m versuchten Verdeckungsmord durch Unterlassen nach Medikamentenverwechslung bei einem Palliativpatienten durch Pflegekräfte.
neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht
ständige Strafkammer des Landgerichts
rückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Mordes
einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. A. 2 Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: I. 3 Die Angeklagte ist staatlich geprüfte Altenpflegerin und war als Wohnbereichsleiterin im Alten- und Pflegeheim S. in M. tätig. Dort war sie unter anderem für die Pflege des im Jahr 1950 geborenen Palliativpatienten und Geschädigten A.
ständig. 4 Der Geschädigte befand sich seit dem
rück. Bei dem Geschädigten bestand unter anderem eine dekompensierte schwerste Herzinsuffizienz, ein fortgeschrittenes Karzinom der Schilddrüse mit diffuser Knochenmetastasierung, eine Nierenschädigung mit Nierenmetastasen, eine Stauungspneumonie mit erheblicher Schädigung der Lunge sowie schwersten Einschränkungen des Bewegungsapparates. Er wurde
mindest für die Zeit nach dem Krankenhausaufenthalt – im Einklang mit seiner Patientenverfügung vom
stand des Geschädigten verstärken und lebensbedrohliche Komplikationen dadurch herbeiführen, dass ein Blutdruckabfall die ohnehin eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Nieren weiter beeinträchtigen sowie bei der bestehenden Herzinsuffizienz den Eintritt eines Herzinfarktes begünstigen konnte. 6 Die Angeklagte hatte
dieser Zeit gemeinsam mit der nicht revidierenden Mitangeklagten D. Dienst, wobei ihr die Funktion der Schichtleiterin
kam. Sie hatte die Medikamente entgegen dem damaligen Sicherheitsstandard und den hausinternen Anweisungen nicht in dem beschrifteten Dispenser belassen, sondern in kleine Becher umgefüllt. Die Mitangeklagte D. stellte die Becher in Anwesenheit der Angeklagten jeweils auf das Essenstablett. Wer von beiden letztlich die Medikamente verwechselte, konnte das Landgericht nicht klären. Die Verwechslung wurde dadurch bemerkt, dass die Patientin H. die Angeklagte alsbald nach der Essensausgabe darauf hinwies, dass sie die falschen Medikamente erhalten habe. Der Geschädigte hatte die Medikamente
diesem Zeitpunkt bereits eingenommen. 7 Der Angeklagten und der Mitangeklagten D. war bewusst, dass sie bei einer Medikamentenverwechslung sofort einen Arzt hätten informieren müssen, damit dieser gegebenenfalls Gegenmaßnahmen in die Wege hätte leiten können. Sie unterließen jedoch die Benachrichtigung eines Arztes. Bei der Schichtübergabe gegen 13.30 Uhr unterrichtete die Angeklagte den nicht revidierenden weiteren Mitangeklagten P. über die Medikamentenverwechslung. Die Frage des Mitangeklagten P. , ob schon ein Arzt informiert sei, verneinte die Angeklagte und äußerte, dass dies nicht nötig sei; man solle
nächst abwarten und er solle öfter nach dem Gesundheitszustand des Geschädigten sehen. Nach einem weiteren Gespräch zwischen der Angeklagten und dem Mitangeklagten P. informierte sich dieser selbst über den Gesundheitszustand des Geschädigten und stellte fest, dass der Geschädigte insbesondere an einem auffallend niedrigen Blutdruck litt. In einem anschließenden Telefonat mit der Angeklagten berichtete er von dem verschlechterten
stand und über seine Pflicht, jetzt einen Arzt
informieren. Die Angeklagte entgegnete: „Spinnst du, die sperren mich ein“ und bemerkte
dem, sie hoffe, dass der Geschädigte endlich sterben könne. Gegen 15.21 Uhr informierte der Mitangeklagte P. die spezialisierte ambulante Palliativversorgung und berichtete der Krankenschwester über die
standsverschlechterung des Patienten, ohne die Medikamentenverwechslung
erwähnen. 8 Am
ständigen Hausarzt T. bei einem Besuch über die Medikamentenverwechslung. T. entschied aufgrund des schlechten
