(1)Allerdings kann sich die Beklagte zur Rechtfertigung der streitgegenständlichen Artikel nicht auf ihre Aufgabe berufen, die politische Bildung und das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein der Studierenden zu fördern (§ 77 Abs. 2 Nr. 5 HessHG a.F./§ 84 Abs. 2 Nr. 5 HessHG n.F.). 25 (
- aa)Entgegen dem weit gefassten Wortlaut folgt aus dieser Aufgabenzuweisung wegen der in Nr. 1 des zweiten Absatzes der Vorschrift ("Vertretung der Gesamtheit der Mitglieder im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse") vorgenommenen Begrenzung nicht die Befugnis zur Erörterung allgemeiner politischer Fragen (Thürmer in BeckOK Hochschulrecht Hessen, Stand 1.8.2022, § 84 HessHG Rn. 20). Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift darf die Studierendenschaft als Zwangsverband nur solche Aufgaben wahrnehmen, die ihren Wirkungskreis betreffen (VG Frankfurt, Urteil vom 11. Februar 2021 - 4 K 461/19.F, juris Rn. 51). Ein sogenanntes allgemein-politisches Mandat steht der Studierendenschaft nicht zu (st. Rspr., vgl. BVerwGE 59, 231, juris Rn. 8 ff., 21 ff.; VGH Kassel, NVwZ-RR 1991, 639, 640; juris Rn. 33 mwN). Allgemeinpolitische Erörterungen in diesem Sinne sind nicht nur solche, die keinerlei hochschulpolitische, wirtschaftliche oder soziale Belange von Studierenden berühren können. Vielmehr gehören auch Erklärungen dazu, die zwar auch Studierende betreffen können, aber nach Inhalt und Reichweite nicht nur die speziellen studentischen, sondern allgemeine Belange betreffen, und die deswegen nicht zu den § 77 Abs. 2 Nr. 5 HessHG a.F./§ 84 Abs. 2 Nr. 5 HessHG n.F. unterfallenden Angelegenheiten der Studierendenschaft zählen (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 28. Juli 1998 - 8 TM 2553/98, juris Rn. 7). Denn die Aufgabe, die politische Bildung und das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein der Studierenden zu fördern, verleiht der Studierendenschaft nicht die Befugnis, eigene politische oder gesellschaftliche Forderungen zu formulieren und zu vertreten (vgl. VGH Kassel, NVwZ-RR 1991, 639, 640, juris Rn. 32 f.). 26 Darüber hinaus können insoweit für die Studierenden zwar Informationsangebote gemacht, Veranstaltungen allgemeiner Art organisiert und Meinungen Dritter zur Diskussion gestellt werden. Der Studierendenschaft als Teil der öffentlichen Hand ist dabei aber eine dienende Rolle zugewiesen, ihr ist äußerste Zurückhaltung sowie eine am Neutralitätsgebot orientierte Berücksichtigung verschiedener Sichtweisen abzuverlangen. Allgemeinpolitische und gesellschaftliche Fragestellungen können damit zwar ebenfalls behandelt werden, müssen jedoch aus einer neutralen Position heraus so dargestellt werden, dass unterschiedliche Standpunkte gleichberechtigten Zugang erhalten und zu Wort kommen; kontroverse Meinungen müssen deshalb die Möglichkeit zu gleichwertiger Darstellung erhalten (vgl. Thürmer in BeckOK Hochschulrecht Hessen, Stand 1.8.2022, § 84 HessHG Rn. 20). Unzulässig ist es daher, wenn in einem Mitteilungsblatt der Studierendenschaft Artikel einseitig zugunsten oder zulasten einer bestimmten Richtung veröffentlicht werden. Die Studierendenschaft muss vielmehr, will sie dem Informationsanspruch der Studierenden und damit ihrer gesetzlichen Aufgabe genügen, das kontroverse Meinungsspektrum abbilden und auch der angegriffenen Gruppierung die Möglichkeit zu gleichwertiger Gegenäußerung in der Zeitschrift eröffnen (vgl. VGH Kassel, NVwZ-RR 1991, 639, 640; juris Rn. 32; OVG Bremen, NVwZ 2000, 342, 343, juris Rn. 16). 27 (
