tragen hat und hierfür ein
schlag
r Kostenmiete gemäß § 28 Abs. 2 der Zweiten Berechnungsverordnung vorgesehen ist, enthaltene Klausel "Sofern der Mieter Schönheitsreparaturen selbst ausführt oder durch entsprechende Fachfirmen ausführen lässt, werden ihm auf Antrag die anteiligen Beträge, wie sie sich nach der obigen Verordnung errechnen, ausgezahlt, sofern die Ausführung sach- und fachgerecht erfolgt ist." berechtigt den Mieter, die Schönheitsreparaturen selbst auszuführen und anschließend die Auszahlung der "angesparten" Beträge
verlangen. Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin vom 20. Juni 2013 aufgehoben. Die Sache wird
r neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht
rückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Die Kläger sind seit 1990 Mieter einer - damals noch preisgebundenen - Wohnung der Beklagten in Berlin. § 11 des mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten geschlossenen Mietvertrags vom
satzvereinbarung
m Mietvertrag sieht vor: "In Ergänzung von § 11 Ziff. 2 des mit Ihnen abgeschlossenen Mietvertrages wird hiermit vereinbart, daß der Mieter nach Durchführung von Schönheitsreparaturen, die durch normale Abnutzung notwendig wurden, Anspruch auf Auszahlung des hierfür in der Miete vorgesehenen Betrages gemäß den jeweils gültigen Berechnungsverordnungen hat. Als Abrechnungsmodus wird eine Zeitspanne von 5 Jahren angesetzt." 3 Die Beklagte informierte den Kläger in einem Gespräch am
renovieren. Mit Schreiben vom 7. Mai 2012 teilten die Kläger der Beklagten mit, die Wohnung sei jetzt renoviert, und verlangten die Zahlung von 2.440,78 €. Die Kläger behaupten, es habe Renovierungsbedarf bestanden und es seien alle Wände, Decken, Türen und Heizkörper gestrichen worden. 4 Das Amtsgericht hat der auf Zahlung des vorgenannten Betrages nebst Zinsen gerichteten Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht
gelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Zahlungsbegehren weiter. 5 Die Revision hat Erfolg. I. 6 Das Berufungsgericht hat
r Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: 7 Die Kläger hätten gegen die Beklagte, die in das Mietverhältnis unstreitig eingetreten sei, keinen Anspruch auf Zahlung von 2.440,78 € aus § 11 des Mietvertrags in Verbindung mit der
satzvereinbarung vom
r Ausführung der Schönheitsreparaturen auf die Mieter; es werde lediglich geregelt, wie hinsichtlich etwaiger Kostenerstattungsansprüche
verfahren sei, wenn die Mieter diese selbst ausführten, vorausgesetzt, dies sei sach- und fachgerecht geschehen. Letzteres hätten die Kläger nicht einmal konkret vorgetragen, ohne dass es hier - mangels Bestehen des Anspruchs dem Grunde nach - darauf ankäme. 9 § 11 Ziffern 1 und 2 des Mietvertrags beträfen ihrem Wortlaut nach ausschließlich die - bereits gesetzlich bestehende - Verpflichtung des Vermieters
r Durchführung von Schönheitsreparaturen. Erst § 11 Ziffer 3 regele den Fall, dass die Schönheitsreparaturen vom Mieter selbst ausgeführt worden seien. Die
satzvereinbarung treffe ihrem klaren Wortlaut nach eine ergänzende Regelung
r Höhe des dann abrechenbaren Betrags, dies unter dem Vorbehalt, dass die Ausführung der Schönheitsreparaturen sach- und fachgerecht erfolgt sei. Eine Übertragung der Verpflichtung
r Durchführung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter finde weder in § 11 des Mietvertrags noch in der
satzvereinbarung statt. Der Vermieter habe sich daher eine Durchführung der Schönheitsreparaturen durch ihn selbst nicht vorbehalten müssen. Die Kläger als Mieter könnten, sie müssten aber die Schönheitsreparaturen nicht ausführen. Ebenso wenig werde dem Vermieter die Befugnis genommen
entscheiden, ob er die Schönheitsreparaturen selbst ausführen wolle, beziehungsweise den Mietern diese Entscheidungsbefugnis übertragen. Ebenso wie die (einklagbare Instandsetzungs-)Verpflichtung beim Vermieter verblieben sei, sei die Befugnis darüber
