KORE302542018 ECLI:DE:BGH:2018:161018BVIZB68.16.1 BGH 6. Zivilsenat 20181016 VI ZB 68/16 Beschluss § 139 ZPO, § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO, § 236 Abs 2 ZPO, § 511 ZPO vorgehend OLG Nürnberg, 13. Oktober 2016, Az: 5 U 1670/16vorgehend LG Ansbach, 29. Juni 2016, Az: 3 O 921/13 DEU Bundesrepublik Deutschland Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Berufungsfrist: Erläuterung und Vervollständigung der Angaben in einem Wiedereinsetzungsantrag nach Fristablauf Erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben in einem Wiedereinsetzungsantrag, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre, können nach Fristablauf erläutert und vervollständigt werden (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 16. August 2016, VI ZB 19/16, Rn. 10, NJW 2016, 3312; vom 25. September 2013, XII ZB 200/13, Rn. 9, NJW 2014, 77). Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 5. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 13. Oktober 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert wird auf bis zu 30.000 € festgesetzt. I. 1 Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen eines tätlichen Angriffs auf Schadensersatz in Anspruch. Das klageabweisende Urteil des Landgerichts ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 30. Juni 2016 zugestellt worden. Dieser hat am 11. August 2016 beim Oberlandesgericht Berufung eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. 2 Zur Begründung dieses Antrags hat die Klägerin im Wesentlichen ausgeführt, die geschulte und zuverlässige Bürokraft ihres Prozessbevollmächtigten, Frau V., die in der Vergangenheit sorgfältig und fehlerlos gearbeitet habe, sei für das Feststellen und Notieren der Fristen zuständig gewesen. Die Überwachung der Notfristen im Büro ihres Prozessbevollmächtigten sei so organisiert, dass Fristsachen in einen besonderen, handschriftlich geführten Fristenkalender eingetragen würden und zwar für den Tag des Fristablaufs mit auffälligem Hinweis. Außerdem werde die Eintragung im Fristenkalender in den Handakten vermerkt. Spätestens bei Fristablauf werde die Sache dem sachbearbeitenden Anwalt gesondert vorgelegt. Am Morgen des Fristablaufs werde die Erledigung überprüft. Zu Büroschluss werde kontrolliert, ob alle Fristsachen erledigt seien. Erst dann werde die Frist gestrichen. Nach Eingang des Endurteils des Landgerichts am 30. Juni 2016 habe Frau V. den Ablauf der Berufungsfrist zum 1. August 2016 in der Handakte vermerkt, aus unerklärlichen Gründen jedoch die Fristen nicht in den gesonderten Fristenkalender eingetragen. Eine Vorfrist für den 20. Juli 2016 sei eingetragen gewesen und die Wiedervorlage entsprechend ausgeführt worden. Dadurch habe er sich von der Eintragung der Berufungsfrist in der Handakte überzeugen können und habe deshalb davon ausgehen dürfen, dass dies auch entsprechend der Anweisung in den gesonderten Fristenkalender eingetragen worden sei. Erst am 2. August 2016 sei im normalen Geschäftsgang der Fristablauf für die Berufungseinlegung aufgefallen. Diesem Schriftsatz waren als Anlagen u.a. eine Kopie der ersten Seite des landgerichtlichen Urteils vom 29. Juni 2016 mit Rubrum und Tenor, auf der sich der handschriftliche Vermerk "Berufung: 01.08., Beruf.-Begr: 30.08." und bezogen auf beide "i.e. V." befand, und eine entsprechende eidesstattliche Versicherung der Frau V. beigefügt. Mit ergänzendem Schriftsatz vom 9. September 2016 hat der Prozessbevollmächtigte diesen Vermerk erläutert und ausgeführt, in der Handakte sei neben "Berufung: 01.08." ein Vermerk angebracht worden ("i.e. V." = ist eingetragen [Namenskürzel Frau V.]"), der erkennen lasse, dass die Rechtsmittelfrist auch im gesonderten Fristenkalender eingetragen worden sei. 3 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 13. Oktober 2016 hat das Berufungsgericht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Klägerin beruhe, welches diese sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse. Der Prozessbevollmächtigte habe es bezüglich der Fristwahrung an der erforderlichen Sorgfalt fehlen lassen. Er habe durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen gehabt, dass die Berufungseinlegungsfrist eingehalten werde. Es reiche nicht aus, die mit der Fristenführung beauftragte Bürokraft zur Eintragung der Fristen in den Fristenkalender und zu einem Vermerk der Eintragung in der Handakte zu veranlassen, sondern es bedürfe entsprechend höchstrichterlicher Rechtsprechung der klaren Anweisung "stets und unter allen Umständen zuerst die Frist im Kalender einzutragen bevor entsprechende Erledigungsvermerke in der Akte eingetragen werden". Dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsverfahren lasse sich nicht entnehmen, dass eine solche organisatorische Anweisung im Büro des Prozessbevollmächtigten der Klägerin bestanden habe. 4 Gegen den Beschluss des Berufungsgerichts wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde. II. 5 Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Denn die angefochtene Entscheidung verletzt die Klägerin in ihrem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Das Berufungsgericht hat gegen § 139 Abs. 1 ZPO verstoßen, indem es die Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs für unzureichend erachtet hat, ohne die Klägerin hierauf hinzuweisen. 6 1. Das Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes gebietet es, einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschweren (st. Rspr., vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. September 2017 - VI ZB 40/16, NJW-RR 2018, 58 Rn. 6; vom 12. April 2016 - VI ZB 7/15, NJW-RR 2016, 816 Rn. 8; vom 5. Juni 2012 - VI ZB 76/11, NJW-RR 2012, 1206 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 7. März 2013 - I ZB 67/12, NJW-RR 2013, 1011 Rn. 6). 7 2. Die Partei muss im Rahmen ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gemäß § 236 Abs. 2 ZPO die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen vortragen und glaubhaft machen. Hierzu gehört eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe, aus denen sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen die Fristversäumnis beruht. Alle Tatsachen, die für die Wiedereinsetzung von Bedeutung sein können, müssen grundsätzlich innerhalb der Antragsfrist vorgetragen werden (§ 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten ist, dürfen jedoch nach Fristablauf - auch mit der Rechtsbeschwerde - erläutert oder vervollständigt werden (st. Rspr., vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. September 2017 - VI ZB 40/16, NJW-RR 2018, 58 Rn. 12; vom 16. August 2016 - VI ZB 19/16, NJW 2016, 3312 Rn. 7; vom 29. Januar 2002 - VI ZB 28/01, juris Rn. 4 mwN; BGH, Beschlüsse vom 2. Juni 2016 - III ZB 2/16, NJW-RR 2016, 1022 Rn. 12; vom 3. Dezember 2015 - V ZB 72/15, NJW 2016, 874 Rn. 16; BGH, Urteil vom 7. März 2002 - IX ZR 235/01, NJW 2002, 2107, 2108 mwN; Beschlüsse vom 13. Juni 2007 - XII ZB 232/06, NJW 2007, 3212 Rn. 8; vom 9. Februar 2010 - XI ZB 34/09, FamRZ 2010, 636 Rn. 9; vom 21. Oktober 2010 - IX ZB 73/10, NJW 2011, 458 Rn. 17; vom 25. September 2013 - XII ZB 200/13, NJW 2014, 77 Rn. 9). 8 3. Nach diesen Grundsätzen hätte das Berufungsgericht der Klägerin Gelegenheit zur Ergänzung ihres Vorbringens zu der Organisation der Fristenkontrolle geben müssen (§ 139 Abs. 1 ZPO). 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.