KORE302592011 BGH 6. Zivilsenat 20101221 VI ZR 284/09 Urteil § 253 Abs 2 BGB, § 278 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 831 BGB, § 844 Abs 2 BGB, § 286 ZPO vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 27. August 2009, Az: 12 U 233/08, Urteilvorgehend LG Potsdam, 9. Oktober 2008, Az: 11 O 26/06 DEU Bundesrepublik Deutschland Arzt- und Krankenhaushaftung: Ärztliche Sorgfaltspflichten bei anästhesiologischer Auswertung von Röntgenaufnahmen der Lunge vor einer Meniskusoperation; Abgrenzung eines Befunderhebungsfehlers von einem Diagnoseirrtum; Schadenersatzansprüche des Ehegatten eines an einer Krebserkrankung verstorbenen Patienten 1. Den Arzt verpflichten auch die Ergebnisse solcher Untersuchungen zur Einhaltung der berufsspezifischen Sorgfalt, die medizinisch nicht geboten waren, aber trotzdem - beispielsweise aus besonderer Vorsicht - veranlasst wurden . 2. Der für die Auswertung eines Befundes im konkreten Fall medizinisch verantwortliche Arzt hat all die Auffälligkeiten zur Kenntnis und zum Anlass für die gebotenen Maßnahmen zu nehmen, die er aus berufsfachlicher Sicht seines Fachbereichs unter Berücksichtigung der in seinem Fachbereich vorausgesetzten Kenntnisse und Fähigkeiten sowie der Behandlungssituation feststellen muss. Vor in diesem Sinne für ihn erkennbaren "Zufallsbefunden" darf er nicht die Augen verschließen . 3. Zur Abgrenzung des Befunderhebungsfehlers vom Diagnoseirrtum . Auf die Revision der Beklagten zu 1 wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 27. August 2009 insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Der Kläger nimmt als Alleinerbe seiner verstorbenen Ehefrau und früheren Klägerin die Beklagten wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung auf Schadensersatz und Schmerzensgeld sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich des ihm entstandenen und künftig noch entstehenden Unterhaltsschadens in Anspruch. 2 Die Ehefrau des Klägers wurde am 9. März 2003 in dem von der Beklagten zu 1 betriebenen Krankenhaus zur Durchführung einer Meniskusoperation aufgenommen. Im Rahmen der Vorbereitung der Operation veranlasste der bei der Beklagten zu 1 angestellte Anästhesist Dr. K. die Anfertigung einer Röntgenaufnahme der Lunge. Die Aufnahme wurde in der von den Beklagten zu 2 und 3 im Krankenhaus der Beklagten zu 1 betriebenen radiologischen Praxis hergestellt und ohne Auswertung an Dr. K. übermittelt. Dieser wertete die Aufnahme aus. Dabei stellte er keine der Anästhesie entgegenstehenden Umstände fest. Eine ca. 2 Bildzentimeter durchmessende Verdichtungszone rechts supradiaphragmal (Rundherd) bemerkte er nicht. Am 10. März 2003 wurde die Ehefrau des Klägers erfolgreich und ohne Komplikationen am Meniskus operiert. Im April 2004 wurde bei ihr ein Adenokarzinom im Bereich des rechten Lungenflügels festgestellt, infolgedessen sie am 21. Dezember 2006 verstarb. 3 Der Kläger macht geltend, Dr. K. habe den auf der Röntgenaufnahme vom 9. März 2003 ersichtlichen Rundherd, der eindeutig auf ein tumoröses Geschehen hinweise, grob fehlerhaft nicht erkannt und nicht weiter abgeklärt. Wäre das Karzinom bereits im März 2003 erkannt worden, so hätte es noch vor der Metastasierung entfernt werden können. 4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte zu 1 verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 25.000 € sowie materiellen Schadensersatz in Höhe von 5.160 € nebst Zinsen zu zahlen. Es hat darüber hinaus festgestellt, dass die Beklagte zu 1 verpflichtet ist, dem Kläger jeglichen Unterhaltsschaden zu ersetzen, der ihm aufgrund der fehlerhaften Behandlung seiner Ehefrau im Krankenhaus der Beklagten zu 1 entstanden ist und noch entstehen wird, sofern der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist oder noch übergeht. Die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte zu 1 ihren Klageabweisungsantrag weiter. I. 5 Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann der Kläger von der Beklagten zu 1 als Rechtsnachfolger seiner verstorbenen Ehefrau die Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie Ersatz des geltend gemachten Haushaltsführungsschadens aus § 280 Abs. 1, §§ 278, 253 Abs. 2, § 823 Abs. 1, §§ 831, 253 Abs. 2 BGB verlangen. Der mit der Feststellungsklage geltend gemachte Anspruch auf Ersatz des dem Kläger infolge des Todes seiner Ehefrau entstandenen Unterhaltsschadens ergebe sich aus § 823 Abs. 1 i.V.m. den §§ 831, 844 Abs. 2 BGB. Die Behandlung der Ehefrau des Klägers im Krankenhaus der Beklagten zu 1 sei fehlerhaft gewesen, da deren Anästhesist die auf der Röntgenaufnahme der Lunge ohne weiteres erkennbare Verdichtung übersehen und es unterlassen habe, ihre Ursache durch weitere differentialdiagnostische Maßnahmen abzuklären. Nach den Ausführungen der Sachverständigen Dr. M. sei die Verdichtung als krankhafter oder zumindest kontrollbedürftiger Befund zu bewerten. Sie sei auch für einen Anästhesisten, der mit Röntgenaufnahmen der Lunge zu tun habe, erkennbar gewesen. Nach den Angaben des Sachverständigen Dr. L. habe es sich um einen klassischen Rundherd mit einer Größe von 21 x 26 mm gehandelt, der auch ohne ausdrücklichen Hinweis des Radiologen Anlass zu weiteren diagnostischen Maßnahmen gegeben habe. Er sei im oberen Bereich der Größendefinition