BGH, Urteil vom 02.11.2022 – IV ZR 257/21 – Private Unfallversicherung: Rückforderung der Invaliditätsleistung nach Feststellung der Verbesserung des Gesundheitszustandes…
KORE302402022 ECLI:DE:BGH:2022:021122UIVZR257.21.0 BGH 4. Zivilsenat 20221102 IV ZR 257/21 Urteil Nr 9.4 AUB 2008, § 812 Abs 1 S 2 Alt 1 BGB vorgehend OLG Köln, 16. Juli 2021, Az: 20 U 150/19vorgehend LG Köln, 17. Juni 2019, Az: 26 O 213/18 DEU Bundesrepublik Deutschland Private Unfallversicherung: Rückforderung der Invaliditätsleistung nach Feststellung der Verbesserung des Gesundheitszustandes aufgrund eines Neubemessungsverlangens des Versicherungsnehmers Ergibt sich aufgrund eines allein vom Versicherungsnehmer einer Unfallversicherung initiierten Neubemessungsverlangens eine Verbesserung des Gesundheitszustands gegenüber dem der Erstbemessung zugrunde gelegten Zustand, ist der Versicherer nicht deshalb an einer (teilweisen) Rückforderung der Invaliditätsleistung gehindert, weil er sich bei der Erstbemessung nicht gemäß Ziff. 9.4 AUB 2008 die Neubemessung vorbehalten hatte.
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Juli 2021 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 8.904 € festgesetzt.
Von Rechts wegen 1 Die Klägerin nimmt den Beklagten auf teilweise Rückzahlung einer Invaliditätsleistung in Anspruch.
2 Zwischen den Parteien besteht ein Vertrag über eine private Unfallversicherung. Diesem liegen die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen der Klägerin (nachfolgend: AUB 2008) zugrunde, die auszugsweise wie folgt lauten: "9 Wann sind die Leistungen fällig?
9.1 Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats - beimInvaliditätsanspruch innerhalb von drei Monaten - inTextform zu erklären, ob und in welchem Umfang wireinen Anspruch anerkennen. Die Fristen beginnenmit dem Eingang folgender Unterlagen: … … 9.2 Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir unsmit Ihnen über Grund und Höhe geeinigt, leisten wirinnerhalb von zwei Wochen. … 9.4 Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invaliditätjährlich, längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall…, erneut ärztlich bemessen zu lassen. … DiesesRecht muss
Ergibt die endgültige Bemessung eine höhereInvaliditätsleistung, als wir bereits erbracht haben,ist der Mehrbetrag mit 5 Prozent jährlich zuverzinsen. …"
3 Am 17. August 2014 stürzte der Beklagte von seinem Fahrrad und zog sich Verletzungen zu. Die Klägerin ging nach Leistungsprüfung von einer Invalidität von 3/10 Beinwert aus. Auf dieser Grundlage erbrachte sie an den Beklagten eine Invaliditätsleistung von 13.356 €. In dem Abrechnungsschreiben vom 7. September 2016 heißt es unter anderem: "Sie können den Grad der Invalidität in der nächsten Zeit noch jährlich überprüfen lassen. Dies gilt nach dem Unfall 3 Jahre lang. Sollte sich der Gesundheitszustand verbessern, können wir die zu viel gezahlte Invaliditätsleistung zurückfordern."
4 In der Folge beantragte der Beklagte die Neubemessung der Invalidität. Die Klägerin kam auf der Basis eines in ihrem Auftrag erstellten Gutachtens vom 21. September 2017 zu dem Ergebnis, dass lediglich eine Invalidität von 1/20 Großzehenwert verblieben sei. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2017 rechnete sie auf dieser Grundlage eine Invaliditätsleistung von 159 € ab und forderte den überzahlten Betrag zurück.
5 Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Rückzahlung von 13.197 € nebst Zinsen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Beklagten zur Rückzahlung von 8.904 € nebst Zinsen unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, nachdem es ein Sachverständigengutachten eingeholt hatte, demzufolge zum 17. August 2017 eine Invalidität von 1/10 Beinwert bestand. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte das Ziel der vollständigen Klageabweisung weiter.
