ausgeschlossen. Allenfalls die unter Bezugnahme auf Presseberichte aus April/Mai 2019 erfolgte Behauptung einer Einflussnahme auf den Kühlmittelkreislauf durch eine künstliche Verzögerung der Aufwärmung des Motoröls könnte die Frage aufwerfen, ob der Kläger in zeitlicher Hinsicht in der Lage gewesen sei, diesen Sachvortrag bereits in erster Instanz zu halten. Im Ergebnis könne die Beantwortung dieser Frage jedoch dahinstehen, da es hinsichtlich der mit der Berufung zusätzlich vorgebrachten Manipulationsmethoden an einem konkreten Bezug zu dem hier in Rede stehenden Fahrzeug und damit jedenfalls an einem substantiierten, dem Beweis zugänglichen Sachvortrag fehle. II. 8 Die Revision ist insgesamt zulässig. Das Berufungsgericht hat die Revision - anders als die Revisionserwiderung meint - unbeschränkt zugelassen. Es hat im Tenor des Urteils die Revisionszulassung ohne Einschränkungen ausgesprochen. Zwar kann sich eine Beschränkung der Revisionszulassung auch aus den Entscheidungsgründen ergeben. Dies muss sich allerdings klar und eindeutig aus den Gründen des Urteils ableiten lassen (vgl. Senatsurteil vom 29. September 2020 - VI ZR 449/19, GRUR 2021, 106 Rn. 12; BGH, Urteile vom 8. Januar 2019 - II ZR 139/17, ZIP 2019, 513 Rn. 17; vom 15. Mai 2014 - III ZR 368/13, NJW 2014, 2857 Rn. 11; vom 31. Mai 2012 - I ZR 45/11, GRUR 2012, 949 Rn. 16). Hieran fehlt es vorliegend. Das Berufungsgericht hat in den Entscheidungsgründen ausgeführt, die Revision sei gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2
zuzulassen, weil die höchstrichterlich noch nicht entschiedene Rechtsfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein sogenanntes Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung darstelle, ebenso wie die Frage einer Haftung der Beklagten gemäß § 826 BGB im Hinblick auf die große Anzahl der bundesweit gegen die Beklagte anhängigen Klagen grundsätzliche Bedeutung habe. Dieser Begründung lässt sich entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung keine Beschränkung der Revisionszulassung auf Ansprüche entnehmen, die dem Kläger wegen einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems des streitgegenständlichen Fahrzeugs (sogenanntes Thermofenster) zustehen können. III. 9 Die Revision ist auch begründet. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) nicht verneint werden. 10 1. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass das Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen nicht bereits deshalb als sittenwidrig zu qualifizieren ist, weil sie den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp aufgrund einer grundlegenden unternehmerischen Entscheidung mit einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) ausgestattet und in den Verkehr gebracht haben. 11
) in Gestalt einer Gehörsrüge erhoben worden ist. Denn sie wäre jedenfalls nicht ordnungsgemäß ausgeführt. 16 Die ordnungsgemäße Begründung einer Verfahrensrüge setzt voraus, dass die Tatsachen, die den Mangel ergeben, konkret bezeichnet und dessen Auswirkungen auf die Entscheidung aufgezeigt werden (vgl. Senatsurteil vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15, VersR 2016, 1133 Rn. 16; Stein/Jonas/Jacobs, 23. Aufl. 2018,
KommZPO/Krüger, 6. Aufl. 2020,
22). Geht die Rüge dahin, dass ein Tatsachenvortrag nicht berücksichtigt wurde, muss dieser unter Angabe der Fundstelle in den Schriftsätzen der Tatsacheninstanzen genau bezeichnet werden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 5/15, NJW 2016, 3233 Rn. 17; Musielak/Voit/Ball,
, 18. Aufl., § 551 Rn. 11). Darüber hinaus muss sich aus dem Vorbringen des Revisionsführers ergeben, dass es sich um prozessual berücksichtigungsfähiges Vorbringen, insbesondere um Tatsachenbehauptungen von ausreichender Substanz handelte (vgl. BAG, NJW 2008, 540 Rn. 26; BeckOK
/Kessal-Wulf,
13.1 [Stand: 1.3.2021]; Stein/Jonas/Jacobs, 23. Aufl. 2018,
28). 17 Daran fehlt es hier. Der Kläger hat in seinem von der Revision in Bezug genommenen Vortrag behauptet, die Beklagte habe das Thermofenster gegenüber dem KBA nicht offengelegt. Es kann offenbleiben, ob dieser Vortrag im Ansatz geeignet war, das Bewusstsein über die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung zu begründen. Denn die Beklagte hat, wie im Tatbestand des Berufungsurteils durch Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil festgestellt, demgegenüber erklärt, dass die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens offenzulegenden Angaben zu dem verwendeten Emissionsminderungssystem erfolgt seien, wozu Angaben zu etwaigen Abschalteinrichtungen nicht gehört hätten. Weiter hat sie, worauf die Revisionserwiderung hinweist, schriftsätzlich vorgetragen, sie weise im Rahmen des Typgenehmigungsprozesses