r neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht
rückverwiesen. Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 33.042 € festgesetzt. Von Rechts wegen 1 Der Kläger ist Insolvenzverwalter von drei Schiffsfonds in der Rechtsform von Kommanditgesellschaften (im Folgenden: Schuldnerinnen), über deren Vermögen jeweils mit Beschluss vom 9. Februar 2016 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. 2 Der Beklagte ist mit einer Einlage von 100.000 € als Kommanditist an der H. Schiffsfonds II UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG i.L. (im Folgenden: Dachfonds) beteiligt. Der Dachfonds ist als Obergesellschaft seinerseits mit einer Einlage in Höhe von jeweils 4,3 Mio. € als Kommanditist an den Schuldnerinnen als Untergesellschaften beteiligt. Er erhielt von den Schuldnerinnen nicht durch Gewinne gedeckte Ausschüttungen in Höhe von jeweils 1.419.000 €, insgesamt 4.257.000 €. Nach haftungsbefreienden Wiedereinlagen besteht eine offene Haftung des Dachfonds in Höhe von jeweils 942.802,60 €. Der Beklagte erhielt in den Jahren 2004 bis 2007 vom Dachfonds nicht durch Gewinne gedeckte Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 33.042 €. 3 Der Kläger verlangt vom Beklagten unter dem Gesichtspunkt der teilweisen Rückgewähr der geleisteten Kommanditeinlange für jede der Schuldnerinnen anteilig Zahlung in Höhe von 11.014 €. 4 Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten führte
r Aufhebung des Berufungsurteils und
r Abweisung der Klage. Mit der vom Senat
gelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. 5 Die Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt
r Aufhebung des angefochtenen Urteils und
r
rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 6 I. Das Berufungsgericht (OLG Oldenburg, ZInsO 2020, 2004) hat
r Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, ausgeführt: 7 Aus dem Klagevorbringen sei schon nicht eindeutig ersichtlich, ob der Kläger Ansprüche der Schuldnerinnen oder von deren Gläubigern geltend mache. Insoweit sei der Klägervortrag widersprüchlich. Wessen Ansprüche der Kläger geltend mache, könne aber dahinstehen. Ansprüche der Gläubiger der Schuldnerinnen könne der Kläger nicht geltend machen. Der Beklagte sei nur Kommanditist des Dachfonds. Über diesen sei das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden. Die Prozessstandschaft nach § 171 Abs. 2 HGB sei deshalb im Verhältnis
m Beklagten nie entstanden. Der Kläger berufe sich nicht auf eine Haftung des Dachfonds, sondern eine solche des Beklagten als Kommanditisten des Dachfonds als Kommanditist der Schuldnerinnen. Auch Ansprüche der Schuldnerinnen gegen den Dachfonds bestünden mangels Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag nicht. 8 II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 9 Die Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, die als Obergesellschaft an einer anderen Kommanditgesellschaft als Untergesellschaft beteiligt ist, haften auch gegenüber den Gläubigern der Untergesellschaft. Diese Haftung wird in der Insolvenz der Untergesellschaft von deren Insolvenzverwalter geltend gemacht, solange nicht über das Vermögen der Obergesellschaft ihrerseits das Insolvenzverfahren eröffnet wurde (§ 171 Abs. 2 HGB). 10 1. Der Kläger nimmt den Beklagten unter dem Gesichtspunkt der teilweisen Rückgewähr der geleisteten Kommanditeinlage als Kommanditisten des Dachfonds, der seinerseits Kommanditist der Schuldnerinnen ist, für Ansprüche von Gläubigern der Schuldnerinnen in Anspruch. Das vom Berufungsgericht dazu festgestellte Vorbringen des Klägers ist nicht widersprüchlich. 11
r Einziehung der offenen Hafteinlage befugt
sein. Er führt dazu aus, der Dachfonds hafte als Kommanditist der Schuldnerinnen den Gläubigern der Schuldnerinnen unmittelbar. Die Kommanditisten des Dachfonds - und damit auch der Beklagte - hafteten ihrerseits gegenüber den Gläubigern des Dachfonds,
denen auch die Schuldnerinnen gehörten, und somit gegenüber dem Kläger. Der Kläger sei berechtigt, das den Gesellschaftsgläubigern der Schuldnerinnen nach § 171 Abs. 1 HGB
stehende Recht gemäß § 171 Abs. 2 HGB geltend
machen. 15 Diese Bezeichnung des Anspruchs ist eindeutig, mag der Kläger auch ausgeführt haben, die Schuldnerinnen selbst gehörten
