KORE302452021 ECLI:DE:BGH:2021:090621BXIIZB97.21.0 BGH 12. Zivilsenat 20210609 XII ZB 97/21 Beschluss § 1906 Abs 1 Nr 1 BGB, § 10 PsychKG NW, §§ 10ff PsychKG NW, § 11 PsychKG NW, § 12 PsychKG NW, § 37 Abs 2 FamFG, § 68 Abs 3 S 2 FamFG vorgehend LG Mönchengladbach, 15. Februar 2021, Az: 5 T 30/21vorgehend AG Erkelenz, 7. Januar 2021, Az: 10 XVII 602/19 DEU Bundesrepublik Deutschland Unterbringungssache: Gegenstand des Beschwerdeverfahrens; zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Unterbringung als unterschiedliche Verfahrensgegenstände 1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur der Verfahrensgegenstand sein, über den im ersten Rechtszug entschieden worden ist (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 5. Januar 2011 - XII ZB 240/10, FamRZ 2011, 367; vom 18. Mai 2011 - XII ZB 671/10, FamRZ 2011, 1143 und vom 8. Juni 2011 - XII ZB 43/11, FamRZ 2011, 1289). 2. Bei der zivilrechtlichen Unterbringung gemäß § 1906 BGB und der öffentlich-rechtlichen Unterbringung nach den Landesgesetzen - hier nach §§ 10 ff. PsychKG NRW - handelt es sich um unterschiedliche Verfahrensgegenstände. Wenn das Landgericht die Beschwerdezurückweisung auf eine öffentlich-rechtliche Unterbringung stützt, obwohl das Amtsgericht eine zivilrechtliche Unterbringung genehmigt hat, tauscht es die Verfahrensgegenstände in unzulässiger Weise aus. Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 15. Februar 2021 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. I. 1 Für die im Jahr 1966 geborene Betroffene, die nach den getroffenen Feststellungen an einer organischen Persönlichkeitsstörung, einer organisch affektiven Störung, einem Alkoholabhängigkeitssyndrom und einem primär cerebralen malignen Lymphom frontal leidet, besteht eine Betreuung. Sie war seit 10. Juli 2020 mit gerichtlicher Genehmigung, befristet bis 9. Januar 2021, zivilrechtlich untergebracht. 2 Auf den im November 2020 gestellten Antrag des Betreuers (Beteiligter zu 2) hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 7. Januar 2021 die weitere geschlossene Unterbringung der Betroffenen bis längstens 6. Januar 2022 genehmigt und dies mit einer Selbstgefährdung der Betroffenen im Sinne des § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB begründet. Das Landgericht hat die - im Tenor unzutreffend als „sofortige“ bezeichnete - Beschwerde der Betroffenen zurückgewiesen und dies ausschließlich darauf gestützt, dass die Voraussetzungen einer geschlossenen Unterbringung gemäß § 11 PsychKG NRW vorlägen. 3 Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen. II. 4 Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Kammer des Landgerichts. 5 1. Wie die Rechtsbeschwerde zutreffend rügt, hat das Landgericht den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens verkannt und seine Zurückweisungsentscheidung rechtsfehlerhaft mit dem Vorliegen der Voraussetzungen einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung begründet, nicht aber geprüft, ob eine zivilrechtliche Unterbringung der Betroffenen zu genehmigen ist. 6 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur der Verfahrensgegenstand sein, über den im ersten Rechtszug entschieden worden ist. Das ergibt sich aus dem Wesen des Rechtsmittelverfahrens, das notwendigerweise keine andere Angelegenheit betreffen darf als diejenige, die Gegenstand der angefochtenen Entscheidung gewesen ist (Senatsbeschlüsse vom 5. Januar 2011 - XII ZB 240/10 - FamRZ 2011, 367 Rn. 7; vom 18. Mai 2011 - XII ZB 671/10 - FamRZ 2011, 1143 Rn. 12 und vom 8. Juni 2011 - XII ZB 43/11 - FamRZ 2011, 1289 Rn. 11). Nur in diesem Umfang erwächst dem Beschwerdegericht eine Entscheidungskompetenz. 7 Bei der zivilrechtlichen Unterbringung gemäß § 1906 BGB und der öffentlich-rechtlichen Unterbringung nach den Landesgesetzen - hier nach §§ 10 ff. PsychKG NRW - handelt es sich jedoch um unterschiedliche Verfahrensgegenstände. Das folgt schon daraus, dass § 1906 BGB die Unterbringung durch einen Betreuer regelt, während die öffentlich-rechtliche Unterbringung auf Antrag der zuständigen Behörde - in Nordrhein-Westfalen gemäß § 12 Satz 1 PsychKG NRW der örtlichen Ordnungsbehörde - vom Gericht angeordnet wird. Die beiden Unterbringungsarten unterscheiden sich zudem in ihren materiell-rechtlichen Voraussetzungen und auch in der Ausgestaltung (vgl. etwa Grotkopp in Bahrenfuss FamFG 3. Aufl. § 312 Rn. 19 ff.). 8 Mit seinem Beschluss hat das Landgericht letztlich nicht die von der Betroffenen angegriffene Unterbringungsgenehmigung überprüft, sondern durch eine öffentlich-rechtliche Unterbringungsanordnung ersetzt und auf diese Weise den Verfahrensgegenstand unzulässig ausgetauscht. Schon deshalb kann die Beschwerdeentscheidung keinen rechtlichen Bestand haben. 9 2. Im Übrigen hält der angefochtene Beschluss zum einen auch den weiteren Verfahrensrügen der Rechtsbeschwerde nicht stand. Zum anderen enthält er nicht die erforderlichen Feststellungen für eine Unterbringungsgenehmigung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB. 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.