entscheiden, wie er dieser Verpflichtung nachkommen wolle, wie auch sonst, bei ihm angesiedelt. 10 Das ergebe sich auch aus dem
sammenhang
der Regelung
m "Abrechnungsmodus" in der
satzvereinbarung. Letztlich werde nur offen gelegt, dass die Mieter einen Kostenanteil für die Schönheitsreparaturen über die Miete trügen, und sichergestellt, dass sie hierfür nicht doppelt aufkämen. 11 Aus der Formulierung von § 11 Ziffer 1 des Mietvertrags, wonach die "Kosten der Schönheitsreparaturen" vom Vermieter getragen werden, folge nichts anderes. Der Bundesgerichtshof habe für den umgekehrten Fall einer Klausel, die die "Kosten der Schönheitsreparaturen" auf den Mieter übertrage, bereits entschieden, dass der Klausel aus der maßgeblichen Sicht eines verständigen Mieters eine Verpflichtung
r Ausführung der Schönheitsreparaturen
entnehmen sei. Für den hier
entscheidenden Fall könne nichts anderes gelten. 12 Die Kläger hätten sich über die bei der Beklagten verbliebene Befugnis und ihren diesbezüglich schriftlich ausdrücklich erklärten Willen hinweggesetzt, die Schönheitsreparaturen selbst durchzuführen. II. 13 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 14 Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der von den Klägern geltend gemachte Anspruch nicht verneint werden. Denn der auf § 11 Ziffer 3 des Formularmietvertrags in Verbindung mit der
satzvereinbarung gestützte Zahlungsanspruch, der sich gemäß § 566 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte als Erwerberin des vermieteten Wohnraums richtet, setzt nach den vorbezeichneten vertraglichen Regelungen - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - eine
stimmung der Beklagten
r Ausführung der Schönheitsreparaturen durch die Kläger nicht voraus, sondern erfordert lediglich, dass die Kläger als Mieter fällige Schönheitsreparaturen sach- und fachgerecht vorgenommen haben. Anders als das Berufungsgericht meint, steht dem Zahlungsanspruch daher nicht entgegen, dass die Beklagte die Schönheitsreparaturen selbst durchführen wollte und dies den Klägern auch mitgeteilt hatte. 15
dem ergibt sich aus dem Inhalt und der Gestaltung der Vertragsurkunde der Anschein dafür, dass die Klauseln
r mehrfachen Verwendung vorformuliert worden sind. Denn der mit der ursprünglichen Vermieterin, einer Baugesellschaft, geschlossene Vertrag enthält eine Vielzahl von formelhaften Klauseln, die nicht auf die individuelle Vertragssituation abgestimmt sind und lediglich durch die
r Identifizierung des Mietobjekts und der Vertragsparteien erforderlichen besonderen Angaben ergänzt wurden (vgl. BGH, Urteile vom
behandeln und infolgedessen vom Revisionsgericht frei auszulegen, da bei ihnen ungeachtet der Frage, ob sie über den räumlichen Bezirk des Berufungsgerichts hinaus verwendet werden, ein Bedürfnis nach einer einheitlichen Handhabung besteht (st. Rspr.;
letzt Senatsurteil vom
mindest zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar, kommt die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB
r Anwendung (BGH, Urteile vom
Lasten des Verwenders. Nur Auslegungsmöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fern liegend sind und für die an solchen Geschäften typischerweise Beteiligten nicht ernsthaft in Betracht kommen, bleiben dabei außer Betracht (vgl. BGH, Urteile vom
stimmungserfordernis oder einen Vorbehalt der Beklagten, der Selbstvornahme
widersprechen, sieht die Klausel dagegen nicht vor. 18 Für diese - den Klägern als Gegnern der Klauselverwenderin günstigste (vgl. BGH, Urteile vom
Recht geltend macht, sowohl der Wortlaut der Klausel als auch eine Abwägung der berechtigten beiderseitigen Interessen. 19
r Vornahme der Schönheitsreparaturen unberührt lässt. 21 aa) Im Ausgangspunkt
