KORE302592017 ECLI:DE:BGH:2017:100117UVIZR562.15.0 BGH 6. Zivilsenat 20170110 VI ZR 562/15 Urteil Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 8. September 2015, Az: 7 U 120/14vorgehend LG Hamburg, 21. November 2014, Az: 324 O 448/14 DEU Bundesrepublik Deutschland Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Erfassung des objektiven Sinngehalts einer in einem satirischen Fernsehbeitrag getätigten Äußerung Zur Erfassung ihres objektiven Sinngehalts muss eine Äußerung in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Äußerungen im Rahmen eines satirischen Beitrags sind zudem zur Ermittlung ihres eigentlichen Aussagegehalts von ihrer satirischen Einkleidung, der die Verfremdung wesenseigen ist, zu entkleiden. Mehr noch als beim geschriebenen Wort ist bei dem in einem Fernsehbeitrag gesprochenen Wort angesichts der Vielzahl der auf einen Moment konzentrierten Eindrücke in den Blick zu nehmen, welche Botschaft bei dem verständigen und unvoreingenommenen Publikum ankommt. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 8. September 2015 aufgehoben. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. November 2014 im Kostenpunkt und dahingehend abgeändert, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird. Der Kläger trägt insoweit die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen 1 Der Kläger verlangt von der Beklagten die Unterlassung von Äußerungen. 2 Der Kläger ist Redakteur in dem Ressort "Politik" bei der Wochenzeitung "DIE ZEIT". Die Beklagte strahlte in ihrem Fernsehprogramm am 29. April 2014 das Satireformat "Die Anstalt" aus. Gegenstand der Sendung war unter anderem ein Dialog zwischen den Kabarettisten U. und v.W., in dem es um die Frage der Unabhängigkeit von Journalisten bei dem Thema Sicherheitspolitik ging. Begleitend zu dem Dialog wurde eine Schautafel eingeblendet. Am unteren Rand der Schautafel fanden sich Bilder von Journalisten, unter anderem ein Porträt des Klägers. Darüber waren in zwei Reihen die Namen von insgesamt zwölf Organisationen aufgeführt, die sich mit Sicherheitspolitik befassen. Die Bilder der Personen am unteren Rand waren durch teilweise sich kreuzende Linien mit den in der unteren Reihe gezeigten Namen der Organisationen verbunden. Vom Porträt des Klägers führten dahin insgesamt drei Linien. Sämtliche Linien waren zunächst abgedeckt. 3 In dem Dialog der Kabarettisten wurden die Namen einiger der Organisationen und der abgebildeten Journalisten erwähnt, zunächst aber nicht der Name des Klägers. Als auf der Schautafel die Linien aufgedeckt wurden, lautete der Dialog wie folgt: U.: Oh uiuiui - das ist aber ein ganz schön dichtes Netzwerk, sagen Sie mal. v.W.: Ja, ja. U.: Und, äh, jede dieser Linien steht also für die Verbindung eines Journalisten zu einem dieser Lobbyorganisa… v.W.: …ja U.: Naja gut, die sind ja nur da, um zu recherchieren. v.W.: Nein, die recherchieren da nicht, die sind da Mitglieder, Beiräte, Vorstände. 4 Nach einem Dialogabschnitt, der den Kläger nicht betraf, befassten sich die Kabarettisten mit der Rede des Bundespräsidenten Gauck bei der Münchener Sicherheitskonferenz 2014, wobei unter anderem das Porträt des Klägers auf der Schautafel eingeblendet wurde. U: Wer ist das denn? v.W.: Oh, das ist J. B. von der "ZEIT". … v.W.: Sie wissen noch, die Rede vom Gauck bei der Münchner Sicherheitskonferenz? U.: Uh, ja ja, oh Gott, mehr Bundeswehreinsätze im Ausland. v.W.: Ja, ist vorbereitet worden von einem transatlantischen Thinktank, German Marshall Fund of the United States, und da war zufällig jemand dabei - J. B. von der "ZEIT". U.: Na Moment, aber er wird doch genügend Anstand besessen haben, sein Schreiben für Gauck zu trennen von seinem Schreiben für "DIE ZEIT." v.W.: Aaah, das wär' schön. Nee, er hat, nachdem Gauck seine Rede gehalten hat - naja positiv über Gaucks Rede berichtet in der "ZEIT". U.: Moment mal: