BGH, Beschluss vom 21.09.2022 – XII ZB 504/21 – Bindungswirkung der Bestimmung über den Geburtsnamen eines Kindes für früher geborene Geschwisterkinder Zur Bindungswirkung der…
KORE302292022 ECLI:DE:BGH:2022:210922BXIIZB504.21.0 BGH 12. Zivilsenat 20220921 XII ZB 504/21 Beschluss § 1617 Abs 1 S 3 BGB, § 1617b Abs 1 S 3 BGB, § 1617b Abs 1 S 4 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG vorgehend KG Berlin, 28. September 2021, Az: 1 W 1521/20vorgehend AG Schöneberg, 11. Oktober 2020, Az: 71d III 28/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Bindungswirkung der Bestimmung über den Geburtsnamen eines Kindes für früher geborene Geschwisterkinder Zur Bindungswirkung der Bestimmung über den Geburtsnamen eines Kindes für früher geborene Geschwisterkinder.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 28. September 2021 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.
Wert: 5.000 € I.
1 Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die nicht miteinander verheirateten Eltern des Sohnes F., geboren im August 2014, und der Tochter J., geboren im Oktober 2018. Für F. war im Zeitpunkt seiner Geburt zunächst seine Mutter, die Beteiligte zu 1, allein sorgeberechtigt, deren Namen er auch als Geburtsnamen erhielt. Nach der Geburt des zweiten Kindes J. vereinbarten die Beteiligten zu 1 und 2 am 5. November 2018 in notarieller Form das gemeinsame Sorgerecht für diese und wählten als ihren Geburtsnamen den Namen des Vaters. Am 19. Dezember 2019 trafen sie eine weitere notarielle Vereinbarung über das gemeinsame Sorgerecht für den Erstgeborenen F., ohne seinen Geburtsnamen neu zu bestimmen. Durch Folgebeurkundung vom 27. Januar 2020 trug das Standesamt auch für F. den Namen des Vaters als Geburtsnamen ein.
2 Auf den Antrag der Beteiligten zu 1 vom 16. März 2020 hat das Amtsgericht angeordnet, den Geburtseintrag für F. dahin zu berichtigen, dass die Folgebeurkundung vom 27. Januar 2020 für gegenstandslos erklärt wird. Das Kammergericht hat die Beschwerde des Beteiligten zu 2 zurückgewiesen; hiergegen richtet sich dessen zugelassene Rechtsbeschwerde.
II.
3 Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
4 1. Das Kammergericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die Folgebeurkundung sei unrichtig, da sich der Name des Kindes F. nicht durch die Begründung des gemeinsamen Sorgerechts für ihn geändert habe.
5 Zwar entstehe eine Bindungswirkung nach § 1617 Abs. 1 Satz 3 BGB auch für früher geborene Kinder, wenn für ein nachgeborenes Kind das Wahlrecht gemäß §§ 1617, 1617 b BGB bereits ausgeübt worden sei und die gemeinsame Sorge für das früher geborene Kind erst später begründet werde. Die gesetzgeberische Intention bei der Regelung der Bindungswirkung, dass alle Kinder eines Elternpaares zumindest bei gleichen Sorgerechtsverhältnissen den gleichen Geburtsnamen tragen sollen, spreche für eine Bindungswirkung auch in diesem Fall. Eine Durchbrechung des bereits erfolgten Namenserwerbs werde dadurch gerechtfertigt, dass die Eltern sich entschlossen hätten, nachträglich die gleiche Sorgerechtssituation wie bei dem Geschwisterkind herzustellen, was die Angleichung der Geburtsnamen nicht nur ermögliche, sondern sogar gebiete. Für F. sei die Namensbestimmung jedoch deshalb nicht wirksam geworden, weil die gemäß § 1617 b Abs. 1 Satz 3 BGB erforderliche Anschließung durch ihn nicht vorliege.
