KORE302622013 BGH 9. Zivilsenat 20121213 IX ZR 1/12 Urteil § 307 Abs 1 BGB, § 130 InsO, § 131 InsO vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 14. Dezember 2011, Az: 13 U 58/11vorgehend LG Hamburg, 11. Februar 2011, Az: 311 O 213/10 DEU Bundesrepublik Deutschland Insolvenzanfechtung von Zahlungen eines insolventen Kraftfahrzeughändlers: Inhaltskontrolle für eine Formularklausel über die Händlereinkaufsfinanzierung mittels eines durch Lastschriftabzug zu tilgenden Bankdarlehens; kongruente Deckung bei Erteilung eines Abbuchungsauftrags zur Begleichung unternehmensbezogener Verbindlichkeiten 1. Die klauselmäßige Vereinbarung, Darlehen einer inländischen Bank zur Händlereinkaufsfinanzierung durch Lastschrifteinzug im Abbuchungsauftragsverfahren zu tilgen, ist wirksam (Abgrenzung zu BGH, 14. Oktober 2009, VIII ZR 96/07, WM 2010, 277). 2. Erteilt ein dazu nicht verpflichteter Unternehmer seiner Bank zur Begleichung unternehmensbezogener Verbindlichkeiten einen Abbuchungsauftrag zugunsten bestimmter Gläubiger, so führt diese Zahlungsweise als im unternehmerischen Geschäftsverkehr üblich zu einer Deckung, die ihrer Art nach kongruent ist. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 14. Dezember 2011 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 11. Februar 2011 zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Von Rechts wegen 1 Über das Vermögen der Schuldnerin wurde aufgrund eines Eigenantrags vom 21. September 2009 am 1. Januar 2010 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Verwalter bestellt. Die Schuldnerin handelte mit Kraftfahrzeugen, deren Einkauf die Beklagte nach Maßgabe eines von ihr verwendeten formularmäßigen Rahmenvertrages vom 2. Juli 2007 finanzierte. Die Laufzeit der Einzeldarlehen betrug längstens 11 Monate; bei früherem Verkauf der finanzierten Kraftfahrzeuge waren sie sofort zurückzuführen. Nach 120, 180 und 240 Tagen Laufzeit wurden jeweils Teiltilgungen der Einzeldarlehen in Höhe von 10 vom Hundert fällig. Für die festen Teiltilgungen, die Darlehenstilgungen am Laufzeitende und die monatlichen Zinsen wurden nach dem Rahmenvertrag Zahlungen im Abbuchungsverfahren von einem bestimmten Konto der Schuldnerin bei ihrer Hausbank vereinbart. Die Schuldnerin erteilte ihrer Hausbank (Sparkasse) einen entsprechenden Abbuchungsauftrag. 2 Die Beklagte zog am 29. Juni 2009 einen Betrag von 1.223,53 € als feste Teiltilgung des Einzeldarlehens für das Fahrzeug Nr. 35472, am 9. Juli 2009 einen Betrag von 8.564,70 € als Restrate des Einzeldarlehens für das genannte Fahrzeug und am 14. August 2009 einen Betrag von 383,40 € für Zinsen von dem Konto der bereits zahlungsunfähigen Schuldnerin ein. Der Kläger hat diese Rechtshandlungen der Beklagten als inkongruente Deckungen angefochten und verlangt die eingezogenen Beträge zur Masse zurück. 3 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte im Umfang der nur teilweise eingelegten Berufung verurteilt und die Revision zugelassen, mit der die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiterverfolgt. 4 Die Revision ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. I. 5 Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe durch die Forderungseinzüge eine inkongruente Befriedigung erlangt, die gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar sei. Die der Schuldnerin im Rahmenvertrag mit der Beklagten auferlegte Teilnahme am Abbuchungsauftragsverfahren benachteilige sie entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sei daher nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Der Abbuchungsauftrag greife in schwerwiegender Weise in die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit des Auftraggebers ein, weil er das Ob und Wann einer Zahlung in die Hände des Begünstigten gebe. Der Schuldner trage das Risiko, vom begünstigten Gläubiger unbegründete Forderungseinzüge zurückzuverlangen. Habe der Gläubiger wegen der Unwirksamkeit der Klausel keinen Anspruch gegen den Schuldner darauf, seine Forderungen im Abbuchungsauftragsverfahren einziehen zu können, sei diese Deckung ihrer Art nach inkongruent. Auf die konkrete Verdächtigkeit der Leistungsart und das Wissen der Beteiligten, außerhalb eines wirksam vereinbarten Zahlungsweges zu handeln, komme es nicht an. Es liege bei der Wahl des Abbuchungsauftragsverfahrens auch keine mit der Verkehrssitte oder Handelsbräuchen im Einklang