6 Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
7 I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin sei an der Geltendmachung eines Anspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht aufgrund Ziff. 9.4 AUB gehindert. Zwar habe die Klägerin keinen Vorbehalt für die Neubemessung der Invalidität erklärt. Daraus ergebe sich aber nur, dass sie selbst keine Neubemessung mehr hätte fordern können. Es könne dem Versicherer auch ohne Ausspruch eines Neubemessungsvorbehalts nicht grundsätzlich verwehrt sein, sich auf ein ihm günstiges Ergebnis einer durch den Versicherungsnehmer veranlassten Neubemessung zu berufen. Ein Verzicht des Versicherers könne in der Nichtgeltendmachung eines Vorbehalts nicht gesehen werden. Jedenfalls im vorliegenden Fall sei eine entsprechende Auslegung ausgeschlossen, weil die Klägerin ausdrücklich auf die Möglichkeit der Rückforderung im Falle einer Besserung des Gesundheitszustands hingewiesen habe.
Die Gegenauffassung laufe auf eine Art "Spekulationsschutz" hinaus, der aber angesichts dessen, dass es sich bei der Erklärung des Versicherers zu seiner Leistungspflicht nach § 187 VVG nicht um ein deklaratorisches oder konstitutives Anerkenntnis handele, nicht gerechtfertigt erscheine. Dies gelte umso mehr, als der Versicherungsnehmer regelmäßig selbst ein gewisses Gespür dafür haben müsse, ob sich seine gesundheitliche Situation verbessert oder verschlechtert haben könne. Der Verweis auf einen Vertrauensschutz zugunsten des Versicherungsnehmers überzeuge schon vor diesem Hintergrund nicht. Gegenüber dem Rückforderungsanspruch der Klägerin könne sich der Beklagte nicht mit Erfolg auf Entreicherung berufen.
Es könne dahinstehen, ob der Beklagte im Zeitraum von Ende 2016 bis Oktober 2017 von ihm näher bezeichnete Ausgaben getätigt und dies ohne Erhalt der Invaliditätsleistungen nicht getan hätte. Denn der Berufung auf Entreicherung stehe eine verschärfte Haftung nach § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB entgegen. Die Möglichkeit des Wegfalls des Rechtsgrunds habe dem Beklagten jedenfalls durch den im Schreiben vom 7. September 2016 erfolgten Hinweis auf die Möglichkeit einer Rückforderung im Falle einer Verbesserung seines Gesundheitszustands vor Augen stehen müssen.
8 II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nur teilweise stand.
9 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass der Klägerin - vorbehaltlich eines Wegfalls der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) - ein Anspruch auf teilweise Rückzahlung der Invaliditätsleistung zusteht, der durch Ziff. 9.4 AUB 2008 nicht ausgeschlossen ist.
10
11
12
13 Teilweise wird vertreten, eine Rückforderung durch den Versicherer sei in diesem Fall ausgeschlossen (OLG Düsseldorf VersR 2019, 87 [juris Rn. 26 f.]; OLG Frankfurt VersR 2009, 1653 [juris Rn. 15]; Schwintowski/Brömmelmeyer/Ebers/Brömmelmeyer, PK-VVG 5. Aufl. § 188 Rn. 5; MünchKomm-VVG/Dörner, 2. Aufl. § 188 Rn. 8, 12; Jungermann, r+s 2019, 369, 378 f.; Langheid/Rixecker/Rixecker, VVG 7. Aufl. § 188 Rn. 6; vgl. zur Frage der Rückforderung auch OLG Oldenburg VersR 2017, 682 [juris Rn. 28 ff.]).
