rückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens
tragen. Von Rechts wegen 1 Die Klägerin, die in A. eine Photovoltaikanlage betreibt, begehrt von der Beklagten, die das dortige Verteilungsnetz unterhält, die Zahlung einer Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (im Folgenden: EEG) für den von ihr in das Netz der Beklagten eingespeisten Strom. 2 Am
m 30. September 2014 produzierten und in das Netz der Beklagten eingespeisten Strom (insgesamt 1.798.730,55 Kilowattstunden) eine Einspeisevergütung von 286.717,65 € sowie vorgerichtliche Anwaltskosten, jeweils nebst Zinsen, geltend. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht
gelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. 4 Die Revision hat keinen Erfolg. I. 5 Das Berufungsgericht hat
r Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: 6 Der Klägerin stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung einer Einspeisevergütung für den in der Zeit vom 31. Oktober 2013 bis
m 30. September 2014 in ihrer Photovoltaikanlage erzeugten und in das Netz der Beklagten eingespeisten Strom nicht
. Insbesondere könne die Klägerin ihren Vergütungsanspruch nicht auf § 16 Abs. 1, § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c EEG 2012-I in Verbindung mit § 66 Abs. 18a Satz 1 Nr. 1 EEG 2012-II stützen, da sie ihre Freiflächen-Photovoltaikanlage nicht auf einer nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c EEG 2012-I
gelassenen Fläche errichtet habe. 7 Der Anspruch der Klägerin beurteile sich nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c EEG 2012-I in der bis
m
vergrößern, könnten nicht erreicht werden, wenn für einen Vergütungsanspruch bereits der Aufstellungsbeschluss genüge. Denn erst der Satzungsbeschluss stelle die maßgebliche Willensentscheidung der Gemeinde dar und binde diese. 11 Der Satzungsbeschluss müsse
dem
m Zeitpunkt der Errichtung bereits ergangen sein. Bereits die Wahl des Verbs "errichtet" in der Vergangenheitsform mache deutlich, dass der Satzungsbeschluss zeitlich vor der Errichtung der Anlage liegen müsse. Das entspreche auch dem Willen des Gesetzgebers, der aus Klarstellungsgründen und
r Beseitigung der
vor im Falle von Verzögerungen der Verkündung des Bebauungsplans bestehenden Rechtsunsicherheit nunmehr ausdrücklich auf den Satzungsbeschluss der Gemeinde abgestellt habe. Daraus folge eindeutig, dass für den Gesetzgeber der Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses für die Entstehung eines Vergütungsanspruchs maßgeblich gewesen sei. 12 Schließlich sei § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c EEG 2012-I auch nicht analog anwendbar, denn es fehle schon an einer planwidrigen Regelungslücke. Bereits unter der Geltung der Vorgängerbestimmungen des EEG 2004 und 2009 sei es vorgekommen, dass Anlagen
nächst vor Erlass und Inkrafttreten eines Bebauungsplans errichtet worden und dementsprechend nach dem Gesetzeswortlaut nicht vergütungsfähig gewesen seien, später - nach Inkrafttreten des Satzungsbeschlusses - aber innerhalb dessen räumlichen Geltungsbereichs gelegen hätten. Ungeachtet dessen habe der Gesetzgeber bei der Novellierung der Vorschriften die hier in Rede stehende Fallkonstellation keiner Regelung
geführt, obwohl ihm diese habe bekannt sein müssen. Von einer versehentlichen Regelungslücke könne daher keine Rede sein. Dem Gesetzgeber sei auch der bauplanerische Regelungsgehalt des § 33 BauGB bekannt gewesen, ohne dass ihn dieser veranlasst hätte, hinsichtlich der Vergütung bei der Neuregelung auf den Planungszustand nach dieser Vorschrift abzustellen.
