse vom
tragen. Richtig ist zwar, dass in den Gesetzesmaterialien
AusglG besonders hervorgehoben worden ist, dass bei Eheleuten mit annähernd gleich hohen Versorgungen kein Anlass für einen Hin-und-Her-Ausgleich bestehe, weil der Verzicht auf den Ausgleich in diesen Fällen "meist" dem Willen der Eheleute entspreche (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 36). Allein die typisierende Annahme, dass das Unterbleiben eines Ausgleichs gleichartiger Anrechte mit einer geringen Wertdifferenz dem Wunsch geschiedener Ehegatten entspreche, vermag die mit dem Ausschluss verbundene Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes jedoch nicht
rechtfertigen. Unabhängig davon, dass diese Annahme empirisch schon nicht belegt ist (vgl. Wick FS Hahne S. 419, 422), müsste sie als (alleinige) tragfähige Rechtfertigung für ein Absehen vom Ausgleich spätestens dann versagen, wenn ein abweichendes Petitum des durch den Ausschluss benachteiligten Ehegatten vorliegt. 13 Im Übrigen lassen die Gesetzesmaterialien erkennen, dass auch mit der Vorschrift des § 18 Abs. 1 VersAusglG die Interessen der Versorgungsträger in den Blick genommen werden sollten (BT-Drucks. 16/10144 S. 36, 60 f.). Stimmen die Eheleute einem Ausschluss nicht ausdrücklich
, kann eine sachliche Rechtfertigung für die Durchbrechung des Halbteilungsgrundsatzes
meist nur in einer nennenswerten Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Versorgungsträger erblickt werden. Aus diesem Grunde sind auch bei der Ermessensentscheidung im Rahmen der Anwendung von § 18 Abs. 1 VersAusglG in erster Linie die Belange der Verwaltungseffizienz auf Seiten der Versorgungsträger gegen das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung eines auch geringfügigen
wachses an Anrechten abzuwägen (vgl. Senatsbeschluss vom 28. September 2016 - XII ZB 325/16 - juris Rn. 9). 14 c) Nach diesen Maßstäben hat das Oberlandesgericht von dem ihm durch § 18 Abs. 1 VersAusglG eingeräumten Ermessen in unsachgemäßer, Sinn und Zweck des Gesetzes
widerlaufender Weise Gebrauch gemacht. Im Ausgangspunkt hat das Beschwerdegericht wohl erkannt, dass die Durchführung der Teilung durch Verrechnung der Anrechte und Umbuchung der Ausgleichswertdifferenz auf den gesetzlichen Versicherungskonten beider Ehegatten (§§ 10 Abs. 2 VersAusglG, 120 f Abs. 1 SGB VI) üblicherweise keinen besonders hohen Verwaltungsaufwand verursacht (vgl. Wick Versorgungsausgleich
sätzlichen Rentenbetrag von monatlich 8,57 € entspricht. Bei diesen Verhältnissen wird von völliger wirtschaftlicher Bedeutungslosigkeit des Ausgleichs nicht ausgegangen werden können (vgl.
r Abgrenzung Senatsbeschlüsse vom
r Endentscheidung reif ist (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG). Denn das Beschwerdegericht hat übersehen, dass schon das Amtsgericht die gesetzliche Ehezeit (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) unzutreffend festgestellt hat und diese in Ansehung des am 14. Februar 2014
gestellten Scheidungsantrags nicht erst am
r Durchführung weiterer Ermittlungen an das Beschwerdegericht
rückzuverweisen. Da die Sache dem Rechtsbeschwerdegericht im Übrigen nicht angefallen ist, ist der Senat mangels Überprüfungskompetenz daran gehindert, die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung auch auf den Ausspruch
m Ausgleich der angleichungsdynamischen Rentenanrechte
erstrecken, selbst wenn die unrichtigen Feststellungen
r Ehezeit auch diese Anrechte betroffen haben (vgl. auch Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 629/13 - FamRZ 2016, 794 Rn. 28). Dose Klinkhammer Schilling Botur Guhling http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE302222016&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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