1 EGBGB für die Feststellung der Vaterschaft alternativ berufenen Rechtsordnungen zum Zeitpunkt der Geburt nur eine Rechtsordnung zur rechtlichen Vaterschaft (hier: des italienischen Ehemanns der Mutter aufgrund Anwendung deutschen Rechts), so kann diese grundsätzlich nur
dem gemäß Art. 20 EGBGB anwendbaren Anfechtungsstatut beseitigt werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom
AG die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Geburt ist bislang noch nicht beurkundet. Das Amtsgericht hat beschlossen, dass die Eintragung in das Geburtenregister wie beantragt erfolgen könne. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde des Standesamts (Beteiligter zu 4) zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Landratsamts als Standesamtsaufsicht (Beteiligter zu 3). II. 3
der zum
dem sich aus Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB ergebenden deutschen Recht als Aufenthaltsstatut sei der Beteiligte zu 5 als Ehemann der Mutter gemäß § 1592 Nr. 1 BGB rechtlicher Vater des Kindes. Die Voraussetzungen der §§ 1594, 1599 BGB lägen nicht vor. Insbesondere seien die Voraussetzungen des § 1599 Abs. 2 BGB nicht gegeben, da die Ehe der Beteiligten zu 1 und 5 bis heute nicht geschieden sei. 9 Jedoch könne die Vaterschaft
1 Satz 2 EGBGB auch
dem Heimatrecht des potentiellen Vaters, mithin
italienischem Recht, festgestellt werden, wobei eine etwaige Rückverweisung auf das deutsche Recht
dem Sinn und Zweck des Art. 19 EGBGB nicht zu beachten sei.
1 Codice civile (C.c.) gelte zunächst auch im italienischen Recht die Vermutung, dass ein Kind in der Ehe empfangen worden sei, wenn es
Ablauf von 180 Tagen
der Eheschließung oder innerhalb von 300 Tagen vom Tag der Nichtigkeitserklärung, der Auflösung oder des Erlöschens der zivilrechtlichen Wirkungen geboren worden sei.
2 C.c. gelte diese Vermutung
Ablauf von 300 Tagen ab dem Ausspruch der gerichtlichen Trennung oder ab der Bestätigung der einvernehmlichen Trennung jedoch nicht mehr. Dann sei konstitutiv für den Status des Kindes die Erklärung vor dem Standesbeamten darüber, dass es sich um ein eheliches Kind handele, und die Aufnahme dieser Erklärung in die Geburtsurkunde. Unterbleibe diese Erklärung, so handele es sich um ein nichteheliches Kind. Bezüglich dieses nichtehelichen Kindes sei gemäß Art. 250 Abs. 1 C.c. eine Anerkennung in der
vorgesehenen Form durch Vater und Mutter möglich (Art. 250 Abs. 4 C.c.). Die Anerkennung erfolge dann in der Geburtsurkunde selbst oder in einer besonderen Erklärung, die
der Geburt oder
der Empfängnis vor einem Standesbeamten abgegeben werde. 10 Der Antragsteller habe die
italienischem Recht erforderliche Erklärung vor dem Standesbeamten abgegeben, die gemäß Art. 11 Abs. 1 EGBGB auch bezogen auf das italienische Recht wirksam sei. Da sowohl die Antragstellerin als auch der Beteiligte zu 5 dieser Erklärung zugestimmt hätten, liege jedenfalls
italienischem Recht eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft durch den Antragsteller vor und wäre dieser
italienischem Recht als Vater in die Geburtsurkunde einzutragen. 11 Da die aufgezeigten Anknüpfungsalternativen gleichrangig seien, entscheide sich
dem sogenannten Günstigkeitsprinzip, welche Rechtsordnung im Einzelfall zur Anwendung komme. Es erscheine fraglich, ob es sinnvoll sei und dem Kindeswohl entspreche, grundsätzlich in jeder Fallkonstellation auf den Zeitpunkt der Geburt abzustellen und damit dem biologischen Vater die Anerkennungsmöglichkeit solange zu nehmen, bis die Vaterschaft des anderen mit Hilfe eines zeitraubenden Verfahrens beseitigt sei. Dies sei nur dann angezeigt, wenn weder vor der Geburt des Kindes eine Vaterschaftsanerkennung erfolgt sei noch eine solche zum Zeitpunkt des Eintrags in das Geburtenregister vorliege. In solchen Fällen sei die Anwendung des strengen Prioritätsprinzips gerechtfertigt. Ob auf den Zeitpunkt der Geburt oder den Zeitpunkt der Eintragung in das Geburtenregister abzustellen sei, lasse sich nicht generell festlegen. Vielmehr sei für jeden Einzelfall konkret unter Berücksichtigung aller Umstände zu prüfen, was dem Kindeswohl am meisten diene und daher für das Kind am günstigsten sei. Die Abstammungswahrscheinlichkeit sei jedenfalls dann vorrangig zu berücksichtigen und damit auf den Zeitpunkt der Eintragung ins Geburtenregister abzustellen, wenn - wie hier - die Vaterschaftsanerkennung
