BGH, Urteil vom 18.01.2017 – VIII ZR 263/15 – Leasingvertrag: Leistungsort für die Rückgabe des Leasinggegenstands; Vorbehalt eines einseitigen Leistungsbestimmungsrecht in…
KORE302642017 ECLI:DE:BGH:2017:180117UVIIIZR263.15.0 BGH 8. Zivilsenat 20170118 VIII ZR 263/15 Urteil § 241 BGB, § 269 Abs 1 BGB, § 269 Abs 2 BGB, § 293 BGB, § 295 BGB, § 302 BGB, § 305c BGB, § 306 BGB, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 310 BGB, § 315 BGB, § 546 Abs 1 BGB vorgehend OLG Köln, 3. November 2015, Az: 15 U 93/15vorgehend LG Köln, 21. Mai 2015, Az: 86 O 18/15 DEU Bundesrepublik Deutschland Leasingvertrag: Leistungsort für die Rückgabe des Leasinggegenstands; Vorbehalt eines einseitigen Leistungsbestimmungsrecht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen 1. Der Leistungsort für die § 546 Abs. 1 BGB zu entnehmende Pflicht des Leasingnehmers, den Leasinggegenstand bei Vertragsende zurückzugeben, folgt nicht schon - im Sinne einer Bringschuld - aus dieser Bestimmung, sondern richtet sich bei Fehlen einer (wirksamen) vertraglichen Festlegung nach der Auslegungsregel des § 269 Abs. 1, 2 BGB. Hieraus ergibt sich jedoch kein von einem konkreten Leistungsort abgelöstes Recht des Leasinggebers, bei Vertragsende den Rückgabeort und die Rückgabemodalitäten einseitig zu bestimmen.
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 3. November 2015 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen 1 Im März 2010 schloss die bei Köln ansässige Beklagte, die Maschinen und Anlagen verleast, mit der im Bergischen Land ansässigen und mit der Herstellung von Schließvorrichtungen befassten Klägerin Leasingverträge über insgesamt sechs gebrauchte Fräs- und Räummaschinen. Die Vertragsverhältnisse sind seit Ende April 2014 beendet. Die Parteien streiten seither um die Frage, an welchem Ort die Maschinen von der Klägerin zurückzugeben sind. Von der Rückgabe macht die Beklagte die Rückzahlung der von der Klägerin zu Vertragsbeginn teils in bar, teils durch Bankbürgschaft erbrachten Kaution in Höhe von insgesamt 100.000 € abhängig. Zu dieser Rückgabe sehen die den einzelnen Verträgen zugrunde liegenden Leasingbedingungen der Beklagten übereinstimmend vor: "Nach Beendigung des Leasingvertrages hat der Leasingnehmer auf eigene Kosten und Gefahr das Leasingobjekt entweder an eine vom Leasinggeber zu benennende Anschrift in der Bundesrepublik Deutschland, anderenfalls an den Sitz des Leasinggebers zu liefern oder auf Weisung des Leasinggebers kostenpflichtig zu entsorgen. […]"
2 Die Klägerin bot der Beklagten zum Ende der Vertragslaufzeit die Rückgabe der Maschinen an deren Sitz an. Die Beklagte lehnte dies ab und bestand gemäß vorgenannter Rückgabebestimmung auf Rückgabe der Maschinen an einen von ihr benannten, bei Karlsruhe ansässigen Maschinenverwerter.
3 Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin, die die Rückgabeklausel für unwirksam hält und sich deshalb nicht zur Rückgabe der Maschinen an einem anderen Ort als dem des Sitzes der Beklagten für verpflichtet hält, die Rückzahlung des Kautionsbetrages von 100.000 € nebst Zinsen sowie die Feststellung, dass die Beklagte mit der Rücknahme der Maschinen in Annahmeverzug ist. Die Beklagte verteidigt demgegenüber die Wirksamkeit der Klausel und rechnet hilfsweise mit angeblichen Gegenforderungen auf Nutzungsentschädigung für die nicht zurückgegebenen Maschinen auf.