dem handele es sich bei § 33 BauGB um eine baurechtliche Sonderregelung, die dem Anlagenbetreiber allein die baurechtliche Realisierung seiner Anlage vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans ermögliche, jedoch nicht ohne weiteres auch Auswirkungen auf die Anspruchsvoraussetzungen eines gesetzlichen Vergütungsanspruchs nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c EEG 2012-I habe. II. 13 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand; die Revision ist daher
rückzuweisen. 14 Der Klägerin steht eine EEG-Einspeisevergütung für den in ihrer Photovoltaikanlage im streitgegenständlichen Zeitraum erzeugten und in das Netz der Beklagten eingespeisten Strom nicht
. Der von der Klägerin geltend gemachte Vergütungsanspruch ergibt sich nicht aus § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c EEG in der Fassung von Art. 1 des Gesetzes
r Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634; im Folgenden: EEG 2012-I). Ein solcher Anspruch setzt - zwingend - voraus, dass im Zeitpunkt der Errichtung der Anlage bereits ein Satzungsbeschluss nach § 10 BauGB über den Bebauungsplan vorliegt, woran es bei der vor Erlass diese Beschlusses errichteten Anlage der Klägerin fehlt. Dies steht, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, einem EEG-Vergütungsanspruch dauerhaft entgegen, also auch für die hier streitigen - nach Erlass des Satzungsbeschlusses liegenden - Vergütungszeiträume; eine insoweit von der Revision befürwortete Analogie
1 Nr. 3 Buchst. c EEG 2012-I kommt mangels einer (planwidrigen) Regelungslücke von vornherein nicht in Betracht. 15 1. Das Berufungsgericht ist
treffend davon ausgegangen, dass auf den Streitfall das Erneuerbare-Energien-Gesetz in der am 31. März 2012 geltenden Fassung (EEG 2012-I) anwendbar ist. 16 Nach § 100 Abs. 1 Nr. 9 des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz) in der Fassung von Art. 1 des Gesetzes
r grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und
r Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts vom
r Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und
weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien vom
r Errichtung der Anlagen ein Bebauungsplan erforderlich und der Beschluss über dessen Aufstellung vor dem
, da sie ihre Anlage nicht im Bereich eines beschlossenen Bebauungsplans errichtet hat. Denn die Errichtung und Inbetriebnahme ihrer Anlage erfolgte bereits am 29. Juni 2012 und damit
einem Zeitpunkt, in dem der Stadtrat den Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan nach § 10 Abs. 1 BauGB - dieser erging erst am
m Energierecht, Band 2,
21
r Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und
r Änderung damit
sammenhängender Vorschriften vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074; im Folgenden: EEG 2009) - die Formulierung "im Geltungsbereich eines Bebauungsplans" (BT-Drucks. 17/1147, S. 4). Eine Stellungnahme der Clearingstelle (Clearingstelle, Stellungnahme
m Entwurf eines Gesetzes
r Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien i.d.F. vom 17. Mai 2011 [im Folgenden: Stellungnahme], S. 21 f.) nahm der Gesetzgeber
m Anlass, den Wortlaut von § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchst c für das EEG 2012-I
ändern und nicht mehr auf die Errichtung der Anlagen "im Geltungsbereich eines Bebauungsplans" abzustellen. 24 Die Clearingstelle (Stellungnahme, aaO) hatte insoweit darauf hingewiesen, dass
der bisherigen Formulierung "im Geltungsbereich eines Bebauungsplans" bei ihr mehrere Anfragen dazu anhängig seien, ob Photovoltaikanlagen, die auf der Grundlage einer Genehmigung nach § 33 BauGB und somit vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes errichtet worden seien, "ab Errichtung, ab Inkrafttreten des Bebauungsplanes oder gar nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes errichtet worden seien". Im weiteren Gesetzgebungsverfahren wurde die Formulierung "im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes" sodann ersetzt durch "im Bereich eines beschlossenen Bebauungsplans". In den Gesetzesmaterialien wurde diese Änderung mit der Überlegung begründet, künftig solle auf den Satzungsbeschluss der Gemeinde über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans abgestellt werden, weil die bisherige Regelung einer Errichtung der Anlage "im Geltungsbereich eines Bebauungsplans"