14 Die überwiegende Auffassung - wie auch das Berufungsgericht - nimmt dagegen für die vorbeschriebene Konstellation an, dass der Versicherer durch eine Ziff. 9.4 AUB 2008 entsprechende Regelung nicht an der anteiligen Rückforderung der Invaliditätsleistung gehindert ist (OLG Brandenburg VersR 2018, 89 [juris Rn. 14 f.]; OLG Oldenburg r+s 1998, 349 [juris Rn. 20]; Grimm/Kloth, AUB 6. Aufl. Ziff. 9 Rn. 57; Kloth, Private Unfallversicherung 2. Aufl. G Rn. 236; ders., jurisPR-VersR 12/2019 Anm. 1 unter C; Kloth/Piontek, r+s 2020, 62, 71 f.; dies., r+s 2017, 561, 570; Prölss/Martin/Knappmann, VVG 31. Aufl. § 188 Rn. 2b und AUB 2014 Ziff. 9 Rn. 12; Jacob, Unfallversicherung AUB 2020 3. Aufl. Ziff. 9 Rn. 113; ders., VersR 2010, 39, 40 f.; VersR 2005, 1341, 1343; Bruck/Möller/Leverenz, VVG 9. Aufl. § 188 Rn. 34; Lücke, VK 2009, 77; Beckmann/Matusche-Beckmann/Mangen, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Aufl. § 47 Rn. 227; Marlow/Anschlag in Veith/Gräfe/Gebert, Der Versicherungsprozess 4. Aufl. § 12 Rn. 309; Marlow/Tschersich, r+s 2011, 453, 459; HK-VVG/Rüffer, 4. Aufl. AUB 2014 Ziff. 9 Rn. 19; Rüffer/Reitter, NJW 2019, 1005; Schubach/Jannsen/Schubach, Private Unfallversicherung Ziff. 9 AUB 2008 Rn. 15).
15
16
17
Eine derartige Einschränkung enthält der Wortlaut der Klausel nicht. Darüber hinaus wird der Versicherungsnehmer dem Wortlaut der Ziff. 9.4 AUB 2008 entnehmen, dass der Versicherer sein Recht auf Neubemessung zusammen mit der Erklärung über seine Leistungspflicht nach Ziff. 9.1 AUB 2008, also mit der Erstbemessung, ausüben muss, während der Versicherungsnehmer dieses Recht noch längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall ausüben kann. Auf die Frage, welche Folgen es hat, wenn diese Neubemessung eine geringere Invalidität als die Erstbemessung ergibt, wird der Versicherungsnehmer im Wortlaut der Ziff. 9.4 AUB 2008 keine ausdrückliche Antwort finden (vgl. Jacob, Unfallversicherung AUB 2020 3.
Aufl. Ziff. 9 Rn. 113; ders., VersR 2010, 39, 40; Marlow/Tschersich, r+s 2011, 453, 459).
18 (b) Aus dem für ihn erkennbaren Zweck und Sinnzusammenhang der Klausel wird dem Versicherungsnehmer aber deutlich, dass für die Bemessung seiner Invaliditätsleistung die zuletzt innerhalb des Dreijahreszeitraums durchgeführte Neubemessung maßgeblich ist, und zwar unabhängig davon, wer diese beantragt hat (vgl. auch Jacob, Unfallversicherung AUB 2020 3. Aufl. Ziff. 9 Rn. 113; Prölss/Martin/Knappmann, VVG 31. Aufl. AUB 2014 Ziff. 9 Rn. 12; Bruck/Möller/Leverenz, VVG 9. Aufl. § 188 Rn. 34; Beckmann/Matusche-Beckmann/Mangen, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Aufl. § 47 Rn. 227). Er wird annehmen, dass ihm im Falle einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands gegenüber der Erstbemessung eine höhere Invaliditätsleistung zustehen wird.
