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BGH IX ZB 232/10

KORE302642012 BGH 9. Zivilsenat 20111201 IX ZB 232/10 Beschluss Art 3 Abs 1 S 1 EGV 1346/2000, Art 3 Abs 1 S 2 EGV 1346/2000, § 3 InsO, § 5 Abs 1 S 1 InsO vorgehend LG Düsseldorf, 28. September 2010,

Rn. 17). Eine Prüfung von Amts wegen bedeutet indes noch nicht eine Ermittlung von Amts wegen (vgl. BGH, Urteil vom

  1. Januar 1991 - III ZR 150/88, NJW 1991, 3095, 3096). Diese hat der Senat bislang auch noch nicht gefordert. 11 Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 InsO verpflichtet das deutsche Gericht, alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. Diese Ermittlungspflicht von Amts wegen setzt jedoch nur dann ein, wenn der Verfahrensstand Anlass für Ermittlungen bietet (HK-InsO/Kirchhof,
  2. Aufl., § 5 Rn. 8). Bei der Frage, wann Ermittlungen erforderlich sind, hat das Gericht einen gewissen Beurteilungsspielraum. Das Gericht ist nicht verpflichtet, ohne jeden konkreten Anhaltspunkt "ins Blaue hinein" Ermittlungen anzustellen (HmbKomm-InsO/Rüther,
  3. Aufl., § 5 Rn. 9), sondern nur dann, wenn es aufgrund gerichtsbekannter Umstände oder aufgrund der Angaben der Verfahrensbeteiligten, insbesondere des Antragstellers, hierzu veranlasst wird. Ebenso wenig muss es tätig werden, wenn der das Verfahren einleitende Insolvenzantrag mangels ordnungsgemäßer Darlegung eines Insolvenzgrundes nicht zulässig ist (BGH, Beschluss vom
  4. Dezember 2002 - IX ZB 426/02, BGHZ 153, 205, 207; Uhlenbruck/Pape, InsO,
  5. Aufl, § 5 Rn. 1; MünchKomm-InsO/Ganter,
  6. Aufl., § 5 Rn. 13). 12 Deswegen muss ein Antragsteller, um die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nach § 3 InsO zu ermöglichen und somit seinen Antrag zulässig zu machen, alle die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründenden Tatsachen angeben. Erst dann ermittelt das Gericht, sofern erforderlich, nach § 5 Abs. 1 Satz 1 InsO die seine Zuständigkeit begründenden Umstände von Amts wegen (HK-InsO/Kirchhof,

§ 3Rn. 22; Münch

Komm-InsO/Ganter,

§ 3Rn.

37; Uhlenbruck/Pape,

§ 3Rn. 14). Entsprechendes gilt für die internationale Zuständigkeit nach § 3 Eu

InsVO (vgl. AG Köln, NZI 2006, 57; HmbKomm-InsO/Undritz, 3. Aufl., Art. 3 EuInsVO Rn. 55 f). Da die Verordnung bei juristischen Personen und Gesellschaften den Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen am Satzungssitz vermutet, ergeben sich hieraus jedoch folgende Auswirkungen auf die Beibringungslast des Antragstellers und die Prüfungspflicht des Gerichts: Das Gericht des satzungsmäßigen Sitzes darf zunächst von seiner internationalen Zuständigkeit ausgehen, solange sich aus dem Vortrag des Antragstellers nicht etwas anderes ergibt (vgl. Duursma-Kepplinger/Duursma/Chalupsky, EuInsVO, Art. 3 Rn. 25; Vallender/Fuchs, ZIP 2004, 829, 831). Demgegenüber hat ein Gläubiger, der einen Insolvenzantrag gegen eine Schuldnergesellschaft mit ausländischem Sitz bei einem deutschen Gericht stellt, substantiiert zur internationalen Zuständigkeit des Gerichts und zum Interessenmittelpunkt der Schuldnerin vorzutragen. 13 Die Pflicht des Gerichts, die internationale Zuständigkeit zu ermitteln, wird nicht durch Art. 3 Abs. 1 Satz 2 EuInsVO beschränkt (vgl. Nerlich/Römermann, InsO, 2011, Art. 3 EuInsVO Rn. 9; Pannen in Europäische Insolvenzordnung, Art. 3 Rn. 33; MünchKomm-InsO/Reinhardt,

Art. 3Eu

InsVO Rn. 6; Borges, ZIP 2004, 733, 737; Klöhn, NZI 2006, 383 f; a.A. wohl HmbKomm-InsO/Undritz,

Rn. 57). Die dort aufgestellte Vermutung greift nur ein, wenn die Ermittlungen von Amts wegen zu keinem abweichenden Ergebnis geführt haben. Denn Art. 3 EuInsVO regelt nicht das zur Klärung der internationalen Zuständigkeit anzuwendende Verfahrensrecht. Allein dem Antragsteller in diesem Verfahrensstadium die Beibringungslast aufzuerlegen, steht dem Zweck der Verordnung entgegen, die verhindern will, dass es für die Parteien vorteilhafter ist, Vermögensgegenstände oder Rechtsstreitigkeiten von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu verlagern, um dadurch eine verbesserte Rechtsstellung zu erreichen (EuGH, Urteil vom 17. Januar 2006 - Rs C-1/04, ZIP 2006, 188 Rn. 25 - Straubitz-Schreiber). 14 b) Diese Grundsätze hat das Beschwerdegericht nicht hinreichend beachtet, indem es auf die Verhältnisse der Schuldnergesellschaft zum Zeitpunkt der Antragstellung abgestellt hat. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat inzwischen entschieden, dass es dann, wenn die Schuldnergesellschaft im Register gelöscht ist und sie jedwede Tätigkeit eingestellt hat, auf den Zeitpunkt ihrer Löschung und der Einstellung ihrer Tätigkeit ankommt. Denn nur so ist sichergestellt, dass an dem Ort das Insolvenzverfahren durchgeführt wird, zu dem die Gesellschaft objektiv und für Dritte erkennbar die engsten Beziehungen hat (EuGH-Interedil,

