BGH, Urteil vom 08.10.2020 – III ZR 80/20 – Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Rehaklinik: Wirksamkeit des Ausschlusses des außerordentlichen Kündigungsrechts des…
KORE302562020 ECLI:DE:BGH:2020:081020UIIIZR80.20.0 BGH 3. Zivilsenat 20201008 III ZR 80/20 Urteil § 280 Abs 1 BGB, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB, § 626 BGB, § 627 Abs 1 BGB, § 628 Abs 1 BGB, § 630b BGB, § 24 SGB 5 vorgehend LG Frankfurt (Oder), 1. April 2020, Az: 16 S 249/19vorgehend AG Strausberg, 16. April 2019, Az: 10 C 17/19 DEU Bundesrepublik Deutschland Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Rehaklinik: Wirksamkeit des Ausschlusses des außerordentlichen Kündigungsrechts des Patienten; Wirksamkeit einer Klausel über zu leistenden Schadensersatz bei vorzeitiger Abreise des Patienten 1. Das außerordentliche Kündigungsrecht des § 627 Abs. 1 BGB kann durch allgemeine Geschäftsbedingungen grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden. Die in der Abbedingung des § 627 Abs. 1 BGB liegende unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Klauselverwenders wird nicht dadurch aufgewogen, dass das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB unberührt bleibt.
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 6. Zivilkammer - vom 1. April 2020 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.
Von Rechts wegen 1 Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen vorzeitigen Abbruchs einer stationären medizinischen Vorsorgemaßnahme.
2 Die Beklagte ist alleinerziehende Mutter von vier minderjährigen Kindern. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2017 bewilligte die A. bei der die Beklagte gesetzlich krankenversichert ist, eine dreiwöchige medizinische Vorsorgemaßnahme in Form einer Mutter-Kind-Kur und bestimmte die von der Klägerin in B. betriebene "Rehaklinik W. " als zuständige Einrichtung. Unter dem Datum des 11. Januar 2018 erhielt die Beklagte ein Einladungsschreiben der Klinik, dem die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin beigefügt waren und in dem darauf hingewiesen wurde, dass das Klinikfachpersonal zur Gewährleistung eines optimalen Behandlungsverlaufs einen auf die konkreten Bedürfnisse der Beklagten zugeschnittenen individuellen Therapieplan erstellen werde. Nummer 5.4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin lautet wie folgt: "Vorzeitige Abreise (Kündigung), Schadensersatz 5.4.1 Tritt die Patientin, ohne medizinisch nachgewiesene Notwendigkeit, die Abreise vor Beendigung der Maßnahme an, so kann der Einrichtungsträger Ersatz für den erlittenen Schaden verlangen. Der Ersatzanspruch ist unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und möglichen anderweitigen Verwendungen pauschaliert und beträgt 80 % des Tagessatzes für jeden vorzeitig abgereisten Tag. Es bleibt der Patientin unbenommen, den Nachweis zu führen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
5.4.2 Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund gem. § 626 BGB bleibt hiervon unberührt."
3 Unter dem 19. Januar 2018 bestätigte die Beklagte durch ihre Unterschrift, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin erhalten zu haben und diese anzuerkennen. Beigefügte Fragebögen füllte sie aus und sandte sie - zusammen mit dem unterschriebenen Exemplar der Allgemeinen Geschäftsbedingungen - an die Klägerin zurück.
4 Die Beklagte trat die bis zum 21. März 2018 vorgesehene Kur am 28. Februar 2018 zusammen mit ihren vier Kindern an, brach sie jedoch zehn Tage vor dem regulären Ende aus Gründen, die zwischen den Parteien streitig sind, vorzeitig ab. Die Klägerin nahm die Beklagte daraufhin auf Schadensersatz in Höhe von 3.011,20 € in Anspruch.
