BGH, Urteil vom 29.06.2021 – XI ZR 46/20 – Verbandsklage eines Verbraucherschutzverbandes gegen den Internet-Auftritt einer Bank: Anforderungen an die Angabe des Zinssatzes…
KORE302242021 ECLI:DE:BGH:2021:290621UXIZR46.20.0 BGH 11. Zivilsenat 20210629 XI ZR 46/20 Urteil Art 247a § 2 Abs 2 BGBEG, § 2 Abs 1 UKlaG, § 2 Abs 2 S 1 Nr 1 Buchst e UKlaG vorgehend BGH, 7. Juli 2020, Az: XI ZR 46/20, Beschlussvorgehend OLG Frankfurt, 12. Dezember 2019, Az: 6 U 174/18, Urteilvorgehend LG Frankfurt, 21. September 2018, Az: 2-03 O 25/18, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Verbandsklage eines Verbraucherschutzverbandes gegen den Internet-Auftritt einer Bank: Anforderungen an die Angabe des Zinssatzes für Überziehungskredite Wird auf der Internetseite einer Bank der Sollzinssatz, der für die Überziehungsmöglichkeit berechnet wird, mit "Aktuell bis zu 10,90 % p.a. Zinsen" angegeben, ist dies nicht klar und eindeutig im Sinne von Art. 247a § 2 Abs. 2 EGBGB.
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Dezember 2019 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen 1 Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, der als qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG eingetragen ist.
2 Die beklagte Bank bietet über ihren Internetauftritt unter der Bezeichnung "AktivKonto" Verbrauchern den Abschluss eines Girovertrags mit eingeräumter Überziehungsmöglichkeit an. Im April/Dezember 2017 hieß es unter dem Reiter "Konditionen" (nachfolgend: Konditionenseite) zu der Leistung "Dispokredit" unter anderem "Aktuell bis zu 10,90 % p.a. Zinsen" und darunter in einem Klammerzusatz in kleinerer Schrift "Sollzinssatz in Abhängigkeit von Dauer und Umfang der Kundenverbindung".
3 Insgesamt stellte sich die Konditionenseite wie folgt dar (Bildschirmausdruck Stand 12. April 2017):
4 In dem gleichfalls abrufbaren "Preisaushang" waren unter der Überschrift "Persönliche Konten" "Sollzinssätze p.a. in Abhängigkeit von Dauer und Umfang der Kundenverbindung für D. DispoKredit / AnlageDispoKredit 7,90 % bis 10,90 %" angegeben. Insgesamt stellte sich der Preisaushang wie folgt dar (Bildschirmausdruck Stand 12. April 2017):
5 Nach Ansicht des Klägers ist der Sollzinssatz für eingeräumte Überziehungsmöglichkeiten auf der Konditionenseite und im Preisaushang nicht im Sinne des Art. 247a § 2 Abs. 2 EGBGB "klar, eindeutig und in auffallender Weise" angegeben. Der Kläger begehrt mit seiner Klage, dass es die Beklagte bei Meidung von Ordnungsmitteln unterlässt, Verbrauchern auf ihrer Internetseite den Abschluss eines Zahlungsdiensterahmenvertrags (hier mit der BezeichnungAktivKonto) anzubieten und über den Sollzinssatz für die eingeräumte Überziehungsmöglichkeit auf der Konditionenseite und/oder dem Preisaushang wie geschehen Angaben zu machen.
6 Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
7 Die Revision ist unbegründet.
I.
8 Das Berufungsgericht hat seine unter anderem in BKR 2020, 589 ff. veröffentlichte Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet:
9 Dem Kläger stehe gegen die Beklagte wegen der Angabe des Sollzinssatzes auf der Konditionenseite ein Unterlassungsanspruch aus § 2 UKlaG i.V.m. Art. 247a § 2 Abs. 2 EGBGB zu. Die Angabe sei nicht "klar und eindeutig" i.S.d. Art. 247a § 2 Abs. 2 EGBGB, da sie nur den möglichen Maximalzins, nicht aber den zu zahlenden Mindestzins erkennen lasse. Damit sei eine Vergleichbarkeit der Sollzinssätze verschiedener Anbieter nur hinsichtlich des Maximalbetrags möglich.
10 Dem Kläger stehe auch im Hinblick auf die Sollzinsangabe im Preisaushang ein Unterlassungsanspruch aus § 2 UKlaG i.V.m. Art. 247a § 2 Abs. 2EGBGB zu. Es fehle an der Auffälligkeit der Angabe.