treffend ist zwar die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Kläger nach § 11 des Mietvertrags nicht anstelle der Beklagten
r Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet sind. Vielmehr bleibt es, wie auch die Revision nicht in Abrede stellt, bei der gesetzlichen Regelung, wonach dem Vermieter die Schönheitsreparaturen als Teil der Instandhaltungspflicht (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) obliegen (vgl. hierzu Senatsurteil vom
sammensetzung der Kostenmiete gemäß §§ 8 ff. Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1, § 28 Abs. 4 der Verordnung über die wohnungswirtschaftliche Berechnung nach dem Zweiten Wohnungsbindungsgesetz (Zweite Berechnungsverordnung; im Folgenden: II. BV). Hiernach sind die Kosten der Schönheitsreparaturen in den normalerweise anzusetzenden Instandhaltungskosten nicht enthalten (§ 28 Abs. 4 Satz 1 II. BV). Gemäß § 28 Abs. 4 Satz 2 II. BV kann der Vermieter allerdings einen
schlag
r Kostenmiete verlangen, wenn er die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt. 23 § 11 Ziffer 1 des Mietvertrags legt dementsprechend offen, dass die Vermieterin die Kosten der Schönheitsreparaturen im Sinne von § 28 Abs. 4 II. BV trägt und in der Miete ein
schlag für Schönheitsreparaturen enthalten ist, setzt aber die gesetzlich vorgesehene Verpflichtung der Vermieterin
Schönheitsreparaturen voraus. § 11 Ziffer 2 des Mietvertrags legt ergänzend den Umfang der Schönheitsreparaturen fest. Auch § 11 Ziffer 3 des Mietvertrags eröffnet den Mietern lediglich die Möglichkeit, Schönheitsreparaturen selbst durchzuführen, verpflichtet sie hierzu aber nicht. 24 bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, ergibt sich hieraus nicht die Berechtigung der Beklagten
entscheiden, die Schönheitsreparaturen künftig selbst vornehmen
wollen und die Regelung in § 11 Ziffer 3 des Mietvertrags hierdurch gegenstandslos werden
lassen. Ein solcher Vorbehalt folgt nicht, wie das Berufungsgericht meint, aus der bei der Beklagten verbliebenen Instandhaltungspflicht. Denn die Verpflichtung
Schönheitsreparaturen sagt nichts darüber aus, ob und in welchem Umfang die Vermieterin mit den Mietern vereinbart, dass diese an ihrer Stelle und in ihrem Pflichtenkreis tätig werden und hierfür Zahlungsansprüche - etwa Aufwendungserstattung nach Auftragsrecht oder in vorher vereinbarter Höhe - geltend machen können. Sofern eine solche Regelung, wie hier in § 11 Abs. 3 des Mietvertrags, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffen wird, gehen Unklarheiten über die Reichweite der Vereinbarung
Lasten des Verwenders (§ 305c Abs. 2 BGB). Auf einen Widerrufsvorbehalt oder die Absicht, selbst tätig
werden, kann die Beklagte sich daher nur berufen, wenn dies in der Klausel hinreichend deutlich
m Ausdruck gekommen wäre. Das ist hier jedoch nicht der Fall. 25 c) Auch bei einer Abwägung der beiderseitigen Interessen lässt sich der Klausel weder ein
stimmungserfordernis noch ein Vorbehalt der Vermieterin entnehmen, den von den Mietern beabsichtigten, notwendigen Schönheitsreparaturen
widersprechen und diese selbst vorzunehmen. Im Gegenteil entspricht es hier gerade der Interessenlage verständiger Mietvertragsparteien, dass die Mieter entscheiden können, ob sie entsprechend § 11 Abs. 3 selbst auf Kosten der Vermieterin Schönheitsreparaturen durchführen, oder ob sie die Durchführung der Vermieterin überlassen. 26 aa) § 11 Ziffer 3 des Mietvertrags trägt in erster Linie dem eigenen Interesse der Rechtsvorgängerin der Beklagten als Vermieterin Rechnung, ihren Mietern einen Anreiz
bieten, die Schönheitsreparaturen selbst durchzuführen. 27 Denn die Vermieterin erspart sich in diesem Fall die eigene Planung der Schönheitsreparaturen und den bei der Ausführung von Schönheitsreparaturen in einer bewohnten Wohnung regelmäßig erforderlichen Abstimmungsaufwand.
