BGH, Beschluss vom 17.09.2020 – V ZB 8/20 – Nachweis der Erbfolge mit einem eingezogenen Erbschein Mit einem eingezogenen Erbschein kann der Nachweis der Erbfolge gemäß § 35…
KORE302402020 ECLI:DE:BGH:2020:170920BVZB8.20.0 BGH 5. Zivilsenat 20200917 V ZB 8/20 Beschluss § 35 Abs 1 GBO, § 2361 S 2 BGB vorgehend OLG Düsseldorf, 17. Januar 2020, Az: I-3 Wx 239/19, Beschlussvorgehend AG Düsseldorf, 4. September 2019, Az: KK-2034-19 DEU Bundesrepublik Deutschland Nachweis der Erbfolge mit einem eingezogenen Erbschein Mit einem eingezogenen Erbschein kann der Nachweis der Erbfolge gemäß § 35 Abs. 1 GBO nicht geführt werden.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Januar 2020 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten im Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 219.000 €.
I.
1 Die Beteiligten zu 1 und 2 sind eingetragene Eigentümer des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundstücks. In Abteilung III des Grundbuchs ist zugunsten des Vaters der Beteiligten zu 3 und 4 eine Grundschuld über den Betrag von 219.000 € eingetragen. Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 6. Februar 2018 bewilligten die Beteiligten zu 3 und 4 deren Löschung. Die Beteiligten beantragten die Löschung des Grundpfandrechts und legten hierzu die Kopie eines mit Beschluss vom 21. Oktober 2016 eingezogenen Erbscheins des Amtsgerichts Düsseldorf vom 11. Mai 2016 vor, wonach der Vater der Beteiligten zu 3 und 4 von ihrer Mutter beerbt wurde und Testamentsvollstreckung angeordnet ist, sowie einen gemeinschaftlichen Erbschein des Amtsgerichts Gießen vom 15. November 2016, wonach die Beteiligten zu 3 und 4 Miterbinnen je zur Hälfte nach ihrer Mutter sind.
2 Das Grundbuchamt hat eine Zwischenverfügung erlassen mit dem Inhalt, dass zur Grundbuchberichtigung ein Erbnachweis nach dem Vater der Beteiligten zu 3 und 4 erforderlich sei. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
II.
3 Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung u.a. in FGPrax 2020, 156 veröffentlicht ist, meint, die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes sei zu Recht ergangen, weil zwar die Erbfolge von der Mutter auf die Beteiligten zu 3 und 4, nicht aber die Erbfolge nach dem buchberechtigten Vater der Beteiligten zu 3 und 4 in einer den Anforderungen des § 35 Abs. 1 GBO genügenden Form nachgewiesen sei. Auf der Grundlage des rechtskräftig eingezogenen und damit kraftlosen Erbscheins des Amtsgerichts Düsseldorf dürfe das Grundbuchamt keine Eintragungen mehr vornehmen. Dieser könne auch nicht mit der Erwägung berücksichtigt werden, dass er seinerzeit die Erbfolge nach dem Vater der Beteiligten zu 3 und 4 jedenfalls bis zum Tode ihrer Mutter zutreffend ausgewiesen habe und zu einem Zeitpunkt eingezogen worden sei, als das Amtsgericht Gießen bereits den die Erbfolge nach der Mutter ausweisenden Erbschein erteilt hatte. Zwar werde für den Fall der Vor- und Nacherbschaft teilweise vertreten, dass ein dem Vorerben erteilter und nach dessen Tode eingezogener Erbschein beachtlich sei und die Grundbuchberichtigung sodann auf der Grundlage des die Nacherbfolge bekundenden Erbscheins erfolgen könne. Dies lasse sich aber auf den Fall der Einziehung eines Erbscheins mit Testamentsvollstreckungsvermerk nicht übertragen.
III.
4 Die nach § 78 Abs. 1 GBO statthafte und gemäß § 78 Abs. 3 GBO i.V.m. § 71 FamFG auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Grundbuchamt hat die Löschung der Grundschuld zu Recht verweigert.
5 Die Löschung eines Grundpfandrechts erfordert entweder die Bewilligung des von der Löschung Betroffenen (§ 19 GBO) und die Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks (§ 27 Satz 1 GBO) oder den Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1, § 27 Satz 2 GBO). An beidem fehlt es.
6 1. Mit den von den Beteiligten eingereichten Erbscheinen kann eine zur Löschung des Rechts führende Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht nachgewiesen werden. Eine solche läge nur vor, wenn die Grundschuld nicht entstanden oder zwischenzeitlich erloschen wäre. Dies steht nicht in Rede.
7 2. Auf der Grundlage der Löschungsbewilligung der Beteiligten zu 3 und 4 und der von den Beteiligten zu 1 und 2 als Grundstückseigentümer erklärten Zustimmung könnte die Grundschuld nur gelöscht werden, wenn die Beteiligten mit den eingereichten Unterlagen den Übergang der Grundschuld auf die Beteiligten zu 3 und 4 im Wege der Erbfolge nach ihrem Vater als im Grundbuch eingetragenem Berechtigten nachgewiesen hätten. Dies ist nicht der Fall.
8 Der Nachweis der Erbfolge kann nach § 35 Abs. 1 GBO nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden oder, wenn sie auf einer Verfügung von Todes wegen beruht, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, durch Vorlage der Verfügung und der Niederschrift über deren Eröffnung. Mit den von den Beteiligten eingereichten Erbscheinen ist die Erbfolge nach dem Vater der Beteiligten zu 3 und 4 nicht nachgewiesen.
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Staudinger/Herzog, BGB [2016], § 2361 Rn. 40 ff.). Kann der Erbschein nicht sofort zurückerlangt werden, so hat ihn das Nachlassgericht gemäß § 353 Abs. 1 Satz 1 FamFG durch Beschluss für kraftlos zu erklären. Der Zweck dieser Regelungen besteht darin, die von einem unrichtigen Erbschein aufgrund des öffentlichen Glaubens (vgl. § 2366 BGB) für den Rechtsverkehr ausgehenden Gefahren in einem förmlich festgelegten Verfahren zu beseitigen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 1992 - III ZR 199/89, BGHZ 117, 287, 302; Palandt/Weidlich, BGB, 79. Aufl., § 2361 Rn. 1; MüKoBGB/Grziwotz, 8. Aufl., § 2361 Rn. 1). Hiermit wäre es nicht zu vereinbaren, wenn - noch dazu im besonders formalisierten Grundbuchverfahren - ein eingezogener Erbschein als tauglicher Nachweis für die darin bekundete Erbfolge angesehen würde.
Vielmehr hat das Grundbuchamt, dem bekannt ist, dass der Erbschein eingezogen oder für kraftlos erklärt wurde, den gestellten Antrag zurückzuweisen oder - wie vorliegend geschehen - einen anderen Erbschein zu verlangen (zutreffend Meikel/Krause, GBO, 11. Aufl., § 35 Rn. 87; KEHE/Volmer, Grundbuchrecht, 8. Aufl., GBO § 35 Rn. 61; Demharter, GBO, 31. Aufl., § 35 Rn. 26; Bauer/Schaub, GBO., 4. Aufl., § 35 Rn. 98).
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IV.
16 Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 53 Abs. 1 Satz 1 GNotKG.
Stresemann Kazele Göbel Haberkamp Hamdorf http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE302402020&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public