11 Insbesondere aus dem Wortlaut und der Gesetzessystematik folge, dass mit "auffallend" eine Hervorhebung gegenüber dem Kontext gemeint sei. Der Begriff "auffallen" werde im Duden zum einen mit "Aufsehen erregen, die Aufmerksamkeit auf sich ziehen", zum anderen mit "ins Auge fallen, von jemandem bemerkt werden" umschrieben. Die §§ 6, 6a PAngV hätten schon zum Zeitpunkt der Entstehung des Art. 247a § 2 Abs. 2 EGBGB die Verpflichtung enthalten, bestimmte Punkte in "klarer, eindeutiger und auffallender Art und Weise" anzugeben. Bei dem vorliegenden engen und zeitlichen Zusammenhang sowie der Übernahme nicht nur eines Begriffes, sondern des Begriffs-Trios sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber sich hieran bewusst angelehnt habe. Nach der Gesetzesbegründung zu §§ 6, 6a PAngV sei eine Information auffallend, wenn sie in besonderer Weise gegenüber anderen Informationen optisch, akustisch oder sonst wahrnehmbar hervorgehoben werde.
12 Der Zinssatz selbst sei in dem Preisaushang in keiner Weise hervorgehoben. Die textliche Umschreibung ("Sollzinssätze p.a. …") sei zwar in blauer Schrift gedruckt, aber nicht größer oder farblich anders als zahlreiche weitere Angaben in dem Preisaushang. Sie reihe sich in diese Angaben ein, ohne aufzufallen. Zwar werde auf der Konditionenseite der maximale Sollzins hinreichend hervorgehoben, allerdings fehle es insoweit an der Eindeutigkeit, da der Mindestzins nicht angegeben werde. Weiter unten auf der Seite finde sich ein Link "Mehr zu Preisen und Bedingungen", über den man zu einem weiteren Link gelange, der zum "Preisaushang" verweise. Dies reiche nicht aus.
II.
13 Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.
14 Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 e), § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG i.V.m. Art. 247a § 2 Abs. 2 EGBGB einen Anspruch auf Unterlassung, gegenüber Verbrauchern in ihrem Internetauftritt den Sollzinssatz für eingeräumte Überziehungsmöglichkeiten wie geschehen darzustellen.
15 1. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG aktivlegitimiert und klagebefugt ist und dass es sich bei Art. 247a § 2 Abs. 2 EGBGB um ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG handelt. Denn diese Vorschrift soll für Verbraucher die Transparenz der Angebote von eingeräumten Überziehungsmöglichkeiten und geduldeten Überziehungen erhöhen (BT-Drucks. 18/5922, S. 109; BT-Drucks. 18/7584, S. 147 f.). Damit entfaltet sie bestimmungsgemäß verbraucherschützende Wirkung.
16 2. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Angabe des Sollzinssatzes auf der Konditionenseite nicht klar und eindeutig im Sinne von Art. 247a § 2 Abs. 2 EGBGB erfolgt ist.
17 Gemäß Art. 247a § 2 Abs. 2 Satz 1 EGBGB ist der Sollzinssatz, der für die Überziehungsmöglichkeit berechnet wird, in den nach Absatz 1 dieser Vorschrift vom Unternehmer zur Verfügung zu stellenden Informationen über Entgelte und Auslagen für die Einräumung von Überziehungsmöglichkeiten klar, eindeutig und in auffallender Weise anzugeben. Verfügt der Unternehmer über einen Internetauftritt, so ist der Sollzinssatz in entsprechender Weise auch dort anzugeben (vgl. Art. 247a § 2 Abs. 2 Satz 2 EGBGB).
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BT-Drucks. 18/5922, S. 110 [zu einer gleichlautenden beabsichtigten Regelung in § 675a Abs. 4 BGB, welche zu der Regelung in Art. 247a § 2 EGBGB wurde, vgl. BT-Drucks. 18/7584, S. 147]), sind die Umstände, die nach dem Entgeltsystem des Unternehmers die Bestimmung des genauen Sollzinssatzes ermöglichen, bei Erstellung der Pflichtangaben jedoch noch nicht bekannt. Daher wird es - je nachdem, welche Kriterien der Unternehmer zur Festlegung des Sollzinssatzes heranzieht und wie komplex sein Entgeltsystem gestaltet ist - oft nicht möglich sein, nur einen festen Betrag zu nennen beziehungsweise für jede mögliche Konstellation den jeweiligen Sollzinssatz anzugeben (vgl. Brocker, EWiR 2020, 161, 162;
BGH, Urteil vom 8. Oktober 1998 - I ZR 187/97, BGHZ 139, 368, 377 f.).