5 Sie hat geltend gemacht, zwischen den Parteien sei ein Behandlungsvertrag zustande gekommen, in den ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam einbezogen worden seien. Die Klausel Nummer 5.4.1 stelle keine unangemessene Benachteiligung der Beklagten dar. Diese habe die Tagessatzhöhe ohne weiteres bei ihrer Krankenversicherung oder unmittelbar bei der Klägerin erfragen können. Jeder verständige Patient habe erkennen können, dass der der Klägerin zustehende Schadensersatzanspruch umso höher ausfalle, je früher die Behandlung grundlos abgebrochen werde. Die Beklagte sei auf eigene Verantwortung, ohne Zustimmung der Klägerin und ohne medizinische Notwendigkeit vorzeitig abgereist.
6 Das Amtsgericht hat die auf Zahlung des vorgenannten Betrags nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg gehabt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt sie ihre Klageanträge weiter.
7 Die zulässige Revision ist unbegründet.
I.
8 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
9 Der Klägerin stehe der geltend gemachte Schadensersatzanspruch weder aus Nummer 5.4.1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen noch aus § 628 BGB zu. Zwischen den Parteien sei ein privatrechtlicher Behandlungsvertrag im Sinne des § 630a BGB zustande gekommen. Bei der von der Krankenversicherung bewilligten Mutter-Kind-Kur habe es sich um eine medizinische Vorsorgemaßnahme und somit - jedenfalls im Schwerpunkt - um eine medizinische Behandlung eines Patienten gehandelt. Die Beklagte sei gemäß § 630b BGB in Verbindung mit § 627 BGB berechtigt gewesen, den Vertrag jederzeit zu kündigen. Die Klägerin habe sich vertraglich zu Diensten höherer Art verpflichtet. Die zu erbringenden medizinischen und therapeutischen Behandlungsmaßnahmen setzten besondere medizinisch-wissenschaftliche Sachkunde voraus und beträfen den persönlichen Lebensbereich des Patienten, der dem Arzt beziehungsweise Therapeuten persönlich vertraue. Es habe auch kein dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen vorgelegen. Durch ihre vorzeitige Abreise habe die Beklagte das Vertragsverhältnis konkludent gemäß § 627 Abs. 1 BGB gekündigt.
10 Die Klägerin könne den geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht auf Nummer 5.4.1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen stützen. Die Klausel verstoße gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Sie schaffe einen eigenen vertraglichen Schadensersatzanspruch, der keine gesetzliche Grundlage habe. Zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts gehöre, dass Schadensersatz auf vertraglicher Grundlage nur verlangt werden dürfe, wenn der Schuldner eine Pflichtverletzung begangen habe (§ 280 Abs. 1 BGB). Diese Einschränkung sei der Klausel nicht zu entnehmen. Vielmehr würden von ihrem Wortlaut auch Vertragsbeendigungen nach § 627 BGB erfasst. Danach stehe es dem Dienstberechtigten aber frei, sich jederzeit vom Vertrag zu lösen. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne das Kündigungsrecht aus § 627 Abs. 1 BGB grundsätzlich nicht wirksam durch Allgemeine Geschäftsbedingungen abbedungen werden (Hinweis auf Senatsurteile vom 9. Juni 2011 - III ZR 203/10, BGHZ 190, 80 Rn. 21 und vom 18. Februar 2016 - III ZR 126/15, BGHZ 209, 52 Rn. 24). Durch die Sanktionierung mit einer Schadensersatzpflicht werde das Recht des Dienstberechtigten, in zulässiger Weise die Konsequenz aus einem - aus welchen Gründen auch immer - eingetretenen Vertrauensverlust zu ziehen, nicht nur geringfügig, sondern unangemessen beschnitten.
11 Ansprüche aus § 628 BGB bestünden ebenfalls nicht. Gemäß § 628 Abs. 1 BGB könne der Dienstverpflichtete nur Vergütung der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses erbrachten Leistungen verlangen. Ein Schadensersatzanspruch aus § 628 Abs. 2 BGB scheitere daran, dass der Beklagten kein vertragswidriges Verhalten vorzuwerfen sei.
