KORE302262017 ECLI:DE:BGH:2017:210917UIXZR40.17.0 BGH 9. Zivilsenat 20170921 IX ZR 40/17 Urteil § 88 InsO, § 89 InsO, § 829 Abs 1 S 1 ZPO, § 836 Abs 2 ZPO vorgehend LG Mainz, 17. Januar 2017, Az: 6 S
). 12
- b)Das Insolvenzverfahren hat für sich genommen keinen Einfluss auf die Verstrickung. Ein Zugriff auf die von Pfändungsmaßnahmen eines Gläubigers erfassten Gegenstände ist auch im Insolvenzverfahren erst möglich, wenn die Wirkungen der Verstrickung beseitigt sind. Wird die Vollstreckungsmaßnahme nicht von Amts wegen aufgehoben, muss der Insolvenzverwalter die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung bei dem nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständigen Vollstreckungsorgan, gegebenenfalls im Wege der Erinnerung geltend machen. 13
- aa)Dies gilt für die Rückschlagsperre gemäß § 88 InsO wie das Vollstreckungsverbot gemäß 89 InsO gleichermaßen. 14
(1)Nach § 88 InsO sind innerhalb des letzten Monats vor Verfahrenseröffnung gegen den Schuldner bewirkte Vollstreckungsmaßnahmen unwirksam. Hierbei handelt es sich um eine absolute (schwebende) Unwirksamkeit (BGH, Urteil vom
- Januar 2006 - IX ZR 232/04, BGHZ 166, 74 Rn. 15). Dies betrifft jedoch die vom Vollstreckungsgläubiger erlangte Sicherung, nicht das Vollstreckungsverfahren. Daher führt auch eine nach § 88 InsO unwirksame Vollstreckung zur öffentlich-rechtlichen Verstrickung. Diese bleibt trotz Unwirksamkeit der Zwangssicherung bestehen (BGH, Beschluss vom
- Mai 2011 - IX ZB 284/09, WM 2011, 1378 Rn. 11; MünchKomm-InsO/Breuer,
- Aufl., § 88 Rn. 32; HK-InsO/Kayser,
- Aufl., § 88 Rn. 34; Jaeger/Eckardt, InsO, § 88 Rn. 49, 61; Vallender, ZIP 1997, 1993, 1994; Grote, KTS 2001, 205, 233). Eine Auszahlung ist dem Drittschuldner nicht ohne Verstrickungsbruch möglich, so dass eine förmliche Beseitigung dieser Beschlagnahmewirkungen erforderlich ist (Fink, ZInsO 2000, 353, 354). Hierzu kann das Vollstreckungsorgan die Vollstreckungsmaßnahme von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten uneingeschränkt aufheben und damit die Verstrickung beseitigen (BGH, Beschluss vom
- Mai 2011,
Rn. 11; Jaeger/Eckardt,
Rn. 61, 70; MünchKomm-InsO/Breuer,
Rn. 37, 39). Die Verstrickung wird auch beseitigt, sofern das Vollstreckungsorgan die Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens aussetzt, ohne die Pfändung insgesamt aufzuheben (vgl. BGH,
Rn. 10). 15
(2)Für § 89 InsO gilt insoweit nichts anderes. Soweit die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse auch solche Beträge erfassen, die nach Insolvenzeröffnung auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners eingegangen sind, ist die Zwangsvollstreckung allerdings nach § 89 Abs. 1 InsO unzulässig. Insoweit liegt eine Pfändung künftiger Forderungen vor, die erst mit Entstehung der Forderungen wirksam wird (Schmidt/Keller, InsO, 19. Aufl., § 88 Rn. 22 mwN). Dies führt dazu, dass kein materiell-rechtliches Verwertungsrecht des Gläubigers entsteht. Ein Verstoß gegen § 89 InsO hindert jedoch nach allgemeiner Meinung nicht die öffentlich-rechtliche Verstrickung (MünchKomm-InsO/Breuer,
§ 89Rn.
