KORE302642021 ECLI:DE:BGH:2021:300621BXIIZB73.21.0 BGH 12. Zivilsenat 20210630 XII ZB 73/21 Beschluss § 1896 Abs 2 BGB, § 1903 BGB vorgehend LG Braunschweig, 12. Januar 2021, Az: 8 T 695/20vorgehend AG Goslar, 25. November 2020, Az: 29 XVII 15897 DEU Bundesrepublik Deutschland Betreuungssache: Anforderungen an die Beurteilung des objektiven Betreuungsbedarfs; Voraussetzung der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für vermögensrechtliche Angelegenheiten 1. Ob und für welche Aufgabenbereiche ein objektiver Betreuungsbedarf besteht, bedarf der konkreten tatrichterlichen Feststellung und ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2020 - XII ZB 153/20, FamRZ 2021, 385). 2. Ein Einwilligungsvorbehalt für vermögensrechtliche Angelegenheiten kann nur dann angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Vermögensgefährdung erheblicher Art vorliegen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. Mai 2018 - XII ZB 577/17, FamRZ 2018, 1193). Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 12. Januar 2021 aufgehoben, soweit darin die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Goslar vom 25. November 2020 (Verlängerung der Betreuung) zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Wert: 5.000 € I. 1 Die 52jährige Betroffene leidet nach den getroffenen Feststellungen an einer paranoiden Schizophrenie mit Residuum, wegen derer sie ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann. 2 Das Amtsgericht hat die seit 2013 eingerichtete Betreuung durch Beschluss vom 25. November 2020 mit dem Aufgabenkreis Gesundheitssorge (einschließlich Unterbringung), Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der den Aufgabenkreis betreffenden Post sowie Vertretung gegenüber Einrichtungen, Behörden, Gerichten und Kostenträgern verlängert und weiterhin einen Einwilligungsvorbehalt für den Bereich der Vermögenssorge mit Ausnahme eines bestimmten Girokontos angeordnet. Mit weiterem Beschluss vom gleichen Tag hat es die Unterbringung der Betroffenen bis längstens zum 2. Mai 2021 genehmigt. 3 Das Landgericht hat die gegen beide Beschlüsse erhobenen Beschwerden der Betroffenen mit der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen; hiergegen richtet sich ihre - hinsichtlich der durch Zeitablauf erledigten Unterbringung auf Feststellung nach § 62 FamFG zielende - Rechtsbeschwerde. II. 4 Die zulässige Rechtsbeschwerde ist teilweise begründet. 5 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Die Chronifizierung der Erkrankung führe zu einer psychosozialen Beeinträchtigung, so dass die Betroffene im täglichen Leben auf fremde Hilfe angewiesen sei, ohne die sie verwahrlosen würde. Im Rahmen der stationären Behandlung sei es zwar zu guten Fortschritten gekommen. Eine weitere engmaschige Betreuung sei jedoch notwendig. Eine Weiterbehandlung auf einer offenen Station sei grundsätzlich möglich, jedoch habe die Betroffene angekündigt, sich dann sofort selbst zu entlassen. Somit bleibe für die notwendige Heilbehandlung nur die Unterbringung, deren Notwendigkeit zu erkennen die Betroffene nicht in der Lage sei. Aufgrund der Erkrankung sei es auch notwendig, die bestehende Betreuung in den genannten Aufgabenbereichen fortzuführen. 6 2. Die angefochtene Entscheidung hält, was die Verlängerung der Betreuung betrifft, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.