2 Satz 3 EGBGB berufen, wenn in der Widerrufsinformation bei den Hinweisen zu weiteren Verträgen neben einem von den Parteien geschlossenen verbundenen (Kauf-)Vertrag noch weitere, im Einzelfall nicht abgeschlossene (Versicherungs-)Verträge aufgeführt werden. 2. Bei einem mit einem im stationären Handel geschlossenen Kaufvertrag verbundenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag ist der Verweis in § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB auf § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB dahin auszulegen, dass der Darlehensgeber den Darlehensnehmer lediglich über dessen Wertersatzpflicht
7 BGB zu unterrichten hat.
7 BGB richtet sich grundsätzlich
dem objektiven Wert des Fahrzeugs. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung des Ausgangswertes ist die Entstehung des Wertersatzanspruchs, d.h. in der Regel die Übergabe des Fahrzeugs an den Verbraucher. Für den Endwert kommt es auf den Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeugs an den Darlehensgeber an. Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung der Revision im Übrigen das Urteil des
dem die Beklagte den Widerruf als verfristet zurückgewiesen hatte, bot der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 28. Mai 2018 der Beklagten an, das finanzierte Fahrzeug
vorheriger Terminvereinbarung bei ihm abzuholen, und forderte sie erfolglos zur Rückzahlung der von ihm erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen sowie der Anzahlung auf. 4 Mit der Klage begehrt der Kläger zuletzt (1.) die Feststellung, dass der Beklagten aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag seit dem Widerruf vom 16. April 2018 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zustehe, und (2.) die Rückzahlung der Anzahlung sowie der von ihm auf das Darlehen erbrachten Leistungen in Höhe von insgesamt 20.417,65 € nebst Rechtshängigkeitszinsen
Herausgabe des finanzierten Fahrzeugs; ferner verlangt er (3.) die Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befinde, und (4.) die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten. 5 Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. 6 Die Revision ist überwiegend begründet. I. 7 Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: 8 Der Kläger habe seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht wirksam widerrufen. Der Widerruf sei verfristet, weil die dem Kläger erteilte Widerrufsinformation inhaltlich nicht zu beanstanden sei und die ihm zur Verfügung gestellte Vertragsurkunde alle für die Ingangsetzung der Widerrufsfrist erforderlichen Pflichtangaben
2 BGB enthalten habe. 9 Die Widerrufsinformation sei nicht dadurch unrichtig oder undeutlich, dass in Nummer XI 2 der Vertragsbedingungen unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufrechnung ausgeschlossen sei. Die Angabe der Widerrufsfolgen sei inhaltlich nicht zu beanstanden; auf den Inhalt des § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB werde im vierten Spiegelstrich hingewiesen. Der Hinweis auf eine
Widerruf des Darlehensvertrags grundsätzlich bestehende Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Zahlung von Sollzinsen für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens sei zutreffend und werde durch die Angabe des pro Tag zu zahlenden Zinsbetrags von "0,00 Euro" nicht undeutlich, weil der Verbraucher dies nur dahin verstehen könne, dass von der Bank keine Zinsen erhoben würden. 10 Die weiteren gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB notwendigen Pflichtangaben seien ebenfalls im Vertrag enthalten. Die Auszahlungsbedingungen gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB seien auf Seite 1 des Darlehensvertrags genannt. Die
