BGH, Urteil vom 15.07.2021 – III ZR 225/20 – Pflegeheimvertrag: Vorrang des Leistungserbringungsrechts nach dem SGB XI vor vertraglichen Vereinbarungen bei mittelbarer…
KORE302352021 ECLI:DE:BGH:2021:150721UIIIZR225.20.0 BGH 3. Zivilsenat 20210715 III ZR 225/20 Urteil § 15 Abs 1 S 1 WBVG, § 15 Abs 1 S 2 WBVG, § 23 SGB 11, § 28 SGB 11, § 87a Abs 1 S 1 SGB 11, § 87a Abs 1 S 4 SGB 11, § 110 SGB 11 vorgehend LG Köln, 26. August 2020, Az: 13 S 148/19vorgehend AG Kerpen, 9. Juli 2019, Az: 102 C 28/19 DEU Bundesrepublik Deutschland Pflegeheimvertrag: Vorrang des Leistungserbringungsrechts nach dem SGB XI vor vertraglichen Vereinbarungen bei mittelbarer Inanspruchnahme von Sozialleistungen durch eine private Pflegeversicherung; Wirksamkeit der Vereinbarung einer Platz- oder Reservierungsgebühr für die Zeit vor der Aufnahme in das Pflegeheim bis zum tatsächlichen Einzugstermin 1. Der Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 WBVG umfasst nicht nur Verbraucher, die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung im Sinne des § 28 SGB XI unmittelbar beziehen, sondern auch Verbraucher, die Leistungen einer privaten Pflegepflichtversicherung im Sinne von § 23 in Verbindung mit § 110 SGB XI erhalten und damit mittelbar Leistungen auf der Basis des Vierten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen.
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26. August 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Der Kläger verlangt Rückzahlung einer sogenannten Platzgebühr für die Reservierung eines Zimmers in einem von der Beklagten betriebenen Pflegeheim.
2 Für die inzwischen verstorbene Mutter des Klägers, der Inhaber einer über den Tod hinaus geltenden Vollmacht ist, bestand bei der Postbeamtenkrankenkasse eine private Pflegeversicherung. Sie war ab dem 4. Januar 2016 pflegebedürftig und wurde zunächst in einem Alten- und Pflegeheim in K. vollstationär untergebracht. Am 12. Februar 2016 vereinbarte der Kläger mit der Beklagten den Umzug seiner Mutter in das Seniorenzentrum St. E. in F. . In der Folgezeit schlossen der Kläger als Vertreter seiner Mutter und die Beklagte als Einrichtungsträgerin unter dem Datum des 12. Februar 2016 einen schriftlichen "Vertrag für vollstationäre Pflegeeinrichtungen" (im Folgenden: Pflegevertrag) mit Wirkung zum 15. Februar 2016. Der Kläger unterzeichnete die Vertragsurkunde nach Urlaubsrückkehr am 22. Februar 2016. Der Einzug seiner Mutter in das Seniorenzentrum St. E. erfolgte am 29. Februar 2016.
Der Pflegevertrag enthält unter anderem folgende Entgeltregelungen: "§ 13 Leistungsentgelte
Das Entgelt für die betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen ist bei vorübergehender Abwesenheit in voller Höhe zu entrichten."
3 Am Ende des Pflegevertrags befindet sich - durch Fettdruck hervorgehoben - in § 29 folgende "Sondervereinbarung": "Vom Vertragsbeginn bis zum Einzugstermin entrichtet die Bewohnerin/der Bewohner eine Platzgebühr gem. § 17."
4 Unter dem 22. März 2016 stellte die Beklagte der Mutter des Klägers für die Reservierung eines Zimmers in dem Seniorenzentrum St. E. in dem Zeitraum vom 15. bis 28. Februar 2016 einen Betrag von 1.127,84 € in Rechnung (jeweils 75 % der Pflegevergütung, der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung und der Ausbildungsumlage sowie gesondert berechenbare Investitionskosten in voller Höhe). Der Kläger bezahlte zunächst den Rechnungsbetrag. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2018 forderte er die Beklagte erfolglos zur Rückzahlung auf.
