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BGH VI ZR 530/15

KORE302512017 ECLI:DE:BGH:2016:291116UVIZR530.15.0 BGH 6. Zivilsenat 20161129 VI ZR 530/15 Urteil § 823 Abs 1 BGB, § 839 BGB, § 1922 BGB, § 7 S 1 BDSG, Art 2 Buchst c EGRL 46/95, Art 3 Abs 1 EGRL 46/9

S. 38 = BR-Drucks.

S. 93), dass in § 7 Satz 1 BDSG in Umsetzung von Art. 23 der Richtlinie erstmals eine eigenständige Anspruchsgrundlage im Bundesdatenschutzgesetz für eine Verschuldenshaftung geschaffen werde, die sowohl im öffentlichen als auch im nicht öffentlichen Bereich gelte und Schadensersatzansprüche aus automatisierter und nicht-automatisierter Datenverarbeitung umfasse. § 8 BDSG entspreche im Wesentlichen § 7 BDSG aF. Ein Änderungsantrag (BT-Drucks. 14/5820 S. 1 f.), wonach § 7 BDSG unter Aufhebung von § 8 BDSG die Fassung erhalten sollte, dass die verantwortliche Stelle oder ihr Träger dem Betroffenen zum Ersatz des Schadens bei rechtswidriger oder unrichtiger Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten verpflichtet sei und der Betroffene für den Schaden, der nicht Vermögensschaden sei, eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen könne, ist bei der zweiten Beratung im Bundestag am 6. April 2001 abgelehnt worden (vgl. BT-Plenarprotokoll 14/165, S. 16166 C, 16167 A). 15 bb) Etwas anderes ergibt sich für den Streitfall entgegen der Ansicht der Revision auch nicht aufgrund einer möglicherweise gebotenen richtlinienkonformen Auslegung von § 7 Satz 1 BDSG (vgl. aber Bergmann/Möhrle/Herb, BDSG, § 7 Rn. 12 [Stand: Juli 2012]; Niedermeier/Schröcker, RdV 2002, 217, 224). Nach Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 95/46/EG müssen die Mitgliedstaaten vorsehen, dass jede Person, der wegen einer rechtswidrigen Verarbeitung oder jeder anderen mit den einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie nicht zu vereinbarenden Handlung ein Schaden entsteht, das Recht hat, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen Schadenersatz zu verlangen. Es ist bisher in der Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht geklärt, ob von dieser Regelung auch Ersatz für immaterielle Schäden erfasst wird. Dies kann jedoch hier dahinstehen. Auch wenn man dies zugunsten der Klägerin unterstellt, kann im Streitfall offen bleiben, ob § 7 BDSG richtlinienkonform dahingehend auszulegen wäre, dass er eine Entschädigung für immaterielle Schäden gewährt. Denn der Anwendungsbereich der Richtlinie 95/46/EG ist bei der Weitergabe des schriftlichen Gutachtens nicht eröffnet und es bleibt für diese Fallkonstellation bei der oben dargestellten Auslegung von § 7 Satz 1 BDSG. 16