1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB erforderlichen Angaben zum Verzugszinssatz seien in Nummer IV 1 der Vertragsbedingungen enthalten; die Angabe einer absoluten Zahl sei nicht notwendig. Die zuständige Aufsichtsbehörde, die gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB mitzuteilen sei, sei in Nummer XII der Vertragsbedingungen mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht benannt. Angaben zu dem einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags
1 Nr. 5 EGBGB seien bei einem - wie hier - befristeten Darlehensvertrag nicht erforderlich. Auf das außerordentliche Kündigungsrecht des § 314 BGB habe die Beklagte in Nummer V 2 der Vertragsbedingungen hingewiesen. Die
3 EGBGB erforderlichen Informationen zur Vorfälligkeitsentschädigung seien ausreichend mitgeteilt. Im Übrigen würden fehlerhafte Angaben zur Methode der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung lediglich zum Fortfall des Anspruchs führen, den Anlauf der Widerrufsfrist aber unberührt lassen. Der
4 EGBGB erforderliche Hinweis auf den Zugang zu den außergerichtlichen Beschwerdeverfahren sei in Nummer XIII der Vertragsbedingungen enthalten; die Angabe der Schlichtungsstelle nebst Anschrift sei ausreichend. Schließlich habe die Beklagte auch die
1 EGBGB erforderliche Pflichtangabe von Namen und Anschrift des Darlehensvermittlers erteilt. Aus dem Vertragsinhalt ergebe sich hinreichend deutlich, dass der Verkäufer des Pkw auch der Darlehensvermittler sei; dass er ausdrücklich als solcher bezeichnet werden müsse, lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen. II. 11 Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. 12 Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein wirksamer Widerruf des streitgegenständlichen, gemäß § 358 Abs. 3 BGB mit einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug verbundenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags nicht verneint werden. Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger bei Abschluss des Darlehensvertrags gemäß § 495 Abs. 1 i.V.m. § 355 BGB ein Widerrufsrecht zustand und die Widerrufsfrist nicht zu laufen begann, bevor der Kläger die Pflichtangaben
2 BGB erhalten hatte. Es hat aber zu Unrecht angenommen, dass die Beklagte ihre aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB resultierende Verpflichtung, über das
1 BGB bestehende Widerrufsrecht zu informieren, ordnungsgemäß erfüllt hat. 13 1. Die dem Kläger erteilte Widerrufsinformation ist fehlerhaft, weil die in ihr enthaltene Verweisung auf "alle Pflichtangaben
Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB ist. 14
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar der Verweis in der Widerrufsinformation auf § 492 Abs. 2 BGB in Kombination mit der beispielhaften Aufzählung von Pflichtangaben
den Maßstäben des nationalen Rechts (Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB) klar und verständlich (Senatsbeschluss vom
ihrem Wortlaut offen, ob und auf welche Weise in der Widerrufsinformation auf die zu erteilenden Pflichtangaben hinzuweisen ist.
1 Satz 1 EGBGB muss dies lediglich klar und verständlich sein. Diese Voraussetzung ist auslegungsfähig, so dass bei einer richtlinienkonformen Auslegung eine Verweisung auf weitere Rechtsvorschriften den Anforderungen an Klarheit und Verständlichkeit nicht genügt. 17
dem Wortlaut des Gestaltungshinweises 2a zu dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB hat der Darlehensgeber nur den von dem Darlehensnehmer konkret abgeschlossenen, mit dem Darlehensvertrag verbundenen weiteren Vertrag anzugeben. Dies entspricht auch dem sich aus den Gesetzesmaterialien ergebenden Willen des Gesetzgebers, wonach "an der gekennzeichneten Einfügestelle der verbundene Vertrag im Mustertext hinreichend konkret anzugeben" sei (BT-Drucks. 17/1394, S. 27, linke Spalte) und "die Gestaltungshinweise stets an den jeweiligen Einzelfall angepasst werden" müssten (vgl. BT-Drucks. 17/1394, S. 30, linke Spalte; siehe hierzu auch Senatsurteil vom
