KORE302522021 ECLI:DE:BGH:2021:020621BXIIZB582.20.0 BGH 12. Zivilsenat 20210602 XII ZB 582/20 Beschluss § 5 Abs 3 VBVG vom 21.04.2005, § 5 Abs 3 S 2 Nr 2 VBVG, § 5 Abs 3 S 3 VBVG, § 90 SGB 9, §§ 90ff SGB 9, § 113 SGB 9, §§ 113ff SGB 9 vorgehend LG Leipzig, 1. Dezember 2020, Az: 2 T 427/20vorgehend AG Leipzig, 18. März 2020, Az: 531 XVII 1993/19 DEU Bundesrepublik Deutschland Vergütung des Berufsbetreuers: Aufenthalt des Betreuten in einer stationären Einrichtungen gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform Lebt der Betroffene im Rahmen einer Leistungsgewährung der Eingliederungshilfe nach §§ 90 ff., 113 ff. SGB IX in einem eigenen Zimmer einer Außenwohngruppe, in der Unterstützungsleistungen angeboten werden, zu deren Inanspruchnahme er jedoch nicht verpflichtet ist, hält er sich grundsätzlich nicht in einem Heim i.S.v. § 5 Abs. 3 VBVG aF oder in einer einer stationären Einrichtung gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform i.S.v. § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, Satz 3 VBVG auf (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5. Mai 2021 - XII ZB 580/20). Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 3 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 1. Dezember 2020 wird zurückgewiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Wert: 836 € I. 1 Die Beteiligten streiten um die Höhe des Vergütungsanspruchs eines Berufsbetreuers. 2 Der Betroffene bewohnt seit dem 15. Januar 2019 im Rahmen einer Leistungsgewährung der Eingliederungshilfe nach §§ 90 ff., 113 ff. SGB IX aufgrund eines Wohn- und Betreuungsvertrags mit der T. GmbH ein Zimmer in einer Außenwohngruppe dieses Trägers. Der Beteiligte zu 1 ist seit dem Jahr 2012 zum Betreuer für den Betroffenen bestellt. 3 Der Beteiligte zu 1 hat für die Zeit vom 11. Dezember 2018 bis 10. Dezember 2019 die Festsetzung seiner Vergütung in Höhe von 1.845,60 € beantragt. Dabei ist er davon ausgegangen, dass der mittellose Betroffene während des Vergütungszeitraums weder in einem Heim i.S.v. § 5 Abs. 3 VBVG in der bis zum 26. Juli 2019 geltenden Fassung (im Folgenden: VBVG aF) noch in einer einer stationären Einrichtung gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform (§ 5 Abs. 3 Satz 3 VBVG in der ab dem 27. Juli 2019 geltenden Fassung) lebte. 4 Das Amtsgericht hat die Vergütung des Beteiligten zu 1 antragsgemäß festgesetzt. Die dagegen eingelegte Beschwerde des Beteiligten zu 3 (nachfolgend: Bezirksrevisor), mit der er eine Festsetzung der Vergütung für den Zeitraum vom 16. Januar 2019 bis zum 10. August 2019 nach dem Aufenthaltsstatus des Betroffenen in einem Heim und für den Zeitraum vom 11. August 2019 bis zum 10. Dezember 2019 nach dem Aufenthaltsstatus in einer „einer stationären Einrichtung gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform“ anstrebt, hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Bezirksrevisors, mit der er weiterhin eine Herabsetzung der Vergütung auf 1.009,92 € erreichen möchte. II. 5 Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 6 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dem Beteiligten zu 1 stehe für seine Tätigkeit die geltend gemachte Vergütung in voller Höhe zu. Der Betroffene sei mittellos und habe in dem maßgeblichen Zeitraum nicht in einem Heim i.S.v. § 5 Abs. 3 VBVG aF und auch nicht in einer stationären Einrichtung oder einer gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform im Sinne des § 5 Abs. 3 VBVG gewohnt. 7 Die Voraussetzungen des vergütungsrechtlichen Heimbegriffs i.S.d. § 5 Abs. 3 VBVG aF seien nur dann erfüllt, wenn Wohnraum, Verpflegung und tatsächliche Betreuung aus einer Hand bereitgestellt würden. Dabei müsse der Mieter auch vertraglich gebunden sein, dieses Angebot im Bedarfsfall anzunehmen. Nach § 5 Abs. 3 Satz 3 VBVG seien ambulant betreute Wohnformen stationären Einrichtungen dann gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten würden und wenn der Anbieter der angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistung nicht frei wählbar sei. Maßgeblich sei daher, ob die angebotenen Pflege- oder Betreuungsleistungen durch einen professionellen Organisationsapparat getragen seien und - wie in einer stationären Einrichtung - eine Verantwortungsgarantie des Trägers begründeten. Dies setze voraus, dass von den Bewohnern keine Auswahlentscheidung darüber zu treffen sei, von welchem Anbieter die externe Pflege- oder Betreuungsleistung in Anspruch genommen werde, und zudem gewährleistet sei, dass der Leistungsanbieter Änderungen im Versorgungsbedarf der Bewohner erkenne und abdecke. 8 Danach handele es sich hier nicht um eine Heimunterbringung oder um eine Unterbringung in einer stationären Einrichtung oder einer dieser gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform. In der vorliegenden Einrichtung werde dem Betroffenen durch die Nutzung eines Zimmers sowie der gemeinschaftlichen Nutzung von Koch- und Waschgelegenheiten eine eigenständige Haushaltsführung ermöglicht. Als Selbstversorger zahle der Betroffene lediglich eine geringe Sachkostenpauschale für die allgemeine Haushaltsausstattung. Es finde lediglich eine sozialpädagogische Unterstützung zur Erreichung größtmöglicher Selbständigkeit der Bewohner statt. Eine Regelung, dass die Bewohner im Bedarfsfall nur Betreuungs- oder Pflegeleistungen eines bestimmten Anbieters auswählen dürften, sehe der Wohn- und Betreuungsvertrag nicht vor. Rechtlich bestehe daher ein Wahlrecht des Betroffenen, welche Pflege- oder Betreuungsleistungen er in Anspruch nehmen möchte und wer diese ausführen solle. Zudem werde eine Rund-um-die Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungskräfte nicht vorgehalten. Mitarbeiter des Trägers seien nur in der Zeit von Montag bis Freitag zwischen 9:00 Uhr und 19:00 Uhr vor Ort. 9 2. Dies hält rechtlicher Überprüfung stand (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Mai 2021 - XII ZB 580/20 - zur Veröffentlichung bestimmt). 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.