4 Die Vorinstanzen haben die Klausel für unwirksam und die Klage vollumfänglich für begründet erachtet. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
5 Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
6 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit im Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
7 Die Klägerin könne sowohl die Rückzahlung der geleisteten Barkaution als auch die Erstattung des ihr aus der in Anspruch genommenen Bürgschaft belasteten Kautionsbetrages fordern, weil sie - wie in der getroffenen Sicherungsvereinbarung geregelt - allen ihren Verpflichtungen aus den Leasingverträgen pünktlich nachgekommen sei und die Beklagte deshalb keine Ansprüche habe, hinsichtlich derer sie sich aus der Kaution befriedigen dürfe. Das gelte zum einen für die erhobenen Ansprüche auf Nutzungsentschädigung analog § 546a BGB; für diese fehle es an der erforderlichen Vorenthaltung der Maschinen durch die Klägerin, weil die Beklagte wegen der Unwirksamkeit der genannten Rückgabeklausel die Rückgabe nicht an dem von ihr geforderten Ort verlangen könne und die Erfüllung der Rückgabepflicht nach Maßgabe der dann geltenden gesetzlichen Regelung, nämlich an ihrem Geschäftssitz, zu Unrecht verweigert habe. Zum anderen gelte dies für Ansprüche wegen zur Zeit noch nicht feststellbarer Schäden an den zurückzugebenden Maschinen. Denn die Beklagte könne eine Überprüfung der Maschinen auf mögliche Schäden nur wegen der von ihr pflichtwidrig verweigerten Entgegennahme an ihrem Geschäftssitz nicht durchführen; diesen Umstand könne sie deshalb nach Treu und Glauben auch dem Kautionsrückzahlungsanspruch nicht entgegenhalten.
8 Auf die Rückgabeklausel der Leasingbedingungen könne die Beklagte sich für ihre Verweigerungshaltung nicht stützen, weil diese Klausel gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sei. Das von der Klägerin bei Vertragsende abgegebene wörtliche Angebot auf Rückgabe der Maschinen am Geschäftssitz der Beklagten habe deshalb der für eine Nutzungsentschädigung notwendigen Vorenthaltung der zurückzugebenden Gegenstände entgegengestanden. Denn insoweit sehe der auch im Leasingverhältnis geltende § 546 Abs. 1 BGB nach allgemeiner Auffassung für die Rückgabepflicht eine lediglich durch Einräumung des unmittelbaren Besitzes am Sitz des Leasinggebers beziehungsweise am Ort der Auslieferung der Leasingsache zu erfüllende Bringschuld vor. Davon weiche die Rückgabeklausel in unangemessener, die Interessen der Beklagten einseitig in den Vordergrund stellender Weise ab.
9 Es könne dahinstehen, ob insoweit die von der Beklagten als gering eingestufte Mehrbelastung mit Transportkosten ins Gewicht fiele. Unabhängig davon könne - was aber ebenfalls offen bleiben könne - eine solche Benachteiligung des Leasingnehmers auch schon darin liegen, dass bei einer längeren Transportstrecke das ihn treffende Schadensrisiko erhöht werde. Letztlich noch entscheidender für das Vorliegen einer unangemessenen Benachteiligung sei die fehlende Kalkulierbarkeit der Rückgabemodalitäten durch den Leasingnehmer. Zwar habe der Leasinggeber, der durch Erlangung des unmittelbaren Besitzes in die Lage versetzt werden solle, den Zustand der Leasingsache zu überprüfen und diese sodann verwerten zu lassen, bei Fehlen eigener räumlicher Kapazitäten an seinem Firmensitz ein legitimes Interesse daran, die Rückgabe an einen Dritten, insbesondere einen einschlägig erfahrenen Verwerter, zu vereinbaren, auf dessen Sachkunde er im Rahmen einer (langjährigen) Geschäftsbeziehung vertraue. So sei die Beklagte hier aber nicht vorgegangen, sondern habe sich mit der im Streit stehenden Rückgabeklausel ein erst im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung auszuübendes Wahlrecht ausbedungen. Für den Vertragspartner sei daher im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der bei Vertragsende maßgebliche Rückgabeort völlig unsicher und unkalkulierbar gewesen.
