BGH, Urteil vom 15.12.2016 – I ZR 63/15 – Gemeinnützige Stiftung des bürgerlichen Rechts: Voraussetzungen für eine klagbaren Anspruch eines Destinatärs auf ein…
KORE302582017 ECLI:DE:BGH:2016:151216UIZR63.15.0 BGH 1. Zivilsenat 20161215 I ZR 63/15 Urteil § 85 BGB, § 275 BGB, § 256 ZPO vorgehend LG Saarbrücken, 6. März 2016, Az: 10 S 125/14vorgehend Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, 8. Juli 2014, Az: Lv 6/13, Urteilvorgehend LG Saarbrücken, 22. Februar 2013, Az: 5 S 67/12vorgehend AG Ottweiler, 1. Dezember 2011, Az: 16 C 147/11 (77), Urteilnachgehend BGH, 6. April 2017, Az: I ZR 63/15, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Gemeinnützige Stiftung des bürgerlichen Rechts: Voraussetzungen für eine klagbaren Anspruch eines Destinatärs auf ein ausgeschriebenes Stipendium; Anspruch des abgelehnten Bewerbers auf neue Entscheidung bei Vergabe des Stipendiums an einen anderen Bewerber; Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der unterbliebenen Berücksichtigung bei der Stipendienvergabe 1. Vergibt eine gemeinnützige Stiftung des bürgerlichen Rechts Stipendien an Studierende, ist ausschlaggebend für die Frage, ob die dem Kreis der Destinatäre angehörenden Personen einen klagbaren Anspruch auf ein Stipendium haben, welche Anordnungen der Stifter in der Stiftungsurkunde oder der Stiftungssatzung getroffen hat. Die Ausschreibung eines Stipendiums kann weder als Preisausschreiben angesehen werden noch kommen im Verhältnis des Destinatärs zur Stiftung die für vorvertragliche Schuldverhältnisse geltenden Regeln zur Anwendung.
Die Revision gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 6. März 2015 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Beklagte ist eine im Jahr 2009 durch das Saarland als Stifter gemäß § 17 des Saarländischen Stiftungsgesetzes gegründete gemeinnützige Stiftung des bürgerlichen Rechts (Amtsblatt des Saarlandes vom 2. Juli 2009, S. 1074). Stiftungszweck ist die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Studium an den saarländischen Hochschulen, der insbesondere durch die Gewährung von Stipendien an Studierende der saarländischen Hochschulen erfüllt wird. Das Stiftungskapital beträgt sechs Millionen Euro und wurde aus Haushaltsmitteln des Saarlandes bereitgestellt. Es wird durch Zustiftungen und Spenden, auch von Privatunternehmen, ergänzt.
2 Nach § 3 Abs. 4 der Förderrichtlinien zur Vergabe von Stipendien aus den Erträgen des Gründungskapitals der Beklagten (im Folgenden: Förderrichtlinien) erfolgt die Ausschreibung der Stipendien über die jeweilige Hochschule. Unter den eingegangenen Bewerbungen führt diese ein mit der Beklagten abgestimmtes Vorauswahlverfahren durch. Die endgültige Entscheidung über die Vergabe der Stipendien erfolgt durch den Vorstand der Beklagten unter Beachtung der fachlichen Bewertung der Bewerber im Rahmen der Vorauswahl. Nach § 4 Abs. 4 der Satzung der Beklagten und nach § 4 Abs. 3 Förderrichtlinien besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung und auf Gewährung eines Stipendiums.