Ein Journalist der "ZEIT" arbeitet an einem Strategiepapier mit, v.W.: Ja U.: das die Außenpolitik Deutschlands neu ausrichtet v.W.: Ja U.: und schreibt dann hinterher wohlwollend über diese Strategie v.W.: Ja - vergisst aber leider nur zu erwähnen, dass er an der Strategie selber mitgebastelt hat. U.: Sagen Sie mal, ist das denn nicht verboten? v.W.: Ja. U.: Ach, sehr schön. v.W.: Aber nicht bei uns. 5 Diesem Dialogabschnitt liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund einer gemeinsamen Initiative des German Marshall Fund of the United States (GMF) und der Stiftung Wissenschaft und Politik (SWP) war von November 2012 bis September 2013 das Projekt "Elemente einer außenpolitischen Strategie für Deutschland" durchgeführt worden. Zweck des Projekts war es, Einfluss auf außenpolitische Grundsatzentscheidungen Deutschlands zu nehmen. Zu den 51 Mitgliedern der Expertengruppe zählte auch der Kläger. Ergebnis des Projekts war ein Strategiepapier, das im Oktober 2013 vorgestellt wurde. Der damalige Direktor des GMF und Mitinitiator des Projekts, Herr K.-B., wechselte im August 2013 vom GMF in das Bundespräsidialamt, wo er Leiter der Stabsstelle Planung und Reden wurde und für Reden des Bundespräsidenten verantwortlich war. Am 31. Januar 2014 hielt der Bundespräsident eine Rede vor der Münchner Sicherheitskonferenz, in die Gedanken des Strategiepapiers einflossen. Über diese Rede schrieb der Kläger in einem gemeinsam mit einem weiteren Autor verfassten Artikel in "DIE ZEIT". Er befasste sich wohlwollend mit der Rede und berichtete zur Vorgeschichte des "Kurswechsels" über die Arbeit der Strategiegruppe und den Wechsel von K.-B. in das Bundespräsidialamt. Erst in einer Folgeausgabe von "DIE ZEIT" wurde die Teilnahme des Klägers an dem Projekt offengelegt, was zu einer Diskussion über journalistische Berufsethik führte. 6 Der Kläger verlangt, der Beklagten die Behauptung und Verbreitung der Äußerung zu untersagen, er sei Mitglied, Beirat oder Vorstand von drei Organisationen, die auf der Schautafel genannt sind. Die sich aus der Anzahl der Linien ergebende Behauptung von drei Verbindungen sei falsch. Ferner sei der Beklagten die Behauptung zu untersagen, "der Kläger habe im Zusammenhang mit der Rede des Bundespräsidenten Gauck vor der Münchner Sicherheitskonferenz für den Bundespräsidenten geschrieben." 7 Das Landgericht hat der Klage im Hinblick auf die Äußerung, der Kläger sei Mitglied, Beirat oder Vorstand von drei Organisationen, stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hin hat das Oberlandesgericht der Klage insgesamt stattgegeben. Die Berufung der Beklagten, gerichtet auf vollständige Klageabweisung, hat es zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der vollständigen Klageabweisung weiter. I. 8 Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers für zulässig und begründet erachtet. Die Berufungsbegründung erfülle die gesetzlichen Formerfordernisse. Sie lasse erkennen, aus welchen Gründen das angefochtene Urteil aus Sicht des Klägers unrichtig sei, auch wenn sie sich mit den Ausführungen des Landgerichts nicht in allen Einzelheiten auseinandersetze. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 823 Abs. 1, § 1004 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG zu. Zwar werde in der Sendung "Die Anstalt" ersichtlich mit den Mitteln der Satire gearbeitet. Voraussetzung dafür, dass eine Äußerung unter dem Gesichtspunkt der Satirefreiheit besonderen Schutz genieße, sei aber, dass der Rezipient die satirische Überzeichnung erkenne, so dass er die Veränderung als Teil der für satirische Darstellungen typischen Verfremdungen und Verzerrungen deuten und damit für seine Meinungsbildung bewertend einordnen könne. Eine unrichtige Information, die der verfassungsrechtlich vorausgesetzten Möglichkeit zutreffender Meinungsbildung nicht dienen könne, sei auch dann