4 Satz 1 BGB sind auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags unabhängig von der Vertriebsform § 355 Abs. 3 BGB und, je
Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357b BGB entsprechend anzuwenden. Danach gelten für alle Verträge ("unabhängig von der Vertriebsform") § 355 Abs. 3 BGB und ergänzend die Vorschriften entsprechend, die
der "Art des verbundenen Vertrags" hypothetisch anwendbar wären, wenn dieser selbst widerrufen worden wäre, ohne dass es darauf ankommt, ob insoweit ein Widerrufsrecht bestanden hat. Dies ist bei einem - wie hier - Vertrag über die Lieferung einer Ware die Vorschrift des § 357 BGB. 23 Aufgrund dessen ist der Kläger
4 Satz 1 i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB im Hinblick auf die Rückgabe des finanzierten Fahrzeugs vorleistungspflichtig. Der Beklagten steht
4 Satz 1 BGB - was sie mit der Klageerwiderung geltend gemacht hat - gegenüber dem Kläger ein Leistungsverweigerungsrecht zu, bis sie das finanzierte Fahrzeug zurückerhalten hat oder der Kläger den
weis erbracht hat, dass er das Fahrzeug abgesandt hat. Dass die Beklagte angeboten hätte, das Fahrzeug beim Kläger abzuholen (§ 357 Abs. 4 Satz 2 BGB), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 24 Die Rückgabepflicht des Klägers ist damit mangels anderweitiger Vereinbarung eine Bring- oder Schickschuld, die der Schuldner dem Gläubiger an dessen Wohnsitz anbieten oder an ihn absenden muss. Der Kläger hat der Beklagten das Fahrzeug nicht in einer den Annahmeverzug begründenden Weise
Dass der Kläger der Beklagten das Fahrzeug an deren Wohnsitz tatsächlich angeboten oder an sie
weisbar abgesandt hat (§ 294 BGB), hat er nicht vorgetragen. Seine wörtlichen Angebote waren zur Herbeiführung eines Annahmeverzugs der Beklagten unzureichend, weil diese seiner Vorleistungspflicht nicht genügt haben. Im Schreiben vom
rein nationalem Recht zu beantwortende - Frage, ob der Kläger gegen § 242 BGB verstößt, indem er sich auf das Fehlen des Musterschutzes (Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB) beruft. Das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung (Senatsurteile vom
längerer bestimmungsgemäßer Nutzung zurückgeben zu können, ohne auch - was er zu Unrecht meint - zum Wertersatz verpflichtet zu sein. 29 2. Sofern das Berufungsgericht den Widerruf des Darlehensvertrags durch den Kläger für wirksam erachtet, wird es zu bedenken haben, dass der mit dem Antrag zu 2 verfolgte Zahlungsanspruch wegen der Vorleistungspflicht des Klägers (§ 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB) derzeit unbegründet ist. Insoweit verhilft es dem Kläger nicht zum Erfolg, dass er Zahlung "
" Herausgabe des Fahrzeugs begehrt. Dies setzt in entsprechender Anwendung des § 322 Abs. 2 BGB voraus, dass die Beklagte mit der Entgegennahme des Fahrzeugs im Verzug der Annahme ist. Dies ist aber nicht der Fall. 30 3. Sofern der Kläger seiner Vorleistungspflicht noch genügen sollte, wird sich das Berufungsgericht mit der Hilfsaufrechnung der Beklagten zu befassen haben. Entgegen der Auffassung der Revision steht der Beklagten gegen den Kläger gemäß § 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 357 Abs. 7 BGB ein Anspruch auf Ersatz für den Wertverlust des finanzierten Fahrzeugs zu. 31 a) Wie bereits ausgeführt, gelten
4 Satz 1 BGB bei einem verbundenen Vertrag, der - wie hier - dem Erwerb einer Ware dient, die Rechtsfolgen des § 357 BGB entsprechend.
