(1)Die Regelungen der §§ 80 ff InsO gelten nur für die Dauer und die Zwecke des Insolvenzverfahrens. Über den Wortlaut des § 91 Abs. 1 InsO hinaus reicht ein Rechtserwerb irgendwann nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens deshalb nicht aus; er muss vielmehr vor Beendigung des Verfahrens erfolgen. Eine Anwendung des § 91 Abs. 1 InsO nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens kommt nur in Betracht, wenn und soweit es sich um einen der Nachtragsverteilung nach § 203 Abs. 1 InsO unterliegenden Gegenstand der Masse handelt (vgl. Piekenbrock in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO,
- Aufl., § 91 Rn. 2; vgl. auch BGH, Beschluss vom
- Dezember 2007 - IX ZB 229/06, WM 2008, 305 Rn. 10). 13 Vorliegend begann spätestens im Zeitpunkt der Einlegung der Vollstreckungserinnerung am
- November 2010 die Wohlverhaltensphase. Dies setzt eine vorherige Beendigung des Insolvenzverfahrens voraus (vgl. D. Fischer in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, aaO § 291 Rn. 2; MünchKomm-InsO/Stephan,
- Aufl., § 291 Rn. 35; Uhlenbruck/Vallender, InsO,
- Aufl., Vorbemerkung zu § 286 Rn. 40). Ein durch § 91 Abs. 1 InsO möglicherweise gesperrter Pfändungspfandrechtserwerb hätte sich daher nach Verfahrenseröffnung und vor dem
- November 2010 vollziehen müssen. Davon ist nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht auszugehen. Die Rechtsbeschwerde zeigt übergangenen Vortrag der insoweit darlegungsbelasteten Schuldnerin (vgl. BGH, Beschluss vom
- September 2014 - VII ZB 21/13, WM 2014, 2052 Rn. 15; Sternal in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung,
- Aufl., § 766 Rn. 48; MünchKomm-ZPO/Schmidt/Brinkmann,
- Aufl., § 766 Rn. 45; Zöller/Stöber, ZPO,
- Aufl., § 766 Rn. 27) nicht auf. 14
(2)Bei einer Direktversicherung handelt es sich nach der Legaldefinition des § 1b Abs. 2 Satz 1 BetrAVG um eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers, die durch den Arbeitgeber für die betriebliche Altersversorgung abgeschlossen und bei der das Bezugsrecht ganz oder teilweise dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen eingeräumt wird. Das Rechtsverhältnis des Arbeitgebers zum Versicherer und damit auch das dem Arbeitnehmer eingeräumte Bezugsrecht richten sich allein nach dem Versicherungsvertrag. Demgegenüber beurteilen sich die auf die Versicherung bezogenen Verpflichtungen des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer nach dem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis (BGH, Urteil vom
- Oktober 2014 - IX ZR 41/14, WM 2014, 2183 Rn. 11; BAGE 73, 209, 213; 134, 372 Rn. 17; vgl. auch BGH, Urteil vom
- Juni 1996 - IV ZR 243/95, VersR 1996, 1089). Ob es zu einem Rechtserwerb der Schuldnerin nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gekommen ist, beurteilt sich nach den Regelungen des Versicherungsvertrags. Vorausgesetzt ist der Eintritt eines die Schuldnerin berechtigenden Versicherungsfalls vor der Beendigung des Insolvenzverfahrens. 15 Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts sollte der jeweilige Erlebensfall erst im Laufe des Jahrs 2014 eintreten, mithin nach Beendigung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin. Ein früherer Eintritt des Versicherungsfalls ist nicht ersichtlich. Zu Unrecht verweist die Rechtsbeschwerde auf § 6 BetrAVG. Diese Bestimmung regelt das arbeitsrechtliche Versorgungsverhältnis, schafft jedoch keinen Versicherungsfall im Sinne des § 159 VVG (BAGE 79, 360, 366 ff; zu § 166 VVG aF). Dass in den streitbefangenen Versicherungsverträgen der Versorgungsfall des § 6 BetrAVG zum Versicherungsfall bestimmt worden wäre, ist nicht festgestellt und wird auch von der Rechtsbeschwerde nicht aufgezeigt. Auf die Frage, ob der Gläubiger vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine gesicherte Rechtsposition erlangt hat, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE302532015&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public