KORE302272018 ECLI:DE:BGH:2018:161018UXIZR370.17.0 BGH 11. Zivilsenat 20181016 XI ZR 370/17 Urteil § 355 Abs 1 S 2 BGB vom 02.12.2004, § 355 Abs 2 S 2 BGB vom 02.12.2004, § 495 Abs 1 BGB vom 23.07.2002 vorgehend OLG Düsseldorf, 20. April 2017, Az: I-17 U 232/16vorgehend LG Duisburg, 27. Oktober 2016, Az: 8 O 32/16 DEU Bundesrepublik Deutschland Verbraucherdarlehensvertrag im Altfall: Anforderungen an eine deutliche Belehrung über die Länge der Widerrufsfrist Zu den Anforderungen an eine deutliche Belehrung über die Länge der Widerrufsfrist bei Verbraucherdarlehensverträgen. Auf die Revision der Kläger wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen der Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. April 2017 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung der Kläger in Höhe von 34.098,82 € nebst Zinsen zurückgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss zweier Verbraucherdarlehensverträge gerichteten Willenserklärungen der Kläger. 2 Die Parteien schlossen im Februar 2005 zwei Darlehensverträge über 150.300 € zu einem bis zum 28. Februar 2015 festen Zinssatz von 4,55% p.a. und über 50.000 € zu einem bis zum 30. März 2015 festen Zinssatz von 4% p.a. Zur Sicherung der Beklagten dienten Grundschulden. Bei Abschluss der Darlehensverträge belehrte die Beklagte die Kläger über ihr Widerrufsrecht wie folgt: Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen 3 Nach Ablauf der Zinsbindungsfristen lösten die Kläger beide Darlehen ab. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2015 widerriefen sie persönlich ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen. Zugleich erklärten sie die Aufrechnung der "sich aus den jeweiligen Rückgewährschuldverhältnissen ergebenden wechselseitigen Ansprüche[…]" und baten um Überweisung des sich zu ihren Gunsten ergebenden Guthabens. Die Beklagte äußerte daraufhin mit Schreiben vom 14. Dezember 2015, "ein Widerruf" sei "gegenwärtig nicht mehr möglich". Sie habe den Klägern "bei Vertragsschluss eine ordnungsgemäße Widerrufsinformation erteilt, die den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Vorgaben" entsprochen habe. Die Widerrufsfrist sei "bei Vertragsschluss in Gang gesetzt" worden und "bereits abgelaufen". Daraufhin wandte sich der vorinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Kläger an die Beklagte und forderte sie auf, den Widerruf bis zum 31. Dezember 2015 "anzuerkennen". Dem entsprach die Beklagte nicht. 4 Ihre Klage auf Zahlung der von den Klägern zu ihren Gunsten aus den Rückabwicklungsschuldverhältnissen errechneten Salden in Höhe von insgesamt 42.244,14 € und auf Freistellung von vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten hat das Landgericht abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung, mit der die Kläger ihre Zahlungsansprüche - soweit die Salden aus den Rückabwicklungsschuldverhältnissen betreffend - noch in Höhe von 34.098,82 € weiterverfolgt und weiterhin beantragt haben, die Kläger von vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten freizustellen, hat das Berufungsgericht nach Erteilung eines Hinweises durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Kläger, mit der sie ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiterverfolgen. 5 Die Revision hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Insoweit führt sie zur Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Im Übrigen stellt sich der Zurückweisungsbeschluss aus anderen Gründen als richtig dar, so dass die Revision zurückzuweisen ist. I. 6 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - ausgeführt, das Widerrufsrecht der Kläger habe bei Ausübung nicht mehr bestanden, weil die Beklagte die Kläger ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt und damit die zweiwöchige Widerrufsfrist in Gang gesetzt habe. Die Aushändigung jeweils einer Widerrufsbelehrung für beide Kläger habe genügt. Auch inhaltlich sei die Belehrung deutlich gewesen. Insbesondere sei der Zusatz, die Widerrufsfrist betrage stets dann (lediglich) zwei Wochen, wenn der Darlehensgeber über das Widerrufsrecht "taggleich" mit dem Vertragsschluss belehre, nicht falsch oder undeutlich. Nach der maßgeblichen Gesetzeslage habe es genügt, wenn "die Belehrung in einem einheitlichen Geschehensablauf mit dem Vertragsschluss ausgehändigt" worden sei. Dies sei bei einer "Übergabe am selben Tag" gegeben gewesen. II. 7 Diese Ausführungen des Berufungsgerichts, das auf der Grundlage des nach Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 2, § 32 Abs. 1, § 38 Abs. 1 EGBGB maßgeblichen Rechts zutreffend davon ausgegangen ist, den Klägern habe ursprünglich das Recht zugestanden, ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen nach § 495 Abs. 1 BGB zu widerrufen, halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand. Zu Unrecht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, die Beklagte habe die Kläger nach Maßgabe des § 355 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung (künftig: aF) hinreichend deutlich über die Länge der Widerrufsfrist unterrichtet. 8 1. Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, den Vorgaben des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF sei genügt, wenn Mitdarlehensnehmer Mitbesitz an einer in Textform erteilten Widerrufsbelehrung erlangten (Senatsbeschluss vom 7. März 2017 - XI ZR 282/16, juris). Die Erschwerung der Bedingungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist gegenüber § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF ("Aushändigung der Ausfertigung der Vertragsurkunde") wirkte ausschließlich zulasten der Beklagten und war daher wirksam (Senatsurteil vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52 Rn. 23 ff.; vgl. schon Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350 Rn. 17). Die Deutlichkeit der Belehrung über die Widerrufsfrist tangierte außerdem nicht, dass die Beklagte - ersichtlich aufgrund eines Schreibversehens - statt des Begriffs "Widerrufsrecht" den Begriff "Widerspruchsrecht" verwendete (OLG Köln, Beschlüsse vom 22. Dezember 2015 - 13 U 154/15, juris Rn. 7 und vom 4. März 2016 - 13 U 252/15, juris Rn. 6). 9 2. Mittels der Wendung, "[s]ofern" der Verbraucher "nicht taggleich mit dem Vertragsschluss" über sein Widerrufsrecht "belehrt worden" sei, betrage "die Frist einen Monat", bildete die Beklagte aber entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts den Anwendungsbereich des § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB aF - dem Darlehensnehmer nachteilig - unzutreffend ab (so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. April 2018 - 9 U 89/17, juris Rn. 26 ff.; offen OLG Hamm, Urteil vom 12. April 2017 - 31 U 52/16, juris Rn. 34; dagegen OLG Düsseldorf, Urteil vom 9. Februar 2017 - 6 U 80/16, juris Rn. 21; OLG Köln, Beschlüsse vom 22. Dezember 2015 - 13 U 154/15, juris Rn. 6 und vom 4. März 2016 - 13 U 252/15, juris Rn. 5). 10
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