BGH, Urteil vom 13.07.2018 – V ZR 308/17 – Anspruch eines Grundstückseigentümers gegen den Grundstücksnachbarn auf Versorgung mit Wasser: Anspruchsgrundlagen aus dem…
KORE302332018 ECLI:DE:BGH:2018:130718UVZR308.17.0 BGH 5. Zivilsenat 20180713 V ZR 308/17 Urteil § 242 BGB, § 741 BGB, § 903 BGB vorgehend OLG Hamm, 19. Oktober 2017, Az: I-5 U 147/16, Urteilvorgehend LG Arnsberg, 2. November 2016, Az: I-4 O 116/16 DEU Bundesrepublik Deutschland Anspruch eines Grundstückseigentümers gegen den Grundstücksnachbarn auf Versorgung mit Wasser: Anspruchsgrundlagen aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis oder einer Rechtsgemeinschaft wegen grenzüberschreitender Leitungen 1. Eine aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis folgende selbstständige Verpflichtung (hier: Versorgung des Nachbargrundstücks mit Wasser) ist mit Rücksicht auf die nachbarrechtlichen Sonderregelungen eine eng begrenzte Ausnahme und kann nur dann angenommen werden, wenn ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen zwingend geboten erscheint (Bestätigung der st. Rspr., vergleiche Senat, Urteil vom 8. Februar 2013, V ZR 56/12, NJW-RR 2013, 650).
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Oktober 2017 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 2. November 2016 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen 1 Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke, die durch Teilung eines Grundstücks entstanden sind. Der Großvater des Klägers errichtete etwa 1950 auf dem ursprünglich einheitlichen Grundstück ein Wohnhaus. 1968 wurde im hinteren Teil des Grundstücks ein Doppelhaus errichtet. Für die Frischwasserversorgung wurde eine Leitung verlegt, die unterhalb der Terrasse des zuerst errichteten Hauses beginnt und an einer Doppelhaushälfte endet. Von dort wird das Wasser zu der anderen Doppelhaushälfte weitergeleitet. Gegenüber dem Wasserversorger trat der Großvater des Klägers als alleiniger Abnehmer auf. In den Doppelhaushälften baute er zur Erfassung des Wasserverbrauchs Zähler ein. 1989 parzellierte der Großvater des Klägers das Grundstück, wobei aus der Fläche im hinteren Teil zwei Grundstücke gebildet wurden, auf denen sich jeweils eine der Doppelhaushälften befindet. Beide Grundstücke grenzen unmittelbar an eine öffentliche Straße an. Eines dieser Grundstücke veräußerte der Großvater des Klägers an die Beklagten zu 2 und 3, das andere an den Vater des Klägers. Dieser veräußerte es 2007 an die Beklagte zu 1. In den jeweiligen Kaufverträgen heißt es: „Sollten hinsichtlich der Wasserversorgung mit Gebrauchswasser (…) in Zukunft Änderungen in der Wasserversorgung eintreten, so verpflichtet sich der Käufer/die Käuferin, sämtliche Kosten, die hierdurch entstehen, zu übernehmen.
Der Verkäufer weist den Käufer/die Käuferin darauf hin, dass die Wasserversorgung bisher über das Grundstück des Verkäufers (…) erfolgt und über die Zwischenzähler einzeln abgerechnet wird. Sollte der Wasserversorgungsträger für die Zukunft einen gesonderten Anschluss für das verkaufte Grundstück verlangen, so trägt die hierdurch entstandenen Kosten und Gebühren der Käufer/die Käuferin.“ 2 Eine dingliche Absicherung der Wasserversorgung der Doppelhaushälften erfolgte nicht. Die Beklagten zahlten für den Wasserbezug jeweils Vorschüsse an den Großvater des Klägers, der jährlich eine Abrechnung erstellte. Im Jahr 2012 verstarb der Großvater des Klägers. Sein Grundstück verkaufte die Erbin 2013 an den Kläger, der - obgleich die Beklagten weiterhin Vorschusszahlungen leisteten - seither keine Abrechnung mehr vorgenommen hat.