den Gläubigern des Dachfonds. Ersichtlich macht der Kläger keine gesellschaftsvertraglichen Wiedereinlageansprüche geltend, sondern die Haftung des Beklagten in der Kette gegenüber den Gläubigern der Schuldnerinnen. Sein Begehren wird auch nicht durch die etwas pauschalen Ausführungen an anderer Stelle widersprüchlich,
mal der Kläger an keiner Stelle behauptet hat, die Schuldnerinnen hätten gesellschaftsvertragliche Ansprüche gegen den Dachfonds. Dies entspricht auch dem wohlverstandenen Interesse des Klägers, der regelmäßig keine Ansprüche geltend machen will, deren Bestehen er selbst nicht behauptet, wenn nach seinem Vorbringen Ansprüche in Betracht kommen, deren Bestehen behauptet ist, mögen auch die rechtlichen Voraussetzungen aus Sicht des Berufungsgerichts zweifelhaft sein. 16 2. Der Kläger ist als Insolvenzverwalter der Schuldnerinnen gemäß § 171 Abs. 2 HGB
r Einziehung der wiederaufgelebten Außenhaftung des Beklagten gemäß § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB für die Gläubiger der Schuldnerinnen befugt. Es ist unerheblich, dass der Beklagte an den Schuldnerinnen nicht selbst, sondern lediglich mittelbar über den Dachfonds als Kommanditist der Kommanditistin beteiligt ist. 17 a) Ob die Einziehungsbefugnis des Insolvenzverwalters gemäß § 171 Abs. 2 HGB in der Insolvenz nur der Untergesellschaft auch die Inanspruchnahme eines Gesellschafters der an der Untergesellschaft beteiligten Obergesellschaft umfasst, wird in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. 18 Teilweise wird, wie auch vom Berufungsgericht, bei mehrstöckigen Kommanditbeteiligungen wie der vorliegenden die Ermächtigung des Insolvenzverwalters
r Geltendmachung der Haftung der Kommanditisten der Obergesellschaft - dem Dachfonds - gegenüber den Gläubigern der Untergesellschaft - den Schuldnerinnen - abgelehnt, sofern ein Insolvenzverfahren über die Obergesellschaft nicht eröffnet wurde (OLG München, Beschluss vom
stehende Recht werde gemäß § 171 Abs. 2 HGB vom Insolvenzverwalter ausgeübt. Dieses beinhalte lediglich die Geltendmachung der Haftung der Gesellschafter derjenigen Gesellschaft, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei (LG Augsburg, Urteil vom 7. Januar 2020 - 081 O 1525/18, n.v., Umdruck S. 6 Abs. 4). Eine analoge Anwendung von § 171 Abs. 2 HGB sei ausgeschlossen, da sich der Sinn der Norm, die Gläubigergleichbehandlung, nicht erreichen lasse, weil neben den Gläubigern der Untergesellschaft weitere Gläubiger der nicht insolventen Obergesellschaft vorhanden sein könnten (LG Frankfurt am Main, ZInsO 2020, 153, 154).
m Teil wird bei einem doppelstöckigen Fonds ein Durchgriff auf Kommanditisten der Kommanditisten für nicht möglich gehalten. Der Kommanditist hafte gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft, an der er selbst beteiligt sei. Eine Haftung in Form einer Kette bestehe nicht (LG München I, ZInsO 2019, 2439, 2440; OLG München, protokollierter Hinweis vom
O: Lüke, ZIP 2016, Beilage
Heft 22, 52; K. Schmidt, InsO, 19. Aufl., § 93 Rn. 17). 20 b) Der Senat schließt sich der
letzt genannten Auffassung an. Die Kommanditisten der Obergesellschaft haften gegenüber den Gläubigern der Untergesellschaft. Diese Haftung wird in der Insolvenz der Untergesellschaft von deren Insolvenzverwalter geltend gemacht, solange nicht über das Vermögen der Obergesellschaft ihrerseits das Insolvenzverfahren eröffnet wurde (§ 171 Abs. 2 HGB). 21 aa) In einer doppelstöckigen Kommanditgesellschaft haftet die Obergesellschaft gemäß §§ 171, 172 HGB bzw. § 128 HGB für die Verbindlichkeiten der Untergesellschaft; für die Haftung der Obergesellschaft haften wiederum deren Gesellschafter (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 - AnwZ (Brfg) 37/11, BGHZ 194, 79 Rn. 26; BFHE 117, 396, 399; BeckOK HGB/Häublein, Stand: 15. Januar 2020, § 172 Rn. 40;
ObLG, ZIP 1994, 1694, 1696; RegE HRefG, BT-Drucks. 13/8444, S. 56; Schmidt/Usinger in Beck‘scher Bilanz-Kommentar,
greifen, soweit die Voraussetzungen ihrer Haftung im Übrigen vorliegen. 23 bb) Diese Haftung wird in der Insolvenz der Untergesellschaft von deren Insolvenzverwalter geltend gemacht, solange nicht über die Obergesellschaft ihrerseits das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. 24
stehende Recht durch den Insolvenzverwalter (…) ausgeübt, § 171 Abs. 2 HGB. Dieses den Gläubigern
stehende Recht ist, vermittelt durch die jeweilige Haftungsnorm, auch das Recht
r Inanspruchnahme der Kommanditisten der Obergesellschaft für die Haftung gegenüber den Gläubigern der Untergesellschaft (vgl.