10 Mit Vorsehen eines solchen Wahlrechts habe die Beklagte einseitig ihre (wirtschaftlichen) Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchgesetzt. Denn ein Leasingnehmer habe dem Leasinggeber bei Vertragsende den Besitz an der Leasingsache nur einzuräumen, um es diesem zu ermöglichen, die Sache auf Einhaltung des vertragsgemäßen Zustands oder Schäden zu überprüfen und sodann über den Abschluss eines weiteren Leasingvertrags oder eine sonstige Form der Verwertung zu entscheiden. Diese Prüfungspflichten gehörten jedoch nicht mehr zum Verantwortungsbereich des Leasingnehmers, sondern oblägen allein dem Leasinggeber. Wenn sich dieser aus Kosten- oder sonstigen Gründen entschließe, die Räumlichkeiten seines Geschäftssitzes so auszugestalten, dass eine Lagerung der Leasinggegenstände dort nicht möglich sei, könne er die damit einhergehende Verantwortung nicht in der Weise auf den Leasingnehmer verlagern, dass er sich - wie hier - ein bei Vertragsende auszuübendes freies Wahlrecht dahingehend ausbedinge, dass er den die aktuell jeweils günstigsten Konditionen bietenden Verwerter benennen und dem Leasingnehmer sämtliche Kosten dieser Vorgehensweise anlasten könne.
11 Dem halte die Beklagte ohne Erfolg entgegen, dass sie an ihrem Geschäftssitz nicht über die technischen Möglichkeiten verfüge, um Industriemaschinen bei Rückgabe auf ihren vertragsgemäßen Zustand zu überprüfen. Denn eine solche Überprüfung sei gerade nicht Aufgabe des Leasingnehmers, sondern vom Leasinggeber in eigener Verantwortung und damit auf eigene Kosten durchzuführen. Wenn die Beklagte dies auf einen Verwerter verlagere, der zudem nicht notwendig der Kostengünstigste im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung sein müsse, gehe dies im Übermaß zu Lasten des Leasingnehmers, jedenfalls wenn ihm - wie hier - im Rahmen des gesamten Vertrages keine Kompensation etwa durch Festlegung einer Obergrenze für die Transportkosten zugebilligt werde.
12 Dass die Klausel im Streitfall zwischen Kaufleuten und damit im unternehmerischen Geschäftsverkehr vereinbart sei, dem in besonderem Maß an einer zügigen und reibungslosen Geschäftsabwicklung gelegen sei, stehe ihrer Unangemessenheit nicht entgegen. Denn diesem Bestreben hätte auch unabhängig davon Rechnung getragen werden können, wer die Kosten und Gefahr des Transports trägt.
13 Ebenso wenig komme es bei der Abwägung darauf an, dass die Rückgabeklausel im Einzelfall für den Vertragspartner auch günstig sein könne. Maßstab der Inhaltskontrolle einer Klausel sei ihr tatsächlicher Inhalt und nicht ihre einem Leasingnehmer möglicherweise kulantere Handhabung im Einzelfall. Bei einer AGB-Kontrolle komme es auch nicht darauf an, ob die Klägerin den Vertrag in vollständiger Bedeutungskenntnis der Rückgabeklausel unterschrieben und damit akzeptiert habe.
II.
14 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.
15 Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der geleisteten Kautionen, der sich entgegen seiner Auffassung allerdings nicht aus § 812 Abs. 1 BGB, sondern aus den bestehenden Sicherungsabreden ergibt, zu Recht bejaht. Danach kann die Beklagte die Rückzahlung nicht verweigern, weil sie die Rücknahme der geleasten Maschinen zu Unrecht zurückgewiesen hat und deshalb in Annahmeverzug geraten ist. Weder steht deshalb die unterbliebene Rückgabe dem Kautionsrückgewähranspruch oder seiner Fälligkeit entgegen noch hat die Beklagte Nutzungsentschädigungsansprüche, mit denen sie gegenüber dem Anspruch der Klägerin hilfsweise aufrechnen könnte. Aus dem gleichen Grund kann die Beklagte sich auch nicht auf Schadensersatzansprüche wegen etwaiger Schäden an den von ihr bislang nicht dahin überprüften Leasinggegenständen berufen.