Ebenso wird er bei verständiger Würdigung erkennen, dass sich die Invaliditätsleistung auch verringern kann, wenn sich sein Gesundheitszustand gegenüber der Erstbemessung verbessert hat. Hingegen wird er weder aufgrund des Wortlauts noch aufgrund des Zwecks oder Sinnzusammenhangs der Klausel verständigerweise annehmen, dass er, wenn der Versicherer bei der Erstbemessung sein Recht auf Neubemessung nicht ausgeübt hat, im Verhältnis zu diesem hinsichtlich der Erstbemessung bereits eine unanfechtbare Position erlangt habe, so dass sich die Neubemessung nicht zu seinen Ungunsten auswirken könne (a.A. OLG Düsseldorf VersR 2019, 87 [juris Rn. 27]; OLG Oldenburg VersR 2017, 682 [juris Rn. 29]; Schwintowski/Brömmelmeyer/Ebers/Brömmelmeyer, PK-VVG 5.
Aufl. § 188 Rn. 5).
19 (aa) Den Ziff. 2.1.1.1 und 9.1, 9.4 AUB 2008 mit den dort genannten Fristen für den Eintritt der Invalidität sowie deren Neubemessung liegt der auch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbare Zweck zugrunde, die abschließende Bemessung der Invalidität nicht auf unabsehbare Zeit hinauszuschieben. Die Regelung wird den Interessen beider Parteien gerecht, indem zum einen sich nach dem Unfall ergebende Veränderungen des Gesundheitszustandes berücksichtigt werden können, zum anderen die abschließende Festsetzung der Invalidität innerhalb überschaubarer Zeit auf der Grundlage eines feststehenden Bemessungszeitpunkts vorzunehmen ist (Senatsurteil vom 18. November 2015 - IV ZR 124/15, BGHZ 208, 9 Rn. 20).
20 (bb) Dieser Zweck erfordert es - auch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar - nicht, eine dem Versicherungsnehmer nachteilige Wirkung der Neubemessung auszuschließen, wenn der Versicherer sich nicht seinerseits die Neubemessung vorbehalten hat. Vielmehr erkennt der Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, dass den beiderseitigen Interessen dadurch am besten Rechnung getragen ist, dass - unabhängig davon, wer die Neubemessung initiiert hat - im Sinne der materiellen Gerechtigkeit das Ergebnis der letzten Neubemessung innerhalb der Dreijahresfrist den Leistungsanspruch festlegt. Der Revision ist zwar zuzugeben, dass der Versicherungsnehmer die Neubemessung mit dem erkennbaren Ziel verlangt, seine Rechtsstellung zu verbessern. Die Rechtswirkung seines Neubemessungsverlangens bestimmt sich aber nicht maßgeblich nach dieser Erwartung, sondern nach den Versicherungsbedingungen, die eine Einschränkung der Wirkung des Neubemessungsverlangens im Sinne des Versicherungsnehmers nicht vorsehen.
21 (cc) Ein anderes Verständnis ergibt sich auch nicht daraus, dass in Ziff. 9.4 AUB 2008 a.E. eine Regelung zur Verzinsung einer höheren Invaliditätsleistung getroffen ist. Daraus wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer nicht schließen, dass eine Rückforderung ausgeschlossen ist, wenn die Neubemessung eine geringere Invalidität ergibt. Denn erkennbar sind die Rechtsfolgen der Neubemessung in der Klausel nur unvollständig geregelt, nämlich nur hinsichtlich der Zinsforderung, nicht aber auch hinsichtlich des Anspruchs auf eine höhere Invaliditätsleistung oder deren (teilweise) Rückforderung durch den Versicherer.
22 (dd) Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, wird ein um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer bei aufmerksamer Durchsicht der Versicherungsbedingungen nach alledem zwischen dem - in Ziff. 9.4 AUB 2008 geregelten - Recht auf Neubemessung und dem - dort nur unvollständig geregelten - Recht aus der Neubemessung, nämlich dem Anspruch des Versicherungsnehmers auf eine höhere Invaliditätsleistung oder dem Anspruch des Versicherers auf Rückzahlung, unterscheiden.
23
24
25
26
27 (a) Hiernach ist der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass eine Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben auch, dass sie die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 2022 - IV ZR 144/21, VersR 2022, 312 Rn. 29; vom 20. November 2019 - IV ZR 159/18, VersR 2020, 95 Rn. 7; vom 14. August 2019 - IV ZR 279/17, VersR 2019, 1284 Rn. 18).