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21 Der Gesetzgeber wollte durch die Vorschrift des Art. 247a § 2 EGBGB die Konditionen der Überziehungsmöglichkeiten und geduldeten Überziehungen besser vergleichbar machen (vgl. BT-Drucks. 18/5922, S. 110 i.V.m.BT-Drucks. 18/7584, S. 147 f.). Durch Art. 247a § 2 Abs. 2 Satz 2 EGBGB sollte Preistransparenz geschaffen und es den interessierten Verbrauchern oder Unternehmern ermöglicht werden, auf einfache Art und Weise und unabhängig von Ladenöffnungszeiten verschiedene Angebote zu vergleichen und sich einen Marktüberblick zu verschaffen (BT-Drucks. 18/5922, S. 110 i.V.m. BT-Drucks. 18/7584, S. 147 f.). Die Regelung sollte zudem zusammen mit der ebenfalls einzuführenden Vorschrift des § 504a BGB zu einem besseren Schutz von Verbrauchern vor einer Überschuldung im Rahmen von Dispositionskrediten beitragen (vgl. BT-Drucks. 18/6286, S. 25; Erman/Nietsch, BGB, 16. Aufl., § 504a Rn. 1; Krüger, BKR 2016, 397, 398).
22 Um den vom Gesetzgeber beabsichtigten einfachen Vergleich der Angebote auf dem Markt zu erreichen, ist sowohl die Unter- als auch die Obergrenze einer Zinsspanne anzugeben. Dadurch wird sowohl die ganze Breite der Angebote als auch das Preisniveau des einzelnen Anbieters ersichtlich (vgl. MünchKommUWG/Busche, 3. Aufl., § 5 Rn. 490). Durch die Angabe der Untergrenze wird dem Verbraucher deutlich vor Augen geführt, mit welcher Belastung er auch beim günstigsten Angebot rechnen muss. Dies kann bei einem hohen Durchschnittsniveau der Zinsen für Dispositionskredite dazu führen, dass der Verbraucher sich schon bei dem Zinsvergleich der einzelnen Anbieter überlegt, ob es für seine Zwecke eine kostengünstigere andere Finanzierungsmöglichkeit geben könnte. Die Angabe der Höchstgrenze wiederum gewährleistet, dass der Verbraucher sich nicht nur an den Mindestwerten orientieren muss, die auf ihn möglicherweise gar nicht anwendbar sind und ihm daher eine falsche Vorstellung der auf ihn zukommenden Belastung vermitteln.
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24 3. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Darstellung des Sollzinssatzes im Preisaushang gegen Art. 247a § 2 Abs. 2 EGBGB verstößt, weil der Zinssatz nicht in auffallender Weise angegeben ist.
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26 Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass mit "in auffallender Weise" im Sinne des Art. 247a § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB eine Hervorhebung gegenüber dem Kontext gemeint ist.
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31 Dass dem Ausdruck in Art. 247a § 2 Abs. 2 Satz 1 EGBGB keine hiervon abweichende Bedeutung zukommt, ergibt sich zum einen aus der kumulativen Verwendung derselben Adjektive (klar, eindeutig und auffallend), die sich sowohl in § 6a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PAngV als auch in Art. 247a § 2 Abs. 2 Satz 1 EGBGB auf die Angabe des Sollzinssatzes beziehen. Zum anderen ist dies auch daraus abzuleiten, dass der Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010), dessen Entwurf zunächst auch die Regelung des Art. 247a § 2 EGBGB umfasste, die bisher in § 6a Abs. 1 PAngV aF enthaltene Formulierung "in klarer, verständlicher und auffallender Weise" durch den Ausdruck "in klarer, eindeutiger und auffallender Art und Weise" in § 6a Abs. 2 Satz 1 PAngV ersetzt und dadurch eine begriffliche Übereinstimmung der beiden Vorschriften hergestellt hat (vgl. BT-Drucks. 18/5922, S. 109 und S. 132 ff.).
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34 Es bestehen schon keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte mit dem Preisaushang auch die Informationspflichten des ZKG erfüllen wollte. Denn es fehlt bereits an der gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 ZKG erforderlichen Bezeichnung als "Entgeltinformation" und der Anbringung des nach § 9 Abs. 3 Satz 3 ZKG geforderten Symbols.
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36 Das Argument, dass es zur Pflichterfüllung genüge, die Sollzinssätze lediglich an einer einzigen Stelle des Internetauftritts in der vorgegebenen Weise zu veröffentlichen (vgl. BeckOGK BGB/Gerlach/Kuhle/Scharm, Stand: 1. Mai 2019, Art. 247a § 2 EGBGB Rn. 21), greift vorliegend schon deshalb nicht, weil die Angabe auf der Konditionenseite den Anforderungen des Art. 247a § 2 Abs. 2 EGBGB nicht genügt, da sie wegen fehlender Nennung des Mindestzinssatzes nicht klar und eindeutig ist (siehe oben unter II 2). Somit wäre eine nicht ordnungsgemäße Angabe hervorgehoben, was Art. 247a § 2 Abs. 2 EGBGB zuwiderläuft.
Ellenberger Grüneberg Menges Derstadt Ettl http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE302242021&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public