5 Der Kläger hat geltend gemacht, gemäß § 87a SGB XI habe eine Vergütungspflicht erst ab dem tatsächlichen Einzug seiner Mutter in das Pflegeheim der Beklagten am 29. Februar 2016 bestanden. Abweichende Vereinbarungen seien unwirksam.
6 Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung des geforderten Betrags nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil dahin abgeändert, dass die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung von 209,30 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt worden ist. Mit der von der Vorinstanz zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des Ersturteils.
7 Die zulässige Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit die Klage abgewiesen worden ist, und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
8 Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
9 Ein Anspruch des Klägers auf Rückzahlung geleisteter Vergütung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB bestehe nur in Höhe von 209,30 €. Der Anwendungsbereich des § 87a SGB XI sei im vorliegenden Fall nicht eröffnet. Die Mutter des Klägers sei bei der Postbeamtenkrankenkasse privat versichert gewesen. Damit sei sie nicht Bezieherin von Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch gewesen. Denn in den Schutz der sozialen Pflegeversicherung seien kraft Gesetzes nur diejenigen einbezogen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert seien (§ 1 Abs. 2 Satz 1 SGB XI). Für privat versicherte Bewohner eines Pflegeheims, die keine Leistungen der sozialen Pflegeversicherung bezögen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 SGB XI), greife die heimvertragliche Sonderregelung des § 87a Abs. 1 SGB XI nicht ein.
In diesen Fällen gälten nur die weniger weit reichenden Regelungen des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes, insbesondere § 7 Abs. 5 WBVG. Danach begegne die in § 29 des Pflegevertrags getroffene Regelung, dass die Bewohnerin vom Vertragsbeginn bis zum Einzugstermin eine Platzgebühr zu entrichten habe, keinen Bedenken. Die Vereinbarung benachteilige den Vertragspartner auch nicht unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Sie sei nicht intransparent und berücksichtige zulässigerweise das Interesse des Pflegeheims, für die (gewünschte) Reservierung eines nicht belegten Zimmers bis zum tatsächlichen Einzugstermin ein Entgelt verlangen zu dürfen. Dem (zunächst) selbst zahlenden Heimbewohner stehe es frei, einen solchen Vertrag nicht abzuschließen.
Allerdings habe die Beklagte "Investitionskosten Einzelzimmer" in Höhe von 209,30 € zu Unrecht abgerechnet. Nach § 17 des Pflegevertrags betrage die Platzgebühr jeweils 75 Prozent der Pflegevergütung, der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung sowie des Umlagebetrags nach der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung (AltPflAusglVO). Nur insoweit verweise § 29 des Pflegevertrags auf die in § 17 enthaltenen Regelungen zur vorübergehenden Abwesenheit des Bewohners. Da nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz eine Pauschalierung der ersparten Aufwendungen vereinbart werden könne und ein Abschlag von 25 Prozent der in § 87a Abs. 1 Satz 7 SGB XI vorgesehenen Regelung entspreche, bestünden gegen die Höhe des Anrechnungsbetrags keine Bedenken.
II.
10 Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand, soweit das Berufungsgericht die Klage abgewiesen hat.
11 Die Beklagte ist gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zur Rückerstattung weiterer 918,54 € an den Berechtigten verpflichtet. Die Vereinbarung einer Platzgebühr in § 29 des Pflegevertrags widerspricht der Regelung des § 87a Abs. 1 Satz 1 SGB XI und ist deshalb gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 WBVG, § 87a Abs. 1 Satz 4 SGB XI unwirksam.
12 1. Auf den "Vertrag für vollstationäre Pflegeeinrichtungen" sind die Vorschriften des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes anzuwenden (§ 1 Abs. 1 Satz 1 WBVG). Denn die Beklagte verpflichtete sich gegenüber der pflegebedürftigen Mutter des Klägers zur Überlassung eines Zimmers in dem Seniorenzentrum St. E. (§ 5 des Vertrags) sowie zur Erbringung von Pflege- und Betreuungsleistungen (§§ 2 bis 4 und §§ 6 bis 10 des Vertrags). Gemäß § 13 Abs. 3 des Vertrags betrug das Gesamtentgelt unter Zugrundelegung der Pflegestufe/-klasse 1 täglich 102,43 € (§ 6 Abs. 3 Nr. 2, § 7 Abs. 2 Satz 1 WBVG).