(1)Im Streitfall ist ein Teil einer Akte eines sozialgerichtlichen Verfahrens, nämlich ein schriftliches sozialmedizinisches Gutachten, das personenbezogene Daten der Erblasserin und damaligen Klägerin enthält, ohne deren Einwilligung an Dritte weitergegeben worden. Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 95/46/EG - "Anwendungsbereich" - gilt diese für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einer Datei gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts liegt im Streitfall eine nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten vor. Weder das Gutachten selbst noch die es enthaltende Gerichtsakte erfüllen die Voraussetzungen des Dateibegriffs des Art. 3 Abs. 1 iVm Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 95/46/EG. 17
(2)Der Ausdruck "Datei mit personenbezogenen Daten" bezeichnet nach Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 95/46/EG jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, gleichgültig ob diese Sammlung zentral, dezentralisiert oder nach funktionalen oder geographischen Gesichtspunkten aufgeteilt geführt wird. Aus den Erwägungsgründen ergeben sich weitere Hinweise auf das Verständnis dieses Begriffs. Nach Erwägungsgrund 15 wird die Verarbeitung solcher Daten von der Richtlinie nur erfasst, wenn sie automatisiert erfolgt oder wenn die Daten, auf die sich die Verarbeitung bezieht, in Dateien enthalten oder für solche bestimmt sind, die nach bestimmten personenbezogenen Kriterien strukturiert sind, um einen leichten Zugriff auf die Daten zu ermöglichen. Nach Erwägungsgrund 27 muss Datenschutz sowohl für automatisierte als auch für nichtautomatisierte Verarbeitungen gelten. Der Schutz darf nicht von den verwendeten Techniken abhängen, da andernfalls ernsthafte Risiken der Umgehung entstehen würden. Bei manuellen Verarbeitungen erfasst die Richtlinie lediglich Dateien, nicht jedoch unstrukturierte Akten. Insbesondere muss der Inhalt einer Datei nach bestimmten personenbezogenen Kriterien strukturiert sein, die einen leichten Zugriff auf die Daten ermöglichen. Akten und Aktensammlungen sowie ihre Deckblätter, die nicht nach bestimmten Kriterien strukturiert sind, fallen unter keinen Umständen in den Anwendungsbereich der Richtlinie. 18
(3)Dieser weit gefasste Begriff der Datei (vgl. Dammann/Simitis, EG-Datenschutzrichtlinie, 1997, Art. 2 Rn. 8 f.; vgl. Brühann in Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union,
  1. Aufl., Art. 2 RL 95/46/EG Rn. 15) ist im Gesetzgebungsverfahren für den Bereich nicht automatisierter Datenverarbeitung mit Bedacht nicht aufgegeben worden. 19 Von der Kommission war der Dateibegriff zunächst als zentraler Anknüpfungspunkt für den Gegenstand und Anwendungsbereich der Richtlinie vorgesehen. Nach Art. 1 Abs. 1 des Vorschlags der Kommission vom
  2. Juli 1990 für eine Richtlinie des Rates zum Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (ABl. EG Nr. C 277/3 vom
  3. November 1990) gewährleisteten die Mitgliedstaaten nach den Bestimmungen dieser Richtlinie den Schutz der Privatsphäre von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, die in Dateien enthalten sind. Nach der Begriffsbestimmung in Art. 2 Buchst. c des Vorschlages meinte dies jede Sammlung personenbezogener Daten, die zentral oder an mehreren Standorten geführt wird, Gegenstand einer automatisierten Verarbeitung ist oder, falls sie mittels nicht-automatisierter Verfahren verarbeitet werden, geordnet und in einer Sammlung zugänglich ist, die nach bestimmten Kriterien organisiert ist, die die Benutzung oder Verknüpfung der Daten erleichtern (

, S. 5). 20 In seiner Stellungnahme dazu vom

  1. April 1991 (ABl. EG Nr. C 159/38 vom
  2. Juni 1991) kritisierte der Wirtschafts- und Sozialausschuss, dass der Begriff zu eng erscheine. Personenbezogene Daten könnten auch ad hoc verarbeitet werden und müssten nicht zwangsläufig in einer Datei gespeichert sein. Im Übrigen werde die Rechtmäßigkeit der Datenerfassung - und das sei das Grundkonzept jeglichen Datenschutzes - nach dem "Zweck" der Datenverarbeitung beurteilt. Deshalb sollte nach Meinung des Ausschusses der Begriff der "Verarbeitung personenbezogener Daten" den Anwendungsbereich der Richtlinie definieren und nicht die "Datei". Der Ausschuss hielt es durchaus für angebracht, grundsätzlich auch Karteien, einschließlich "Aktensammlungen", mit einzubeziehen, vor allem wenn diese in direkter Beziehung zu einer automatisierten Verarbeitung stünden (

, S. 40; zur Entstehungsgeschichte auch Ehmann/Helfrich, EG-Datenschutzrichtlinie, 1999 Art. 1 Rn. 6 ff.). Dem folgte das Europäische Parlament zunächst und der Dateibegriff entfiel im geänderten Text des Parlaments zum Anwendungsbereich der Richtlinie (vgl. ABl. EG Nr. C 94/173 vom

  1. April 1992). 21 Am
  2. Oktober 1992 legte die Kommission indes einen geänderten Richtlinienvorschlag vor (ABl. EG Nr. C 311/30 vom
  3. November 1992), der wieder auf den Dateibegriff abstellte. In dessen Art. 3 Abs. 1 wurde der Anwendungsbereich wieder auf die nicht-automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in Dateien gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, erstreckt. Art. 2 Buchst. c definierte als Datei jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die zentral oder an mehreren Standorten geführt wird und nach bestimmten Kriterien zugänglich ist, deren Ziel darin besteht oder die dazu führt, die Bewertung oder die Kombination von Daten über die betroffene Person zu erleichtern. In dem vom Rat festgelegten gemeinsamen Standpunkt vom
  4. Februar 1995 (ABl. EG Nr. C 93/01 vom
  5. April 1995) fand sich bereits die nahezu identische Fassung des späteren Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 95/46/EG, ebenso waren die späteren Erwägungsgründe 15 und 27 bereits wortgleich enthalten. Auch die Definition der "Datei" in Art. 2 Buchst. c des Vorschlags entsprach bereits der endgültigen späteren Fassung. 22

(4)Nach diesem Dateibegriff können auch Akten grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, nicht jedoch wenn sie - so Erwägungsgrund 27 - nicht nach bestimmten Kriterien strukturiert sind. Dann werden sie ebenso wie Aktensammlungen sowie ihre Deckblätter ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen (vgl. Dammann/Simitis,

Art. 2Rn.

