KORE302612016 ECLI:DE:BGH:2015:021215BVIIZB36.13.0 BGH 7. Zivilsenat 20151202 VII ZB 36/13 Beschluss § 829 ZPO, § 23 Abs 1 SparkG BW vorgehend LG Konstanz, 8. August 2013, Az: 62 T 65/12 Avorgehend AG Villingen-Schwenningen, 4. Juni 2012, Az: 25 M 2685/12 DEU Bundesrepublik Deutschland Forderungspfändung: Hinreichend bestimmte Bezeichnung einer Sparkasse in Baden-Württemberg als Drittschuldnerin Die Bezeichnung einer in Baden-Württemberg ansässigen Drittschuldnerin als "Sparkasse Schwarzwald-Baar, Gerberstraße 45, 78050 Villingen-Schwenningen" ist hinreichend bestimmt. Es bedarf auch für die Zustellung des Pfändungsbeschlusses keiner Angaben über das zur Vertretung berechtigte Organ und die Mitglieder des Vertretungsorgans. Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landesgerichts Konstanz vom 8. August 2013 aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgerichts - Villingen-Schwenningen vom 4. Juni 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Beschwerdeverfahren, an das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - Villingen-Schwenningen zurückverwiesen. Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - Villingen-Schwenningen darf den Erlass des von der Gläubigerin beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht aus den Gründen der aufgehobenen Beschlüsse ablehnen. I. 1 Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung. Mit Schriftsatz vom 28. Mai 2012 hat sie beim Vollstreckungsgericht beantragt, gegen den Schuldner einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wegen einer Forderung in Höhe von 5.403,90 € zu erlassen. Wegen dieses Anspruches soll die angebliche Forderung des Schuldners gegen die in Baden-Württemberg ansässige "Sparkasse Schwarzwald-Baar, Gerberstraße 45, 78050 Villingen-Schwenningen" gepfändet werden. 2 Mit Beschluss vom 4. Juni 2012 hat das Vollstreckungsgericht den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Bezeichnung der Drittschuldnerin reiche nicht aus. Erforderlich sei die Angabe eines gesetzlichen Vertreters bzw. eines Vertretungsorgans. 3 Gegen diesen Beschluss hat die Gläubigerin sofortige Beschwerde eingelegt. Die sofortige Beschwerde hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Gläubigerin mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. II. 4 Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. 5 1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, dass die Drittschuldnerin nicht hinreichend bestimmt sei. Die Gläubigerin habe weder dargetan, in welcher Rechtsform die Drittschuldnerin auftrete, noch wie die Drittschuldnerin vertreten werde. Das sei aber erforderlich. Wer als Drittschuldner gemeint sei, müsse im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss immer ausreichend und zuverlässig erkennbar sein. Dies sei vorliegend nicht gegeben, da es an einer Angabe der Organstellung fehle. Zwar habe der Bundesgerichtshof entschieden, dass bei einer Aktiengesellschaft das zur Vertretung berechtigte Organ bzw. der gesetzliche Vertreter nicht aufgeführt werden müsse. Denn bei einer Zustellung im Geschäftslokal kämen als Zustellungsempfänger nur die Vorstandsmitglieder der Aktiengesellschaft in Betracht. Diese Erwägung könne auf eine Sparkasse aber nicht übertragen werden. In dem Antrag sei bereits nicht ausgeführt, in welcher Rechtsform die Sparkasse handele. 6 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Auffassungen des Beschwerdegerichts, der Pfändungsantrag enthalte keine hinreichende Bezeichnung des Drittschuldners und eine Zustellung des Pfändungsbeschlusses könne an die Drittschuldnerin nicht erfolgen, sind von Rechtsirrtümern beeinflusst. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.