- bb)Nach diesen Grundsätzen sind die angegriffenen Artikel nicht von § 77 Abs. 2 Nr. 5 HessHG a.F./§ 84 Abs. 2 Nr. 5 HessHG n.F. gedeckt. Beide Artikel haben das gesellschaftliche Phänomen der sogenannten "Pick-Up-Artists" und der von diesen propagierten Verführungstechniken zum Gegenstand. Auch wenn insoweit ein Hochschulbezug besteht, als das genannte Phänomen auch an der Universität F. zu beobachten gewesen ist, handelt es sich doch um kein spezifisch hochschulpolitisches, sondern um ein allgemeingesellschaftliches Thema. Als eigene Beiträge der Beklagten ließen sich die Artikel daher von vornherein nicht nach § 77 Abs. 2 Nr. 5 HessHG a.F./§ 84 Abs. 2 Nr. 5 HessHG n.F. rechtfertigen; etwas anderes nimmt im Übrigen auch die Beklagte nicht für sich in Anspruch. 28 Auch als zur Diskussion gestellte Fremdbeiträge der Autoren "K[…] K[…]" und "fantifa.f[…]" wären die beanstandeten Artikel nicht von § 77 Abs. 2 Nr. 5 HessHG a.F./§ 84 Abs. 2 Nr. 5 HessHG n.F erfasst. Der Senat hat bereits erhebliche Zweifel, ob die angegriffenen Artikel überhaupt hinreichend als Fremdbeiträge zu erkennen waren (vgl. zu den Grundsätzen der zivilrechtlichen Verbreiterhaftung Senatsurteile vom 26. Januar 2021 - VI ZR 437/19, AfP 2021, 226 Rn. 12; vom 17. November 2009 - VI ZR 226/08, NJW 2010, 760 Rn. 11; vom 27. Mai 1986 - VI ZR 169/85, NJW 1986, 2503, 2505, juris Rn. 22 ff.; vom 8. Juli 1980 - VI ZR 158/78, NJW 1980, 2810, 2811, juris Rn. 63; BVerfG, AfP 2009, 480, juris Rn. 63 ff.; Beater, AfP 2021, 469, 475 f.). Hinsichtlich des Beitrags von "K[…] K[…]" (Artikel 1) kann der unbefangene Leser schon nicht erkennen, ob es sich insoweit um ein Mitglied der Redaktion bzw. des AStA oder um einen Fremdautor handelt (vgl. VGH Kassel, NVwZ-RR 1991, 639 f.; juris Rn. 31). Hinsichtlich des Beitrags von "fantifa.f[…]" wird zwar deutlich, dass es sich um den Beitrag eines Fremdautors handelt. Doch schließt dieser Artikel mit dem folgenden Aufruf der Redaktion, der ein Zu-Eigen-Machen des vorangestellten Artikels nahelegen könnte: "Da es in letzter Zeit vermehrt zu übergriffigem Verhalten durch ‚Pick-Up-Artists‘ an der Universität [F.] kam, haben wir uns dazu entschlossen, Berichte darüber zu sammeln, um die Techniken und Orte der Übergriffe besser einschätzen zu können. Solltet Ihr davon betroffen sein und/oder falls Ihr Informationen zu den Vorfällen teilen möchtet, habt ihr die Möglichkeit, Euch an folgende Emailadresse zu wenden. Solltet ihr an dem Thema des organisierten Sexismus in Form von ‚Pick-Up‘ arbeiten wollen, könnt ihr Euch ebenso unter dieser Adresse melden […]." 29 Letztlich bedarf dies hier aber keiner Entscheidung. Denn auch wenn von Fremdbeiträgen auszugehen wäre, fehlte es jedenfalls an der gebotenen Neu-tralität, da die Beklagte es in diesem Fall offensichtlich verabsäumt hätte, auf eine ausgewogene Besetzung des von ihr in diesem Fall eröffneten Meinungsforums hinzuwirken und neben den angegriffenen Beiträgen, die eine den sogenannten "Pick-Up-Artists" gegenüber pointiert kritische Position einnehmen, auch der Gegenposition eine Stimme zu geben. Im Ergebnis lässt sich die angegriffene Veröffentlichung der Beklagten daher, anders als das Berufungsgericht offenbar meint, auch nicht verfassungsunmittelbar durch die Kommunikationsgrundrechte der Verfasser der Beiträge rechtfertigen (aA Srocke, K&R 2016, 163, 164 f.). 30