II.
12 Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand.
13 Die Klägerin kann den geltend gemachten Schadensersatzanspruch weder auf die Klausel Nummer 5.4.1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen noch auf § 280 Abs. 1 BGB stützen. Die streitige Klausel ist gemäß § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil sie bei objektiver Auslegung das jederzeitige Kündigungsrecht der Patientin nach § 627 Abs. 1 BGB ausschließt und darüber hinaus hinsichtlich der infolge vorzeitiger Abreise nicht mehr erbrachten Leistungen einen von einer zu vertretenden Pflichtverletzung unabhängigen, mit den gesetzlichen Wertungen (§ 280 Abs. 1 und §§ 627 f BGB) unvereinbaren vertraglichen Schadensersatzanspruch vorsieht. Da die Beklagte gemäß § 627 Abs. 1 BGB berechtigt war, das Behandlungsverhältnis jederzeit ohne Angabe von Gründen zu kündigen, fehlt es an einer Pflichtverletzung, so dass auch ein Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB ausscheidet.
14 1. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen einer Kündigung nach § 627 Abs. 1 BGB sowie das Vorliegen einer (konkludenten) Kündigungserklärung der Beklagten bejaht.
15 Nach § 627 Abs. 1 BGB ist bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 BGB ist, die Kündigung auch ohne die in § 626 BGB bezeichnete Voraussetzung zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.
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21 Für die vertraglich geschuldete Tätigkeit der Klägerin sind besonders qualifizierte Fähigkeiten und Kenntnisse erforderlich. Sie hatte im Rahmen der dreiwöchigen Mutter-Kind-Kur komplexe medizinisch begründete Vorsorgeleistungen auf der Grundlage eines individuellen Therapieplans zu erbringen. Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen sind § 23 Abs. 1, § 24 und § 107 Abs. 2 Nr. 2 SGB V. Danach haben Mütter (und Väter) - wie bereits ausgeführt - einen Anspruch auf stationäre Versorgung in einer speziellen Vorsorgeeinrichtung, mit der ein Vertrag nach § 111a SGB V besteht. Regelungszweck ist der Einsatz von Leistungen der stationären Versorgung, die auf spezifische gesundheitliche Belastungen von Müttern und Vätern zugeschnitten und zur Aufrechterhaltung der Gesundheit der Versicherten erforderlich sind, weil auf andere Weise eine in einen krankhaften und behandlungsbedürftigen Zustand umschlagende Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht abzuwenden ist (Schütze in Schlegel/Voelzke aaO Rn. 15).
Die Leistungen sollen fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Verantwortung und unter Mitwirkung von besonders geschultem Personal darauf gerichtet sein, den Gesundheitszustand von Müttern und Vätern nach einem ärztlichen Behandlungsplan vorwiegend durch Anwendung von Heilmitteln (einschließlich Krankengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachtherapie oder Arbeits- und Beschäftigungstherapie), ferner durch andere geeignete Hilfen, auch durch geistige oder seelische Einwirkungen, zu verbessern und den Patienten bei der Entwicklung eigener Abwehr- und Heilungskräfte zu helfen (vgl. § 107 Abs. 2 Nr. 2 SGB V). Der Vorsorgeeinrichtung obliegen demnach interdisziplinär zu erbringende, auf einem Vorsorgekonzept beruhende Komplexleistungen unter ärztlicher Leitung (Schütze in Schlegel/Voelzke aaO Rn. 22).
Dementsprechend hat die Klägerin bereits vor Antritt des Kuraufenthalts umfangreiche Auskünfte zur Vorbereitung eines "optimalen Behandlungsprozesses" bei der Beklagten eingeholt und auf die Notwendigkeit der Erstellung eines individuellen Therapieplans hingewiesen. Vor diesem Hintergrund ist die Wertung des Berufungsgerichts, für die vertraglich geschuldete Tätigkeit der Klägerin seien besonders qualifizierte Fähigkeiten und Kenntnisse in medizinischer und therapeutischer Hinsicht erforderlich gewesen, nicht zu beanstanden.