stands des Geschädigten, diesem lediglich eine Palliativversorgung – vor allem mit schmerzlindernden Medikamenten –
kommen
lassen. Der Geschädigte verstarb am
verhindern wäre. Die Angeklagte habe einen tödlichen Verlauf billigend in Kauf genommen, um die Fehlmedikation, die
dem pflichtwidrig nicht in der Krankenakte des Geschädigten dokumentiert wurde,
vertuschen. B. I. 11 Da die Revision mit der Sachrüge vollumfänglich Erfolg hat, kommt es auf die ebenfalls erhobene Verfahrensrüge nicht an. II. 12 Der Schuldspruch wegen versuchten Mordes durch Unterlassen hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 13 1. Bereits die Annahme des Landgerichts, die Angeklagte habe mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 14 a) Bedingter Tötungsvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Tod als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und dies billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen
mindest mit dem Eintritt des Todes eines anderen Menschen abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (Willenselement). Bewusste Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten (vgl. BGH, Urteile vom 18. Juni 2020 – 4 StR 482/19 Rn. 22 und vom 18. Oktober 2007 – 3 StR 226/07 Rn. 11, jeweils mwN). 15 Ob der Täter nach diesen rechtlichen Maßstäben bedingt vorsätzlich gehandelt hat, ist in Bezug auf beide Elemente im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend
prüfen und durch tatsächliche Feststellungen
belegen. Die Prüfung, ob Vorsatz oder (bewusste) Fahrlässigkeit vorliegt, erfordert eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände, wobei es vor allem bei der Würdigung des voluntativen Vorsatzelements regelmäßig erforderlich ist, dass sich der Tatrichter mit der Persönlichkeit des Täters auseinandersetzt und dessen psychische Verfassung bei der Tatbegehung, seine Motivation und die für das Tatgeschehen bedeutsamen Umstände – insbesondere die konkrete Angriffsweise – mit in Betracht zieht. Bei der Gesamtwürdigung hat das Tatgericht auch die im Einzelfall in Betracht kommenden, einen Vorsatz in Frage stellenden Umstände in seine Erwägungen einzubeziehen (vgl. insgesamt BGH, Urteile vom
rechnung begründenden Umstände sein (vgl. SSW-StGB/Kudlich,
r Frage einer bedingt vorsätzlichen Tötung rechtsfehlerhaft. Die Würdigung der Beweise ist vom Gesetz dem Tatgericht übertragen (§ 261 StPO). Das Revisionsgericht ist auf die Prüfung beschränkt, ob die Beweiswürdigung des Tatgerichts mit Rechtsfehlern behaftet ist, etwa weil sie Lücken oder Widersprüche aufweist oder mit den Denkgesetzen oder gesichertem Erfahrungswissen nicht in Einklang steht. Sind derartige Rechtsfehler nicht feststellbar, hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugungsbildung auch dann hinzunehmen, wenn eine abweichende Würdigung der Beweise näher liegend gewesen wäre (vgl. BGH, Urteile vom 31. Oktober 2019 – 1 StR 219/17 Rn. 49 und vom 16. August 2012 – 3 StR 237/12 Rn. 6). 18
treffend erfassen konnte – die abstrakte Gefahrenlage für das Leben des Patienten durch die Medikamentenverwechslung geradezu aufdrängen musste. Soweit der Generalbundesanwalt die Beweiswürdigung des Landgerichts
m Wissenselement des bedingten Vorsatzes beanstandet, nimmt er letztlich eine eigene Beweiswürdigung unter abweichender Gewichtung der Beweisumstände vor, die revisionsrechtlich unbehelflich ist. Die Schwurgerichtskammer hat den Umstand gesehen, dass die Standardmedikation des Geschädigten bereits blutdrucksenkende Mittel umfasste, da es ausgeführt hat, dass nach den Angaben der toxikologischen Sachverständigen die blutdrucksenkende Wirkung des Medikaments „Valsartan“ im