erheblicher Rechtsunsicherheit geführt habe, insbesondere in den Fällen, in denen sich die Verkündung des Bebauungsplans verzögert habe (BT-Drucks. 17/6071, S. 76). 25 Die Materialien belegen damit, dass der Gesetzgeber den Anlagenbetreibern insoweit entgegenkommen wollte, als - mit Rücksicht auf mögliche Verzögerungen bei der Verkündung eines bereits nach § 10 BauGB beschlossenen Bebauungsplanes - nicht mehr auf die erst mit dessen Verkündung eintretende Wirksamkeit des Bebauungsplanes (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB) abgestellt werden, sondern bereits der Erlass des Satzungsbeschlusses ausreichen sollte. Gleichzeitig ergibt sich daraus aber auch im Umkehrschluss, dass der Gesetzgeber die Voraussetzungen für eine EEG-Vergütung zeitlich nicht noch weiter vorverlagern wollte, und zwar weder durch eine Anknüpfung an den bloßen Aufstellungsbeschluss noch an eine auf der Grundlage des § 33 BauGB erteilte Genehmigung. 26 dd) Dem Berufungsgericht ist ferner darin beizupflichten, dass das von ihm gefundene Auslegungsergebnis auch dem Sinn und Zweck des Planerfordernisses in § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c EEG 2012-I entspricht, weil insoweit einem ungesteuerten und schädlichen Flächenverbrauch entgegengewirkt und
gleich die Akzeptanz der Bevölkerung durch deren Beteiligung bei der Planung erhöht werden kann.
Recht hat das Berufungsgericht insoweit darauf abgestellt, dass einerseits eine
nehmende Bebauung ökologisch bedeutsamer Flächen verhindert und andererseits die Bevölkerung in den Stand versetzt werden soll, bezüglich der Anlagenplanung über die gewählten Gemeinderäte oder vermittels einer Bürgerbeteiligung Einfluss
nehmen. Diesem Ziel wird das Abstellen auf den Satzungsbeschluss, der der Errichtung der Anlage vorauszugehen hat, in besonderem Maße gerecht. 27 b) Vergeblich wendet die Revision demgegenüber ein, die gesetzliche Regelung des § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c EEG 2012-I müsse - in direkter,
mindest aber im Wege analoger Anwendung - dahin ausgelegt werden, dass sie dem Anlagenbetreiber, der - wie hier die Klägerin - eine Anlage mit einer auf der Grundlage des § 33 BauGB erteilten Baugenehmigung errichtet habe, einen EEG-Vergütungsanspruch
mindest insoweit gewähre, als er nach dem späteren Erlass des Satzungsbeschlusses EEG-Strom erzeuge und diesen in das Verteilungsnetz des Netzbetreibers einspeise. 28 aa) Dabei blendet die Revision aus, dass eine derart verstandene direkte Anwendung des § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c EEG 2012-I schon mit dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift unvereinbar wäre und - jedenfalls im praktischen Ergebnis - auf die Schaffung einer neuen Anspruchsgrundlage hinausliefe, die die Vergütung nicht mehr an die Errichtung einer Solaranlage im Bereich eines beschlossenen Bebauungsplanes knüpfte, sondern schon dann gewährte, wenn stattdessen bei Errichtung der Solaranlage eine auf der Grundlage des § 33 BauGB erteilte Baugenehmigung vorhanden ist,
einem späteren Zeitraum ein Bebauungsplan beschlossen und eine Einspeisevergütung nur für danach liegende Zeiträume begehrt wird. 29 Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus dem Willkürverbot und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nichts für die von ihr befürwortete ("verfassungskonforme") Auslegung des § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c EEG2012-I. Denn der Gesetzgeber, der ein bestimmtes Verhalten der Bürger fördern will, das ihm aus wirtschafts-, sozial-, umwelt- oder gesellschaftspolitischen Gründen erwünscht ist, hat eine große Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 17, 210, 216; 93, 319, 350; 110, 274, 293; Senatsurteil vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 241/07, WM 2011, 514 Rn. 19). Sachbezogene Gesichtspunkte stehen ihm in weitem Umfang