13 2. Die Vereinbarung einer Platz-/Reservierungsgebühr in § 29 des Pflegevertrags ist mit § 15 Abs. 1 Satz 1 WBVG in Verbindung mit § 87a Abs. 1 Satz 1 SGB XI unvereinbar und daher unwirksam (§ 15 Abs. 1 Satz 2 WBVG, § 87a Abs. 1 Satz 4 SGB XI).
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15 § 15 Abs. 1 WBVG regelt den Vorrang des Leistungserbringungsrechts nach dem SGB XI vor vertraglichen Vereinbarungen nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz und bezweckt die Harmonisierung der zivilrechtlichen/vertragsrechtlichen Vorgaben des WBVG mit den leistungsrechtlichen Bestimmungen des SGB XI (Bachem/Hacke, WBVG, § 15 Rn. 1; Dickmann/Kempchen, Heimrecht, 11. Aufl., § 15 WBVG Rn. 1 f; Rasch, WBVG, § 15 Rn. 2, 5). Schon die amtliche Überschrift "Besondere Bestimmungen bei Bezug von Sozialleistungen" stellt klar, dass es sich bei § 15 Abs. 1 WBVG um eine gegenüber den allgemeinen heimvertraglichen Vorschriften vorrangige Spezialregelung für Verträge mit Leistungsempfängern der gesetzlichen Pflegeversicherung handelt. Dies bedeutet, dass die vertraglichen Vergütungsvereinbarungen den Vorgaben der §§ 82 ff SGB XI zur Pflegevergütung unterstellt werden (Senat, Urteil vom 4. Oktober 2018 - III ZR 292/17, BGHZ 219, 373 Rn. 18). Vereinbarungen, die nicht den Regelungen des SGB XI entsprechen, sind unwirksam (§ 15 Abs. 1 Satz 2 WBVG). Dieser Vorrang des Sozialrechts stellt einen generellen Grundsatz des WBVG dar und ist zugleich zentraler Ausdruck der Überformung des WBVG durch das Sozialrecht. Der zivilrechtliche (besondere) Verbraucherschutz, den das WBVG bezweckt, wird somit durch das soziale Leistungsrecht überlagert (Bachem/Hacke; Dickmann/Kempchen; Rasch, jeweils aaO).
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Aufl., § 23 Rn. 18 ff [Stand: 1. März 2021]). § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB XI bestimmt, dass der privatrechtliche Versicherungsvertrag für die Versicherungspflichtigen selbst und ihre Angehörigen oder Lebenspartner, für die nach § 25 SGB XI eine Familienversicherung bestünde, Vertragsleistungen vorsehen muss, die nach Art und Umfang den Leistungen des Vierten Kapitels (§§ 28 ff) des SGB XI gleichwertig sind. Das private Krankenversicherungsunternehmen ist insbesondere auch verpflichtet, für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit sowie für die Zuordnung zu einem Pflegegrad (bis 31. Dezember 2016: Pflegestufe) dieselben Maßstäbe wie in der sozialen Pflegeversicherung anzulegen und die in der sozialen Pflegeversicherung zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeit anzurechnen (§ 23 Abs. 6 SGB XI).
Beihilfeberechtigte sind nach § 23 Abs. 3 SGB XI verpflichtet, beihilfekonforme Versicherungsverträge abzuschließen, die gewährleisten, dass die Vertragsleistungen zusammen mit den Beihilfeleistungen den in § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB XI vorgeschriebenen Versicherungsschutz erreichen.
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24 In der Gesetzesbegründung wird ausgeführt, dass mit § 15 Abs. 1 WBVG eine Sonderregelung für das Verhältnis zwischen vertraglichen Vereinbarungen von Unternehmer und Verbraucher und den gesetzlichen Regelungen des SGB XI geschaffen werde. Hiernach seien vertragliche Vereinbarungen, die den Vorschriften des SGB XI sowie den aufgrund dieser Vorschriften getroffenen Regelungen nicht entsprächen, unwirksam. Erfasst würden mit der Bezugnahme auf die Regelungen des SGB XI auch die Fälle mittelbarer Leistungsinanspruchnahme im Rahmen der privaten Pflegepflichtversicherung (Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes nach der Föderalismusreform, BT-Drucks. 16/12409, S. 13).