6 Der Berichtigung des Geburtseintrags stehe auch nicht das Persönlichkeitsrecht des Kindes entgegen, da der tatsächlich geführte Name nur über einen unbedeutenden Zeitraum dessen Persönlichkeit mitbestimmt habe und ein Vertrauenstatbestand nicht entstanden sei. Noch im September 2020 habe sich das Kind nur mit seinem Vornamen identifiziert. Auch wenn es sich nach der inzwischen erfolgten Einschulung nunmehr auch mit seinem Nachnamen identifiziere, fehle es an einem Vertrauenstatbestand, da jedenfalls seit der Stellung des Berichtigungsantrags am 16. März 2020 allen Beteiligten bewusst gewesen sei, dass über die zutreffende Namensführung Streit bestehe. Selbst in den Fällen, in denen das Bestandsinteresse des Namensträgers gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Richtigkeit von Eintragungen im Personenstandsregister überwiege, müsse der Betroffene zur Niederschrift des Standesamts oder in öffentlich beglaubigter Form erklären, den - bisher unrichtigen - Namen auch in Zukunft dauerhaft berechtigt führen zu wollen. An einer solchen Erklärung, die nur beide sorgeberechtigten Eltern gemeinsam abgeben könnten, fehle es.
7 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand. Das Kammergericht hat zu Recht entschieden, der Geburtseintrag für F. sei dahin zu berichtigen, dass die Folgebeurkundung vom 27. Januar 2020 gegenstandslos ist.
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11 Dabei ist allerdings der Begriff der „weiteren Kinder“ in § 1617 Abs. 1 Satz 3 BGB, auf die sich die Bindung erstreckt, insofern mehrdeutig, als er entweder „sonstige Kinder“ oder „später geborene Kinder“ bedeuten kann. Der Begriff ist aus der früheren Vorschrift des § 1616 Abs. 2 Satz 3 BGB wörtlich übernommen worden (vgl. auch BT-Drucks. 13/4899 S. 90). Die frühere Regelung meinte nur „nachgeborene“ bzw. „künftige“ Kinder (BR-Drucks. 262/92 S. 33, 41), da sich der Geburtsname bereits geborener Kinder im Falle eines nachträglich bestimmten Ehenamens nach einer anderen Vorschrift richtete, nämlich nach § 1616 a Abs. 1 BGB aF.
12 Ohne hieran anzuknüpfen wird in der Rechtsliteratur überwiegend vertreten, dass die Vorschrift zwar auch für ältere Geschwister gelte, aber für diese Kinder keine Durchbrechung eines bereits erfolgten Namenserwerbs rechtfertige. Für früher geborene Kinder gelte die Bindungswirkung daher nur, wenn diese im Zeitpunkt der Namensbestimmung noch keinen Geburtsnamen erhalten hätten, etwa mangels elterlicher Bestimmung nach § 1617 BGB oder bei Auslandsgeburt (Henrich/Wagenitz/Bornhofen Deutsches Namensrecht [Stand: März 2000] § 1617 Rn. 101; MünchKommBGB/v. Sachsen Gessaphe 8. Aufl. § 1617 Rn. 28; BeckOK BGB/Pöcker [Stand: 1. August 2022] § 1617 Rn. 13; BeckOGK/Kienemund [Stand: 1. August 2022] § 1617 Rn. 65; im Ergebnis auch AG Schöneberg StAZ 1995, 240).
13 Teilweise wird allerdings weitergehend auch der - hier gegebene - Fall eines nachträglich begründeten gemeinsamen Sorgerechts für das früher geborene Kind in die Bindungswirkung des § 1617 Abs. 1 Satz 3 BGB einbezogen (Staudinger/Lugani BGB [2020] § 1617 Rn. 37). Für diese Auffassung könnte sprechen, dass die Bindungswirkung ihrer Zielrichtung nach nicht an das Alter oder an eine Geburtsreihenfolge anknüpft, sondern dem Prinzip der Namenseinheit von Geschwisterkindern im gleichen Sorgerechtsverhältnis folgt (vgl. Senatsbeschluss vom 13. November 2019 - XII ZB 118/17 - FamRZ 2020, 331 Rn. 27), zumal nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, dass das ältere Geschwisterkind eines weitergehenden Persönlichkeitsschutzes bedarf, als er über die Anschließungsregelungen in §§ 1617 b Abs. 1 Satz 3 und 4, 1617 c Abs. 1 BGB bereits gewährleistet ist (vgl. Senatsbeschluss vom 13. November 2019 - XII ZB 118/17 - FamRZ 2020, 331 Rn. 32).