4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 357 Abs. 7 BGB hat der Darlehensnehmer im Rahmen der Rückabwicklung des mit dem Verbraucherdarlehen verbundenen Vertrags - hier des Fahrzeugkaufvertrags - unter den dort genannten Voraussetzungen Wertersatz für einen Wertverlust der Ware - hier des Kfz - zu leisten. Die (lediglich) entsprechende Anwendung des § 357 Abs. 7 BGB führt indes im Fall des Verbunds eines Darlehensvertrags mit einem - wie hier - im stationären Handel geschlossenen Kaufvertrag nicht dazu, dass die Wertersatzpflicht des Darlehensnehmers nur dann besteht, wenn der Darlehensgeber - wie dies § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB voraussetzt - den Darlehensnehmer "
§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat". Vielmehr genügt es, wenn der Darlehensgeber den Verbraucher über eine mögliche Wertersatzpflicht unterrichtet (ebenso Rosenkranz in BeckOGK BGB, Stand: 1. Juli 2020, § 358 Rn. 113.4; Herresthal, ZIP 2019, 49, 51). 32 aa) Soweit § 358 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 BGB auf § 357 Abs. 7 BGB verweist, ist dies im Hinblick auf § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB nicht einschlägig, wenn der Darlehensvertrag der Finanzierung eines - wie hier - im stationären Handel geschlossenen Kaufvertrags dient. Denn der in § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB in Bezug genommene Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB betrifft lediglich außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen. Die in Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB angeführten Informationspflichten beziehen sich auf einen
1 BGB widerruflichen Vertrag und passen daher nicht für einen im stationären Handel geschlossenen Kaufvertrag, bei dem ein solches Widerrufsrecht nicht besteht. 33 bb) Dem entspricht die Gesetzgebungsgeschichte. Die Einführung von § 357 Abs. 7 BGB und die korrespondierende Anpassung des Verweises in § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB zum
ihrem Art. 3 Abs. 3 Buchst. d i.V.m. Art. 2 Nr. 12 für Verträge über Finanzdienstleistungen nicht gilt.
der Gesetzesbegründung sollte mit der Änderung des Verweises in § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB die Vorschrift lediglich an die neue Rechtslage angepasst werden, während es im Übrigen aber bei der bisherigen Rechtslage bleiben sollte (vgl. BT-Drucks. 17/12637, S. 66 linke Spalte). 34
der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Rechtslage galt
F für den verbundenen Vertrag § 357 BGB aF entsprechend.
F fanden auf das Widerrufs- und Rückgaberecht vorbehaltlich einer anderen Bestimmung die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechende Anwendung. Dementsprechend schuldete der Darlehensnehmer
einem Widerruf des Darlehensvertrags Wertersatz für tatsächlich gezogene Nutzungen (§ 346 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 BGB) und Wertersatz für einen Untergang oder die Verschlechterung der Sache, die über jene hinausging, die mit der bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme verbunden war (§ 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB). Die letztgenannte Regelung wurde allerdings durch § 357 Abs. 3 BGB aF dahin modifiziert, dass der Verbraucher Wertersatz für eine Verschlechterung der Sache nur zu leisten hatte, soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen war, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausging, und wenn er spätestens bei Vertragsschluss auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden war. 35 Danach genügte für das Entstehen der Wertersatzpflicht der Hinweis auf diese Rechtsfolge, während eine fehlerhafte oder fehlende Widerrufsbelehrung oder Widerrufsinformation insoweit unerheblich war. Von dieser Rechtslage wollte der Gesetzgeber bei Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie jedoch mit der Einführung von § 357 Abs. 7 BGB nur für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen, d.h. beschränkt auf den Anwendungsbereich der Verbraucherrechterichtlinie, abweichen (vgl. BT-Drucks. 17/12637, S. 63 rechte Spalte), während es im Übrigen bei der bisherigen Rechtslage bleiben sollte (vgl. BT-Drucks. 17/12637, S. 66 linke Spalte), also der Hinweis auf eine Wertersatzpflicht