dem verlagert sie das finanzielle Risiko der mangelhaften Ausführung der Schönheitsreparaturen auf die Mieter, da deren Zahlungsanspruch nach dem Wortlaut der Klausel nur und erst entsteht, wenn die Schönheitsreparaturen sach- und fachgerecht durchgeführt worden sind. 28 Eine überteuerte Durchführung der Schönheitsreparaturen steht dabei nicht
befürchten, da der Zahlungsanspruch der Mieter auf die - als pauschal kostendeckend kalkulierten - Kostenansätze in der II. BV begrenzt ist.
berücksichtigen ist hierbei, dass die Wohnung
m Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Preisbindung als öffentlich geförderter Wohnraum unterlag (§ 3 des Mietvertrags). Wäre die Rechtsvorgängerin der Beklagten aufgrund besonderer Umstände in der Lage gewesen, die Schönheitsreparaturen
deutlich geringeren Kosten als dem in § 28 Abs. 4 Satz 2 II. BV vorgesehenen Schönheitsreparaturenzuschlag durchzuführen, so hätte sie gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 II. BV auch einen geringeren Schönheitsreparaturenzuschlag in die Kostenmiete einstellen müssen (vgl. Schubart/Kohlenbach/Bohndick, Wohn- und Mietrecht Teil II, Stand September 2004, § 24 II. BV Anm. 3; Schmid/Harz, Fachanwaltskommentar Mietrecht, 4. Aufl., § 24 II. BV Rn. 5). § 11 Ziffer 3 des Mietvertrags beruht vor diesem Hintergrund auch auf der für beide Vertragspartner erkennbaren Erwägung, dass der hierin geregelte Zahlungsanspruch der Mieter den Kosten, die die damalige Vermieterin für Schönheitsreparaturen hätte aufwenden müssen, weitgehend entspricht. 29 bb) Die mit der vorgenannten Regelung beabsichtigte Entlastung der Vermieterin benachteiligt die Mieter nicht unbillig, sondern nimmt hinreichend auf deren Interessen Rücksicht. Denn - wie vorstehend dargelegt - wälzt die Klausel die Schönheitsreparaturverpflichtung nicht etwa auf die Mieter ab, sondern eröffnet diesen nur die Möglichkeit, selbst tätig
werden. Ein Anreiz hierzu wird neben der Möglichkeit, die mit Schönheitsreparaturen verbundenen Unannehmlichkeiten durch eigenverantwortliche Organisation minimieren
können, vor allem in finanzieller Hinsicht gesetzt. Denn sofern die Kosten der Selbstvornahme - etwa bei der in der Klausel ausdrücklich erlaubten Durchführung in Eigenregie - unter dem in § 28 Abs. 4 Satz 2 II. BV vorgesehenen Schönheitsreparaturzuschlag liegen (vgl.