ausländischem, dem deutschen gleichrangigen Recht erfolgt sei, alle Beteiligten einschließlich des noch verheirateten Ehemanns der Eintragung des biologischen Vaters zugestimmt hätten und eine Eintragung ins Geburtenregister bislang noch nicht erfolgt sei. Bei dieser Sachlage sei es weder aus erb- oder unterhaltsrechtlichen Gründen noch unter dem Gesichtspunkt konkurrierender Vaterschaften geboten, zuerst den
1 BGB vermuteten und dann
Durchführung eines Vaterschaftsanfechtungsverfahrens den biologischen Vater einzutragen. Das auch kollisionsrechtlich maßgebliche Kindeswohl gebiete die Berücksichtigung des biologisch wahrscheinlicheren Vaters. Es sei daher nicht gerechtfertigt, sich allein auf die Kriterien der Rechtssicherheit und Statusklarheit zu beschränken. 12 b) Das hält rechtlicher
prüfung nicht stand. 13 aa) Wie der Senat -
Erlass des angefochtenen Beschlusses - entschieden hat, ist die rechtliche Vater-Kind-Zuordnung bereits zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes festzustellen. Die Abstammung im Sinne von Art. 19 EGBGB ist die rechtliche Eltern-Kind-Zuordnung kraft Gesetzes. Sinn und Zweck der mehrfachen Anknüpfung bestehen darin, dem Kind
Möglichkeit zu einem rechtlichen Vater zu verhelfen. Da die statusrechtliche Eltern-Kind-Zuordnung kraft Gesetzes erfolgt, ist die rechtliche Vaterschaft bereits mit der Geburt festzustellen als dem Zeitpunkt, in dem das Kind die Rechtsfähigkeit erlangt (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 72/16 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt Rn. 19 mwN). 14 Ist dem Kind schon bei der Geburt
einer der von Art. 19 Abs. 1 EGBGB alternativ berufenen Rechtsordnungen nur ein Vater zugeordnet, so steht dieser jedenfalls grundsätzlich als rechtlicher Vater des Kindes fest. Eine erneute Beurteilung der Vater-Kind-Zuordnung zum Zeitpunkt der Eintragung in das Geburtenregister ist nicht vorzunehmen,
dem bereits eine Vater-Kind-Zuordnung kraft Gesetzes erfolgt ist. Denn die erstmalige rechtliche Festlegung der Vaterschaft darf
Sinn und Zweck der alternativen Anknüpfung in Art. 19 Abs. 1 EGBGB nicht bis zur späteren Eintragung der Geburt im Geburtenregister in der Schwebe bleiben. Anderenfalls bestünde für das Kind zunächst eine rechtliche Vaterlosigkeit, die durch Art. 19 Abs. 1 EGBGB gerade vermieden werden soll. Die Eintragung in das deutsche Geburtenregister eignet sich als zeitlicher Anknüpfungspunkt der Vater-Kind-Zuordnung schon deswegen nicht, weil der Eintragung hinsichtlich der Eltern-Kind-Zuordnung keine konstitutive Wirkung zukommt (Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 72/16 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt Rn. 20 mwN). 15 Aufgrund der bereits seit Geburt bestehenden rechtlichen Vaterschaft ist die Anerkennung durch einen anderen Mann
2 BGB versperrt. Eine Anerkennung der Vaterschaft wird mithin erst
Beseitigung der rechtlichen Vaterschaft möglich (Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 72/16 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt Rn. 24). Diese richtet sich grundsätzlich
dem gemäß Art. 20 EGBGB anwendbaren Anfechtungsstatut. Die auf die Beseitigung der Vaterschaftszuordnung anwendbare Rechtsordnung ist auch dann
EGBGB zu bestimmen, wenn diese nicht durch ein gerichtliches Anfechtungsverfahren erfolgt, sondern - wie etwa
2 BGB - im Wege rechtsgeschäftlicher Erklärungen möglich ist (vgl. Senatsbeschluss vom
diesen Maßstäben ist im vorliegenden Fall nicht der Antragsteller, sondern der Beteiligte zu 5 rechtlicher Vater des Kindes. 17 Denn nur für diesen waren schon bei Geburt die Voraussetzungen der rechtlichen Vaterschaft erfüllt. Gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB gilt das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes, hier mithin das deutsche Recht.
