KORE302222022 ECLI:DE:BGH:2022:070922BXIIZB211.22.0 BGH 12. Zivilsenat 20220907 XII ZB 211/22 Beschluss § 1897 Abs 4 S 3 BGB, § 1899 Abs 1 S 1 BGB vorgehend LG Limburg, 12. April 2022, Az: 7 T 14/22vorgehend AG Limburg, 28. Dezember 2021, Az: 7 XVII 575/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Zusätzlicher Betreuer auf Wunsch des Betroffenen Eine Bestellung mehrerer Betreuer kommt auch auf Wunsch des Betroffenen nur dann in Betracht, wenn die Angelegenheiten des Betreuten hierdurch besser besorgt werden können. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 12. April 2022 wird zurückgewiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Eine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst. I. 1 Die 82-jährige Betroffene leidet an einem manisch-depressiv gefärbten demenziellen Symptom und einer organischen wahnhaften Störung, wegen derer sie ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann. Am 1. November 2021 hatte sie - bereits im Zustand der Geschäftsunfähigkeit - ihrem Enkel, dem Sohn ihrer älteren Tochter, Vorsorgevollmacht erteilt. 2 Das Amtsgericht hat eine Betreuung für den Aufgabenkreis Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Entscheidung über eine Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen, Vermögenssorge, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post, Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten, Widerruf bestehender Vollmachten und Vertretung gegenüber Behörden und Einrichtungen eingerichtet und die jüngere Tochter der Betroffenen, die Beteiligte zu 1, als Betreuerin bestimmt. 3 Dagegen hat die Betroffene Beschwerde eingelegt, mit der sie durch Anwaltsschriftsatz geltend gemacht hat, mit einer Betreuung durch die Beteiligte zu 1 allein nicht einverstanden zu sein. Vielmehr wünsche sie ihren Enkel, den Sohn ihrer älteren Tochter, als weiteren Betreuer neben der Beteiligten zu 1. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen; hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen. II. 4 Die zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. 5 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulassungsfrei statthaft, auch wenn sich die Betroffene nicht gegen die Anordnung der Betreuung als solche, sondern nur gegen die gleichzeitige Auswahl des Betreuers wendet (vgl. Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 10). 6 2. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Die Beteiligte zu 1 sei bereit und in der Lage, die Betreuung zu übernehmen. Aufgrund der verwandtschaftlichen Bindung sei anzunehmen, dass ihre Bestellung dem Wohl und Willen der Betroffenen entspreche, zumal die Betroffene im Anhörungstermin erklärt habe, sich mit ihr gut zu verstehen. Zwar sei ihr im Beschwerdeverfahren geäußerter Wunsch, zusätzlich auch durch den Enkel betreut zu werden, grundsätzlich nach § 1897 Abs. 4 BGB zu beachten. Voraussetzung für die Bestellung mehrerer Betreuer sei jedoch gemäß § 1899 Abs. 1 BGB, dass die Angelegenheiten der Betreuten dadurch besser besorgt werden könnten. Dafür bestünden indes keine Anhaltspunkte. Vielmehr seien angesichts der durch die Beteiligte zu 1 geäußerte Vermutung einer missbräuchlichen Verwendung der dem Enkel erteilten Vollmacht Spannungen und Differenzen unter den beiden Betreuern zu erwarten. 7 3. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung stand. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.