22 Das Berufungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die auf einem individuellen Behandlungsplan beruhenden medizinischen und therapeutischen Maßnahmen den unmittelbaren persönlichen Lebensbereich der Beklagten betrafen. Soweit die Revision meint, bei einem Vertrag über eine Mutter-Kind-Kur stehe nicht die medizinische Behandlung, sondern das Kurkonzept als Ganzes im Vordergrund, das unter anderem etwaige Freizeitaktivitäten, die leibliche Verpflegung und die baulichen Gegebenheiten (z.B. Vorhandensein eines Schwimm- oder Thermalbads) umfasse, unterliegt sie einer Fehlvorstellung über das Wesen und den Charakter von aus medizinischen Gründen erforderlichen Vorsorgeleistungen im Sinne des § 24 SGB V.
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24 Allein der Umstand, dass die Klägerin die Vorsorgeleistungen in der Rechtsform einer GmbH und damit als juristische Person erbringt, führt nicht zur Unanwendbarkeit des § 627 BGB. Der besonderes persönliches Vertrauen voraussetzende Charakter der Leistungen wird dadurch nicht verändert. Es ist unerheblich, ob der Einrichtungsträger die Leistungen selbst vornimmt oder durch (Hilfs-)Personen unter seiner Verantwortung vornehmen lässt (vgl. Senatsurteile vom 8. Oktober 2009 - III ZR 93/09, NJW 2010, 150 Rn. 19 und vom 9. Juni 2011 - III ZR 203/10, BGHZ 190, 80 Rn. 17; MüKoBGB/Henssler aaO § 627 Rn. 27).
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November 2014 aaO Rn. 20 und vom 18. Februar 2016 - III ZR 126/15, BGHZ 209, 52 Rn. 26; jeweils mwN). Diese Voraussetzungen sind jedoch im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Stationäre medizinische Vorsorgemaßnahmen für Mütter und Väter sollen gemäß § 24 Abs. 2 in Verbindung mit § 23 Abs. 5 Satz 2 SGB V längstens für drei Wochen erbracht werden (es sei denn, eine Verlängerung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich). Dementsprechend hat die gesetzliche Krankenversicherung gegenüber der Beklagten auch nur eine Kostenübernahmeerklärung für eine dreiwöchige medizinische Vorsorge in Form einer Mutter-Kind-Kur abgegeben. Dieser Zeitraum ist zu kurz, um als dauernd zu gelten.
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29 2. Die Klägerin kann den geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht auf die Nummer 5.4.1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen stützen, da die Klausel gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist.
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31 Eine derartige Regelung steht in einem erheblichen Gegensatz zu den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird (§ 280 Abs. 1, §§ 627 f BGB). Sie benachteiligt den Vertragspartner (Patientin) unangemessen, weil die Klägerin als Verwenderin durch den Ausschluss des Kündigungsrechts nach § 627 Abs. 1 BGB und die Begründung eines von Pflichtverletzung und Verschulden unabhängigen Schadensersatzanspruchs bei vorzeitiger Abreise versucht, durch eine einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten der Patientin durchzusetzen, ohne von vornherein auch deren Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihr einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. Senatsurteil vom 18. Februar 2016 - III ZR 126/15, BGHZ 209, 52 Rn. 17 mwN).
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33 Sofern nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten Zweifel verbleiben und zumindest zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar sind, kommt die sich zu Lasten des Klauselverwenders auswirkende Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung. Dabei bleiben allerdings Verständnismöglichkeiten unberücksichtigt, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend sind und für die an solchen Geschäften typischerweise Beteiligten nicht ernstlich in Betracht kommen. Diese Auslegungsregel führt im Ergebnis dazu, dass bei einer mehrdeutigen Klausel von den möglichen Auslegungen diejenige zugrunde zu legen ist, die zur Unwirksamkeit der Klausel führt. Denn damit ist die scheinbar "kundenfeindlichste" Auslegung im Ergebnis die dem Kunden günstigste (Senatsurteil vom 19. April 2018 aaO Rn. 20; BGH, Urteil vom 10. Juni 2020 aaO Rn. 28; Palandt/Grüneberg aaO § 305c Rn. 18).