(3)Der in der Wortberichterstattung liegende Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers ist nach den Umständen des Streitfalles auch verhältnismäßig. 35 Die angegriffenen Berichte dienen dem ohne Weiteres legitimen Zweck, auf das auch auf dem Campus der Universität F. virulent gewordene Phänomen der "Pick-Up-Artists" aufmerksam zu machen und dieses durch Erläuterung wesentlicher Hintergründe einzuordnen. Nach der Anlage der Artikel war es in diesem Zusammenhang naheliegend, einzelne Protagonisten der Szene und ihre Vorgehensweise näher vorzustellen, um die Darstellung nicht im Theoretischen verharren zu lassen. In diesem Zusammenhang muss es der Kläger hinnehmen, auch selbst - mit seinem Vornamen und teilweise dem Anfangsbuchstaben seines Nachnamens - namentlich genannt zu werden. Durch die Veröffentlichung der Artikel wird sein Verhalten zwar in identifizierender Weise öffentlich bekannt gemacht und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert, wobei die erzielte allgemeine soziale Missbilligung durchaus hoch sein dürfte. Dem grundrechtlich geschützten Interesse des Klägers, die eigene Person nicht in der Öffentlichkeit dargestellt zu sehen, an seiner sozialen Geltung und seiner beruflichen Ehre steht aber das erhebliche öffentliche Interesse an einer Information der Studierenden über die Auswirkungen des "Pick-Up-Phänomens" gegenüber. Die zwischen diesen gegenläufigen Interessen vorzunehmende Abwägung führt im Ergebnis zu einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer identifizierenden Berichterstattung. 36 Als Student der Universität F. bestand ein besonderer Bezug der Person des Klägers zu dem Leserkreis der AStA-Zeitung der Beklagten. Auch hat der - durch sein ehrenamtliches Engagement in verschiedenen Vereinen überdies lokal in gewisser Weise bekannte - Kläger seine Tätigkeit als "Pick-Up-Artist" bzw. als "Motivations- und Datingcoach" zuvor selbst einem breiten Publikum bekannt gegeben und demonstriert. Insbesondere hat der Kläger im April 2014 an einem mehrminütigen Beitrag der ARD-Sendung "DasDing.tv" mit der Überschrift "Aufreißen und klarmachen? Pick-Up Artist B[…] geht auf Frauenjagd" mitgewirkt, in dem er die Pick-Up-Szene erläutert und ein Interview gegeben hat. Der Beitrag war bis Januar 2017 in der ARD Mediathek und darüber hinaus bei Youtube abrufbar. Durch diese Selbstöffnung hat sich der Kläger zum Gegenstand des Informationsinteresses auch der Hochschulöffentlichkeit gemacht. Darüber hinaus muss der Kläger für den Bereich seiner Sozialsphäre, in dem seine nebenberufliche Tätigkeit für die Agentur "Casanova Coaching", sein zugehöriger Auftritt auf der Homepage der Agentur und seine Mitwirkung in dem erwähnten Fernsehbeitrag zu verorten sind, eine - auch kritische - öffentliche Auseinandersetzung mit seinem Wirken weitergehend hinnehmen, als dies bei Beiträgen über sein rein privates Flirtverhalten der Fall wäre (vgl. BVerfGE 152, 216 Rn. 128). Das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Erörterung des Phänomens der "Pick-Up-Szene" wird dabei noch durch den Umstand verstärkt, dass sich sowohl der Senat der Universität in der erwähnten Stellungnahme als nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts auch die Stadt F. mit dem Thema befasst haben. So haben der Oberbürgermeister sowie die Frauendezernentin der Stadt F. in einem Brief an Hoteliers u.a. darum gebeten, Seminaranfragen der "Vaterfirma" der "Pick-Up-Artists" abzulehnen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Identifizierungsgrad der Artikel zwar hoch, aufgrund unvollständiger Namensnennung (Vorname und erster Buchstabe des Nachnamens) dennoch eingeschränkt ist (vgl. Senatsurteil vom
