KORE302592018 ECLI:DE:BGH:2018:071218BVIIIZR146.18.0 BGH 8. Zivilsenat 20181207 VIII ZR 146/18 Beschluss § 711 ZPO, § 712 Abs 1 ZPO, § 713 ZPO, § 719 Abs 2 ZPO vorgehend LG Wuppertal, 24. April 2018, Az: 16 S 17/16vorgehend AG Solingen, 3. Februar 2016, Az: 11 C 3/14 DEU Bundesrepublik Deutschland Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung im Revisionsverfahren bei Verurteilung zur Räumung einer Wohnung: Vorliegen eines nicht zu ersetzenden Nachteils bei unterlassener Stellung eines Vollstreckungsschutzantrags im Berufungsverfahren; rechtsfehlerhaft unterlassene Einräumung einer Abwendungsbefugnis 1. Hat der zur Räumung einer Mietwohnung verurteilte Schuldner in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 Abs. 1 ZPO nicht gestellt, ist eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO durch das Revisionsgericht in der Regel ausgeschlossen (Bestätigung der Senatsbeschlüsse vom 1. April 2014, VIII ZR 1/14, juris Rn. 5; vom 27. Februar 2018, VIII ZR 39/18, WuM 2018, 221 Rn. 5; vom 26. September 2018, VIII ZR 290/18, WuM 2018, 726 Rn. 7). 2. Dies gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht im Rahmen seines Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit rechtsfehlerhaft § 713 ZPO angewandt und eine Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO nicht ausgesprochen hat. Denn diese entfällt - anders als im Fall des § 712 Abs. 1 ZPO -, wenn der Gläubiger seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit leistet, und schützt damit den Wohnraummieter nicht vor dem (endgültigen) Verlust der Wohnung (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 19. August 2003, VIII ZR 188/03, WuM 2003, 637 unter II; vom 9. August 2004, VIII ZR 178/04, WuM 2004, 553 unter II 2 b; vom 18. Juli 2012, VIII ZR 107/12, WuM 2012, 510 Rn. 8; vom 27. Februar 2018, VIII ZR 39/18, WuM 2018, 221 Rn. 9; Abgrenzung zu BGH, Beschlüsse vom 24. März 2003, IX ZR 243/02, ZVI 2003, 279 unter II 1 a; vom 30. Januar 2007, X ZR 147/06, NJW-RR 2007, 1138 unter II 2 a; vom 15. März 2007, V ZR 271/06, WuM 2007, 545; vom 4. März 2009, XII ZR 198/08, juris Rn. 4). Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung des Klägers aus dem Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 24. April 2018 - 16 S 17/16 - einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen. I. 1 Die Beklagten, die von dem Kläger ein Einfamilienhaus gemietet haben, sind durch das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Wuppertal (in der Berufungsinstanz) zur Räumung dieses Hauses verurteilt worden. Das Berufungsgericht hat sein Urteil nach § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO (ohne Sicherheitsleistung) für vorläufig vollstreckbar erklärt und dementsprechend eine Abwendungsbefugnis gemäß § 711 ZPO nicht ausgesprochen. Einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO haben die Beklagten in der Berufungsinstanz nicht gestellt. II. 2 Der Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist unbegründet. 3 1. Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil Revision eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 ZPO). Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gilt dies entsprechend (§ 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO). 4 2. Die Beklagten haben die Voraussetzungen des § 719 Abs. 2 ZPO nicht dargetan. 5
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