3 Die Beklagte veröffentlichte im Jahr 2010 die Ausschreibung eines Stipendiums für das Projekt "THINK EUROPE - THINK DIFFERENT" (im Folgenden: Stipendium). Gefördert werden sollte die Teilnahme an dem zweisprachigen Studiengang "Europäische Integration" des Europa-Instituts der Universität des Saarlandes (im Folgenden: Europa-Institut) mit dem Abschluss "Master of European Law" mit einer monatlichen Förderung von 666 Euro über 12 Monate, insgesamt 8.000 €, beginnend ab Oktober 2010. Bewerben konnten sich nach dem Inhalt der Ausschreibung junge Studierende aus aller Welt mit einem sehr guten Abschluss eines juristischen oder vergleichbaren Studiums, das zum Masterstudium berechtigt. Die Bewerber sollten über sehr gute englische und/oder deutsche Sprachkenntnisse verfügen und ein aussagekräftiges Motivationsschreiben verfassen. Weiter war in der Ausschreibung angegeben, dass am Europa-Institut ein schriftliches Auswahlverfahren stattfinden sollte.
4 Der Kläger studierte Rechtswissenschaften und legte im Juli 2010 die Erste Juristische Staatsprüfung mit einer sehr guten Gesamtnote ab. Er bewarb sich mit Schreiben vom 9. Juli 2010 um das Stipendium. Mit E-Mail vom 1. September 2010 teilte ihm das Europa-Institut mit, dass seine Bewerbung wegen starker Nachfrage und nur eines verfügbaren Stipendiums nicht in die Vorauswahl gekommen sei. Die Beklagte vergab das Stipendium an einen anderen Bewerber. Der Kläger absolvierte im Jahr 2010/2011 den Masterstudiengang "Europäische Integration", ohne das Stipendium erhalten zu haben.
5 Der Kläger hat im März 2011 Klage erhoben, mit der er die Beklagte auf Auskunftserteilung darüber in Anspruch genommen hat, warum das Stipendium nicht an ihn vergeben worden ist.
6 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen (AG Ottweiler, Urteil vom 1. Dezember 2011 - 16 C 147/11, juris). Das Berufungsgericht hat in einem ersten Urteil die Berufung des Klägers zurückgewiesen, vom Kläger in der Berufungsinstanz neu eingeführte Klageanträge abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Auf die Verfassungsbeschwerde des Klägers hat der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes dieses Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen (SaarlVerfGH, NVwZ-RR 2014, 865).
7 Die Beklagte hat im wiedereröffneten Berufungsverfahren näher zu ihrer Auswahlentscheidung vorgetragen. Der Kläger hat im Hinblick hierauf sein Auskunftsbegehren für in der Hauptsache erledigt erklärt, die im Berufungsverfahren erweiterte Klage geändert und zuletzt beantragt, 1. … 2. die Beklagte zu verurteilen, über die Bewerbung des Klägers für das von der Beklagen im Sommer 2010 ausgeschriebene Stipendium unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Entscheidung herbeizuführen und dem Kläger das Ergebnis und die maßgeblichen Gründe schriftlich mitzuteilen, hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt war, die Bewerbung des Klägers für das von der Beklagten im Sommer 2010 ausgeschriebene Stipendium ohne vorherige Durchführung eines Auswahlgesprächs allein mit der Begründung abzulehnen, die Mitbewerber hätten im Vergleich zum Kläger bessere Motivationsschreiben eingereicht, weiter hilfsweise festzustellen, dass die Ablehnung der Bewerbung des Klägers für das von der Beklagten im Sommer 2010 ausgeschriebene Stipendium rechtswidrig war.
8 Das Berufungsgericht hat diese Klageanträge abgewiesen (LG Saarbrücken, Urteil vom 6. März 2015 - 10 S 125/14, juris).
9 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger den Klageantrag zu 2 (im Folgenden: Hauptantrag) einschließlich der beiden dazu gestellten Hilfsanträge weiter.
10 A. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stünden die im Berufungsverfahren zuletzt geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Zur Begründung hat es ausgeführt:
11 Der Kläger habe keinen Anspruch auf Neubescheidung seiner Bewerbung für das im Sommer 2010 ausgeschriebene Stipendium. Die Geltendmachung dieses Anspruchs stelle zwar eine im Berufungsverfahren zulässige Klageerweiterung dar. Der Anspruch bestehe aber in der Sache nicht. Falls das Rechtsverhältnis der Parteien als Preisausschreiben zu qualifizieren wäre, sei ein Anspruch auf Neubescheidung nach § 661 Abs. 2 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Nichts anderes könne gelten, wenn von einem vorvertraglichen Schuldverhältnis eigener Art auszugehen sei. Nachdem der zwölfmonatige Förderzeitraum ab Oktober 2010 abgelaufen und der Kläger bereits am Aufbaustudiengang "Europäische Integration" teilgenommen habe, kämen allenfalls auf Schadensersatz gerichtete Sekundäransprüche in Betracht.