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35 Im Gegensatz zum Kündigungsrecht nach § 626 BGB ist § 627 Abs. 1 BGB zwar keine zwingende, sondern eine dispositive Regelung, die grundsätzlich durch eine einzelvertragliche Abrede abbedungen werden kann (Senatsurteile vom 5. November 1998 - III ZR 226/97, NJW 1999, 276, 278 und vom 19. Mai 2005 - III ZR 437/04, NJW 2005, 2543). Es entspricht jedoch der Senatsrechtsprechung und der ganz herrschenden Meinung in der übrigen Rechtsprechung und in der Literatur, dass das außerordentliche Kündigungsrecht des § 627 Abs. 1 BGB durch allgemeine Geschäftsbedingungen grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann. § 627 Abs. 1 BGB trägt mit der jederzeitigen Kündigungsmöglichkeit für beide Teile dem gegenseitigen Vertrauensverhältnis in der Weise Rechnung, dass für den Fall des Vertrauensverlustes - aus welchem Grunde er auch immer eintreten sollte - eine sofortige (sanktionslose) Beendigung des Vertragsverhältnisses ermöglicht wird.
Mit diesem wesentlichen Grundgedanken des § 627 Abs. 1 BGB wäre es im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unvereinbar, wenn der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen ihm nicht mehr vertrauenden Vertragspartner an dem Dienstverhältnis festhalten könnte (z.B. Senatsurteile vom 5. November 1998 aaO S. 277; vom 19. Mai 2005 aaO; vom 9. Juni 2005 - III ZR 436/04, WM 2005, 1667, 1669; vom 8. Oktober 2010 - III ZR 93/09, NJW 2010, 150 Rn. 23; vom 9. Juni 2011 - III ZR 203/10, BGHZ 190, 80 Rn. 21 und vom 18. Februar 2016 - III ZR 126/15, BGHZ 209, 52 Rn. 24; BGH, Urteil vom 1. Februar 1989 - IVa ZR 354/87, BGHZ 106, 341, 346 f; BeckOGK/Günther, BGB, § 627 Rn. 69 [Stand: 1. August 2020];
MüKoBGB/Henssler aaO § 627 Rn. 44; Palandt/Weidenkaff aaO § 627 Rn. 5; Staudinger/Gutmann, BGB, Neubearbeitung 2019, Anhang zu §§ 305-310 Rn. D 19). Ob und inwieweit Ausnahmen bei geringfügigen (maßvollen) Einschränkungen des Kündigungsrechts in Betracht kommen können (z.B. bei kurzfristiger Absage vereinbarter Arzttermine; vgl. dazu AG Bremen, NJW-RR 1996, 818, 819; AG Nettetal, NJW-RR 2007, 1216, 1217; AG München, BeckRS 2016, 8072; Poelzig, VersR 2007, 1608 ff), braucht hier nicht vertieft zu werden (s. auch BGH, Urteil vom 1. Februar 1989 aaO S. 346, wonach eine differenzierte Betrachtungsweise nicht ausgeschlossen erscheint).
36 Die in der Abbedingung des § 627 Abs. 1 BGB liegende unangemessene Benachteiligung wird im vorliegenden Fall nicht dadurch aufgewogen, dass nach Nummer 5.4.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB unberührt bleibt. Denn diesbezüglich würde der (bloße) subjektive Vertrauensschwund zur Auflösung des Vertragsverhältnisses nicht genügen. Die Patientin müsste vielmehr darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass die Umstände, die den Vertrauensverlust herbeigeführt haben, auch bei objektiver Betrachtung eine Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigen. Dies würde ihre Rechtsstellung im Vergleich zur Regelung des § 627 Abs. 1 BGB erheblich verschlechtern (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 1989 aaO S. 347).