16 1. Das Berufungsgericht hat die zwischen den Parteien zu den Kautionen getroffene Sicherungsabrede dahin ausgelegt, dass die Kautionen alle Forderungen umfassen, die dem Leasinggeber gegen den Leasingnehmer während oder nach Beendigung der Vertragsdauer im Zusammenhang mit dem Leasingvertrag zustehen, und dass die geleisteten Kautionen nach Beendigung des Leasingvertrages zurückzugeben sind, wenn der Leasingnehmer allen seinen Verpflichtungen (pünktlich) nachgekommen ist. Dieses Verständnis, das gängiger Sichtweise entspricht (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2006 - VIII ZR 71/05, NJW 2006, 1422 Rn. 8, 12 mwN) und auch von der Revision hingenommen wird, lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
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20 2. Die Beklagte kann sich gegenüber der von der Klägerin angebotenen Rückgabe der geleasten Maschinen an ihrem Unternehmenssitz nicht darauf berufen, der Klägerin nach Maßgabe der in den Leasingbedingungen enthaltenen Rückgabeklausel mit dem im Raum Karlsruhe ansässigen Verwerter einen anderen Empfangsadressaten benannt zu haben. Denn die Rückgabeklausel hält, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, einer Überprüfung am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht stand. Mit den angesichts der Unwirksamkeit dieser Klausel gemäß § 306 Abs. 2 BGB zur Anwendung kommenden gesetzlichen (Rückgabe-)Vorschriften (§ 546 Abs. 1, § 269 Abs. 1 BGB) steht das Rückgabeangebot der Klägerin im Einklang.
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Aufl., § 35 Rn. 1, 14; Graf von Westphalen/Artz, Der Leasingvertrag, 7. Aufl., Kap. K Rn. 2) nicht aus dem auch auf Leasingverträge anwendbaren § 546 Abs. 1 BGB, wonach der Mieter/Leasingnehmer verpflichtet ist, die Miet-/Leasingsache nach Beendigung des Miet-/Leasingverhältnisses zurückzugeben. Denn die Rückgabe beinhaltet in erster Linie nur die Verschaffung der uneingeschränkten tatsächlichen Gewalt über den Miet-/Leasinggegenstand, und zwar ungeachtet des Zustandes, in dem er sich zu diesem Zeitpunkt befindet (vgl. BGH, Urteile vom 11. Mai 1988 - VIII ZR 96/87, BGHZ 104, 285, 288; vom 5. Oktober 1994 - XII ZR 53/93, BGHZ 127, 156, 165; vom 21. Januar 2014 - VIII ZR 48/13, VersR 2014, 999 Rn. 15).
Zum Ort der Rückgabe verhält sich die gesetzliche Bestimmung jedoch nicht, so dass sie - anders als die Revision meint - auch keine tauglichen Rückschlüsse auf die Kosten- und Risikotragung eines Leasingnehmers und daraus resultierende AGB-rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten des Leasinggebers zulässt.
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23 Maßgebend sind also in erster Linie die von den Parteien getroffenen Vereinbarungen über den Erfüllungsort. Fehlen diese oder sind sie unwirksam, ist auf die jeweiligen Umstände abzustellen, für die etwa auch die Art der vorzunehmenden Leistung, eine dabei gegebene Ortsgebundenheit und/oder eine bestehende Verkehrssitte oder (Branchen-)Gepflogenheit von Bedeutung sein können (vgl. Senatsurteil vom 13. April 2011 - VIII ZR 220/10, BGHZ 189, 196 Rn. 29 f.). Die hierbei zu berücksichtigenden Umstände des Leasingverhältnisses können deshalb auch eine Bringschuld des Leasingnehmers am Unternehmenssitz des Leasinggebers zur Folge haben. Hingegen lässt sich der Auslegungsregel des § 269 Abs. 1 BGB kein von einem konkreten Leistungsort abgelöstes Recht des Leasinggebers zur offenen Bestimmung von Rückgabeort und Rückgabemodalitäten entnehmen, wie die Beklagte dies in der von ihr verwendeten Rückgabeklausel vorgesehen hat.
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25 Insoweit kann dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen die in der Klausel benannten Rückgabemodalitäten jedenfalls für sich allein einer Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugänglich wären. Denn die von der Beklagten verwendete Rückgabeklausel räumt dem Leasinggeber das Recht ein, den Rückgabeort und/oder die Rückgabemodalitäten bei Vertragsschluss ohne nähere Konkretisierung der Maßstäbe einseitig zu bestimmen. Allein schon dadurch wird die Rückgabeklausel den Anforderungen nicht gerecht, die an die Zulässigkeit eines in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen Leistungsbestimmungsrechts des Verwenders zu stellen sind.