12 Der vom Kläger gestellte erste Hilfsantrag sei unzulässig, weil es an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis der Parteien fehle; dieser Hilfsantrag habe bloße Vorfragen eines Rechtsverhältnisses zum Gegenstand.
13 Der zweite Hilfsantrag sei zwar insoweit zulässig, als er sich auf das von der Beklagten durchgeführte Auswahlverfahren als Ganzes beziehe. Zweifelhaft sei aber, ob dem Kläger an der Feststellung, dass die Ablehnung seiner Bewerbung rechtswidrig war, ein rechtlich schützenswertes Interesse zur Seite stehe. Jedenfalls sei der zweite Hilfsantrag unbegründet, weil der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass die Ablehnung seiner Bewerbung rechtswidrig gewesen sei.
14 B. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand. Die Revision ist zulässig (dazu B I). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Klage mit ihrem Hauptantrag zulässig, aber unbegründet ist (dazu B II). Die Klage kann weder mit ihrem ersten Hilfsantrag (dazu B III) noch mit dem zweiten Hilfsantrag (dazu B IV) Erfolg haben, weil beide Hilfsanträge unzulässig sind.
15 I. Die Revision ist - anders als die Revisionserwiderung meint - nicht teilweise mangels Begründung unzulässig. Die Revision wendet sich nicht dagegen, dass das Berufungsgericht den mit dem Klageantrag zu 1 geltend gemachten Auskunftsanspruch teilweise als unbegründet erachtet hat. Dies ergibt sich aus der Fassung der Revisionsanträge, mit denen eine Aufhebung des Berufungsurteils nur insoweit begehrt wird, als die im Berufungsverfahren erweiterte Klage ohne Erfolg geblieben ist. Damit ist der bereits erstinstanzlich geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens.
16 II. Der vom Kläger gestellte Hauptantrag ist zulässig, aber unbegründet.
17 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem auf Verurteilung der Beklagten zu einer erneuten Entscheidung über die Bewerbung des Klägers um das in Rede stehende Stipendium gerichteten Hauptantrag des Klägers nicht um eine Klageänderung, sondern um eine Klageerweiterung handelte, die unabhängig von den für eine Klageänderung im Berufungsverfahren geltenden Voraussetzungen des § 533 ZPO zulässig war. Der Übergang von einem Auskunftsanspruch zu einem auf der Auskunft beruhenden Leistungsanspruch stellt zwar eine Klageerweiterung dar; sie ist aber gemäß § 264 Nr. 2 ZPO nicht als Klageänderung anzusehen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juni 1969 - II ZB 5/68, BGHZ 52, 169, 171; Urteil vom 8. November 1978 - VIII ZR 199/77, NJW 1979, 925, 926; Urteil vom 19. März 2004 - V ZR 104/03, NJW 2004, 2152, 2154; SaarlVerfGH, NVwZ-RR 2014, 865, 867).
18 2. Dem Kläger steht der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch nicht zu.
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Zweck des Stipendiums sei die Förderung der Teilnahme an einem bestimmten Studiengang gewesen. Diese Förderung habe ab Oktober 2010 für die Dauer von zwölf Monaten begonnen. Nach Ablauf des Förderungszeitraums seien Primäransprüche ausgeschlossen und allenfalls noch Sekundäransprüche denkbar. Gegen einen Anspruch auf Neubescheidung spreche zudem die Interessenlage der Beteiligten. Käme es aufgrund der vom Kläger begehrten Neubescheidung über dessen Bewerbung dazu, dass er das Stipendium erhalten müsse, müsste das dem letztlich ausgewählten Bewerber gewährte Stipendium zurückgefordert werden. Dem stehe entgegen, dass dieser sich darauf habe verlassen dürfen, dass seine Teilnahme an dem Studiengang durch die Gewährung des Stipendiums gefördert werde.