den erfahrungsgemäß geringeren Kosten bei Eigenrenovierung: Senatsbeschluss [Rechtsentscheid] vom
Grunde liegende Interessenlage der Vermieterin nachträglich ändern könnte und sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten als damalige Vermieterin deshalb vorbehalten hätte, Schönheitsreparaturen selbst durchzuführen, sind jedoch weder § 11 Ziffer 3 des Mietvertrags
entnehmen noch vorgetragen oder sonst ersichtlich. 31 Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte, dass die Parteien der AGB-Klausel - auch stillschweigend oder durch schlüssige Handlungen - einen von der objektiven Auslegung abweichenden Sinn gegeben hätten, der dann gemäß § 305b BGB vorginge (vgl. BGH, Urteile vom
irgendeinem Zeitpunkt darauf berufen hätte, selbst tätig werden oder der Renovierung vorab ausdrücklich nochmals
stimmen
wollen. Dem grundsätzlich berechtigten Interesse der Beklagten, nicht durch eine unangekündigte, eigenmächtige Renovierung seitens der Kläger vor vollendete Tatsachen gestellt
werden und hierdurch Nachteile, etwa bei der Feststellung, ob die Renovierung überhaupt notwendig war,
erleiden (vgl. Senatsurteil vom 16. Januar 2008 - VIII ZR 222/06, NJW 2008, 1216 Rn. 22), ist hier schon durch die rechtzeitige Ankündigung der Kläger, sie wollten nach Ablauf von fünf Jahren renovieren, Rechnung getragen worden. 32 d) § 11 des Mietvertrags ist auch nicht gegenstandslos geworden, nachdem die Wohnung nicht mehr der Preisbindung unterliegt. Das folgt schon daraus, dass das Mietverhältnis nicht auf die Dauer der (durch die öffentliche Förderung bedingten) Mietpreisbindung beschränkt war und die Parteien dennoch für die Zeit nach dem Ende der Mietpreisbindung eine abweichende Regelung hinsichtlich der Schönheitsreparaturen nicht vorgesehen haben. 33 Darüber hinaus ist die Berechnung des Zahlungsanspruchs anhand der II. BV auch nach dem Auslaufen der Preisbindung weiterhin möglich. Denn die Klausel nimmt lediglich
r Berechnung Bezug auf die II. BV, ohne deren Geltung
r Voraussetzung des Zahlungsanspruchs
machen. 34 Die Fortgeltung der Klausel ist schließlich auch interessengerecht. Der Wegfall der Preisbindung führt nicht
einer Änderung der Miethöhe. Vielmehr gilt die
letzt geschuldete Kostenmiete - vorliegend einschließlich des darin enthaltenen Schönheitsreparaturzuschlags - als Ausgangsmiete für die nicht mehr preisgebundene Wohnung fort.
dem ist die Vermieterin berechtigt, diese "Marktmiete" nach Entlassung der Wohnung aus der Preisbindung nach Maßgabe von §§ 558 ff. BGB an die ortsübliche Vergleichsmiete heranzuführen, wenn und soweit sie dahinter
rückbleibt (vgl. Senatsurteile vom
m Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht ersichtlich, dass sich die Kalkulationsgrundlage - wonach es für den Vermieter voraussichtlich nicht teurer ist, wenn er die laufenden Schönheitsreparaturen dem Mieter gegen Auszahlung der
nächst vereinnahmten Kostenanteile überlässt - nach dem Wegfall der Preisbindung maßgeblich ändern würde. Die in § 11 Abs. 3 des Mietvertrags getroffene Regelung war jedenfalls aus maßgeblicher damaliger Sicht auch nach dem Auslaufen der Preisbindung sinnvoll und von den Parteien mangels anderer Anhaltspunkte auch gewollt. 35 3. Auch die
satzvereinbarung der Parteien vom 7. Februar 1990 führt nicht
einem anderen Ergebnis. 36 a) Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei dieser Vereinbarung, wozu das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat, um eine - gemäß § 305b BGB vorrangige - Individualvereinbarung oder ebenfalls um eine Regelung im Wege Allgemeiner Geschäftsbedingungen handelt. 37 Zwar kann die Auslegung einer Individualvereinbarung durch den Tatrichter vom Revisionsgericht nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen worden ist oder die Auslegung auf mit der Revision gerügten Verfahrensfehlern beruht (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 5. Juni 2013 - VIII ZR 287/12, NJW 2013, 2417 Rn. 16; vom 27. Juni 2014 - V ZR 51/13, NZM 2014, 790 Rn. 14; vom 9. Juli 2014 - VIII ZR 376/13, NJW 2014, 2864 Rn. 42; jeweils mwN). Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung hält jedoch auch einer darüber hinausgehenden uneingeschränkten rechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat die