Maßgabe des § 357 Abs. 7 Nr. 1 BGB genügen sollte, aber auch erforderlich war (vgl. BT-Drucks. 17/12637, S. 83 linke Spalte). 36 cc) Schließlich sprechen auch Sinn und Zweck des § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB gegen eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf den mit einem Darlehensvertrag verbundenen Vertrag. 37 Die besondere Informationspflicht
2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB über das Widerrufsrecht und das Widerrufsrecht selbst knüpfen an die besondere Vertragsschlusssituation bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen an und sollen -
der Vorstellung des Unionsgesetzgebers (vgl. Erwägungsgrund 47 der Verbraucherrechterichtlinie) wie auch
der Vorstellung des nationalen Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 17/12637, S. 63 rechte Spalte) - eine Kompensation dafür schaffen, dass der Verbraucher im einen Fall einer Überrumpelungsgefahr ausgesetzt ist und im anderen Fall die Ware nicht wie im Ladengeschäft bereits vor Vertragsschluss prüfen kann. Diese
teile bestehen für den Verbraucher im Fall des Verbunds eines Darlehensvertrags mit einem im stationären Handel geschlossenen Kaufvertrag nicht, weshalb ihm im Hinblick auf den Kaufvertrag auch kein gesetzliches Widerrufsrecht zukommt. 38 Das Widerrufsrecht
1 BGB und die Erstreckung seiner Rechtsfolgen auf den verbundenen Vertrag tragen dagegen der wirtschaftlichen Bedeutung von Krediten und der -
träglichen - Ermöglichung eines Konditionenvergleichs mit Kreditangeboten anderer Kreditinstitute Rechnung. Eine nicht ordnungsgemäße Widerrufsinformation lässt indes die Wertersatzpflicht des Verbrauchers im Falle einer übermäßigen Nutzung der finanzierten Ware unberührt, sofern er - was folgerichtig lediglich fakultativ Gestaltungshinweis 5c der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB (vgl. hierzu auch BT-Drucks. 17/12637, S. 83 linke Spalte zum damaligen Gestaltungshinweis 6c) vorsieht - bei Vertragsschluss über eine mögliche Wertersatzpflicht hinreichend unterrichtet worden ist. 39 dd) Aus der Verbraucherkreditrichtlinie ergibt sich nichts Anderes. Sie enthält hierzu keine Vorgaben. Sie gibt lediglich vor, dass sich der Widerruf des Verbraucherdarlehens auf Nebenleistungen im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag (Art. 14 Abs. 4) und sich der Widerruf des verbundenen Vertrags auf den Kreditvertrag erstrecken muss (Art. 15). 40 b) Der Wertverlust bemisst sich
der Vergleichswertmethode. Danach hat der Kläger die Differenz zwischen dem unter Heranziehung der vertraglichen Gegenleistung zu ermittelnden Verkehrswert des finanzierten Fahrzeugs bei Abschluss des Darlehensvertrags und dem Verkehrswert des Fahrzeugs bei dessen Rückgabe an den Darlehensgeber zu ersetzen. Demgegenüber ist die sogenannte Wertverzehrmethode, die eine lineare Teilwertabschreibung aus dem Verhältnis der während der Vertragszeit gezogenen Nutzungen zu der Gesamtnutzungsdauer der Sache vornimmt und damit im Ergebnis einen Nutzungswertersatz darstellt, nicht anwendbar (ebenso MünchKommBGB/Fritsche,
der früheren Rechtslage (§ 357 Abs. 1 BGB aF i.V.m. § 346 Abs. 1 und 2 BGB) - im Rahmen des § 357 Abs. 7 BGB auf die Abgrenzung zwischen linearer Wertminderung und sonstiger (darüber hinausgehender) Verschlechterung nicht mehr ankommen soll (vgl. BT-Drucks. 17/12637, S. 63 rechte Spalte). Vielmehr soll der Wertverlust - wenn auch
Maßgabe des § 357 Abs. 7 Nr. 1 BGB - in einem einheitlichen Betrag ermittelt werden, was nur bei einer Verkehrswertbetrachtung möglich ist. 43 c) Maßgeblich ist der objektive Wert der Sache. Dies ist zwar in § 357 Abs. 7 BGB nicht ausdrücklich geregelt, folgt aber im Umkehrschluss aus § 357 Abs. 8 Satz 4 BGB, wonach sich der Wertersatz für in Anspruch genommene Dienstleistungen anhand der vereinbarten Gegenleistung bemisst (ebenso MünchKommBGB/Fritsche, 8. Aufl., § 357 Rn. 36; Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl., § 357 Rn. 11; Mörsdorf in BeckOGK BGB, Stand: 1. September 2020, § 357 Rn. 75; NK-BGB/Ring, 3. Aufl., § 357 Rn. 32; Rojahn in Flohr/Wauschkuhn, Vertriebsrecht, 2. Aufl., § 357 Rn. 7c; anders zur früheren Rechtslage
F i.V.m. § 346 Abs. 1 und 2 BGB: BGH, Urteil vom
F i.V.m. § 346 Abs. 1 und 2 BGB; aA Mörsdorf in BeckOGK BGB, Stand:
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.