KORE302322018 ECLI:DE:BGH:2018:171018BXIIZB313.18.0 BGH 12. Zivilsenat 20181017 XII ZB 313/18 Beschluss § 1897 BGB, § 1908b BGB, § 294 Abs 1 FamFG vorgehend LG Mainz, 22. Mai 2018, Az: 8 T 71/18vorgehend AG Worms, 6. März 2018, Az: 40 XVII 430/16 DEU Bundesrepublik Deutschland Verfahren auf Aufhebung der Betreuung: Erneute Betreuerauswahl bei Unbegründetheit des Aufhebungsantrags Ergeben sich in einem Verfahren auf Aufhebung der Betreuung keine greifbaren Anhaltspunkte für eine Veränderung der der Betreuungsanordnung zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände, so erfordert das Aufhebungsverfahren keine erneute Betreuerauswahl nach den Maßstäben des § 1897 BGB. Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 22. Mai 2018 wird zurückgewiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Wert: 5.000 € I. 1 Die 83jährige Betroffene leidet an einer fortgeschrittenen Demenz, wegen derer sie ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann. Unter dem 20. März 2016 hatte sie ihrem Sohn, dem Beteiligten zu 1, Vorsorgevollmacht erteilt. Als die Betroffene im September 2016 vorläufig nach öffentlichem Recht untergebracht worden war, erklärte der Beteiligte zu 1 in gesonderten Erklärungen gegenüber der Betreuungsbehörde, der Einrichtungsleitung und dem Amtsgericht, dass er die Vollmacht nicht mehr ausüben wolle, da er sich mit der Regelung der Angelegenheiten der Mutter überfordert sehe. Er wünsche, dass die Angelegenheiten durch eine gesetzliche Betreuung erledigt werden, und drängte auf eine "Rückgabe" der Vollmacht. Gegenüber dem Amtsgericht regte er die Einrichtung einer Vereinsbetreuung an. 2 Durch Beschluss vom 27. September 2016 ordnete das Amtsgericht zunächst eine vorläufige und durch weiteren Beschluss vom 3. Februar 2017 eine dauerhafte Betreuung mit dem Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitssorge, Vermögenssorge einschließlich Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern sowie Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post im Rahmen der übertragenen Angelegenheiten an und bestellte den Beteiligten zu 4 zum Berufsbetreuer. 3 Am 27. Februar 2017 hat der Beteiligte zu 1 unter Hinweis auf eine bestehende "Einspruchsmöglichkeit durch einen Dritten" beantragt, anstelle des Berufsbetreuers selbst zum Betreuer bestellt zu werden. Mit Schriftsatz vom 28. Juli 2017 hat er einen Betreuerwechsel nach § 1908 b Abs. 1 Satz 3 BGB beantragt mit dem Ziel, selbst zum Betreuer bestellt zu werden; mit weiterem Schriftsatz vom 19. Februar 2018 hat er im Hinblick auf die aus seiner Sicht fortbestehende Vollmacht beantragt, die Betreuung aufzuheben. 4 Das Amtsgericht hat den Antrag auf Aufhebung der Betreuung durch Beschluss vom 6. März 2018 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Beteiligte zu 1 Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, selbst gemeinsam mit seiner Schwester als Betreuer eingesetzt zu werden, da dies dem aktuellen Willen der Betroffenen entspreche, hilfsweise eine Kontrollbetreuung einzurichten im Hinblick auf die bestehende Vollmacht. Nach einem Hinweis des Landgerichts hat der Beteiligte zu 1 klargestellt, dass sich die Beschwerde gegen die Fortdauer der Betreuung richte, und hilfsweise die Einrichtung einer Kontrollbetreuung beantragt. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen; hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1. II. 5 Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. 6 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass die Voraussetzungen der Betreuung nicht weggefallen seien (§ 1908 d Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Betroffene leide weiterhin an fortgeschrittener Demenz vom Alzheimer Typ und sei nicht in der Lage, ihren Willen frei zu bilden oder einsichtsgemäß zu handeln. Die Betreuung sei auch trotz vorhandener Vollmacht nicht entbehrlich. Die wirksame Errichtung der Vollmacht könne dahinstehen, da der Beteiligte zu 1 jedenfalls ungeeignet sei, die Angelegenheiten der Betroffenen zu besorgen, nachdem er sich mit der Aufgabe überfordert gesehen, eine Übernahme der Verantwortung für die Angelegenheiten der Betroffenen abgelehnt habe, er die Pflege der Betroffenen schädlich beeinflusse und hinsichtlich der Grundstücksangelegenheiten in einem Interessenkonflikt mit der Betroffenen stehe. Auch sei die ursprüngliche Betreuerauswahl des Amtsgerichts nicht zu beanstanden. Allerdings sei nunmehr auch die Schwester des Beteiligten zu 1 und Tochter der Betroffenen als ehrenamtliche Betreuerin in Betracht zu ziehen, worüber das Amtsgericht im Rahmen eines Verfahrens auf Betreuerwechsel zu entscheiden habe. 7 2. Die angefochtene Entscheidung hält einer rechtlichen Nachprüfung stand. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.