63; Jaeger/Eckardt,
§ 89Rn. 73; HK-Ins
O/Kayser,
§ 89Rn. 33; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, Ins
O, 2011, § 89 Rn. 21; Uhlenbruck/Mock, InsO,
- Aufl., § 89 Rn. 40 f; Vallender, ZIP 1997, 1993, 1998; vgl. auch BGH, Urteil vom
- Juni 1995 - IX ZR 137/94, BGHZ 130, 76, 81 zu § 2 Abs. 4 GesO). Diese dauert bei einer unter Verstoß gegen das Vollstreckungsverbot vorgenommenen Vollstreckungshandlung solange an, bis ihre förmliche Aufhebung erfolgt (MünchKomm-InsO/Breuer,
§ 89Rn.
63; vgl. Vallender,
S. 1994; Fink, ZInsO 2000, 353, 354 f). 16 bb) Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, dass die Verstrickung bis zum Ende des Insolvenzverfahrens ruht. Vielmehr bedarf es stets einer entsprechenden Entscheidung des Vollstreckungsorgans. 17
(1)Da der Drittschuldner ein berechtigtes Interesse an Rechtssicherheit hat, ist es nicht gerechtfertigt, dass die Wirkungen der §§ 88, 89 InsO auch die Verstrickung erfassen. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus § 836 Abs. 2 ZPO (vgl. auch BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 284/09, WM 2011, 1378 Rn. 11; Vallender, ZIP 1997, 1993, 1994). Gemäß § 836 Abs. 2 ZPO gilt der Überweisungsbeschluss, auch wenn er mit Unrecht erlassen ist, zugunsten des Drittschuldners dem Schuldner gegenüber solange als rechtsbeständig, bis er aufgehoben wird und die Aufhebung zur Kenntnis des Drittschuldners gelangt. Dies ist zum Schutz des Drittschuldners auch im Insolvenzverfahren erforderlich, weil die Frage, ob es sich tatsächlich um eine Vollstreckungsmaßnahme eines einzelnen Insolvenzgläubigers und eine Vollstreckung in die Insolvenzmasse handelt, im Einzelfall Streitfragen aufwerfen kann. Die Antwort ist für den Drittschuldner nicht stets erkennbar. Gleiches gilt für den Zeitpunkt, zu dem die Vollstreckungsmaßnahme durchgeführt worden ist (vgl. hierzu Jaeger/Eckardt, InsO, § 89 Rn. 50; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2014, § 88 Rn. 16). Da §§ 88, 89 InsO nur bestimmte Vollstreckungsmaßnahmen verbieten, ist es für den an der Vollstreckung nicht beteiligten Drittschuldner erforderlich, auf rechtssichere Weise Gewissheit zu erhalten, ob die gepfändeten Forderungen noch der Verstrickung unterliegen oder nicht. 18
(2)Weiter ist zum Schutz des pfändenden Gläubigers vor unzumutbaren Eingriffen erforderlich, die durch die Pfändung bewirkte öffentlich-rechtliche Verstrickung nicht weiter als erforderlich zu begrenzen. Der Gesetzgeber darf den durch Art. 14 Abs. 1 GG erfassten Rechtsschutzanspruch des Vollstreckungsgläubigers und seine durch die Zwangsvollstreckung erlangte Rechtsposition nur beschränken, so weit und so lange überwiegende Gründe dies zwingend erfordern (BGH, Beschluss vom
- März 2011 - IX ZB 217/08, WM 2011, 841 Rn. 13 mwN). Daher wird die öffentlich-rechtliche Verstrickung nicht bereits durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam. Dies bedarf vielmehr einer entsprechenden Handlung, damit einerseits geklärt ist, ob der entsprechende Vermögenswert tatsächlich für die Zwecke des Insolvenzverfahrens benötigt wird und andererseits für den pfändenden Gläubiger Klarheit herrscht, ob ein Wiederaufleben des Pfändungspfandrechts nach Beendigung des Insolvenzverfahrens noch möglich ist oder es hierzu weiterer Handlungen bedarf. 19 Dies gilt umso mehr, als die Rückschlagsperre unabhängig von der Rechtskraft des Eröffnungsbeschlusses eintritt (BGH, Urteil vom