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38 Sie berechtigt den Einrichtungsträger bei vorzeitiger Abreise der Patientin, für die auf Grund der Kündigung nicht mehr erbrachten Leistungen Schadensersatz in Höhe von "80 % des Tagessatzes für jeden vorzeitig abgereisten Tag" zu verlangen, wenn die vorzeitige Vertragsbeendigung weder auf medizinisch nachgewiesener Notwendigkeit noch auf einem (sonstigen) wichtigen Grund gemäß § 626 BGB beruht. Dieser Schadensersatzanspruch setzt nach dem Wortlaut der Klausel weder eine Pflichtverletzung seitens der Patientin noch Verschulden voraus. Bei kundenfeindlichster Auslegung besteht der Anspruch sogar dann, wenn die Patientin durch vertragswidriges Verhalten des Einrichtungsträgers, das noch nicht die Voraussetzungen eines wichtigen Grundes gemäß § 626 Abs. 1 BGB erfüllt, zur vorzeitigen Abreise veranlasst wird. Von ihrem Wortlaut werden unterschiedslos auch alle vorzeitigen Vertragsbeendigungen erfasst, die auf einem Vertrauensverlust der Patientin beruhen und diese nach § 627 Abs. 1 BGB zur (sanktionslosen) außerordentlichen, fristlosen Kündigung berechtigen. In diesen Fällen steht dem Dienstverpflichteten aber nach § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB nur ein seinen bisherigen Leistungen entsprechender Vergütungsanteil zu. Dieser kann bei vertragswidriger Veranlassung der Kündigung durch den Dienstverpflichteten unter den Voraussetzungen des § 628 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB sogar gänzlich wegfallen.
39 Es gehört zu den wesentlichen Grundlagen des dispositiven Rechts, dass Schadensersatz auf vertraglicher Grundlage nur verlangt werden kann, wenn der Schuldner eine zu vertretende Pflichtverletzung begangen hat (§ 280 Abs. 1 BGB). Diese Einschränkung ist der Klausel Nr. 5.4.1 nicht zu entnehmen. Sie kann deshalb nicht Grundlage für eine Schadensersatzpauschale sein (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2005 - XI ZR 154/04, BGHZ 162, 294, 301; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Dezember 2007 - I-24 U 110/07, juris Rn. 22). Darüber hinaus ist es mit den vorgenannten wesentlichen Grundgedanken von § 627 Abs. 1 und § 628 Abs. 1 BGB unvereinbar, den Vertragspartner durch eine hohe Vergütungspflicht für nicht erbrachte Leistungen von der Ausübung seines jederzeitigen Kündigungsrechts abzuhalten und ihn somit zu zwingen, das Vertragsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen - trotz des Vertrauensverlusts - fortzusetzen (vgl. MüKoBGB/Henssler aaO § 628 Rn. 55).
40 Die Klausel verpflichtet die Patientin nach allem zu Schadensersatzzahlungen, für die es keine gesetzliche Grundlage gibt. Ohne die Klausel müsste die Patientin für die kündigungsbedingt nicht mehr erbachten Leistungen nichts bezahlen. Dies begründet ihre Unwirksamkeit gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB.
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42 3. Die Klägerin hat auch keinen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB. Die Beklagte durfte von ihrem außerordentlichen Kündigungsrecht fristlos Gebrauch machen. § 627 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach eine Kündigung zur Unzeit einen Schadensersatzanspruch begründen kann, gilt nur für den Dienstverpflichteten. Der Dienstberechtigte kann dagegen jederzeit kündigen, ohne dass § 627 Abs. 2 BGB eingreift (MüKoBGB/Henssler aaO § 627 Rn. 33 f).
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