1 BGB ist der mit der Mutter verheiratete Beteiligte zu 5 rechtlicher Vater des Kindes. Demgegenüber lag eine Anerkennung durch den Antragsteller bei Geburt des Kindes noch nicht vor. Da
dem gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB ebenfalls in Betracht kommenden italienischen Recht zum Zeitpunkt der Geburt keine Vaterschaft (des Antragstellers) bestand, bestimmt sich die (erstmalige) gesetzliche Vater-Kind-Zuordnung mithin allein
deutschem Recht. 18 Die rechtliche Vaterschaft ist auch nicht
träglich beseitigt worden. Aus dem darauf
Satz 1 EGBGB anwendbaren deutschen Recht ergibt sich eine solche Folge nicht, zumal eine Vaterschaftsanfechtung
1 BGB nicht erfolgt ist. Ein sogenannter scheidungsakzessorischer Statuswechsel
2 BGB scheidet, wie das Oberlandesgericht richtig gesehen hat, schon deshalb aus, weil die Ehe der Antragstellerin und des Beteiligten zu 5 noch nicht geschieden ist. Die Trennung von Tisch und Bett kann der Scheidung nicht gleichgestellt werden. 19 Zwar würde sich aufgrund der Anerkennung der Vaterschaft durch den Antragsteller inzwischen auch aus dem italienischen Recht eine rechtliche Vaterschaft ergeben, wobei offenbleiben kann, ob das italienische Recht dieser Vaterschaft gegenüber der
deutschem Recht begründeten konkurrierenden Vaterschaft den Vorrang einräumen würde. Bei der Anerkennung handelte es sich aber um die
italienischem Recht erstmalige Begründung der Vater-Kind-Zuordnung, die die frühere Begründung der Vater-Kind-Zuordnung durch das deutsche Recht nicht in Frage stellt. Da es sich nicht um eine
EGBGB zu beurteilende Beseitigung der Vaterschaft handelte, kommt es also auch nicht darauf an, ob etwas anderes gelten könnte, wenn die ausländische Rechtsordnung dem Kind bei Geburt den - geschiedenen - Ehemann der Mutter als Vater zuordnet und sodann mangels Anerkennungssperre der
der Geburt erklärten Anerkennung eine die Vaterschaft verdrängende Wirkung beimisst (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 72/16 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt Rn. 26). 20 c) Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben, weil statt des Antragstellers der Beteiligte zu 5 als Vater des Kindes einzutragen ist. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden. Da es wegen der unzulässigen Wahl des Namens des Antragstellers als Geburtsname des Kindes derzeit insoweit noch an einer wirksamen Bestimmung gemäß §§ 1617 ff. BGB iVm Art. 10, 21 EGBGB fehlt (vgl. § 21 Abs. 1 Nr. 1 PStG), ist den Beteiligten zunächst Gelegenheit zur Klärung und
holung zu geben, bevor eine Eintragung erfolgt. Dose Klinkhammer Günter Nedden-Boeger Botur http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE302222017&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.