Außerdem habe der Kläger in dem Förderzeitraum das Studium durchgeführt und abgeschlossen. Damit könne der mit der Gewährung des Stipendiums verfolgte Zweck nicht mehr erreicht werden. Der Kläger werde nicht schutzlos gestellt. Ihm bleibe unbenommen, wegen einer von ihm als unrechtmäßig angesehenen Auswahlentscheidung Schadensersatz geltend zu machen. Dem Kläger stehe auch kein Bewerberverfahrensanspruch in entsprechender Anwendung von § 40 SVwVfG, Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit den Förderrichtlinien zu. Weder gehe es um ein Recht des Klägers auf gleichen Zugang zu einem öffentlichen Amt noch sei die Entscheidung einer Stiftung des privaten Rechts verwaltungsverfahrensrechtlichen Regeln unterworfen.
Einem solchen Anspruch stehe zudem entgegen, dass die Vergabeentscheidung verbindlich sei.
20 Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
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I 596 ff.). Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Stiftungen verleihen den Destinatären im Verhältnis zur Stiftung keine Rechtsposition im Sinne mitgliedschaftsähnlicher oder aufsichtsmäßiger Befugnisse, in deren Wahrnehmung sie auf die Verfolgung und Wahrung des Stiftungszwecks sowie die Verwaltung Einfluss nehmen könnten (BGHZ 99, 344, 350). Vielmehr ist der Wille des Stifters maßgeblich, wenn es um die konkrete Ausprägung der Stiftungsverfassung geht, insbesondere hinsichtlich des Stiftungszwecks, der Befugnisse der Organe sowie der Stellung der Begünstigten (vgl. BGH, NJW 1957, 708; BGHZ 99, 344, 351; OLG Stuttgart, OLGR 2000, 177; Stumpf in Stumpf/Suerbaum/Schulte/Pauli, Stiftungsrecht, 2.
Aufl., B § 85 BGB Rn. 23; Hof in v. Campenhausen/Richter, Stiftungsrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 7 Rn. 161; MünchKomm.BGB/Weitemeyer, 7. Aufl., § 85 Rn. 38; Staudinger/Hüttemann/Rawert aaO § 85 Rn. 7). Dabei gehört die Bestimmung der Destinatäre zum Kernbereich der Stifterautonomie (vgl. MünchKomm.BGB/Weitemeyer aaO Rn. 38; Hof in v. Campenhausen/Richter aaO § 7 Rn. 161). Die Rechtsstellung der Destinatäre ist daher danach zu beurteilen, ob und inwieweit der Stifter hierzu Anordnungen getroffen hat (BGHZ 99, 344, 351; vgl. BGH, Urteil vom 8. September 2016 - III ZR 7/15, NZG 2016, 1187 Rn. 14). Grenzen sind der Gestaltungsfreiheit nur dort gezogen, wo aus Gründen des öffentlichen Interesses Mindestanforderungen an das Stiftungsgeschäft zu stellen sind und die Privatrechtsordnung einem Rechtsgeschäft die Anerkennung versagen muss, etwa weil es gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt (BGHZ 99, 344, 352; vgl.
BGH, Urteil vom 9. Februar 1978 - III ZR 59/76, BGHZ 70, 313, 324 ff.).
