KORE302422017 ECLI:DE:BGH:2017:260917BVIZR529.16.0 BGH 6. Zivilsenat 20170926 VI ZR 529/16 Beschluss § 280 BGB, § 630a BGB, § 630h BGB, § 823 Abs 1 BGB, Art 103 Abs 1 GG vorgehend OLG Hamm, 4. November 2016, Az: 26 U 67/13, Urteilvorgehend LG Bochum, 27. März 2012, Az: I-6 O 311/11 DEU Bundesrepublik Deutschland Arzt- und Krankenhaushaftung: Verbrennungen eines Patienten bei der Verwendung eines Hochfrequenzgeräts während einer Prostataoperation; Beweislastumkehr bei objektiv beherrschbarem Risiko Zu Verbrennungen des Patienten durch atypischen Stromfluss bei der Verwendung eines Hochfrequenzgeräts. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. November 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Streitwert: bis 75.000 € I. 1 Der Kläger nimmt die Beklagten wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung und unzureichender Aufklärung auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch. 2 Der am 8. Juni 1955 geborene Kläger wurde am 27. April 2011 in dem von der Beklagten zu 2 betriebenen Krankenhaus von dem Beklagten zu 1 wegen eines Prostata-Karzinoms unter Verwendung eines Hochfrequenzgeräts (Elektrokauter) operiert. Am Folgetag wurde beim Kläger eine Rötung mit Blasenbildung auf beiden Gesäßhälften festgestellt, die sehr schmerzhaft war. Der zuständige Stationsarzt forderte deshalb ein Konsil in der Verbrennungsabteilung des Berufsgenossenschaftlichen Universitätsklinikums B. an. Die Befunde wiesen eine Verbrennung Stadium 2a mit einer Längenausdehnung von 20 cm und einer Breitenausdehnung von 10 cm aus. Konsiliarisch wurde vom Universitätsklinikum B. die Behandlung der entsprechenden Stellen mit Flammazine Salbe empfohlen und eine ambulante Vorstellung für den nächsten Tag vereinbart. Diese ergab den Verdacht auf eine entzündliche Komplikation. Das daraufhin durchgeführte MRT zeigte ein Ödem der Gesäßmuskulatur und der Rückenmuskulatur. Aufgrund deutlich angestiegener Entzündungsparameter, einem Fieberanstieg auf 38,8° und des MRT-Befundes wurde die Verdachtsdiagnose einer entzündlichen Komplikation der Verbrennungsläsion in Form einer sogenannten nekrotisierenden Fasziitis gestellt und der Kläger im Universitätsklinikum B. notoperiert. Hierbei wurde das von dem nekrotisierenden Entzündungsgeschehen erfasste Binde- und Muskelgewebe - 2/3 des Musculus gluteus maximus rechts - entfernt. Später wurde eine weitere Revisionsoperation mit Entfernung von entzündetem Muskel- und Bindegewebe notwendig. Aus Hygienegründen war darüber hinaus die vorübergehende Anlage eines Anus praeter erforderlich. Der Kläger macht geltend, dass seine Lagerung und/oder die Durchführung der Operation mit dem Hochfrequenzgerät fehlerhaft gewesen sei. Bei ordnungsgemäßer Lagerung und Anwendung des Geräts sei eine Läsion, wie sie bei ihm aufgetreten sei, ausgeschlossen. Außerdem sei er über das Risiko einer intraoperativen Verbrennung nicht aufgeklärt worden. 3 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, dass es im Rahmen der Operation zwar zu einer erheblichen Verbrennung im Bereich des Rückens und des Gesäßes des Klägers gekommen sei. Dies beruhe aber nicht auf Behandlungsfehlern der Beklagten, sondern stelle einen schicksalhaften Verlauf dar. Es sei auch bei Berücksichtigung sämtlicher Sicherheitsvorkehrungen möglich, dass sich während der Operation durch Schwitzen des Patienten Flüssigkeitsansammlungen unter ihm bildeten, die dann zu erheblichen Verbrennungen führen könnten, wenn über diese Flüssigkeitsansammlung ein Kontakt zum leitfähigen Operationstisch hergestellt werde. Nach dem sterilen Abdecken des Operationsfeldes könne der Operateur nicht mehr kontrollieren, ob zwischen Operationstisch und Patienten Flüssigkeitsansammlungen vorhanden seien. 4 Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Nach seiner Auffassung lasse sich nicht feststellen, dass den Beklagten Behandlungsfehler unterlaufen seien. Der Kläger habe insbesondere eine fehlerhafte Lagerung nicht bewiesen. Eine Beweislastumkehr nach den Grundsätzen des voll beherrschbaren Risikos sei nicht gerechtfertigt. Es handele sich nicht um voll beherrschbare Abläufe, da sich noch während der Operation leitfähige Feuchtigkeit durch unbemerkt am Körper entlanggelaufene Spülflüssigkeit oder Schwitzen bilden könne. Nach dem sterilen Abdecken des Operationsfeldes habe der Operateur aber keine Kontrollmöglichkeit mehr im Hinblick auf eine Feuchtigkeitsansammlung unter der Abdeckung, über die ein Kontakt zum leitfähigen Operationstisch hergestellt werde. Aus diesem Grund sei nicht festzustellen, dass eine Verbrennung auf einem Behandlungsfehler beruhen müsse. Auch wenn keine Verbrennung, sondern ein Lagerungsschaden beim Kläger aufgetreten sei, habe dieser eine fehlerhafte Lagerung nicht bewiesen. Aus den Krankenunterlagen ergäben sich insoweit keine Anhaltspunkte. II. 5 Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Kläger habe einen Behandlungsfehler in Form fehlerhafter Lagerung nicht bewiesen, beruht auf einer Verletzung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG. 6 1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei ihrer Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. Daraus folgt zwar nicht, dass das Gericht verpflichtet wäre, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfGE 88, 366, 375 f. mwN). Die wesentlichen, der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen müssen in den Gründen aber verarbeitet werden (vgl. BVerfGE 47, 182, 189). Geht ein Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfGE 86, 133, 146; BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 2012 - 1 BvR 1999/09, juris Rn. 13). 7 2. Diesen Anforderungen genügt das Berufungsurteil nicht. 8
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