sammenwirken mit der Standardmedikation deutlich verstärkt worden sei (UA S. 72). Ausgehend von dem äußerst kritischen Gesundheitszustand des Geschädigten („Terminalphase seiner Erkrankung“, UA S. 14) konnte das Landgericht aufgrund der Gabe der nicht indizierten Medikamente ohne Rechtsfehler annehmen, dass die Angeklagte als sehr erfahrene Pflegekraft mit einem möglichen Todeseintritt rechnete. 20 bb)
Recht hat das Landgericht in diesem
sammenhang nicht auf die Maßstäbe abgehoben, die der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung
m sog. Göttinger Organspende-Fall aufgestellt hat. Der
m Vorsatz in allen Fällen, in denen – wie bei pflichtwidrigem Unterlassen oder einem Eingriff in einen rettenden Kausalverlauf – bei der rechtlichen Bewertung ein hypothetischer Kausalverlauf an die Stelle einer durch aktives Tun tatsächlich in Gang gesetzten Kausalkette tritt. Die Verengung des Vorsatzes auf sicheres Wissen über hypothetische Kausalverläufe bedeutet eine grundlegende Abkehr von der bisher geltenden Dogmatik insbesondere in Unterlassungsfällen (vgl. Rissing-van Saan/Verrel, NStZ 2018, 57, 65 f.; Hoven, NStZ 2017, 707, 708). Insoweit reicht nach der bisherigen Rechtsprechung bei dem Versuch eines Totschlags nach § 212 StGB bei einer Tatbegehung durch aktives Tun ebenso wie durch Unterlassen aus, dass der Täter den Eintritt des Todes nur für möglich hält. 21 Einen Grund für eine Modifikation der Anforderungen an den Vorsatz bei hypothetischen Kausalverläufen und damit auch für eine Differenzierung der Vorsatzerfordernisse bei aktivem Tun und bei Unterlassen nennt der
zuordnenden – (hypothetischen) Kausalität (vgl. nur Rissing-van Saan/Verrel, NStZ 2018, 57, 65 f.; Haas, HRRS 2016, 384, 395 f.; Fischer, StGB,
m Willenselement des bedingten Vorsatzes begegnet rechtlichen Bedenken. Die Schwurgerichtskammer hat bei der Gesamtwürdigung nicht berücksichtigt, dass die Angeklagte den Mitangeklagten P. bei der Schichtübergabe gegen 13.30 Uhr über die Medikamentenverwechslung unterrichtete und diesen aufforderte, öfter nach dem Gesundheitszustand des Geschädigten
sehen. Dieser Gesichtspunkt könnte – auch vor dem Hintergrund, dass ein weiterer Mitwisser geschaffen wurde – gegen die billigende Inkaufnahme eines Todeseintritts durch die Angeklagte sprechen.
dem wäre in den Blick
nehmen, dass für ein Kaschieren der Medikamentenverwechslung das Eintreten des Todes des Geschädigten nicht erforderlich war, der Angeklagten vielmehr daran gelegen sein konnte, dass der Tod gerade nicht eintritt. Mit diesen vorsatzkritischen Umständen hat sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt, vielmehr maßgeblich auf das Erkennen der Gefährlichkeit der eingetretenen Situation sowie die – spätere – Äußerung gegenüber dem Mitangeklagten P. , „sie hoffe, dass der Geschädigte endlich sterben könne“ (UA S. 17) abgehoben. Bei einer Gesamtschau dieser Umstände wird deutlich, dass Anhaltspunkte für eine ambivalente Haltung der Angeklagten
dem Eintritt des Todes des ihrer Obhut und Pflege anvertrauten Patienten vorliegen könnten, die das Landgericht nicht erörtert hat. 24 2. Auch die Annahme des Mordmerkmals der Verdeckungsabsicht hält rechtlicher Prüfung nicht stand. 25 a) Das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht gemäß § 211 Abs. 2 StGB setzt voraus, dass der Täter die Tötungshandlung vornimmt oder – im Falle des Unterlassens – die ihm
r Abwendung des Todeseintritts gebotene Handlung unterlässt, um dadurch eine „andere“ Straftat
verdecken. Dabei schließen sich Verdeckungsabsicht und bedingter Tötungsvorsatz nicht grundsätzlich aus. So kommt die Annahme von Verdeckungsabsicht im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich auch dann in Betracht, wenn der Tod des Opfers nicht mit direktem Vorsatz angestrebt, sondern nur bedingt vorsätzlich in Kauf genommen wird, wenn nicht im Einzelfall der Tod des Opfers sich als zwingend notwendige Voraussetzung einer Verdeckung darstellt (vgl.