satzvereinbarung rechtsfehlerfrei als Ergänzung
Ziffer 2 des Mietvertrags ausgelegt, in der die Höhe des abrechenbaren Betrags für den Fall geregelt werde, dass die Mieter gemäß § 11 Ziffer 3 des Mietvertrags die Schönheitsreparaturen selbst durchführen. Dagegen hat es der
satzvereinbarung selbst -
Recht - keinen Vorbehalt des Vermieters entnommen, der Selbstvornahme seitens des Mieters
widersprechen. 38 b) Da die Kläger hier jedoch - wie vorstehend ausgeführt - bereits aufgrund von § 11 Ziffer 3 des Mietvertrags fällige Schönheitsreparaturen durchführen dürfen, ohne dass die Beklagte dem widersprechen könnte, berührt die nur die Höhe des abrechenbaren Betrages näher regelnde
satzvereinbarung dieses Ergebnis nicht. 39 Allerdings enthält sie gegenüber der Regelung in § 11 Ziffer 3 des Mietvertrags
sätzlich die Voraussetzung, dass Schönheitsreparaturen "durch normale Abnutzung notwendig wurden". Hiermit wird jedoch lediglich - entsprechend dem üblichen Verständnis des Begriffs (vgl. BGH, Urteil vom
verstehen ist. Die dem Mieter durch die vorgenannte Regelung generell eröffnete Möglichkeit, solche Schönheitsreparaturen selbst vorzunehmen, wird dagegen hierdurch nicht eingeschränkt. 40 4. Der in § 11 Ziffer 3 des Mietvertrags in Verbindung mit der
satzvereinbarung geregelte Zahlungsanspruch richtet sich gemäß § 566 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte als Erwerberin der vermieteten Wohnung, weil der Anspruch
einem Zeitpunkt fällig geworden ist,
dem die Beklagte bereits Eigentümerin war. 41 a) Gemäß § 566 Abs. 1 BGB tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein, wenn der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert wird. Die Wirkung des § 566 BGB besteht darin, dass im Augenblick des Eigentumsübergangs kraft Gesetzes ein neues Mietverhältnis zwischen dem Erwerber des Grundstücks und dem Mieter entsteht, allerdings mit uneingeschränkt demselben Inhalt, mit dem es
vor mit dem Veräußerer bestanden hat (st. Rspr.; BGH, Urteile vom
F]; jeweils mwN). § 566 BGB erfasst allerdings nur solche Rechte und Pflichten, die als mietrechtlich
qualifizieren sind oder die in untrennbarem
sammenhang mit dem Mietvertrag stehen. Der Erwerber tritt deshalb nicht in Rechte und Pflichten ein, die außerhalb des Mietverhältnisses liegen, selbst wenn sie als
sätzliche Vereinbarung im Mietvertrag geregelt sind (BGH, Urteil vom
F]; vom 24. März 1999 - XII ZR 124/97, BGHZ 141, 160, 166 [
F]; Schmidt-Futterer/Streyl, Mietrecht, 11. Aufl., § 566 Rn. 91 f. mwN; enger MünchKommBGB/Häublein, aaO, § 566 Rn. 33: keine Bindung des Erwerbers an ungewöhnliche Abreden, die er weder kannte noch kennen musste).
den von § 566 Abs. 1 BGB erfassten Rechten und Pflichten zählen Abreden des Veräußerers mit dem Mieter über Aufwendungsersatz für Aufwendungen auf die Mietsache, da es sich um mietvertragliche Pflichten handelt (Senatsurteil vom 14. Oktober 1987 - VIII ZR 246/86, NJW 1988, 705 unter 2 b aa; Schmidt-Futterer/Streyl, aaO Rn. 136 mwN). Um eine solche, bereits im ursprünglichen schriftlichen Mietvertrag enthaltene Abrede über Aufwendungsersatz für Aufwendungen auf die Mietsache handelt es sich hier. 42 b) Wer den vertraglich vereinbarten Aufwendungsersatzanspruch des Mieters
erfüllen hat, richtet sich nach dem Fälligkeitsprinzip, also danach, in wessen Eigentumszeit der Anspruch fällig geworden ist (Senatsurteil vom
satzvereinbarung vorgesehenen Voraussetzungen des Zahlungsanspruchs hinreichend konkret dargelegt. 44 Ein Sachvortrag
r Begründung eines Anspruchs ist dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen
lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei
entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die
vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten
befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen
unterbreiten (st. Rspr.; vgl. Senatsurteil vom
r Endentscheidung reif ist, an das Berufungsgericht
rückzuverweisen, damit die erforderlichen Feststellungen
r Notwendigkeit der durchgeführten Schönheitsreparaturen sowie
deren sach- und fachgerechter Ausführung getroffen werden können (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE302582015&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.