3 Der Kläger verlangt die Feststellung, dass er nicht verpflichtet ist, die Grundstücke der Beklagten - die Beklagte zu 1 hat ihr Grundstück während des Rechtsstreits veräußert - durch die vorhandene Leitung mit Wasser zu versorgen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht sie abgewiesen. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, will der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen.
I.
4 Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht den Beklagten gegen den Kläger ein Anspruch auf Versorgung ihrer Grundstücke durch die auf dem Grundstück des Klägers verlegte Wasserleitung zu. Allerdings komme ein Notleitungsrecht analog § 917 BGB nicht in Betracht, da die Grundstücke der Beklagten an einer öffentlichen Straße lägen und insoweit eine Anschlussmöglichkeit bestehe. Eine Verpflichtung des Klägers, die Grundstücke mit Wasser zu versorgen, ergebe sich jedoch aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis. Das Notweg- und Notleitungsrecht stelle zwar eine spezialgesetzliche Ausgestaltung dar, so dass auf das allgemeine Rechtsinstitut grundsätzlich nicht zurückgegriffen werden könne. Etwas anderes gelte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber dann, wenn aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ein zwingender Ausnahmefall anzunehmen sei. So liege es hier. Die Beklagten hätten darauf vertrauen können, dass der bisherige Zustand auch künftig erhalten bleibe. Demgegenüber habe der Kläger das Grundstück mit dem situationsbedingten Nachteil der Wasserversorgung der Grundstücke der Beklagten erworben. Selbst wenn dies in Unkenntnis des Verlaufs der Wasserleitungen erfolgt sei, entstehe ihm durch den gegenwärtigen Zustand kein Nachteil, der das Bestandsinteresse der Beklagten zurücktreten lasse.
5 Zudem folge der Anspruch der Beklagten auf Versorgung mit Frischwasser über das Grundstück des Klägers aus §§ 741, 743 Abs. 2 BGB. Zwischen den Parteien bestehe - auch ohne entsprechende Vereinbarung - eine Rechtsgemeinschaft, weil sie über ein einheitliches, die gemeinsamen Grundstücksgrenzen überschreitendes Rohrleitungssystem verfügten. Als Teilhaber der Gemeinschaft stehe den Beklagten das Recht zur Nutzung des Rohrsystems zu. Der Kläger könne die Aufhebung der Gemeinschaft nicht verlangen, da das Rohrsystem auf Dauer angelegt sei und wegen dieser Zweckbestimmung eine Aufhebung der Gemeinschaft nur einvernehmlich oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich sei. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor.
II.
6 Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
7 1. Zu Recht verneint das Berufungsgericht allerdings ein Notleitungsrecht der Beklagten in entsprechender Anwendung des § 917 BGB.
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10 2. Rechtsfehlerhaft ist dagegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Pflicht des Klägers, die Grundstücke der Beklagten mit Wasser zu versorgen, ergebe sich aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis.
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Oktober 1983 - V ZR 166/82, BGHZ 88, 344, 351; Urteil vom 7. Juli 1995 - V ZR 213/94, NJW 1995, 2633, 2634 f.). Sie kann den Grundstückseigentümer im Einzelfall allerdings auch zu positivem Handeln verpflichten (Senat, Urteil vom 8. Februar 2013 - V ZR 56/12, NJW-RR 2013, 650 Rn. 6 mwN). Eine aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis folgende selbstständige Verpflichtung ist mit Rücksicht auf die nachbarrechtlichen Sonderregelungen jedoch eine eng begrenzte Ausnahme und kann nur dann zur Anwendung kommen, wenn ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen zwingend geboten erscheint (vgl. Senat, Urteil vom 8. Februar 2013 - V ZR 56/12, NJW-RR 2013, 650 Rn. 6;
Urteil vom 29. Juni 2012 - V ZR 97/11, NJW-RR 2012, 1160 Rn. 20; Urteil vom 31. Januar 2003 - V ZR 143/02, NJW 2003, 1392 jeweils mwN; siehe auch BVerfGK 11, 420, 433). Nur unter dieser Voraussetzung kann die Ausübung gewisser aus dem Eigentum fließender Rechte ganz oder teilweise unzulässig werden oder dem Grundstücksnachbarn eine selbstständige Verpflichtung auferlegt werden. Das Rechtsinstitut darf nicht dazu dienen, die nachbarrechtlichen Regelungen in ihr Gegenteil zu verkehren (vgl. Senat, Urteil vom 29. Juni 2012 - V ZR 97/11, NJW-RR 2012, 1160 Rn. 20 mwN).