letzt BGH, Beschluss vom
vertuschen, da sie deshalb arbeitsrechtliche Konsequenzen für sich und die Mitangeklagte D. befürchtete. Dabei war ihr bewusst, dass die Medikamentenverwechslung den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung erfüllt. Demgemäß war das Unterlassen selbst Mittel der Verdeckung, wobei für die Verdeckung der Fehlmedikation und damit der fahrlässigen Körperverletzung der Eintritt des Todes nicht zwingend notwendig war. 26 b) Allerdings liegt ein Rechtsfehler darin, dass das Landgericht andere Beweggründe für das Unterlassen der Angeklagten nicht gesehen und erörtert hat, die der Annahme des Mordmerkmals der Verdeckungsabsicht entgegenstehen. 27 Kommen bei der Prüfung der subjektiven Mordmerkmale verschiedene, möglicherweise
sammenwirkende Motive des Täters in Betracht (sogenanntes Motivbündel), hat das Tatgericht sämtliche wirkmächtigen Elemente in seine Würdigung einzubeziehen (vgl. BGH, Urteil vom
vermeiden, mit anderen Beweggründen
sammenfallen kann; sie muss aber für sich gesehen Triebfeder des Täterhandelns sein (vgl. BGH, Urteile vom
m Ausdruck kommen, letztlich dem Willen des Geschädigten nachzukommen, der nach den Feststellungen nur noch eine palliativmedizinische Behandlung wünschte. Damit hat die Schwurgerichtskammer ein weiteres mögliches Motiv für das Nichtunterrichten eines Arztes von der Fehlmedikation festgestellt. Das Landgericht hat dieses Motiv jedoch nicht bei der Prüfung der Verdeckungsabsicht erwähnt (UA S. 93). Vielmehr hat es ausgeführt, dass letztlich keine anderen überzeugenden Motive für das Verhalten der Angeklagten ersichtlich seien. Damit ist die Würdigung des Landgerichts hinsichtlich eines möglichen Motivbündels und des tatbeherrschenden Ziels lückenhaft. 29 3. Der Senat hebt die Feststellungen insgesamt auf, um dem neuen Tatgericht widerspruchsfreie Feststellungen
m Tatgeschehen
ermöglichen. 30 4. Die Urteilsaufhebung ist gemäß § 357 Satz 1 StPO auf die Mitangeklagten D. und P.
erstrecken, die kein Rechtsmittel eingelegt haben. Sie sind von der Gesetzesverletzung ebenso betroffen. Da das Landgericht die Annahme eines Tötungsvorsatzes bei diesen Mitangeklagten im Rahmen der Beweiswürdigung vom Vorliegen des Tötungsvorsatzes bei der Angeklagten ableitet, fehlt den Feststellungen des Landgerichts auch insoweit eine tragfähige Beweisgrundlage (vgl.
diesem Erstreckungsgrund BGH, Beschlüsse vom
nehmen haben. In diesem
sammenhang könnte auch die vom Landgericht zwar erwähnte, aber nicht näher dargestellte Patientenverfügung des Geschädigten vom 11. Juli 2013 Bedeutung erlangen. 33 Insoweit wäre allerdings
bedenken, dass Festlegungen in einer Patientenverfügung oder – bei nicht hinreichendem Situationsbezug der Anordnungen – weitergehend ein Handeln in Übereinstimmung mit dem mutmaßlichen Willen des Betroffenen nur bei dessen Einwilligungsunfähigkeit relevant werden (vgl. MüKoStGB/Schneider, 3. Aufl., Vorbem.
135 ff.). Eine erhalten gebliebene Einwilligungsfähigkeit des Geschädigten liegt hier nach den Feststellungen aber nicht fern, da der Geschädigte, bei dem geistige Einschränkungen durch die Erkrankungen nicht vorlagen, noch am 20. April 2016 selbst entschieden hat, in das Alten- und Pflegeheim
rückzukehren und sich dort palliativ versorgen
lassen, und überdies noch in der Lage war, die ihm übergebenen Medikamente selbständig
nehmen. 34 Nur dann, wenn eine selbstbestimmte Entscheidung des Geschädigten nicht mehr erreichbar gewesen wäre, stellt sich die Frage, ob eine Rechtfertigung nach den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof für einen rechtfertigenden Behandlungsabbruch in Übereinstimmung mit dem (mutmaßlichen) Patientenwillen entwickelt hat (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 2010 – 2 StR 454/09, BGHSt 55, 191 Rn. 12 ff.; Beschluss vom 10. November 2010 – 2 StR 320/10 Rn. 10 ff.; Eser/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, in StGB, 30. Aufl., Vorbem.
GB Rn. 6 ff.), für Fälle der
standsverschlechterung nach einer Medikamentenverwechslung überhaupt in Betracht kommen kann. Dies ist für solche Situationen, in denen der Betroffene bereits palliativ-medizinisch versorgt wird,
bejahen, so dass es auf die Festlegungen in der Patientenverfügung ankäme, die grundsätzlich auch das Pflegepersonal binden (vgl. Spickhoff/Knauer/Brose, Medizinrecht,
Recht ablehnend etwa Eser/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., Vorbem.
GB Rn. 22 und § 223 StGB Rn. 61 jeweils mwN
m Streitstand; BGH, Beschluss vom
bestimmen hat, treffen durfte. Raum Jäger Bellay Hohoff Leplow http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE302582020&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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