- Januar 2006 - IX ZR 232/04, BGHZ 166, 74 Rn. 9). Zum Schutz des Gläubigers erfasst dies nicht die öffentlich-rechtliche Verstrickung. Diese muss durch einen gesonderten Akt beseitigt werden, weil andernfalls die Sicherheit auch bereits bei einem auf Rechtsmittel aufgehobenen Eröffnungsbeschluss unwiederbringlich mit Rangverlust verloren wäre. 20 Solange die öffentlich-rechtliche Verstrickung nicht gerichtlich aufgehoben worden ist, kann das Pfändungspfandrecht nach Beendigung des Insolvenzverfahrens wieder wirksam werden (BGH, Beschluss vom
- Mai 2011 - IX ZB 284/09, WM 2011, 1378 Rn. 11 mwN; Jaeger/Eckardt, InsO, § 88 Rn. 68; Kreft in Festschrift Fischer, 2008, S. 297, 308). Erst wenn und soweit die Pfändung zwischenzeitlich aufgehoben worden ist und damit die öffentlich-rechtliche Verstrickung beseitigt wurde, bedarf es einer erneuten Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (BGH, Urteil vom
- Januar 2006,
Rn. 21; Jaeger/Eckardt,
). 21
(3)Letztlich spricht auch die Regelung des § 89 Abs. 3 InsO dafür, dass bei einer trotz Verbots durchgeführten Zwangsvollstreckung die öffentlich-rechtliche Verstrickung solange andauert, bis sie auf einem dafür vorgesehenen Weg beseitigt worden ist. Der Gesetzgeber hat die Norm gerade für die Fälle geschaffen, dass Vollstreckungsverbote im Einzelfall nicht beachtet werden (BT-Drucks. 12/2443, S. 138 zu § 100 des Entwurfs). Hätte die Vollstreckung von vornherein keine Verstrickungswirkung, bedürfte es keines gesonderten Rechtsbehelfs über Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung. 22
(4)Dass die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse selbst außerhalb des von §§ 88, 89 InsO erfassten Zeitraums zugestellt und damit wirksam geworden sind, ändert nichts. Das Guthaben ist im Streitfall erst nach Insolvenzeröffnung entstanden. Insoweit handelt es sich um die Pfändung künftiger Forderungen (vgl. § 833a ZPO). In diesem Fall entsteht das Pfändungspfandrecht erst mit Entstehung der Forderung (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2004 - IX ZR 39/03, BGHZ 157, 350, 355 f; Jaeger/Eckardt, InsO, § 88 Rn. 43). Die Wirkungen der Vollstreckung unterfallen damit § 89 InsO. Gleichwohl liegt eine wirksame Verstrickung des Guthabens vor. 23
- cc)In vergleichbarer Weise gilt dies für eine Zwangssicherungshypothek. Unterfällt sie § 88 InsO, so erlischt sie (BGH, Urteil vom 3. August 1995 - IX ZR 34/95, BGHZ 130, 347, 353 zu § 7 Abs. 3 Satz 1 GesO; vom 19. Januar 2006 - IX ZR 232/04, BGHZ 166, 74 Rn. 16). Hierdurch wird das Grundbuch unrichtig. Es wird jedoch nicht von Amts wegen berichtigt, sondern dies ist im Ausgangspunkt dem Insolvenzverwalter überlassen (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012 - V ZB 219/11, BGHZ 194, 60 Rn. 12 ff). 24
- dd)Dem steht nicht entgegen, dass in bestimmten Fällen das Prozessgericht darüber zu entscheiden hat, in welchem Umfang pfändbare Ansprüche in die Insolvenzmasse fallen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - IX ZR 189/08, WM 2010, 271 Rn. 13 ff zu § 850b ZPO; vom 20. Juli 2010 - IX ZR 37/09, BGHZ 186, 242 Rn. 16 zu § 850k ZPO). In diesen Fällen geht es nicht um die Frage, welche Wirkungen die tatsächlich erfolgte Pfändung zugunsten eines Einzelgläubigers hat, sondern um den Umfang der sich aus den gesetzlichen Bestimmungen ergebenden Pfändbarkeit oder Unpfändbarkeit bestimmter Ansprüche. Dies ist mit dem Streitfall nicht vergleichbar. 25 3. Nachdem die Verstrickung der streitigen Forderungen bislang fortbesteht, ist die Klage als derzeit unbegründet abzuweisen. Es bleibt dem Kläger überlassen, die Verstrickung zu beseitigen. Kayser Gehrlein Grupp Möhring Schoppmeyer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE302262017&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public