(1)Der Grund hierfür ist darin zu sehen, dass der Besitz einer Urschrift oder Ausfertigung des Erbscheins im Hinblick auf § 2361 BGB besondere Bedeutung hat (vgl. Meikel/Krause, GBO,
- Aufl., § 35 Rn. 56; Demharter, GBO,
- Aufl., § 35 Rn. 23; Staudinger/Herzog, BGB [2016], § 2361 Rn. 42; MüKoBGB/Grziwotz,
- Aufl., § 2365 Rn. 8). Nach dieser Vorschrift hat das Nachlassgericht einen erteilten Erbschein, dessen Unrichtigkeit sich ergibt, einzuziehen. Mit seiner Einziehung wird der Erbschein nach § 2361 Satz 2 BGB kraftlos. Die Einziehung wird durch das Nachlassgericht beschlossen (§ 38 FamFG) und in der Weise durchgeführt, dass sämtliche erteilten Ausfertigungen und - sofern ausnahmsweise ausgehändigt - die Urschrift zurückgefordert und ggf. unbrauchbar gemacht werden (vgl. Staudinger/Herzog, BGB [2016], § 2361 Rn. 40 ff.). Kann der Erbschein nicht sofort zurückerlangt werden, so hat ihn das Nachlassgericht gemäß § 353 Abs. 1 Satz 1 FamFG durch Beschluss für kraftlos zu erklären. Der Zweck dieser Regelungen besteht darin, die von einem unrichtigen Erbschein aufgrund des öffentlichen Glaubens (vgl. § 2366 BGB) für den Rechtsverkehr ausgehenden Gefahren in einem förmlich festgelegten Verfahren zu beseitigen (vgl. BGH, Urteil vom
- Februar 1992 - III ZR 199/89, BGHZ 117, 287, 302; Palandt/Weidlich, BGB,
- Aufl., § 2361 Rn. 1; MüKoBGB/Grziwotz,
- Aufl., § 2361 Rn. 1). Hiermit wäre es nicht zu vereinbaren, wenn - noch dazu im besonders formalisierten Grundbuchverfahren - ein eingezogener Erbschein als tauglicher Nachweis für die darin bekundete Erbfolge angesehen würde. Vielmehr hat das Grundbuchamt, dem bekannt ist, dass der Erbschein eingezogen oder für kraftlos erklärt wurde, den gestellten Antrag zurückzuweisen oder - wie vorliegend geschehen - einen anderen Erbschein zu verlangen (zutreffend Meikel/Krause, GBO,
- Aufl., § 35 Rn. 87; KEHE/Volmer, Grundbuchrecht,
- Aufl., GBO § 35 Rn. 61; Demharter, GBO,
- Aufl., § 35 Rn. 26; Bauer/Schaub, GBO.,
- Aufl., § 35 Rn. 98). 13
(2)Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchem Grunde der Erbschein eingezogen wurde. Das folgt schon aus der funktionellen Aufgabenverteilung zwischen Nachlassgericht und Grundbuchamt. Dieses hat den Erbschein allein darauf zu prüfen, ob er von der sachlich zuständigen Behörde erteilt worden ist und ob er das Erbrecht formell und unzweideutig bezeugt; auf seine inhaltliche Richtigkeit ist der Erbschein - von eventuellen, hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - nicht zu überprüfen, die Verantwortung hierfür liegt allein bei dem Nachlassgericht (vgl. BayObLG, FamRZ 1990, 669, 670; OLG Bremen, FamRZ 2012, 335; OLG Köln, FGPrax 2012, 57; OLG München, FGPrax 2017, 12, 13 f.; OLG Frankfurt, FGPrax 2019, 58; Bauer/Schaub, GBO, 4. Aufl., § 35 Rn. 84; Meikel/Krause, GBO, 11. Aufl., § 35 Rn. 62; KEHE/Volmer, Grundbuchrecht, 8. Aufl., § 35 GBO Rn. 47, 62; Demharter, GBO, 31. Aufl., § 35 Rn. 26; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Aufl., Rn. 784; BeckOK GBO/Wilsch, [1.6.2020], § 35 Rn. 60). Das Grundbuchamt hat daher auch nicht zu prüfen, aus welchen Gründen ein Erbschein von dem Nachlassgericht eingezogen wurde und ob er im Übrigen, namentlich hinsichtlich der bescheinigten Erbfolge, richtig war. Entgegen der Auffassung der Beteiligten ist es deshalb ohne Bedeutung, dass der Erbschein vom 11. Mai 2016 mit der Begründung eingezogen worden ist, er sei infolge des Todes der Ehefrau im Hinblick auf die Testamentsvollstreckung unrichtig geworden. 14
- cc)Soweit sich die Antragsteller auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts München (FamRZ 2014, 2027) berufen, von der sich das Beschwerdegericht ausdrücklich abgegrenzt hat, vermag dies der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Sollte diese Entscheidung dahin zu verstehen sein, dass ein dem Vorerben erteilter, nach dessen Ableben eingezogener Erbschein im Grundbuchverfahren über den Berichtigungsantrag des Nacherben herangezogen werden kann, um zu klären, welcher in dem neu erteilten Erbschein genannte Miterbe Nacherbe ist, wäre dies nicht richtig. Dies folgt zum einen aus dem zuvor Gesagten und zum anderen daraus, dass die Angaben über die Nacherbfolge in dem dem Vorerben erteilten Erbschein nur für die Verfügungsbefugnis des Vorerben von Bedeutung und daher zur bindenden Feststellung des Nacherben nicht geeignet sind (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Mai 1982 - V ZB 8/81, BGHZ 84, 196, 199 f.). Auch aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (NJW-RR 2002, 1518), die das Oberlandesgericht München in der genannten Entscheidung Bezug genommen und von der sich das Beschwerdegericht ebenfalls abgegrenzt hat, folgt nichts anderes, denn diese Entscheidung betrifft von vornherein nicht die Konstellation eines eingezogenen Erbscheins. 15
- dd)Soweit die Antragsteller im Beschwerdeverfahren geltend gemacht haben, dass für die Erteilung eines neuen Erbscheins Kosten anfallen, vermag dies an dem sich aus § 35 GBO ergebenden Erfordernis der Vorlage eines solchen Erbscheins nichts zu ändern. IV. 16 Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 53 Abs. 1 Satz 1 GNotKG. Stresemann Kazele Göbel Haberkamp Hamdorf http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE302402020&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public