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BGH III ZR 236/17

KORE302242018 ECLI:DE:BGH:2018:181018UIIIZR236.17.0 BGH 3. Zivilsenat 20181018 III ZR 236/17 Urteil § 85 Abs 2 VVG, § 86 Abs 1 VVG vorgehend OLG Karlsruhe, 10. Juli 2017, Az: 1 U 130/16vorgehend LG Ma

§ 13Nr.

7 Satz 1). Erbringt der Versicherungsnehmer diesen Nachweis nicht fristgerecht, wird der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung nicht fällig (

§ 14Nr.

1 Buchst. b; § 93 Satz 1 VVG). In diesem Falle hat der Versicherer nur den - vom Sachverständigen ermittelten - Zeitwertschaden zu erstatten (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 1984 - IVa ZR 149/82, NJW 1984, 2696, 2697; Armbrüster in Prölss/Martin aaO § 93 Rn. 6). Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung des Neuwertanteils an den Versicherer verpflichtet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist (

§ 14Nr.

2; § 93 Satz 2 VVG); auch in diesem Fall verbleibt ihm nur der Ersatz des Zeitwertschadens. Dessen Ermittlung erfolgte somit zum Zwecke der Schadensregulierung durch die Klägerin. 21 c) Ein auf die Klägerin übergegangener Anspruch ihres Versicherungsnehmers ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB. Die Klägerin hat gegen ihren Versicherungsnehmer keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz für die Kosten des Sachverständigengutachtens (mit der Folge, dass insoweit ein Schaden des Versicherungsnehmers entstanden und ein diesbezüglicher Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen die Beklagte gemäß § 86 VVG auf die Klägerin übergegangen sein könnte). Die Klägerin hat das Sachverständigengutachten nicht im Auftrag ihres Versicherungsnehmers eingeholt (§ 662 BGB) und insoweit auch kein Geschäft ohne Auftrag für den Versicherungsnehmer geführt (§§ 677, 683 Satz 1 BGB), sondern ausschließlich ein eigenes Geschäft getätigt, und zwar zur Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis (s. insb. § 14 Abs. 1, § 85 Abs. 2 VVG; s. oben, unter b cc, dd; dies übersehen OLG Köln, r+s 1993, 71, 72 und OLG Düsseldorf, Urteil vom

  1. Oktober 2005 - I-10 U 6/00, BeckRS 2005, 12122). 22
  2. Einen Anspruch aus eigenem Recht macht die Klägerin nicht geltend, und hierfür ist auch kein tragfähiger Anhalt ersichtlich. Nach den von der Revision nicht beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts sind die Sachverständigenkosten allein für die Prüfung der Regulierungspflicht der Klägerin angefallen und nicht im Hinblick auf den Regressanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aufgewandt worden. Ein Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin aus § 670 BGB scheidet aus, weil sie das Sachverständigengutachten nicht im Auftrag der Beklagten eingeholt (§ 662 BGB) und insoweit auch kein Geschäft ohne Auftrag für die Beklagte geführt (§§ 677, 683 Satz 1 BGB), sondern aus schließlich ein eigenes Geschäft zur Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Versicherungsvertrag mit ihrem Versicherungsnehmer getätigt hat. Herrmann Tombrink Remmert Reiter Pohl http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE302242018&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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