die Parameter aus, die für die Steuerung des Emissionskontrollsystems einschließlich der Abgasreinigung relevant seien. Die Revision zeigt nicht auf, ob der Kläger diesen ersichtlich eine Reaktion erfordernden Sachvortrag der Beklagten bestritten und wenn ja, was er darauf erwidert hat. Damit fehlt es jedenfalls an der für eine Verfahrensrüge erforderlichen Darlegung, dass das angeblich übergangene Vorbringen prozessual beachtlich war. 18 bb) Soweit die Revision weiter geltend macht, die Hersteller müssten Angaben zur Verwendung einer On-Board-Diagnose (OBD) machen, die OBD sei aber so konstruiert gewesen, dass sie keine Hinweise auf die Installation einer softwaregesteuerten Abschalteinrichtung enthalte, damit habe die Beklagte im Typgenehmigungsverfahren zum Ausdruck gebracht, keine Abschalteinrichtung zu verwenden, lässt sich eine diesbezügliche Aussage, ungeachtet der Frage ihrer Erheblichkeit, dem insoweit in Bezug genommenen Vortrag zur OBD nicht entnehmen. Auch insoweit bliebe also eine Verfahrensrüge, sollte sie erhoben sein, ohne Erfolg. 19 2. Die Revision beanstandet aber zu Recht, dass das Berufungsgericht dem unter Beweis gestellten und vom Berufungsgericht nicht bereits nach § 531 Abs. 2
zurückgewiesenen Sachvortrag des Klägers nicht nachgegangen ist, die Abgasreinigung seines Fahrzeugs werde durch eine Software-Funktion gesteuert, die erkenne, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befinde, und in diesem Fall eine Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung aktiviere, die den Ausstoß von Stickoxiden auf das zulässige Maß reduziere. Die Verwendung einer derartigen Prüfstanderkennungssoftware käme als Anknüpfungspunkt für die Annahme eines sittenwidrigen Verhaltens der für die Beklagte handelnden Personen grundsätzlich in Betracht. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag rechtsfehlerhaft als prozessual unbeachtlich und einer Beweisaufnahme nicht zugänglich gewürdigt. Damit hat es die Anforderungen an ein substantiiertes Vorbringen überspannt. 20 a) Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist bereits dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten (vgl. Senatsurteil vom 18. Mai 2021 - VI ZR 401/19, juris Rn. 19; Senatsbeschluss vom 26. März 2019 - VI ZR 163/17, VersR 2019, 835 Rn. 11; BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 - VIII ZR 57/19, ZIP 2020, 486 Rn. 7; BVerfG, WM 2012, 492, juris Rn. 16; jeweils mwN). 21 Diese Grundsätze gelten insbesondere dann, wenn die Partei keine unmittelbare Kenntnis von den ihrer Behauptung zugrunde liegenden Vorgängen hat. Eine Partei darf auch von ihr nur vermutete Tatsachen als Behauptung in einen Rechtsstreit einführen, wenn sie mangels entsprechender Erkenntnisquellen oder Sachkunde keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen hat (vgl. Senatsurteile vom 18. Mai 2021 - VI ZR 401/19, juris Rn. 19; vom 10. Januar 1995 - VI ZR 31/94, VersR 1995, 433, juris Rn. 17; Senatsbeschluss vom 26. März 2019 - VI ZR 163/17, VersR 2019, 835 Rn. 13; BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2020 - VIII ZR 57/19, ZIP 2020, 486 Rn. 8; vom 13. Dezember 2017 - IV ZR 319/16, VersR 2018, 890 Rn. 17). Gemäß § 403
hat die Partei, die die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragen will, die zu begutachtenden Punkte zu bezeichnen. Dagegen verlangt das Gesetz nicht, dass der Beweisführer sich auch darüber äußert, welche Anhaltspunkte er für die Richtigkeit der in die Sachkenntnis des Sachverständigen gestellten Behauptung habe (Senatsbeschluss vom
als prozessual unbeachtlich angesehen hat. Insoweit zeigt die Revision schon keinen Vortrag des Klägers in den Vorinstanzen auf, aus dem sich - über die bloße pauschale Behauptung hinaus - greifbare Anhaltspunkte für die Verwendung solcher Steuerungsstrategien in dem streitgegenständlichen Fahrzeug ergeben könnten. Der Hinweis auf Diskrepanzen zwischen Stickoxidemissionen unter Prüfstandbedingungen, die nach damaliger Rechtslage (Euro-5-Norm) zur Erlangung der Typgenehmigung allein maßgeblich waren, und unter normalen Betriebsbedingungen auf der Straße genügt, wie die Revisionserwiderung zutreffend einwendet, nicht. 24 Wie die Revision aber zu Recht rügt, durfte das Berufungsgericht die Behauptung des Klägers, in seinem Fahrzeug sei eine Abschalteinrichtung in Gestalt einer Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung implementiert, nicht als prozessual unbeachtlich ansehen. Denn der Kläger hat hierzu in der Berufungsinstanz mit Schriftsatz vom
). Seiters Offenloch Müller Allgayer Böhm http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE302382021&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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