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29 Ohne Erfolg macht die Revision geltend, dass Leistungsbestimmungsrechte als zulässig angesehen würden, wenn auf die Entwicklung künftiger Verhältnisse reagiert werden müsse und Individualvereinbarungen mit den Kunden aus praktischen Gründen nicht durchführbar seien. Abgesehen davon, dass die von der Revision zum Beleg ihrer Auffassung angeführte Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 1. Juli 1992 - IV ZR 191/91, NJW 1992, 2356 unter 2 c) schon deshalb anders gelagert ist, weil für das dortige Leistungsbestimmungsrecht in der Klausel selbst auf einen bestimmten objektivierbaren Maßstab verwiesen worden ist, geht es bei der Verwertung eines Leasingobjekts nach Vertragsablauf um einen Umstand, der - wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat - jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art dem Risikobereich des Leasinggebers zuzuordnen ist und dementsprechend seinem bei Abschluss des Leasingvertrags bestehenden (Restwert-)Kalkulationsrisiko unterfällt (vgl. Senatsurteil vom 1. März 2000 - VIII ZR 177/99, WM 2000, 1009 unter II 2 a mwN). Die im Streit stehende Rückgabeklausel würde es dem Leasinggeber aber gerade ermöglichen, die zu seiner Risikosphäre zählenden Interessen an einer bestmöglichen nachvertraglichen Verwertung des Leasingobjekts einseitig und ohne nähere inhaltliche Begrenzung in die Risikosphäre des Leasingnehmers zu verlagern.
30 Ebenso wenig ist erkennbar, welche gewichtigen Gründe es überhaupt rechtfertigen könnten, einem Leasingnehmer bei einer vorgesehenen Entsorgung der Leasingobjekte nicht nur die Rückgabe an ein Entsorgungsunternehmen aufzuerlegen, sondern ihn über die nach § 546 Abs. 1 BGB an sich nur geschuldete Rückgabehandlung hinaus insgesamt mit dem Entsorgungsvorgang und dessen Kosten zu belasten. Auch die Revision zeigt dahingehend nichts auf. Dementsprechend ist auch kein gewichtiger Grund dafür ersichtlich, dem Leasinggeber formularmäßig ein einseitiges Recht zur Bestimmung solcher Rückgabemodalitäten zuzubilligen, die sich derart weit von der gesetzlichen Rückgabepflicht und den dabei bestehenden Risikozuweisungen entfernen.
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32 (a) Das beginnt bereits damit, dass ungeregelt geblieben ist, ob die Beklagte zumindest vor dem Hintergrund des § 305c Abs. 2 BGB die ihr eingeräumten Weisungsalternativen nach freiem Belieben oder freiem Ermessen hätte ausüben können oder ob sie dabei - was unabdingbar für eine AGB-rechtliche Zulässigkeit wäre (vgl. Senatsurteil vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09, BGHZ 198, 111 Rn. 44 mwN) - an den Maßstab der Billigkeit (§ 315 BGB) gebunden sein sollte. Darüber hinaus enthält die Klausel keine Maßstäbe, die es einem Leasingnehmer in der bei der gebotenen Rücksichtnahme erforderlichen Weise ermöglicht hätten, schon bei Vertragsschluss Umfang und Grenzen der bei Vertragsende auf ihn zukommenden Kosten und Risiken einigermaßen realistisch einzuschätzen und dies in seine Gesamtkalkulation einzustellen (vgl.
Senatsurteile vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 121/04, aaO S. 27; vom 18. März 2015 - VIII ZR 242/13, BGHZ 204, 316 Rn. 29 f.). Das gilt nicht nur für die Höhe der Transportkosten und den Umfang der Transportrisiken im Falle einer Rückgabe der Leasingobjekte an einen möglicherweise weit entfernt ansässigen Verwerter. Das gilt mindestens in gleicher Weise für den im Falle einer dahingehenden Weisung des Leasinggebers anfallenden Entsorgungsaufwand einschließlich der bei Vertragsende bestehenden Entsorgungsanforderungen, die mit denen bei Vertragsschluss nicht notwendig identisch sein müssen (vgl. auch Staudinger/Stoffels, BGB, Neubearb. 2014, Leasing Rn. 282; Graf von Westphalen/Artz, aaO, Kap. K Rn. 3).
