G, § 2 Abs 2 S 1 Nr 1 Buchst e UKlaG vorgehend BGH,
2 EGBGB. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des
2 EGBGB "klar, eindeutig und in auffallender Weise" angegeben. Der Kläger begehrt mit seiner Klage, dass es die Beklagte bei Meidung von Ordnungsmitteln unterlässt, Verbrauchern auf ihrer Internetseite den Abschluss eines Zahlungsdiensterahmenvertrags (hier mit der BezeichnungAktivKonto) anzubieten und über den Sollzinssatz für die eingeräumte Überziehungsmöglichkeit auf der Konditionenseite und/oder dem Preisaushang wie geschehen Angaben zu machen. 6 Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. 7 Die Revision ist unbegründet. I. 8 Das Berufungsgericht hat seine unter anderem in BKR 2020, 589 ff. veröffentlichte Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet: 9 Dem Kläger stehe gegen die Beklagte wegen der Angabe des Sollzinssatzes auf der Konditionenseite ein Unterlassungsanspruch aus § 2 UKlaG i.V.m. Art.
2 EGBGB zu. Die Angabe sei nicht "klar und eindeutig" i.S.d. Art.
2 EGBGB, da sie nur den möglichen Maximalzins, nicht aber den zu zahlenden Mindestzins erkennen lasse. Damit sei eine Vergleichbarkeit der Sollzinssätze verschiedener Anbieter nur hinsichtlich des Maximalbetrags möglich. 10 Dem Kläger stehe auch im Hinblick auf die Sollzinsangabe im Preisaushang ein Unterlassungsanspruch aus § 2 UKlaG i.V.m. Art.
2EGBGB zu. Es fehle an der Auffälligkeit der Angabe. 11 Insbesondere aus dem Wortlaut und der Gesetzessystematik folge, dass mit "auffallend" eine Hervorhebung gegenüber dem Kontext gemeint sei. Der Begriff "auffallen" werde im Duden zum einen mit "Aufsehen erregen, die Aufmerksamkeit auf sich ziehen", zum anderen mit "ins Auge fallen, von jemandem bemerkt werden" umschrieben. Die §§ 6, 6a PAngV hätten schon zum Zeitpunkt der Entstehung des Art.
2 EGBGB die Verpflichtung enthalten, bestimmte Punkte in "klarer, eindeutiger und auffallender Art und Weise" anzugeben. Bei dem vorliegenden engen und zeitlichen Zusammenhang sowie der Übernahme nicht nur eines Begriffes, sondern des Begriffs-Trios sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber sich hieran bewusst angelehnt habe. Nach der Gesetzesbegründung zu §§ 6, 6a PAngV sei eine Information auffallend, wenn sie in besonderer Weise gegenüber anderen Informationen optisch, akustisch oder sonst wahrnehmbar hervorgehoben werde. 12 Der Zinssatz selbst sei in dem Preisaushang in keiner Weise hervorgehoben. Die textliche Umschreibung ("Sollzinssätze p.a. …") sei zwar in blauer Schrift gedruckt, aber nicht größer oder farblich anders als zahlreiche weitere Angaben in dem Preisaushang. Sie reihe sich in diese Angaben ein, ohne aufzufallen. Zwar werde auf der Konditionenseite der maximale Sollzins hinreichend hervorgehoben, allerdings fehle es insoweit an der Eindeutigkeit, da der Mindestzins nicht angegeben werde. Weiter unten auf der Seite finde sich ein Link "Mehr zu Preisen und Bedingungen", über den man zu einem weiteren Link gelange, der zum "Preisaushang" verweise. Dies reiche nicht aus. II. 13 Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. 14 Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 e), § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG i.V.m. Art.
2 EGBGB einen Anspruch auf Unterlassung, gegenüber Verbrauchern in ihrem Internetauftritt den Sollzinssatz für eingeräumte Überziehungsmöglichkeiten wie geschehen darzustellen. 15 1. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG aktivlegitimiert und klagebefugt ist und dass es sich bei Art.
G handelt. Denn diese Vorschrift soll für Verbraucher die Transparenz der Angebote von eingeräumten Überziehungsmöglichkeiten und geduldeten Überziehungen erhöhen (BT-Drucks. 18/5922, S. 109; BT-Drucks. 18/7584, S. 147 f.). Damit entfaltet sie bestimmungsgemäß verbraucherschützende Wirkung. 16 2. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Angabe des Sollzinssatzes auf der Konditionenseite nicht klar und eindeutig im Sinne von Art.
2 EGBGB erfolgt ist. 17 Gemäß Art.
2 Satz 1 EGBGB ist der Sollzinssatz, der für die Überziehungsmöglichkeit berechnet wird, in den nach Absatz 1 dieser Vorschrift vom Unternehmer zur Verfügung zu stellenden Informationen über Entgelte und Auslagen für die Einräumung von Überziehungsmöglichkeiten klar, eindeutig und in auffallender Weise anzugeben. Verfügt der Unternehmer über einen Internetauftritt, so ist der Sollzinssatz in entsprechender Weise auch dort anzugeben (vgl. Art.
2 Satz 2 EGBGB). 18
2 Satz 1 und 2 EGBGB im Rahmen der Informationen über die Entgelte der Geschäftsbesorgung der Sollzinssatz, der für die Überziehungsmöglichkeit berechnet wird, was darauf hindeutet, dass ein fester bezifferter Wert zu nennen ist. Einem Unternehmer ist es jedoch nicht verwehrt, im Rahmen eines Entgelts zu differenzieren (vgl. Wenglorz in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 1 Preisangaberecht Rn. 146; Weidert in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 4. Aufl., § 1 PAngV Rn. 80). Da sich die Vorschrift des Art.