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28 Die Frage, ob die dem Kreis der Destinatäre angehörenden Personen einen klagbaren Anspruch auf die Stiftungsleistungen haben, entscheidet sich ausschließlich nach dem in der Stiftungsurkunde oder der Stiftungssatzung niedergelegten Willen des Stifters, der erforderlichenfalls durch Auslegung der Satzung zu ermitteln ist (vgl. RG, Urteil vom 18. November 1920 - VI 357/20, RGZ 100, 230, 234; BGH, NJW 1957, 708; NJW 1987, 2364, 2366; Stumpf in Stumpf/Suerbaum/Schulte/Pauli aaO B § 85 BGB Rn. 25; Blydt-Hansen aaO S. 107). Maßgeblich ist, ob die Satzung für den Kreis der in Frage kommenden Destinatäre bestimmte objektive Merkmale aufstellt, durch deren Erfüllung die Eigenschaft eines Destinatärs unmittelbar erworben wird, ohne dass den Stiftungsorganen die Möglichkeit einer Auswahl gelassen ist, oder ob einem Stiftungsorgan oder einem Dritten die Befugnis eingeräumt wird, die Stiftungsdestinatäre, die in den Genuss des Stiftungsnutzens kommen sollen, aus einem in der Satzung näher umschriebenen Kreis von Personen auszuwählen (BGH, NJW 1957, 708;
BGHZ 99, 344, 352; OLG Hamm, NJW-RR 1992, 451, 452). Soweit keine klare Regelung besteht, erhalten Dritte mit der Satzung lediglich eine nicht rechtlich definierte Chance auf den Erhalt von Stiftungsleistungen und nicht bereits einen Rechtsanspruch (vgl. BGHZ 99, 344, 354; Stumpf in Stumpf/Suerbaum/Schulte/Pauli aaO B § 85 Rn. 23; Blydt-Hansen aaO S. 107; Muscheler, Stiftungsrecht, 2005, S. 240; Hof in v. Campenhausen/Richter aaO Rn. 174; vgl. auch Thymm, Das Kontrollproblem der Stiftung und die Rechtsstellung der Destinatäre, 2007, S. 322 ff.). So liegen die Dinge im Streitfall.
29 Nach der Satzung der Beklagten ist ihr Ziel die Förderung der Studierenden an den saarländischen Hochschulen, insbesondere durch die Gewährung von Stipendien. Damit wird der Kreis der zu begünstigenden Personen nur mittels ausfüllungsbedürftiger Merkmale umschrieben. In einem solchen Fall ist es Aufgabe des Stiftungsvorstands, den Kreis der begünstigten Personen zu konkretisieren (Blydt-Hansen aaO S. 106 f.; vgl. zur ähnlichen Rechtslage nach dem Gesetz zur Schaffung eines nationalen Stipendienprogramms vom 21. Juli 2010 [BGBl. I, S. 957] VG Frankfurt am Main, Urteil vom 4. Februar 2014 - 3 K 1058/12, juris Rn. 17). So verhält es sich auch bei der Beklagten. Nach § 7 Abs. 3 der Satzung hat ihr Vorstand die Aufgabe, den vom Stifter gewollten Zweck im Rahmen des Stiftungsgesetzes und der Satzung so wirksam wie möglich zu erfüllen (vgl. auch § 5 des Saarländischen Stiftungsgesetzes vom 9.
August 2004, Amtsblatt des Saarlandes 2004, S. 1825). Da die Satzung der Beklagten den Kreis der Destinatäre nicht festlegt, die Festlegung der Kriterien für die Auswahl der Destinatäre vielmehr ihrem Vorstand überlässt, gewährt sie den Destinatären keinen klagbaren Anspruch auf Stiftungsleistungen. Den in § 4 Abs. 4 der Satzung der Beklagten und in § 4 Abs. 3 der Förderrichtlinien enthaltenen Regelungen, wonach unmittelbare Ansprüche Dritter ausgeschlossen sind und kein Rechtsanspruch Dritter auf Förderung durch die Beklagte besteht, kommt daher nur klarstellende Bedeutung zu (vgl. Stumpf in Stumpf/Suerbaum/Schulte/Pauli aaO B § 85 BGB Rn. 23).