anzusiedeln und nicht als klein zu bezeichnen. Auch der Sachverständige Dr. P. habe angegeben, dass der erhobene Befund für jeden der behandelnden Ärzte einschließlich des Anästhesisten die Konsequenz hätte haben müssen, den verdächtigen Herd abklären zu lassen. Die Tatsache, dass Dr. P. die Anfertigung der Röntgenaufnahme für die Durchführung der Narkose nicht für erforderlich gehalten und angegeben habe, er hätte unter den üblicherweise im Vorbereitungsraum zur Narkose herrschenden Bedingungen den Herd ebenfalls nicht bemerkt, führe zu keiner anderen Beurteilung. Dessen Beurteilung liege nämlich die unzutreffende Auffassung zugrunde, der Anästhesist habe die Röntgenaufnahme nur auf das Vorliegen anästhesierelevanter Auffälligkeiten zu überprüfen. Die Anfertigung der Röntgenaufnahme möge medizinisch nicht geboten gewesen sein. Wenn eine solche Aufnahme aber angefordert werde, entspreche es dem ärztlichen Standard, sie auch sachgerecht zu befunden. Bei der Röntgenaufnahme handele es sich um einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit mit den aufgrund der hohen Strahlenbelastung verbundenen Risiken. Die Patientin habe ihre Einwilligung in diesen Eingriff nur unter der Voraussetzung erteilt, dass die Röntgenaufnahme sach- und fachgerecht befundet werde. Selbst wenn dem Anästhesisten die Aufnahme nur zu dem Zweck vorgelegen habe, die Narkosefähigkeit der Patientin zu überprüfen, entlaste ihn dies nicht von dem Vorwurf, den nach den Ausführungen der Sachverständigen Dr. N. auch für einen Anästhesisten ohne weiteres erkennbaren verdächtigen Befund übersehen zu haben, zumal seitens der Beklagten zu 2 und 3 kein gesonderter Befund erstellt worden sei. Gerade dies habe für den Anästhesisten Veranlassung sein müssen, sich die Röntgenaufnahme genauer zu betrachten. 6 Im Übrigen sei zu bedenken, dass es der Beklagten zu 1 möglicherweise oblegen habe, gegebenenfalls noch nach Durchführung der Operation eine fachspezifische Befundung der Röntgenaufnahme durch die Beklagten zu 2 und 3 einzuholen. Die Beklagte zu 1 habe aus dem mit der Ehefrau des Klägers abgeschlossenen Behandlungsvertrag eine Behandlung entsprechend dem objektiven fachärztlichen Standard geschuldet, wozu auch die sachgerechte Auswertung einer angeforderten Röntgenaufnahme durch die sie erstellenden Radiologen gehöre. Diese Frage bedürfe jedoch keiner abschließenden Beurteilung. 7 Denn dadurch dass die Beklagte zu 1 die gebotene Abklärung des verdächtigen Rundherdes unterlassen habe, habe sie gegen ihre Verpflichtung zur Erhebung medizinisch gebotener Kontrollbefunde verstoßen. Diese Pflichtverletzung sei ursächlich für den weiteren Behandlungsverlauf bis hin zum Tod der Ehefrau des Klägers. Das bei der Ehefrau des Klägers im Jahre 2004 festgestellte Adenokarzinom wäre mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bei den notwendigen Kontrolluntersuchungen im Anschluss an die im Jahr 2003 durchgeführte Operation erkannt worden. Angesichts des gravierenden Befundes eines Lungenkarzinoms wäre eine Nichtreaktion hierauf nicht anders als durch einen groben Behandlungsfehler zu erklären, so dass es zu einer Beweislastumkehr zu Lasten der Beklagten komme. Die unterlassene Abklärung des Rundherdes sei geeignet gewesen, den eingetretenen Schaden zu verursachen. Es sei auch nicht völlig unwahrscheinlich, dass der Tumor bei einer früheren Behandlung im Jahre 2003 noch rechtzeitig vor einer Metastasierung hätte entfernt werden können. Der Sachverständige Dr. L. habe ausgeführt, dass bei einer kompletten chirurgischen Resektion im frühesten Tumorstadium fast 40 % der Patienten ein Tumorrezidiv innerhalb von 24 Monaten erleiden würden, jedoch auch in diesem Fall noch 60 % eine Überlebensrate von fünf Jahren hätten, so dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass bei einer früheren Behandlung des Karzinoms der Tod der Ehefrau erst zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten wäre. II. 8 Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen nicht die Annahme, die Beklagte zu 1 (nachfolgend: Beklagte) sei dem Kläger wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung zum Schadensersatz verpflichtet. 9 1. Das Berufungsgericht ist im Ansatzpunkt zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger als Alleinerben seiner verstorbenen Ehefrau aus dem zwischen dieser und der Beklagten als Trägerin des Krankenhauses zustande gekommenen Behandlungsvertrag vertragliche Ansprüche zustehen können, wenn die Beklagte oder deren Ärzte als ihre Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) die geschuldete ärztliche Behandlung in einer dem fachärztlichen Standard zuwiderlaufenden Weise erbracht haben (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 2003 - VI ZR 304/02, VersR 2003, 1256). 10 2. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet aber die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Beklagten sei ein Befunderhebungsfehler vorzuwerfen, weil ihr Anästhesist bei der Auswertung der Röntgenaufnahme die auch für ein ungeübtes Auge ohne weiteres erkennbare Verdichtung im Bereich des rechten Lungenflügels nicht erkannt und es unterlassen habe, ihre Ursache durch weitere differentialdiagnostische Maßnahmen abzuklären. 11
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.