stehende geringfügige Abweichung von der vertragsmäßig geschuldeten Erfüllungsart vor. Das komme nur innerhalb laufender Geschäftsbeziehungen in Betracht, in denen regelmäßig gleichbleibende Zahlungen zu entrichten seien. Hier sei es zur Einkaufsfinanzierung der Fahrzeuge, mit denen die Schuldnerin handelte, um die Tilgung unterschiedlich hoher Kredite gegangen, so dass die Schuldnerin Anlass gehabt habe, die jeweils angeforderten Beträge zu überprüfen. Eine weitergehend übliche Verwendung des Abbuchungsauftragsverfahrens im Zahlungsverkehr behaupte auch die Beklagte nicht. II. 6 Dagegen rügt die Revision: Die Beklagte habe vorgetragen, nach der Praxis der Vertragsparteien seien von der Schuldnerin jeweils 40 Tage vor dem Einzug von Darlehensteil- und -resttilgungen die angeforderten Beträge schriftlich mitgeteilt worden. Die mitgeteilten Kontoauszüge und Zinsabrechnungen seien vertraglich zudem 14 Tage nach Zugang von der Schuldnerin genehmigt gewesen, wenn sie nicht innerhalb der Frist schriftlich widersprochen habe. Das habe beiden Vertragsparteien mehr Sicherheit geboten als das Klauselwerk aus der Mineralölbranche, über welches vom Bundesgerichtshof im Jahre 2009 entschieden worden sei. Eine als kongruent angesehene Einzugsermächtigungslastschrift sei in laufender Geschäftsbeziehung von Unternehmern innerhalb von 14 Tagen konkludent genehmigt, wenn sie die Größenordnung nicht übersteige, in der sich der Zahlungsverkehr der Beteiligten zuvor bewegt habe. Diese Prüfungszeit sei der Schuldnerin hier durch die Genehmigungsklausel für mitgeteilte Kontoauszüge ebenfalls eingeräumt gewesen. Insbesondere sei aber auch das Abbuchungsauftragsverfahren eine verkehrsübliche Zahlungsweise. III. 7 Das Berufungsurteil hält rechtlicher Prüfung nicht Stand. Die streitigen Lastschrifteinzüge der Beklagten sind nicht nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar und die Voraussetzung anderer Anfechtungstatbestände nicht vorgetragen. Weder ist die in § 6 des Rahmenvertrages begründete Verpflichtung der Schuldnerin, ihre Hausbank zugunsten der Beklagten mit der Abbuchung vorgelegter Lastschriften über Darlehenstilgungen und Zinsen zu beauftragen, nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, noch haben die angefochtenen Zahlungen der Beklagten eine Deckung verschafft, die sie selbst ohne Vereinbarung des Abbuchungsauftragsverfahrens in dieser Art nicht zu beanspruchen hatte. 8 1. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die das Abbuchungsauftragsverfahren als Zahlungsweise vorsehen, für eine regelmäßig unangemessene Benachteiligung durch den Verwender gehalten, selbst wenn der andere Teil Kaufmann oder Unternehmer ist (Urteil vom 14. Oktober 2009 - VIII ZR 96/07, WM 2010, 277). Würde man dieser Wertung uneingeschränkt folgen, wäre auch das auf einer Vorabautorisierung der Schuldnerbank beruhende SEPA-Firmenlast-schriftverfahren für eine Vereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen kaum geeignet. Ein solches Ergebnis widerspräche dem Willen des Gesetzgebers, der sich durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29. Juli 2009 (BGBl. I Seite 2355) zu dem Ziel der Harmonisierung des Rechtsrahmens für unbare Zahlungen im europäischen Binnenrecht bekannt und deshalb die rechtlichen Rahmenbedingungen für die SEPA-Lastschriftverfahren geschaffen hat (vgl. BT-Drucks. 16/11643, Seite 66). Dabei sollte durch § 675j Abs. 1 Satz 3 und 4 BGB auch zum Ausdruck gebracht werden, dass im Verhältnis zwischen Zahler und Zahlungsdienstleister die Art und Weise, wie Zahlungsvorgänge autorisiert werden, durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart werden kann, was ihre Inhaltskontrolle nicht ausschließt (aaO, Seite 106). Es muss dann grundsätzlich auch möglich sein, die Verwendung solcher Zahlungsverfahren zwischen dem Zahlungsempfänger und dem zahlenden Unternehmen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorzusehen. 9 Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen konnte außerdem ein berechtigtes Interesse daran haben, die bei Wahl des bisherigen Einzugsermächtigungsverfahrens mit der Insolvenz des Schuldners verbundenen besonderen Risiken (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - IX ZR 37/09, BGHZ 186, 242 Rn. 7 mwN; vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 11
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.