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Vielmehr kann der mit der Stipendiengewährung verfolgte Zweck durch die vom Kläger begehrte neue Entscheidung über seine Bewerbung nicht mehr erreicht werden. Der Zeitablauf führt dazu, dass eine spätere Leistung der Beklagten wie beim absoluten Fixgeschäft nicht mehr als dieselbe Leistung angesehen werden kann, die die Beklagte im Jahr 2010 ausgeschrieben hat. In einem derartigen Fall ist die begehrte Entscheidung der Beklagten auf eine unmögliche Leistung gerichtet (vgl. Staudinger/Caspers, BGB [2014], § 275 Rn. 16; MünchKomm.BGB/Ernst, 7. Aufl., § 275 Rn. 47).
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39 III. Das Berufungsgericht hat den ersten Hilfsantrag, mit dem der Kläger die Feststellung begehrt hat, dass die Beklagte nicht berechtigt war, seine Bewerbung für das Stipendium ohne vorherige Durchführung eines Auswahlgesprächs allein mit der Begründung abzulehnen, drei Mitbewerber hätten bessere Motivationsschreiben eingereicht, zu Recht als unzulässig angesehen.
40 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, dieser Hilfsantrag sei unzulässig, weil es insoweit an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis der Parteien fehle. Das bereits abgeschlossene Vergabeverfahren könne zwar noch Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Die Modalitäten des Auswahlverfahrens stellten jedoch nur Vorfragen dieses Rechtsverhältnisses dar, die nicht zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage sein könnten.
41 2. Dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.
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44 IV. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Abweisung des zweiten Hilfsantrags, mit dem der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Ablehnung seiner Bewerbung um das Stipendium rechtswidrig gewesen ist.
45 1. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob der Kläger ein rechtlich schützenswertes Interesse daran hat, dass die Ablehnung seiner Bewerbung rechtswidrig war. Zwar könne bei einem erledigten Verwaltungsakt ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse bestehen, wenn der erledigte Verwaltungsakt diskriminierend wirke. Soweit die Beklagte dem Kläger mitgeteilt habe, andere Bewerber hätten bessere Motivationsschreiben eingereicht, liege darin kein diskriminierendes Unwerturteil und auch keine Herabsetzung der Leistungen des Klägers. Zudem bestünden an der von dem Kläger behaupteten Wiederholungsgefahr Zweifel. Dass der Kläger sich erneut um die Bewilligung eines Stipendiums zur Förderung der Teilnahme an dem Studiengang "Europäische Integration" bewerbe, komme nicht in Betracht, weil der Kläger diesen Studiengang bereits absolviert habe. Außerdem verfüge der Kläger mit einer Leistungsklage in Form einer Schadensersatzklage über die besseren Rechtsschutzmöglichkeiten. Da der Kläger selbst von der Erfüllung seines Auskunftsanspruchs ausgehe, hätte er im Wege der Stufenklage beantragen können, dass die Beklagte die Richtigkeit der erteilten Auskunft an Eides Statt versichere, und sodann einen bezifferten Schadensersatzanspruch geltend machen können. Jedenfalls sei der zweite Hilfsantrag unbegründet, weil der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass die Ablehnung seiner Bewerbung rechtswidrig gewesen sei. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
46 2. Der zweite Hilfsantrag kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil er unzulässig ist. Er ist weder als Fortsetzungsfeststellungsantrag noch als allgemeiner Feststellungsantrag zulässig. Die Unzulässigkeit des Feststellungsantrags ist ein Mangel, der im Revisionsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen ist, da er eine notwendige Prozessvoraussetzung betrifft (BGH, Urteil vom 17. Juni 1994 - V ZR 34/92, NJW-RR 1994, 1272, 1273). Auf die Ausführungen des Berufungsgerichts zur fehlenden Begründetheit des zweiten Hilfsantrags kommt es daher nicht an.