9; Ehmann/Helfrich,

Art. 2Rn. 31 ff.; Brühann/Zerdick, CR 1996, 429, 430). 23

(5)Gemessen daran erfüllt das Gutachten mangels der maßgeblichen Struktur weder die Voraussetzungen einer strukturierten Akte noch die des Dateibegriffs in Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 95/46/EG. Wie die Beibehaltung und nähere Konkretisierung des Dateibegriffs in Art. 2 Buchst. c und somit der Wortlaut der Richtlinie zeigen, ist der ausschlaggebende datenschutzrechtliche Anknüpfungspunkt die der Sammlung personenbezogener Daten innewohnende Möglichkeit einer methodischen Erschließung und Verarbeitung (vgl. Ehmann/Helfrich,

Art. 1Rn.

16). Dies ergibt sich klar aus den Erwägungsgründen 15 und 27, die von der Ermöglichung eines leichten Zugriffs auf die Daten sprechen. Das setzt mindestens voraus, dass die Daten durch den formalen Aufbau leicht erschlossen werden können, dass anhand eines Merkmals eine Teilmenge von personenbezogenen Daten einer bestimmten Person oder mehrerer Personen gefunden werden kann, dass sich die in der Sammlung enthaltenen Daten nicht nur durch sequenzielles Durchgehen der gesamten Sammlung auffinden lassen, sondern vereinfachte Möglichkeiten der inhaltlichen Erschließung bestehen (vgl. Dammann/Simitis,

Art. 2Rn.

9). 24 Daran fehlt es im Streitfall. Hier ist ein Durchgehen bzw. Durchlesen des fortlaufenden Textes des Gutachtens wie auch der Akte des Sozialgerichts, deren Bestandteil es ursprünglich war, erforderlich, um die personenbezogenen Daten der Erblasserin im Rahmen des sie umgebenden Textes festzustellen. Das als Freitext verfasste Gutachten enthält zwar zahlreiche personenbezogene Daten, doch sind diese nicht nach bestimmten Kriterien zugänglich oder nach einzelnen Gesichtspunkten aufgeteilt. Der Text folgt lediglich einer für medizinische Gutachten üblichen gedanklichen und als logisch erachteten Gliederung, die dem Text als Übersicht vorangestellt ist. Auch bei den Akten eines sozialgerichtlichen Verfahrens, dessen Bestandteil das Gutachten ist, handelt es sich nicht um eine solche strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich ist. Sie enthält zwar zahlreiche personenbezogene Daten, doch fehlt es an der Zugänglichkeit nach bestimmten Kriterien. Ein Teil der Daten wird für den Leser zwar an den dem üblichen Aktenaufbau folgenden Stellen ersichtlich, z.B. Vor- und Nachname und Adresse im Rubrum der Schriftsätze oder einer Entscheidung, die Daten sind jedoch vom Freitext dieser Aktenbestandteile umgeben. 25 Dass die Beklagte das Gutachten einer bei ihr systematisch angelegten Gutachtensammlung entnommen hätte, ist nicht festgestellt. 26 cc) Der Senat kann die Nichteröffnung des Anwendungsbereiches der Richtlinie auf den Streitfall feststellen, ohne dass er den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV um eine Vorabentscheidung ersuchen muss. Die Vorlagepflicht entfällt unter anderem dann, wenn die richtige Auslegung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum mehr bleibt (vgl. EuGH, Urteile vom 6. Oktober 1982 - C-283/81, Slg. 1982, I-3415 Rn. 16 - CILFIT/Ministero della Sanità; vom 11. September 2008 - C-428/06 u.a., Slg. 2008, I-6747 Rn. 42 - UGT-Rioja). Hieran gemessen war ein Vorabentscheidungsersuchen nicht veranlasst. Der Senat gelangt - wie vorstehend aufgezeigt - bei den sich hier stellenden Fragen zur Auslegung der Richtlinie 95/46/EG zu einem klaren und eindeutigen Ergebnis. Galke Offenloch Oehler Roloff Klein http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE302512017&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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