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14 Das Berufungsgericht stützt sie maßgeblich auf Parallelen zu dem Sachverhalt, welcher dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31. Januar 2003 (V ZR 143/02, NJW 2003, 1392) zugrunde lag, verkennt aber, dass dieser schon deshalb anders lag, weil den Käufern dort nicht bekannt war, dass die Abwasserversorgung ihrer Grundstücke über ein fremdes Grundstück führte. Zudem nimmt es nicht in den Blick, dass dort nur die Duldung einer Abwasserleitung und deren Nutzung in Rede stand, während es hier um die Verpflichtung des Klägers geht, Wasser entgeltlich zu beziehen und die Lieferung gegenüber den Beklagten abzurechnen. Wollte man sich bei der Würdigung an einem Vergleichsfall orientieren, hätte eine Parallele zu der - von dem Berufungsgericht nicht angesprochenen - Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. Februar 2013 (V ZR 56/12, NJW-RR 2013, 650) nahegelegen, in der eine aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis abzuleitende Verpflichtung des Eigentümers einer Doppelhaushälfte verneint wurde, die andere (ohne eigene Heizung erbaute) Doppelhaushälfte dauerhaft mit Heizwärme zu versorgen.
15 Unabhängig davon verkennt das Berufungsgericht den anzulegenden Prüfungsmaßstab. Es begründet, warum das Interesse der Beklagten an der Beibehaltung der derzeitigen Wasserversorgung Vorrang vor den Interessen des Klägers an der Veränderung dieses Zustandes habe, nimmt also eine Interessenabwägung vor. Das greift indessen zu kurz. Denn eine aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis ausnahmsweise abzuleitende selbständige Verpflichtung kommt nicht schon in Betracht, wenn das Interesse einer der Nachbarn hieran (ggf. deutlich) überwiegt; erforderlich ist vielmehr, dass die in Rede stehende Verpflichtung zum Ausgleich der im konkreten Fall widerstreitenden Interessen zwingend geboten ist.
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19 3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht den Beklagten gegenüber dem Kläger auch kein Anspruch auf Versorgung mit Frischwasser auf der Grundlage von § 743 Abs. 2 BGB (ggf. i.V.m. § 746 BGB) zu. Die getroffenen Feststellungen tragen die Annahme einer zwischen den Parteien bestehenden Rechtsgemeinschaft nicht (§ 741 BGB).
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An dieser Zuordnung hat sich durch die Grundstücksteilung nichts geändert; das gilt auch, soweit die Leitung auf dem Grundstück des Klägers liegt. Bei einer festen Verbindung mit Grund und Boden käme zwar auch in Betracht, sie nach § 94 Abs. 1 BGB als Bestandteil des Grundstücks des Klägers anzusehen. In diesem Fall hätte allerdings die Sondervorschrift des § 94 Abs. 2 BGB Vorrang, so dass es dabei bliebe, dass die Leitung Zubehör oder Bestandteil der Doppelhaushälften ist (vgl. Senat, Urteil vom 19. Oktober 2012 - V ZR 263/11, aaO Rn. 13). Dabei kann dahinstehen, ob die Wasserleitung als wesentlicher Bestandteil beider Doppelhaushälften anzusehen ist. Dann wäre allenfalls zwischen den Eigentümern der neu gebildeten Grundstücke, auf denen die Doppelhaushälften aufstehen, eine Bruchteilsgemeinschaft bezüglich dieser Leitung entstanden.
Teilhaber wäre jedenfalls nicht der Kläger.
III.
26 Das Urteil kann daher keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil weitere Feststellungen nicht zu treffen sind und der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da die Beklagten von dem Kläger die Versorgung mit Frischwasser über dessen Grundstück nicht beanspruchen können, ist ihre Berufung gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen.
IV.
27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner Kazele Hamdorf http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE302332018&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public