kein schützenswertes Gut, wenn die Information in einem satirischen Kontext erfolge. In dem Beitrag werde durch die Formulierung "sein Schreiben für Gauck" und den Vorwurf, dass der Kläger nicht genügend Anstand gehabt habe, "sein Schreiben für Gauck zu trennen von dem Schreiben für 'DIE ZEIT'" dem Zuhörer der Wahrheit zuwider vermittelt, der Kläger habe bewusst an der Vorbereitung der Rede des Bundespräsidenten mitgewirkt. Der Zuschauer werde nicht in die Lage versetzt zu erkennen, dass diese Behauptung nicht wörtlich zu verstehen sei. Er gehe nicht davon aus, dass ihm bei der Sachverhaltsschilderung, die Grundlage der Kritik sei, unzutreffende Fakten mitgeteilt würden. Die Behauptung werde auch nicht dadurch korrigiert, dass im weiteren Dialog nicht mehr von der Vorbereitung der Rede, sondern von der Mitarbeit an dem Strategiepapier die Rede sei, denn der Dialog enthalte keinerlei Hinweis darauf, dass eine vorherige Äußerung nicht mehr aufrechterhalten werde. Die Behauptung verletze den Kläger in seiner Ehre, da ihm unterstellt werde, über eine von ihm mitvorbereitete Rede in dem Zeitungsartikel positiv berichtet zu haben. 9 Die Berufung der Beklagten sei unbegründet. Der Rezipient des Beitrags gehe davon aus, dass der Kläger bei drei der auf der Schautafel aufgeführten Organisationen in irgendeiner Weise persönlich tätig gewesen sei. Die Behauptung sei unwahr, da dem Kläger lediglich eine Verbindung zu einer der genannten Organisationen, dem GMF, zuzuordnen sei. Verbindungen zu Organisationen, die auf der Schautafel nicht genannt seien, seien nicht mitzuzählen. Die Behauptung werde nicht dadurch korrigiert, dass in dem späteren den Kläger betreffenden Teil des Dialogs die Münchner Sicherheitskonferenz und der GMF erwähnt würden; denn in diesem Teil des Dialogs werde über die auf dem Schaubild gezogenen Linien nicht mehr gesprochen. II. 10 Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 11 1. Keinen Erfolg hat allerdings die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Berufungsbegründung des Klägers zu Unrecht für ordnungsgemäß erachtet. Die Berufungsbegründung ist zwar sehr knapp gehalten. Es wird gerügt, die Argumentation des Landgerichts sei nicht im Ansatz nachzuvollziehen, weil mit den angegriffenen Äußerungen dem Zuhörer der Wahrheit zuwider vermittelt werde, dass der Kläger bewusst an der Vorbereitung der Rede von Bundespräsident Gauck mitgewirkt habe. Damit wendet sich die Berufungsbegründung vor allem gegen die gegenteilige Meinung des Landgerichts zum Sinngehalt der Äußerung und betont, dass eine unwahre, also nicht zu duldende Tatsachenbehauptung vorliege. Zudem verweist die Berufungsbegründung auf die Begründung des Oberlandesgerichts in einem zuvor ergangenen Beschluss, in welchem der Beklagten die streitgegenständliche Behauptung im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt worden war. Damit lässt die Berufungsbegründung - wie für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung erforderlich - erkennen, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Für die Zulässigkeit der Berufung ist ohne Bedeutung, ob diese Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (st. Rspr.: Senatsbeschlüsse vom 10. März 2015 - VI ZB 28/14, NJW 2015, 1458 Rn. 8; vom 11. März 2014 - VI ZB 22/13, VersR 2014, 895 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 28. Juli 2016 - III ZB 127/15, NJW 2016, 2890 Rn. 10; jeweils mwN). 12 2. Dem Kläger steht aber ein Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerungen aus § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG nicht zu, so dass seine Berufung unbegründet und die der Beklagten begründet ist. Von Seiten der Beklagten wurden die Äußerungen, gegen die sich der Kläger wendet, bei zutreffender Sinndeutung ihrer Aussagen in dieser Form nicht getätigt. 13
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