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16 Dieser Regelung liegt zugrunde, dass der Name eines Menschen, der Ausdruck der Identität sowie Individualität des Namensträgers ist, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 GG geschützt ist. Auch wenn es kein uneingeschränktes Recht auf Beibehaltung eines bisher geführten Namens gibt, kann der Namensträger doch grundsätzlich verlangen, dass die Rechtsordnung seinen Namen respektiert und eine Namensänderung nicht ohne gewichtigen Grund und nur unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit fordert (vgl. BVerfG StAZ 2001, 207, 208 und FamRZ 1988, 587, 589).
17 Aufseiten des Namensträgers ist bei dieser Abwägung insbesondere zu berücksichtigen, ob sich im Vertrauen auf die Beständigkeit der Namensführung bereits eine schutzwürdige soziale Identität mit dem bislang geführten Namen bilden konnte (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Februar 2019 - XII ZB 130/16 - FamRZ 2019, 967 Rn. 39). Dem trägt das Gesetz in typisierender Weise durch die ab Vollendung des fünften Lebensjahres greifenden Anschließungs- und Einwilligungsregelungen der §§ 1617 a Abs. 2 Satz 2, 1617 b Abs. 1 Satz 3, 1617 c Abs. 1 und 2, 1618 Satz 3, 1757 Abs. 2 Satz 2 BGB Rechnung. Nach Vollendung des fünften Lebensjahres lernt das Kind nämlich typischerweise seinen vollständigen Namen zu schreiben, erhält es Zeugnisse und Bescheinigungen mit Vor- und Familiennamen und identifiziert sich deshalb zunehmend nicht nur mit seinem Vornamen, sondern auch mit seinem Familiennamen (Senatsbeschluss vom 13. November 2019 - XII ZB 118/17 - FamRZ 2020, 331 Rn. 32 mwN).
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19 Nichts Anderes folgt in diesem Zusammenhang aus den Erwägungen der Rechtsbeschwerde, das Verstreichen der Dreimonatsfrist des § 1617 b Abs. 1 Satz 1 BGB dürfe dem Kind nicht zum Nachteil gereichen, weil die Behörde deren Einhaltung durch vorzeitige Eintragung der Nachbeurkundung selbst vereitelt habe. Denn dass das Einverständnis beider Sorgeberechtigten für eine Anschließungserklärung zu irgendeinem Zeitpunkt hätte hergestellt werden können, behauptet auch die Rechtsbeschwerde nicht und ist angesichts des von der Beteiligten zu 1 verfolgten Berichtigungsantrags auch fernliegend.
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23 Im Übrigen fehlt es an einer Erklärung des Kindes, an dem seit der Nachbeurkundung tatsächlich geführten Namen festhalten zu wollen (vgl. BayObLGZ 2000, 18, 25 f. = NJW-RR 2000, 1104, 1106; Johansson/Sachse Anweisungs- und Berichtigungsverfahren in Personenstandssachen Rn. 446). Diese Erklärung könnten nach dem Rechtsgedanken des § 1617 c Abs. 1 BGB nur beide Sorgeberechtigte gemeinsam als gesetzliche Vertreter für das noch nicht 14jährige Kind abgeben. Da es auf die Erklärung der gesetzlichen Vertreter ankommt, geht auch die von der Rechtsbeschwerde erhobene Verfahrensrüge fehl, es sei versäumt worden, in dem personenstandsrechtlichen Verfahren die Neigungen und den Willen des Kindes durch dessen persönliche Anhörung oder mittels eines Verfahrensbeistands zu erforschen.
Guhling Schilling Günter Nedden-Boeger Botur http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE302292022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public