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BGH IV ZR 97/15

KORE302372017 ECLI:DE:BGH:2017:181017UIVZR97.15.0 BGH 4. Zivilsenat 20171018 IV ZR 97/15 Urteil Art 12 § 10 Abs 2 S 1 NEhelG vom 12.04.2011, § 1936 BGB, Art 8 MRK, Art 14 MRK, Art 6 Abs 5 GG, Art 3 Ab

Art. 1des Zusatzprotokolls zur EMRK (Schutz des Eigentums) oder in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens). 15

(1)Nach der Rechtsprechung des EGMR kommt es für die Frage des Vorliegens einer Ungleichbehandlung im Sinne des Art.

Art. 1

des Zusatzprotokolls zur EMRK darauf an, ob der Betroffene ohne die gerügte Diskriminierung einen nach staatlichem Recht durchsetzbaren Anspruch auf den in Rede stehenden Vermögenswert gehabt hätte (EGMR, Urteil vom

  1. März 2017 - 59752/13 und 66277/13, juris Rn. 51 in den Rechtssachen Wolter und Sarfert gegen Deutschland, insoweit in ZEV 2017, 508 nicht vollständig abgedruckt; Fabris gegen Frankreich, ZEV 2014, 491 Rn. 52; vgl. ferner Senatsbeschluss vom
  2. Juli 2017 - IV ZB 6/15, ZEV 2017, 510 Rn. 11). Dies ist im Hinblick auf den in Streit stehenden Vermögenswert zu verneinen. Wenn die Klägerin von vornherein dieselbe erbrechtliche Stellung wie ein eheliches Kind gehabt hätte, wäre sie zum Zeitpunkt des Erbfalles Erbin des Erblassers geworden. Sie - und nicht der Beklagte - hätte in diesem Fall unter gewöhnlichen Umständen den Nachlass erhalten. Ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen gegen den Beklagten wäre nicht entstanden. Aus dem Blickwinkel des Art.

Art. 1

des Zusatzprotokolls zur EMRK ist es rechtlich ohne Bedeutung, dass die Klägerin im Falle des Bestehens eines Erbrechts die Möglichkeit gehabt hätte, selbst Zinsen aus dem Nachlass zu erwirtschaften. Denn dabei handelt es sich lediglich um eine faktische Möglichkeit der Nutzung des Nachlasses und nicht um einen nach deutschem Recht durchsetzbaren Anspruch. 16

(2)Es liegt auch keine Verletzung von Art.

Art. 8EMRK vor.

Dies gilt im Streitfall bereits deswegen, weil die Klägerin keine Umstände vorgetragen hat, aus denen auf enge persönliche Verbindungen zwischen ihr und dem Erblasser und damit auf die Eröffnung des Anwendungsbereiches des Art. 8 EMRK geschlossen werden könnte (vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 2011 aaO Rn. 53; EGMR in den Rechtssachen Mitzinger gegen Deutschland, Urteil vom 9. Februar 2017 - 29762/10, juris Rn. 32; Brauer gegen Deutschland, ZEV 2009, 510 Rn. 30). 17

(3)Entscheidend gegen das Vorliegen einer Konventionsverletzung ist ferner in Rechnung zu stellen, dass der EGMR in den Entscheidungen Sarfert und Mitzinger gegen Deutschland im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung jeweils auch darauf abgestellt hat, dass dort dem nichtehelichen Kind durch die Rechtslage in Deutschland - anders als im Streitfall - keinerlei Ausgleichsanspruch gewährt worden war. So heißt es etwa in der Entscheidung Sarfert (gemäß deutscher Übersetzung in ZEV 2017, 507 Rn. 79): "Schließlich schließt der geänderte Art. 12 § 10 II 1 NEhelG die Bf. ohne finanzielle Entschädigung von allen erbrechtlichen Ansprüchen am Nachlass aus, wie das auch die frühere Fassung des Gesetzes getan hat, wegen der festgestellt worden ist, dass sie gegen die Konvention verstößt (EGMR ZEV 2009, 510)." 18 Entsprechend hatte der EGMR bereits in der Sache Mitzinger gegen Deutschland argumentiert (Urteil vom
  1. Februar 2017 - 29762/10, juris Rn. 47; vgl. hierzu auch Magnus FamRZ 2017, 586). 19 Auf dieser Grundlage fällt hier ins Gewicht, dass dem nichtehelichen Kind ein Erstattungsanspruch hinsichtlich des Wertes des Nachlasses zusteht. Lediglich Nutzungsersatzansprüche werden ihm versagt. Das ist ein entscheidender Unterschied zu den Fällen, in denen das nichteheliche Kind - wie in allen übrigen Konstellationen außerhalb des Fiskuserbrechts - nach der bisherigen deutschen Gesetzeslage keinerlei Kompensation erhält (vgl. hierzu auch Leipold, ZEV 2017, 489, 494). Dieser hier gerade nicht fehlende finanzielle Ausgleich für das nichteheliche Kind - die Klägerin hat den Nachlasswert in Höhe von 84.415,40 € erhalten - steht einer Konventionswidrigkeit von Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG entgegen. 20
  2. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann die Klägerin den geltend gemachten Anspruch auch nicht auf §§ 2018, 2020, 2021, 818 Abs. 2 BGB stützen. Denn Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG ändert nichts daran, dass der Beklagte weiterhin Erbe und damit nicht lediglich Erbschaftsbesitzer im Sinne des § 2018 BGB ist (vgl. BT-Drucks. 17/3305 S. 8). Dies ist der maßgebliche Unterschied zu der Sachverhaltskonstellation, die dem Senatsurteil vom
  3. Oktober 2015 (IV ZR 438/14, ZEV 2015, 698) zugrunde lag. Dort hatte der Senat dem wahren Erben gegen den Staat als bloßen Erbschaftsbesitzer im Sinne von § 2018 BGB einen Zinsanspruch zugesprochen. 21
  4. Entgegen der Auffassung der Revision kommt auch eine analoge Anwendung der §§ 2018, 2020, 2021, 818 Abs. 2 BGB nicht in Betracht. Das Berufungsgericht hat richtig gesehen, dass die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung nicht vorliegen. 22 Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen. Die Lücke muss sich also aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem - dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben zugrunde liegenden - Regelungsplan ergeben (vgl. Senatsurteil vom
  5. Juni 2017 - IV ZR 440/14, r+s 2017, 409 Rn. 25 f., 32; BGH, Urteile vom
  6. Januar 2017 - VIII ZR 278/15, NVwZ-RR 2017, 372 Rn. 32; vom
  7. Juli 2003 - VIII ZR 274/02, BGHZ 155, 380 unter III 2 b; jeweils m.w.N.). 23 Eine planwidrige Regelungslücke besteht hier nicht. Wie bereits ausgeführt, entsprach es dem Willen des Gesetzgebers, dass ein nichteheliches Kind in den von Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG geregelten Fällen nur den Ersatz des Wertes des Nachlasses selbst erhält (vgl. Senatsurteil vom
  8. Juni 2017 aaO). Mayen Felsch Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Götz http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE302372017&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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