BGH, Beschluss vom 13.10.2020 – VIII ZR 290/19 – Eigener wirtschaftlicher Wert der Feststellung des Annahmeverzugs im Falle einer Zug-um-Zug-Verurteilung; Darlegung des…
KORE302412020 ECLI:DE:BGH:2020:131020BVIIIZR290.19.0 BGH 8. Zivilsenat 20201013 VIII ZR 290/19 Beschluss § 3 ZPO, § 5 ZPO, § 544 Abs 2 Nr 1 ZPO vorgehend BGH, 5. August 2020, Az: VIII ZR 290/19, Beschlussvorgehend OLG Celle, 30. September 2019, Az: 20 U 8/18vorgehend LG Stade, 15. Februar 2018, Az: 3 O 264/15 DEU Bundesrepublik Deutschland Eigener wirtschaftlicher Wert der Feststellung des Annahmeverzugs im Falle einer Zug-um-Zug-Verurteilung; Darlegung des Übersteigens der Wertgrenze innerhalb der Frist der Nichtzulassungsbeschwerde 1. Der Feststellung des Annahmeverzugs im Falle einer Zug-um-Zug-Verurteilung kommt ein eigener wirtschaftlicher Wert nicht zu, weil die Frage des Annahmeverzugs nur ein rechtlich unselbständiges Element der umstrittenen Leistungsverpflichtung und deshalb mit dieser wirtschaftlich identisch ist (st. Rspr.; siehe nur BGH, Beschlüsse vom 18. Januar 2018 - III ZR 537/16, juris Rn. 11; vom 20. März 2018 - II ZR 349/16, juris Rn. 1; vom 16. Juli 2019 - XI ZR 538/18, juris Rn. 9 und vom 26. Mai 2020 - XI ZR 414/19, juris Rn. 1).
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Grund- und Teilurteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 30. September 2019 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert: 19.620,54 € I.
1 Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Pferdetauschvertrags. Das Berufungsgericht hat der Klage, die nach den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsurteils auf Zahlung von 19.620,54 € nebst Zinsen gerichtet ist, in Höhe von 5.000 € nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Pferds an die Beklagten, stattgegeben und die weitergehende Zahlungsklage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Ferner hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Beklagten sich im Verzug der Annahme befinden.
2 Die Beschwerde macht geltend, der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteige 20.000 €. Die sich aus der Feststellung des Annahmeverzugs ergebende Beschwer der Beklagten sei jedenfalls mit 500 € anzusetzen. Zwar sei es in Fällen, in denen die klagende Partei Rechtsmittelführer sei, richtig, dass die erstrebte Feststellung des Annahmeverzugs den Wert der Beschwer nicht erhöhe, weil die Frage des Annahmeverzugs lediglich ein rechtlich unselbständiges Element der umstrittenen Leistungsverpflichtung sei. Die Beschwer der Beklagten sei hingegen anders zu beurteilen. Denn die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, die Beklagten befänden sich im Verzug der Annahme, führe gemäß § 322 Abs. 3, § 274 Abs. 2 BGB, § 756 Abs. 1, § 765 Nr. 1 ZPO dazu, dass sie den ausgeurteilten Betrag zu zahlen hätten, ohne die Gewissheit zu haben, das der Klägerin überlassene Pferd tatsächlich zurückzuerhalten.
3 Der Senat hat die Beklagten mit Hinweisbeschluss vom 5. August 2020 darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen. Hiergegen haben die Beklagten Einwendungen erhoben.
II.
4 Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist unzulässig, weil der Wert der geltend zu machenden Beschwer lediglich 19.620,54 € beträgt und somit die gemäß § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht.
5 1. Die Beschwer der Beklagten ergibt sich aus der Verurteilung zur Zahlung von 5.000 € und dem weiter ergangenen Grundurteil (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2009 - III ZR 116/09, NJW 2010, 681 Rn. 6 mwN) und ist - anders als die Beschwerde meint - durch die Feststellung des Annahmeverzugs nicht erhöht worden.
6
7
8 Auch für das Rechtsmittel der beklagten Partei ist, wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, die Feststellung des Annahmeverzugs neben einer Zug-um-Zug-Verurteilung wertmäßig für die Beschwer ohne Bedeutung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juni 2016 - III ZR 104/15, juris Rn. 5; vom 25. Oktober 2016 - XI ZR 33/15, juris Rn. 3). Zwar laufen die Beklagten durch den Feststellungsausspruch Gefahr, an die Klägerin den titulierten Betrag im Wege der Zwangsvollstreckung zahlen zu müssen, ohne dass wegen des festgestellten Annahmeverzugs gewährleistet ist, dass sie gleichzeitig das der Klägerin überlassene Pferd zurückerhalten. Gleichwohl liegt die Beschwer der Beklagten nicht über der Beschwer einer unterlegenen Klagepartei. Denn dieser vollstreckungsrechtliche Aspekt erhöht nicht das wirtschaftliche Interesse der Beklagten an der Beseitigung der erfolgten Verurteilung. Den Beklagten geht es nicht darum, den festgestellten Annahmeverzug als solchen zu beseitigen, sondern der Verurteilung insgesamt zu entgehen. Hiervon ist aber die Feststellung des Annahmeverzugs, die nur die Vollstreckung des Urteils erleichtern soll, wirtschaftlich betrachtet lediglich ein unselbständiges Element.
9 2. Auf die vorgenannten Maßstäbe hat der Senat die Beklagten mit Beschluss vom 5. August 2020 hingewiesen. Dem sind die Beklagten in ihrer Stellungnahme vom 28. September 2020 in der Sache nicht entgegengetreten.
10
11
12
13 Einer etwaigen Urteilsergänzung nach § 321 ZPO hätte überdies eine Berichtigung des Tatbestands nach § 320 ZPO vorangehen müssen (BGH, Urteile vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 133/04, aaO; vom 20. Januar 2015 - VI ZR 209/14, aaO; siehe auch BAG, NZA 2008, 1028, 1030; Musielak/Voit/Musielak, ZPO, 17. Aufl., § 321 Rn. 6). Zur Begründung eines solchen Antrags auf Tatbestandsberichtigung hätte die Klägerin vorliegend die Sitzungsprotokolle des Berufungsgerichts heranziehen können (§ 314 Satz 2 ZPO) und unter Berücksichtigung des berichtigten Tatbestands dann innerhalb der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO Urteilsergänzung beantragen müssen (BGH, Urteil vom 20. Januar 2015 - VI ZR 209/14, aaO). Einen solchen Antrag auf Tatbestandsberichtigung hat die Klägerin - worauf bereits die Beschwerdeerwiderung hingewiesen hat - jedoch ebenfalls nicht gestellt.
14
Dr. Milger Dr. Schneider Dr. Fetzer Kosziol Wiegand http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE302412020&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public