- Dezember 2019 - VI ZR 504/18, NJW 2020, 2032 Rn. 19) und der Vorname des Klägers zuvor schon in dem Titel des erwähnten Fernsehbeitrags, an dem er mitgewirkt hat, genannt und damit einem breiten Publikum zugänglich gemacht wurde (zum Bildnis des Klägers s. unten sub. c). 37 Die angegriffenen Artikel nehmen ihren Ausgangspunkt in einem nicht zuletzt vom Kläger selbst geschaffenen Tatsachenkern. Sie knüpfen an u.a. vom Kläger in seinem öffentlichen Fernsehauftritt selbst verwendete Formulierungen und dort einem breiten Fernsehpublikum vorgeführte "Pick-Up-Techniken" an. Dabei wahren die Artikel zumindest in Bezug auf den Kläger auch in ihren wertenden Teilen noch das Sachlichkeits- und Mäßigungsgebot. Auch wenn die Berichterstattung eine für den Kläger nicht unerhebliche Belastung darstellen mag, ist zu berücksichtigen, dass die Berichterstattung und die in ihr liegende Belastung zu einem wesentlichen Teil auf der früheren öffentlichen Eigendarstellung des Klägers beruhen. Die Einschätzung des Berufungsgerichts, dass mit den Artikeln in Bezug auf den Kläger keine Stigmatisierung, Ausgrenzung oder Prangerwirkung einhergegangen ist, ist daher letztlich nicht zu beanstanden. Die angegriffenen Veröffentlichungen sind insoweit auch verhältnismäßig im engeren Sinne. 38 c) Hinsichtlich der Bildberichterstattung hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr verneint. 39 Die tatrichterliche Würdigung, ob Wiederholungsgefahr besteht, ist im Revisionsverfahren nur auf Rechtsfehler zu überprüfen (BGH, Urteil vom
- September 2012 - V ZR 230/11, NJW 2012, 3781 Rn. 11 mwN). Solche liegen hier nicht vor. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der AStA - ein Organ der Beklagten - in dem gegen ihn selbst geführten Vorprozess hinsichtlich der Verbreitung des Bildnisses des Klägers die von diesem begehrte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Rechtsfehlerfrei sieht das Berufungsgericht hierin und in der im nunmehrigen Verfahren abgegebenen Erklärung der Beklagten, sich an diese Erklärung ihres Organs aus dem Vorprozess auch selbst gebunden zu fühlen, einen Umstand, der es rechtfertigt, den Wegfall der Wiederholungsgefahr anzunehmen. 40 d) Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch wäre auch nicht insoweit begründet, als sich der Kläger zur Begründung zusätzlich auch auf eine Verletzung seiner allgemeinen Handlungsfreiheit stützen wollte. Zwar steht den Mitgliedern eines öffentlich-rechtlichen Zwangsverbands wie hier der beklagten Studierendenschaft aus Art. 2 Abs. 1 GG ein Abwehrrecht auf Unterlassung von Äußerungen dieses Verbands außerhalb seines Zuständigkeitsbereichs zu (st. Rspr., vgl. BVerwGE 59, 231). Doch hat sich die Beklagte wie oben ausgeführt mit der beanstandeten Wortberichterstattung insgesamt im Rahmen der ihr durch § 77 Abs. 2 Nr. 3 HessHG a.F./§ 84 Abs. 2 Nr. 3 HessHG n.F. übertragenen Aufgabe der Wahrnehmung der sozialen Belange ihrer Mitglieder bewegt, so dass die Anspruchsvoraussetzungen insoweit nicht vorliegen, und sich hinsichtlich der beanstandeten Bildberichterstattung wirksam an die strafbewehrte Unterlassungserklärung ihres AStA gebunden, so dass die Wiederholungsgefahr insoweit entfallen ist. Seiters von Pentz Oehler Klein Böhm http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE302452022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public