33 (b) Dem hält die Revision ohne Erfolg entgegen, dass weder dem angefochtenen Urteil zu entnehmen noch sonst ersichtlich sei, welche Nachteile sich für den Leasingnehmer aus einer fehlenden Kalkulierbarkeit der Rückgabemodalitäten ergäben. Nach den vom Berufungsgericht offen gelassenen Behauptungen der Beklagten sei vielmehr davon auszugehen, dass die im Streitfall von der Klägerin für den Transport zum Verwerter aufzuwendenden Mehrkosten lediglich im Bereich von wenigen hundert Euro lägen und deshalb im Vergleich zu dem nach den Anschaffungskosten berechneten Wert der Leasinggegenstände auch im Rahmen einer AGB-Kontrolle als nicht ins Gewicht fallend zu vernachlässigen seien.
34 Mit dieser Rüge dringt die Revision schon deshalb nicht durch, weil das Berufungsgericht insoweit auch das erhöhte Schadensrisiko infolge einer längeren Transportstrecke und einer entsprechend längeren Fahrzeit in seine Überlegungen einbezogen hat. Ohnehin ist die von der Revision allein auf die Transportkostenrelationen im konkreten Fall bezogene Betrachtung auch schon deshalb verfehlt, weil für das Abwägen der einander gegenüberstehenden Interessen ein generalisierender, überindividueller Prüfungsmaßstab und eine typisierende Betrachtungsweise zugrunde zu legen sind; auf die speziellen Umstände des Einzelfalls kommt es dagegen insoweit nicht an, sondern darauf, wie die Klausel bei Leasinggeschäften dieser Art in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller nicht fernliegenden Fallgestaltungen gegenüber den typischerweise beteiligten Unternehmern verwendet werden kann (vgl. BGH, Urteile vom 17. April 2012 - X ZR 76/11, NJW 2012, 2107 Rn. 10; vom 18. März 2015 - VIII ZR 185/14, BGHZ 204, 302 Rn. 28; jeweils mwN).
35 Dass die Klausel, die sich bei derartigen Leasinggeschäften typischerweise auch auf noch längere Transportstrecken, erhöhte Transportrisiken sowie einen deutlich vermehrten Transportaufwand erstrecken kann und dann alles andere als nur ein vernachlässigenswertes kalkulatorisches Gewicht erlangt, liegt auf der Hand (so zutreffend auch Graf von Westphalen/Artz, aaO). Zudem lässt die Revision bei ihrer Rüge außer Betracht, dass die Beklagte sich in der Klausel zusätzlich die Möglichkeit einer hinsichtlich anfallender Kosten ebenfalls völlig offenen Entsorgungsweisung vorbehalten hat.
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38 Dazu braucht nicht entschieden zu werden, ob und unter welchen Voraussetzungen eine formularmäßige Regelung zu einzelnen Rückgabeorten und darauf bezogenen Rückgabemodalitäten zulässig wäre. Denn die Rückgabeklausel ist maßgeblich durch das umfassende, an keine konkretisierenden Voraussetzungen gebundene Weisungsrecht der Beklagten geprägt. Eine Beschränkung der Rückgabeklausel auf einzelne Rückgabealternativen würde deshalb ungeachtet der auch in diesem Fall fehlenden Regelungen im Detail das von der Beklagten konzipierte, in erster Linie auf eine Berücksichtigung nur ihrer (Verwertungs-)Interessen abgestellte Rückgabemodell inhaltlich im Sinne einer am Maßstab des § 306 Abs. 1, 2 BGB nicht mehr zulässigen geltungserhaltenden Reduktion umgestalten (vgl. auch BGH, Urteile vom 10. Februar 2010 - VIII ZR 222/09, aaO Rn. 18 f.; vom 6. April 2016 - XII ZR 29/15, NZM 2016, 585 Rn. 20).
39 3. Angesichts der Unwirksamkeit der Rückgabeklausel ist die Beklagte gemäß §§ 293, 295 Satz 1 BGB in Annahmeverzug geraten, als sie das Angebot der Klägerin abgelehnt hat, die Rückgabe der geleasten Maschinen bei Vertragsende am Unternehmenssitz der Beklagten vorzunehmen.
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