(1)Wird die Berufungsbegründungsfrist versäumt, weil innerhalb der laufenden Frist ein nicht unterschriebener und damit zur Einhaltung der Frist nicht geeigneter Schriftsatz bei dem Gericht eingegangen ist, ist grundsätzlich von einem dem Berufungskläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Anwaltsverschulden auszugehen (Senat, Beschluss vom
- Februar 2009 - V ZB 168/08, juris Rn. 10; vgl. auch BGH, Beschluss vom
- März 1980 - VII ZB 1/80, VersR 1980, 765; Beschluss vom
- Juni 1980 - VII ZB 11/80, VersR 1990, 942; Beschluss vom
- Dezember 1982 - VII ZB 31/82, VersR 1983, 271). Es ist nämlich die Pflicht eines Rechtsanwalts, für einen mangelfreien Zustand der ausgehenden Schriftsätze zu sorgen, wozu die gemäß § 130 Nr. 6 ZPO zu leistende Unterschrift gehört (Senat, Beschluss vom
- Februar 2009 - V ZB 168/08, juris Rn. 10). 11
(2)Ein Rechtsanwalt muss deshalb die von seinem Büro in einer Unterschriftenmappe zur Unterzeichnung vorgelegten Schriftsätze auf ihre Vollständigkeit überprüfen und die bei dem Gericht einzureichende Ausfertigung unterschreiben (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 1982 - VII ZB 31/82, VersR 1983, 271). Ein Rechtsanwalt muss Vorkehrungen dagegen treffen, dass diese Schriftstücke nicht versehentlich in den Postausgang geraten und ohne Unterschrift bei Gericht eingereicht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2014 - VI ZB 15/14, NJW 2014, 2961 Rn. 8). 12 Gemessen daran ist die auf dem Fehlen der Unterschrift beruhende Versäumung einer Rechtsmittel(begründungs)frist von einem Rechtsanwalt auch dann verschuldet, wenn er irrtümlich annimmt, dass es seiner Unterschrift auf einem ihm vorgelegten Schriftsatz nicht mehr bedürfe, weil er die für das Gericht bestimmte Ausfertigung bereits unterzeichnet habe. Ein Rechtsanwalt darf einen ihm in einer Unterschriftenmappe zur Unterzeichnung vorgelegten Schriftsatz nur dann ohne Unterschrift an das Büro zurückgeben, wenn er sich zuvor durch Nachfrage vergewissert hat, dass die (scheinbar erneute) Vorlage auf einem Büroversehen beruht. Die Prozessbevollmächtigte des Beklagten hätte daher die Unterschriftenmappe nicht kommentarlos und ohne Rückfrage an das Büro zurückgehen lassen dürfen. Insofern unterscheidet sich dieser Sachverhalt von demjenigen in der von der Rechtsbeschwerde zitierten Entscheidung (BGH, Beschluss vom 20. März 2012 - VIII ZB 41/11, NJW 2012, 1737 Rn. 10), in dem die Rechtsanwaltsangestellte eine von ihr herstellte Ersatzausfertigung dem Rechtsanwalt nicht mehr zur Unterschrift vorgelegt, sondern unmittelbar an das Gericht versandt hatte. 13
- cc)Dieses anwaltliche Versehen stünde allerdings einer Wiedereinsetzung nicht entgegen, wenn im Rahmen der Büroorganisation durch eine allgemeine Arbeitsanweisung, die an das Gericht zu übermittelnden Schriftsätze vor ihrer Absendung auf das Vorhandensein der Unterschrift des Rechtsanwalts zu prüfen, Vorsorge dafür getroffen wäre, dass bei einem normalen Verlauf der Dinge trotz des Versehens des Rechtsanwalts die Frist gewahrt worden wäre (Senat, Beschluss vom 2. Mai 1962 - V ZB 10,11/62, NJW 1962, 1248; Beschluss vom 19. Februar 2009 - V ZB 168/08, juris Rn. 11; BGH, Beschluss vom 5. März 2003 - VIII ZB 134/02, NJW-RR 2003, 1366; Beschluss vom 17. Oktober 2011 - LwZB 2/11, NJW 2012, 856 Rn. 12; Beschluss vom 15. Juli 2014 - VI ZB 15/14, NJW 2014, 2961 Rn. 9). Dass es eine solche Anweisung zur Unterschriftenkontrolle vor Versendung gegeben hat, ist jedoch nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht worden. Das Berufungsgericht vermisst insoweit zu Recht jede Darstellung zur Organisation der Ausgangskontrolle in der Kanzlei. Von dem Vorhandensein einer Unterschriftenkontrolle kann das Gericht jedoch nicht ausgehen, wenn es in diesem Punkt an den erforderlichen Angaben der eine Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen fehlt (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO); eines vorherigen Hinweises bedarf es nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 369). 14
- dd)Vortrag zur Organisation der Ausgangskontrolle im Büro der Prozessbevollmächtigten der Beklagten war nicht wegen der zuvor erteilten Einzelanweisung entbehrlich. Der Grundsatz, dass es nach Erteilung einer Einzelanweisung des Rechtsanwalts an seine Angestellte, deren Befolgung eine versäumte Frist gewahrt hätte, auf Vortrag zu den allgemeinen organisatorischen Vorkehrungen in einer Rechtsanwaltskanzlei nicht ankommt (BGH, Beschluss vom 11. Februar 1998 - XII ZB 184/97, NJW-RR 1998, 787; Beschluss vom 18. März 1998 - XII ZB 180/96, NJW-RR 1998, 1360; Beschluss vom 6. Juli 2000 - VII ZB 4/00, NJW 2000, 2823; Beschluss vom 2. Juli 2001 - II ZB 28/00, NJW-RR 2002, 60; Beschluss vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 154/09, VersR 2011, 89), gilt nur so lange, wie der Rechtsanwalt auf die Ausführung der Weisung vertrauen darf. Die Prozessbevollmächtigte des Beklagten durfte nicht mehr auf die Ausführung ihrer Anweisung vertrauen, die bereits unterzeichnete Berufung sogleich zu versenden, nachdem ihr dasselbe Schriftstück (zusätzlich zu der beglaubigten Abschrift) erneut zur Unterschrift vorgelegt wurde. Diese Vorlage gab Anlass zu der Annahme, dass die Anweisung nicht befolgt worden war und machte es deshalb erforderlich, deren Erledigung zu überprüfen. IV. 15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über den Beschwerdewert folgt aus § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO. Stresemann Czub Weinland Kazele Haberkamp http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE302662016&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public