Rn. 58). 15 Entsprechendes gilt auch für vorliegenden Fall, der sich nur dadurch von dem durch den Europäischen Gerichtshof entschiedenen unterscheidet, dass die Schuldnerin noch im niederländischen Register eingetragen ist. Dieser Gesichtspunkt war für den Europäischen Gesichtspunkt erkennbar nicht entscheidend. Denn die engste Beziehung hat die Schuldnergesellschaft zu dem Ort, an dem zuletzt für Dritte erkennbar die Entscheidungen getroffen und die Tätigkeiten entfaltet worden sind. Der Eintrag in das Handelsregister spielt insoweit nur eine untergeordnete Rolle. Die Verordnung will mit Art. 3 Abs. 1 EuInsVO erreichen, dass die rechtlichen Risiken im Insolvenzfall für den Gläubiger vorhersehbar sind (vgl. EuGH - Straubitz-Schreiber,

Rn. 27). Diese Vorhersehbarkeit wäre gefährdet, wenn bei Einstellen des Geschäftsbetriebs das Gericht am satzungsmäßigen Sitz international zuständig würde, obwohl vorher die Schuldnergesellschaft den Interessenmittelpunkt an einem anderen Ort hatte (MünchKomm-InsO/Reinhart,

Art. 3Eu

InsVO Rn. 36 f; HmbKomm-InsO/Undritz,

Art. 3Eu

InsVO Rn. 33 f). Das Vertrauen der Gläubiger, dass an diesem Ort und nach jenem Recht ein etwaiges Insolvenzverfahren durchgeführt werde, würde enttäuscht (Nerlich,

Art. 3Eu

InsVO Rn. 20 f; vgl. zu allem EuGH GA, Schlussanträge Interedil, ZIP 2011, 918 Rn. 53, 54). 16 Mithin kommt es für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit allein darauf an, wo die Schuldnergesellschaft bei Einstellung ihrer Tätigkeit - dazu können auch Abwicklungsarbeiten gehören - den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen hatte. 17 3. Die angefochtenen Beschlüsse können daher keinen Bestand haben. Sie sind aufzuheben; die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Insolvenzgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO). Dieses wird zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen der Art. 3 Abs. 1 EuInsVO, § 14 InsO schlüssig dargetan und gegebenenfalls glaubhaft gemacht sind, insbesondere der Antragsteller schlüssig den Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen der Schuldnerin zum Zeitpunkt der Einstellung ihrer Tätigkeit im Mai 2008 mit Ausscheiden der einzigen Kommanditistin vorgetragen hat. 18

  1. a)Dabei wird das Insolvenzgericht zu berücksichtigen haben, dass die Schuldnergesellschaft zwar eine Gesellschaft mit Sitz in den Niederlanden ist, sie jedoch Rechtsnachfolgerin von in Deutschland operativ tätigen Gesellschaften deutschen Rechts ist. Sie wurde nach dem zumindest teilweise belegten Vortrag des Antragstellers zusammen mit einer weiteren niederländischen Gesellschaft erst 2007 gegründet, um die Geschäftsanteile der deutschen GmbH zu übernehmen und diese in eine Kommanditgesellschaft umzuwandeln. Schon kurze Zeit später schied die einzige Kommanditistin und vorletzte Gesellschafterin aus und bewirkte so die Beendigung der Gesellschaft ohne Liquidation und die Sitzverlegung der Schuldnergesellschaft von Deutschland in die Niederlande. Alleingesellschafter und Geschäftsführer beider Gesellschaften niederländischen Rechts ist und war ein deutscher Staatsangehöriger mit ständigem Wohnsitz in Deutschland. 19
  2. b)Nach dem Vortrag des Antragstellers waren beide Gesellschaften niederländischen Rechts, so auch die Schuldnerin, nie - weder in Deutschland, noch in den Niederlanden - geschäftlich nach außen tätig. Mit der Umwandlung der GmbH in eine BV & Co. KG ist Ende 2007 das operative Geschäft und das Vermögen der GmbH auf die Kommanditgesellschaft übergegangen, die allein in Deutschland wirtschaftlich tätig war. Mit dem Erlöschen der Kommanditgesellschaft im Mai 2008 durch Ausscheiden der vorletzten Gesellschafterin und einzigen Kommanditistin führte die Schuldnerin nach dem Vortrag des Antragstellers kein (nennenswertes) operatives Geschäft mehr aus. Ein Büro in Deutschland (K. ) betreibt die Schuldnerin seitdem nicht mehr; ebenso wenig unterhält sie ein Büro in den Niederlanden. Der diesbezügliche Vortrag des Antragstellers ist durch vielfältige Anhaltspunkte belegt. Auch der Senat konnte Schriftstücke nur an den Wohnsitz des Geschäftsführers der Schuldnerin in Deutschland zustellen. 20
  3. c)Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Düsseldorf ergibt sich - sofern das Gericht international zuständig ist - aus Art. 102 § 1 Abs. 1 EGInsO. Nach dieser Regelung ist das Insolvenzgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, wenn in einem Insolvenzverfahren den deutschen Gerichten nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO die internationale Zuständigkeit zukommt, ohne dass nach § 3 InsO ein inländischer Gerichtsstand begründet wäre. Das trifft vorliegend zu. Kayser Raebel Gehrlein Grupp Möhring http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE302642012&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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