EGBGB auf die allgemeinen Angaben bezieht, die unabhängig von einem Vertragsschluss gemacht werden müssen (vgl. BT-Drucks. 18/5922, S. 110 [zu einer gleichlautenden beabsichtigten Regelung in § 675a Abs. 4 BGB, welche zu der Regelung in Art.
BT-Drucks. 18/7584, S. 147]), sind die Umstände, die nach dem Entgeltsystem des Unternehmers die Bestimmung des genauen Sollzinssatzes ermöglichen, bei Erstellung der Pflichtangaben jedoch noch nicht bekannt. Daher wird es - je nachdem, welche Kriterien der Unternehmer zur Festlegung des Sollzinssatzes heranzieht und wie komplex sein Entgeltsystem gestaltet ist - oft nicht möglich sein, nur einen festen Betrag zu nennen beziehungsweise für jede mögliche Konstellation den jeweiligen Sollzinssatz anzugeben (vgl. Brocker, EWiR 2020, 161, 162; BGH, Urteil vom 8. Oktober 1998 - I ZR 187/97, BGHZ 139, 368, 377 f.). 20 bb) Nach dem Zweck der Regelung in Art.
2 Satz 1 und 2 EGBGB ist es beim Bestehen einer Zinsspanne erforderlich, sowohl die Unter- als auch die Obergrenze anzugeben. 21 Der Gesetzgeber wollte durch die Vorschrift des Art.
EGBGB die Konditionen der Überziehungsmöglichkeiten und geduldeten Überziehungen besser vergleichbar machen (vgl. BT-Drucks. 18/5922, S. 110 i.V.m.BT-Drucks. 18/7584, S. 147 f.). Durch Art.
2 Satz 2 EGBGB sollte Preistransparenz geschaffen und es den interessierten Verbrauchern oder Unternehmern ermöglicht werden, auf einfache Art und Weise und unabhängig von Ladenöffnungszeiten verschiedene Angebote zu vergleichen und sich einen Marktüberblick zu verschaffen (BT-Drucks. 18/5922, S. 110 i.V.m. BT-Drucks. 18/7584, S. 147 f.). Die Regelung sollte zudem zusammen mit der ebenfalls einzuführenden Vorschrift des § 504a BGB zu einem besseren Schutz von Verbrauchern vor einer Überschuldung im Rahmen von Dispositionskrediten beitragen (vgl. BT-Drucks. 18/6286, S. 25; Erman/Nietsch, BGB,
1 und 2 EGBGB verpflichtet den Unternehmer zur Angabe der gewöhnlich geforderten Entgelte und Sollzinssätze, damit der Kunde diese zur Durchführung eines Vergleichs nicht selbst ermitteln muss (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG,
2 EGBGB verstößt, weil der Zinssatz nicht in auffallender Weise angegeben ist. 25 a) Den gestalterischen Anforderungen an eine Darstellung "in auffallender Weise" wird die Angabe im Preisaushang, wie das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise erkannt hat, nicht gerecht. Die Angabe des Sollzinssatzes unterscheidet sich nicht von den übrigen Preisangaben, so dass es an einer hinreichenden Hervorhebung fehlt. 26 Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass mit "in auffallender Weise" im Sinne des Art.
2 Satz 1 und 2 EGBGB eine Hervorhebung gegenüber dem Kontext gemeint ist. 27 aa) Bereits der Wortlaut des Art.
OGK BGB/Gerlach/Kuhle/Scharm, Stand: 1. Mai 2019, Art.
19; Jungmann in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch,
1 und 2 EGBGB erforderlichen Informationen in einem Preisaushang nur verwirklicht, wenn sich der Sollzinssatz von den anderen Preisangaben so abhebt, dass er dem Kunden ins Auge fällt. 28
19). Danach ist eine Information "auffallend", wenn sie "in besonderer Weise gegenüber anderen Informationen optisch, akustisch oder sonst wahrnehmungsfähig hervorgehoben" wird (BT-Drucks. 16/11643, S. 143). 31 Dass dem Ausdruck in Art.
2 Satz 1 EGBGB keine hiervon abweichende Bedeutung zukommt, ergibt sich zum einen aus der kumulativen Verwendung derselben Adjektive (klar, eindeutig und auffallend), die sich sowohl in § 6a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PAngV als auch in Art.
2 Satz 1 EGBGB auf die Angabe des Sollzinssatzes beziehen. Zum anderen ist dies auch daraus abzuleiten, dass der Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010), dessen Entwurf zunächst auch die Regelung des Art.
V aF enthaltene Formulierung "in klarer, verständlicher und auffallender Weise" durch den Ausdruck "in klarer, eindeutiger und auffallender Art und Weise" in § 6a Abs. 2 Satz 1 PAngV ersetzt und dadurch eine begriffliche Übereinstimmung der beiden Vorschriften hergestellt hat (vgl. BT-Drucks. 18/5922, S. 109 und S. 132 ff.). 32
2 EGBGB erfolgen könnte. 36 Das Argument, dass es zur Pflichterfüllung genüge, die Sollzinssätze lediglich an einer einzigen Stelle des Internetauftritts in der vorgegebenen Weise zu veröffentlichen (vgl. BeckOGK BGB/Gerlach/Kuhle/Scharm, Stand: 1. Mai 2019, Art.
21), greift vorliegend schon deshalb nicht, weil die Angabe auf der Konditionenseite den Anforderungen des Art.
2 EGBGB nicht genügt, da sie wegen fehlender Nennung des Mindestzinssatzes nicht klar und eindeutig ist (siehe oben unter II 2). Somit wäre eine nicht ordnungsgemäße Angabe hervorgehoben, was Art.
2 EGBGB zuwiderläuft. Ellenberger Grüneberg Menges Derstadt Ettl http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE302242021&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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