28 (b) Diesen Anforderungen wird die Klausel gerecht. Entgegen der Ansicht der Revision ist der Versicherer nicht gehalten, in Ziff. 9.4 AUB 2008 explizit auf das Risiko einer Verschlechterung hinzuweisen (a.A. Schwintowski/Brömmelmeyer/Ebers/Brömmelmeyer, PK-VVG 5. Aufl. § 188 Rn. 5). Das Transparenzgebot verlangt es nicht, aus dem Gesetz oder aus der Rechtsnatur eines Vertrages folgende Rechte ausdrücklich zu regeln oder den Vertragspartner darüber zu belehren (vgl. Senatsurteil vom 22. März 2000 - IV ZR 23/99, VersR 2000, 709 unter II 4 a [juris Rn. 27]; BGH, Urteil vom 14. Mai 1996 - XI ZR 257/94, BGHZ 133, 25 unter II 3 b bb 2 [juris Rn. 31]). Dass auch eine Verschlechterung eintreten kann, ist bereits dem Begriff der Neubemessung immanent. Der Rückforderungsanspruch folgt dann aus dem Gesetz (§ 812 BGB). Unerheblich ist, dass die Allgemeinen Versicherungsbedingungen - wie durch den nun in Ziff. 9.4 AUB 2020 enthaltenen expliziten Hinweis auf die Rückforderungsmöglichkeit - noch klarer und verständlicher hätten formuliert werden können (vgl. Senatsurteil vom 4. April 2018 - IV ZR 104/17, VersR 2018, 532 Rn. 8 m.w.N.).
29
30 Der Versicherungsnehmer ist durch die in Ziff. 9.4 AUB 2008 getroffene Fristenregelung - auch im Vergleich zur gesetzlichen Regelung des § 188 Abs. 1 Satz 1 VVG (vgl. Schubach/Jannsen/Schubach, Private Unfallversicherung Ziff. 9 AUB 2008 Rn. 13) - gegenüber dem Versicherer bessergestellt, weil er mit der Ausübung des Neubemessungsrechts bis zum Ende der Dreijahresfrist abwarten kann. Es besteht damit für ihn - anders als für den Versicherer, der sich bei der Erstfestsetzung erklären muss - die Möglichkeit, die tatsächliche Entwicklung abzuwarten (vgl. Prölss/Martin/Knappmann, VVG 31. Aufl. § 188 Rn. 2b). Der Versicherungsnehmer kennt seinen Gesundheitszustand und kann deshalb die Risiken, die mit einem Neubemessungsverlangen einhergehen, in der Regel einschätzen, bevor er sich dazu entscheidet (vgl. Rüffer/Reitter, NJW 2019, 1005). Wie das Berufungsgericht zu Recht erkannt hat, bedarf es eines "Spekulationsschutzes" zu seinen Gunsten daher nicht. Der Versicherungsnehmer ist zudem durch den Entreicherungseinwand des § 818 Abs. 3 BGB geschützt (vgl. OLG Brandenburg VersR 2018, 89 [juris Rn. 15]; Grimm/Kloth, AUB 6. Aufl. Ziff. 9 Rn. 57; Prölss/Martin/Knappmann, VVG 31. Aufl. § 188 Rn. 2c; a.A. Jacob, Unfallversicherung AUB 2020 3. Aufl. Ziff. 9 Rn. 112).
31
32
33 2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, der Beklagte hafte nach § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB verschärft und könne sich deshalb nicht auf einen Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB berufen.
34
35
36
37 III. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Sache ist noch nicht zur Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht geprüft hat, ob und inwieweit die Verpflichtung des Beklagten zur Herausgabe des zu viel gezahlten Teils der Invaliditätsleistung ausgeschlossen ist, weil er nicht mehr bereichert ist (§ 818 Abs. 3 BGB).
Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Götz Piontek http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE302402022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public