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BGH IX AR (VZ) 2/19

KORE302642020 ECLI:DE:BGH:2020:151020BIXAR.VZ.2.19.0 BGH 9. Zivilsenat 20201015 IX AR (VZ) 2/19 Beschluss § 4 InsO, § 299 Abs 2 ZPO, § 171 Abs 2 HGB, § 172 Abs 4 HGB vorgehend Hanseatisches Oberlandes

§ 166Rn.

8). Schließlich kann der Kommanditist mit der Leistung seiner Einlage seine Haftung gemäß § 171 Abs. 1 HGB ausschließen; aber auch im Fall einer nicht geleisteten oder zurückgewährten Einlage haftet der Kommanditist gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft nur begrenzt bis zur Höhe des noch offenen Einlagebetrags. 17 Auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft sind mit der Stellung als Kommanditist nur eingeschränkte Rechte und Pflichten verbunden. Dem Kommanditisten steht jedenfalls im gesetzlichen Regelfall weder ein Antragsrecht nach § 15 InsO noch ein Widerspruchsrecht nach § 178 Abs. 1 InsO zu (BGH, Urteil vom 20. Februar 2018 - II ZR 272/16, BGHZ 217, 327 Rn. 33). Auch die Stellung der Anträge auf Eigenverwaltung nach § 270 Abs. 2 Nr. 1 InsO (MünchKomm-InsO/Kern, 4. Aufl., § 270 Rn. 30 f; Schmidt/Undritz, InsO, 19. Aufl., § 270 Rn. 6) und auf Einstellung des Verfahrens nach § 213 InsO (Uhlenbruck/Ries, InsO, 15. Aufl., § 213 Rn. 3) sowie das Planinitiativrecht nach § 218 Abs. 1 Satz 2 InsO (MünchKomm-InsO/Eidenmüller,

, § 218 Rn. 82; Uhlenbruck/Lüer/Streit,

§ 218Rn.

12) stehen nur dem persönlich haftenden Gesellschafter, nicht aber dem Kommanditisten zu. Die im Insolvenzverfahren die Gesellschaft als Insolvenzschuldnerin treffenden Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach § 97 Abs. 2, § 20 InsO und Anwesenheits- und Bereitschaftspflichten nach § 97 Abs. 3, § 20 InsO sind ebenfalls nur von dem persönlich haftenden Gesellschafter zu erfüllen (Uhlenbruck/Zipperer,

§ 20Rn.

10). 18 cc) Ein Akteneinsichtsrecht nach § 299 Abs. 2 ZPO kommt allerdings dann in Betracht, wenn der Kommanditist zu seiner Verteidigung gegen eine mögliche Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter nach § 171 Abs. 2, § 172 Abs. 4 HGB Informationen aus der Insolvenzakte benötigt. Dies kann etwa der Fall sein, wenn er gesellschaftsintern auf die Erhebung des Widerspruchs gegen festzustellende Forderungen hinwirken will (BGH, Urteil vom 20. Februar 2018 - II ZR 272/16, BGHZ 217, 327 Rn. 20; Thole, ZGR 2019, 301, 308) oder wenn er sich auf Gutgläubigkeit nach § 172 Abs. 5 HGB beruft und hierzu Kenntnis darüber benötigt, ob und mit welchem Ergebnis Bilanzen der Gesellschaft für einzelne Jahre erstellt worden sind (OLG Hamburg, ZInsO 2019, 401, 402). 19 Zur Beantragung von Akteneinsicht ist es in den vorgenannten Fällen ausreichend aber auch erforderlich, dass der Kommanditist darlegt und glaubhaft macht, seine Einlage nicht vollständig erbracht oder Ausschüttungen von der Gesellschaft erhalten zu haben. Weitergehende Ausführungen zur Qualifizierung etwaiger Ausschüttungen als Einlagenrückgewähr im Sinne des § 172 Abs. 4 HGB können von dem Kommanditisten demgegenüber nicht verlangt werden. Entsprechenden Vortrag hat der Antragsteller nicht gehalten. Grupp Möhring Schoppmeyer Röhl Selbmann http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE302642020&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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