Gebote, solange die Regelung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebenssachverhalte stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist (BVerfGE 110, aaO; Senatsurteil vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 241/07, aaO). Die Gerichte haben in diesem Rahmen die vom Gesetzgeber getroffene Wertentscheidung
respektieren. 30 Die Entscheidung des Gesetzgebers, die EEG-Vergütung in § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c EEG 2012-I davon abhängig
machen, dass eine Solaranlage im Bereich eines bereits beschlossenen Bebauungsplanes errichtet wird, beruht auf sachbezogenen Gründen, nämlich darauf, einen Investitionsanreiz für die Errichtung einer solcher Anlage unter klar definierten Voraussetzungen
gewähren, während sogenannte Mitnahmeeffekte - also die Vergütung von Anlagen, die bei ihrer Errichtung die Voraussetzungen nicht erfüllen,
einem späteren Zeitpunkt jedoch mit Rücksicht auf einen späteren Satzungsbeschluss im Bereich eines Bebauungsplanes "liegen" - gerade nicht honoriert werden sollen. 31 bb) Aus den vorstehenden Überlegungen ergibt sich
gleich, dass auch eine analoge Anwendung des § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c EEG 2012-I in der von der Revision befürworteten Weise nicht in Betracht kommt (aA Schulz in Säcker, aaO Rn. 116; Clearingstelle, Voten vom 5. Oktober 2011, 2011/9 Rn. 42 ff. [
3 EEG 2004]; vom 3. Dezember 2013, 2013/50 Rn. 36 ff. [
lässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der
beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift,
dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (st. Rspr.; siehe nur BGH, Urteile vom
r Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; jeweils mwN). Die Lücke muss sich also aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem - dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben
grundeliegenden - Regelungsplan ergeben (BGH, Urteile vom
grundeliegenden - Regelungsplan abgewichen, sondern er hat die konkrete Fallgestaltung gesehen und geregelt, wenn auch nicht entsprechend der Vorstellung der Revision. 34 3. Vergeblich macht die Revision schließlich geltend, ein Vergütungsanspruch sei auch allein mit § 66 Abs. 18a Satz 1 Nr. 1 EEG 2012-II
begründen. Denn diese Norm ist - entgegen der Auffassung der Revision - eine reine Übergangsvorschrift, die die Geltung des EEG 2012-I im Interesse von Projekten, die sich bereits in einem fortgeschrittenen Planungsstadium befinden, lediglich in zeitlicher Hinsicht und in begrenztem Umfang ausdehnt. Die Auffassung der Revision, die Vorschrift sei als eine eingeschränkte Rechtsfolgenverweisung auf § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c EEG 2012-I
verstehen, misst einer bloßen Übergangsvorschrift die Qualität einer eigenständigen Anspruchsgrundlage bei, mit der
dem für die Zeit vom 1. April 2012 bis
m 30. Juni 2012 eine durch nichts
rechtfertigende Privilegierung von Anlagenbetreibern verbunden wäre. 35 Denn nach der Sichtweise der Revision wäre insoweit die alte und höhere Einspeisevergütung sogar unter geringeren Voraussetzungen als nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c EEG 2012-I
gewähren, nämlich bereits dann, wenn bei Errichtung der Anlage nur der Aufstellungsbeschluss schon gefasst wurde. Ein solches Verständnis widerspräche dem eindeutigen Wortlaut ebenso wie dem erklärten Willen des Gesetzgebers, Vorzieheffekte und damit Inbetriebnahmen
verhindern, die allein mit dem Ziel vorgenommen werden, noch in den Genuss der höheren Vergütung
kommen (vgl. BT-Drucks. 17/8877, S. 16 f; Bundesrat, Protokoll der
dem Zweck erfolgen, noch in den Genuss der höheren Vergütung
kommen, beeinträchtigen die Effektivität der Gesetzgebung. Sie unterlaufen das gesetzgeberische Ziel, die aufgrund der Förderung notwendige EEG-Umlage
senken (BT-Drucks. 17/8877, S. 17; vgl. BT-Drucks. 17/6071, S. 45). Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE302652017&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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