25 Dem in der Gesetzesbegründung betonten Zweck des § 15 Abs. 1 WBVG, den Vorrang des Leistungserbringungsrechts nach dem SGB XI vor vertraglichen Vereinbarungen nach dem WBVG sicherzustellen (Rasch aaO § 15 Rn. 5) und die zivilrechtlichen/vertragsrechtlichen Vorgaben des WBVG mit den leistungsrechtlichen Bestimmungen des SGB XI zu harmonisieren (Bachem/Hacke aaO § 15 Rn. 1), kann nur dann umfassend Rechnung getragen werden, wenn der Anwendungsbereich der Norm auch auf die Fälle der mittelbaren Inanspruchnahme von Sozialleistungen nach dem SGB XI erstreckt wird. Andernfalls käme es zu einer kaum nachvollziehbaren Ungleichbehandlung der hinsichtlich des Leistungsumfangs gleichgestellten Versicherten in der privaten Pflegeversicherung, die der Gesetzgeber in diesem Bereich gerade vermeiden wollte (§ 23 i.V.m. § 110 SGB XI).
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32 § 87a Abs. 1 Satz 4 SGB XI erklärt die Regelungen zur Zahlungspflicht nach § 87a Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB XI für zwingend. Wegen § 15 Abs. 1 Satz 2 WBVG ist es auch nicht möglich, abweichenden Vereinbarungen in einem Wohn- und Betreuungsvertrag den Vorrang einzuräumen (Senat aaO Rn. 19).
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34 Die Vereinbarung eines Leistungsentgelts (Platzgebühr) vor dem Einzug des Bewohners in das Heim kann daher auf § 87a Abs. 1 Sätze 5 bis 7 SGB XI nicht gestützt werden.
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36 Die Vereinbarung einer Platz-/Reservierungsgebühr vor der (tatsächlichen) Aufnahme in das Pflegeheim kann auch nicht auf § 7 Abs. 5 WBVG gestützt werden. Danach bleibt der Entgeltanspruch des Unternehmers bei Abwesenheit des Bewohners grundsätzlich bestehen. Soweit der Verbraucher länger als drei Tage abwesend ist, muss sich der Unternehmer den Wert der dadurch ersparten Aufwendungen auf seinen Entgeltanspruch anrechnen lassen. Ob damit gegenüber Selbstzahlern, die keine Leistungen der sozialen Pflegeversicherung beziehen und auch keinen Kostenerstattungsanspruch gegenüber einer privaten Pflegeversicherung haben, der Beginn der Entgeltzahlungspflicht zu einem bestimmten Termin unabhängig davon vereinbart werden kann, ob der Pflegebedürftige an diesem Tag tatsächlich in das Heim aufgenommen wird (vgl. O’Sullivan in jurisPK-SGB XI aaO § 87 Rn. 21), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn die Mutter des Klägers war als Mitglied der privaten Pflegeversicherung keine Selbstzahlerin, sondern nahm im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 WBVG Leistungen nach dem SGB XI (mittelbar) in Anspruch.
III.
37 Das angefochtene Urteil ist insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht die Klage in Höhe eines 209,30 € übersteigenden Betrags (nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten) abgewiesen hat (§ 562 Abs. 1 ZPO). Allerdings ist die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif, weshalb der Senat nicht abschließend entscheiden kann (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Vielmehr sind, was im bisherigen Verfahren übersehen worden ist, Feststellungen dazu nachzuholen, ob der Kläger für den geltend gemachten Kondiktionsanspruch aktivlegitimiert ist. Er klagt im eigenen Namen. Die ihm erteilte transmortale Vollmacht seiner Mutter berechtigt ihn jedoch nur, für deren Rechtsnachfolger tätig zu werden. Seine eigene Aktivlegitimation (beziehungsweise Prozessführungsbefugnis) kann deshalb nur bestehen, wenn er Alleinerbe ist oder in Prozessstandschaft oder aufgrund einer Abtretung klagt. Hierzu fehlt bislang jeglicher Vortrag. Von der Aktivlegitimation des Klägers kann auch die Berechtigung der Zinsforderung und des Erstattungsanspruchs hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten dem Grunde nach abhängen.
Herrmann Remmert Reiter Kessen Herr http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE302352021&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public