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Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern (st. Rspr. des BVerwG: vgl. BVerwGE 53, 134, 137; BVerwGE 146, 303 Rn. 20). Für den Bewerberverfahrensanspruch ist anerkannt, dass eine Präjudizwirkung für Schadensersatz- oder Amtshaftungsansprüche oder eine Wiederholungsgefahr ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer erledigten Maßnahme begründen kann. Eine Wiederholungsgefahr ist allerdings nur gegeben, wenn die hinreichend konkrete Gefahr besteht, dass dem Kläger künftig eine vergleichbare Maßnahme durch die Beklagte droht. Ein bloß abstraktes Rechtsklärungsinteresse genügt hierfür nicht (BVerwGE 127, 203 Rn. 27;
BVerwGE 151, 14 Rn. 42). Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag im verwaltungsrechtlichen Konkurrentenverfahren setzt voraus, dass der Kläger in erster Linie Primärrechtsschutz beansprucht hat und dass sich dieses Rechtsschutzbegehren während des laufenden Verfahrens infolge einer wirksamen Stellenbesetzung erledigt hat. In einem derartigen Fall soll der Kläger nicht um die Früchte seiner bisherigen Prozessführung gebracht werden und erneut bei den Zivilgerichten Klage erheben müssen (BVerwG, Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 69 mwN).
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55 Soweit die Beklagte im Rechtsstreit erklärt hat, das ihr bei der Auswahlentscheidung nicht bekannte Engagement des Klägers in einer europafeindlichen Partei hätte ohnehin dazu geführt, dass er bei der Vergabe eines Stipendiums für den Studiengang "Europäische Integration" nicht berücksichtigt worden wäre, kann dies ein Rehabilitationsinteresse nicht mehr begründen, weil die Beklagte ihre ursprüngliche Entscheidung, den Kläger nicht zu berücksichtigen, nach ihren nicht widerlegten Auskünften hierauf nicht gestützt hat.
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57 Damit ist der Sachverhalt im Streitfall nicht vergleichbar. Während ein Stadionverbot eine Außenwirkung hat, die für die Ehre des Betroffenen abträglich ist und die im vom V. Zivilsenat entschiedenen Fall zudem Auswirkungen für den Betroffenen über die Dauer des Stadionverbots hinaus hatte, sind auf Seiten des Klägers Beeinträchtigungen in seiner Ehre oder seiner gesellschaftlichen Stellung weder von ihm vorgetragen noch erkennbar. Die abschlägige Entscheidung über eine Bewerbung um ein Stipendium ist - anders als ein bundesweites Stadionverbot - nicht bereits an sich ehrenrührig. Die Beklagte hat ihre die Bewerbung des Klägers ablehnende Entscheidung zudem nicht öffentlich gemacht. Dass der Kläger in deren Folge im gesellschaftlichen Leben Nachteile hinnehmen muss, macht die Revision nicht geltend. Dass der Kläger die abschlägige Entscheidung der Beklagten als diskriminierend empfunden hat, begründet kein Feststellungsinteresse. Maßgebend ist vielmehr, ob bei objektiver und vernünftiger Betrachtungsweise abträgliche Nachwirkungen von der beanstandeten Entscheidung ausgehen können (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2016 - V ZR 272/15, NJW-RR 2016, 1404 Rn. 19). Das ist nicht der Fall.
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63 3. Im Streitfall muss dem Kläger nicht durch eine Zurückverweisung an das Berufungsgericht nachträglich Gelegenheit gegeben werden, einen zulässigen Leistungsantrag zu stellen (vgl. BGH, NJW-RR 1994, 1272, 1273). Wie sich aus dem Vorbringen des Klägers zu seinem Rechtsschutzinteresse für eine Feststellungsklage ergibt, hat er bewusst davon abgesehen, eine Leistungsklage zu erheben, weil er eine Schadensersatzklage wegen des weiten Ermessens der Beklagten bei der Stipendienvergabe als aussichtslos angesehen hat. Die Revision macht auch nicht geltend, dass der Kläger für den Fall, dass das Berufungsgericht die Klage zu Recht als unzulässig angesehen hätte, eine Leistungsklage hätte erheben wollen. Bei einer solchen Sachlage bedarf es keiner Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
64 C. Nach alledem ist die Revision des Klägers mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
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