O: Lüke, ZIP 2016, Beilage
Heft 22, 52; K. Schmidt, InsO, 19. Aufl., § 93 Rn. 17). 25 Zwar meint § 171 Abs. 1 HGB, auf den § 171 Abs. 2 HGB verweist, den Kommanditisten derjenigen Gesellschaft, an der er beteiligt ist. Entsprechend regelt § 93 InsO die Haftung "eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft". Damit scheint § 171 Abs. 2 HGB
nächst nur die Haftung der Obergesellschaft
erfassen. Schon der Wortlaut ist aber nicht in diesem Sinne
verstehen. Denn den Gläubigern der Untergesellschaft steht, wie ausgeführt, nach § 171 Abs. 1 HGB i.V.m. §§ 171, 172 bzw. § 128 HGB auch das Recht
, die Kommanditisten der Obergesellschaft in Anspruch
nehmen. 26
versetzen, an den Vermögenswerten, die in ihren persönlichen Haftungsansprüchen bestehen, gemeinsam (anteilig)
partizipieren (BGH, Urteil vom
O: RegE InsO, BT-Drucks. 12/2443, S. 140). Dieser Zweck erfasst auch die Haftung der Gesellschafter der Obergesellschaft. 27 Dass auf diese Weise eine gleichmäßige Teilhabe der Gläubiger einer überschuldeten Obergesellschaft, über die das Insolvenzverfahren nicht eröffnet wurde, möglicherweise nicht erreicht werden kann, weil nicht alle Gläubiger der Obergesellschaft am Insolvenzverfahren über die Untergesellschaften teilnehmen (vgl. LG Frankfurt am Main, ZInsO 2020, 153, 154), rechtfertigt nicht, den Zweck der Vorschrift auch bezogen auf die Gläubiger der Untergesellschaften aufzugeben. Andernfalls wäre bei einer zahlungsfähigen Obergesellschaft die anteilige Partizipation der Gläubiger der überschuldeten Untergesellschaft gefährdet, die § 171 Abs. 2 HGB gerade bewirken will. Die Ablehnung der Einziehungsbefugnis des Insolvenzverwalters für die Haftung der Kommanditisten der Obergesellschaft hätte aber
r Folge, dass die Gläubiger der Untergesellschaft unter Umgehung des Insolvenzverwalters direkt auf die Kommanditisten der Obergesellschaft
greifen könnten. Im Erfolgsfalle ginge dessen Einziehungsbefugnis gegenüber der Obergesellschaft unter Umständen ins Leere. Würden nämlich so viele Kommanditisten der Obergesellschaft an die Gläubiger der Untergesellschaft zahlen, dass die wiederaufgelebte Haftung der Obergesellschaft erlischt, könnte die Obergesellschaft gegenüber dem Insolvenzverwalter der Untergesellschaft einwenden, ihre Haftung sei durch die - dann berechtigte - Zahlung ihrer Kommanditisten an die Gläubiger erloschen (vgl. BGH, Urteil vom
gunsten des Insolvenzverwalters der Obergesellschaft eingreifen würde (vgl.
O: Lüke, ZIP 2016, Beilage
Heft 22, 52). 29 III. Das Berufungsurteil ist auch nicht aus anderen Gründen richtig, § 561 ZPO. 30 1. Die Klage ist nicht unzulässig.
treffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Kläger den Klagegrund den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechend bezeichnet hat. 31 Die Klageansprüche werden durch Bezugnahme auf die vom Kläger vorgelegten Insolvenztabellen hinreichend individualisiert (vgl. BGH, Urteil vom
dem der Klage
grundeliegenden tatsächlichen Geschehen. Der Kläger hat für jede der Schuldnerinnen Forderungsaufstellungen vorgelegt, die durch Kennzeichnung der Forderungen mit laufender Nummer, Gläubiger und Betrag auf die Forderungsanmeldungen nach § 174 Abs. 1 und 2 InsO im Insolvenzverfahren Bezug nehmen. Damit ist eine
ordnung der einzelnen Forderungsbeträge erfolgt, die den Klagegegenstand auch im Hinblick auf die materielle Rechtskraft (§ 322 Abs. 1 ZPO) eines späteren Urteils in dieser Sache ausreichend individualisiert. 33 2. Ein Anspruch des Klägers aus § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 i.V.m. § 171 Abs. 2 HGB kann nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht verneint werden. 34
r Höhe der nicht erbrachten oder wiederausgeschütteten Haftsumme. Da der Kommanditist seine Haftsumme nur einmal
erbringen hat, sind alle Gläubiger der Schuldnerinnen Gesamtgläubiger (§ 427 Satz 1 BGB). Die vom Kläger für jede der Schuldnerinnen begehrte Summe in Höhe von 11.014 € stellt sich daher als Teilklage dar. 38
lassen (BGH, Urteil vom
r Darlegung der Gläubigerforderungen, für die der Kommanditist gemäß § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB haftet, ist es ausreichend, wenn der Insolvenzverwalter, der während des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft das den Gesellschaftsgläubigern nach § 171 Abs. 1 HGB
stehende Recht ausübt, die Insolvenztabelle vorlegt mit festgestellten Forderungen, die nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden können (BGH, Beschluss vom
r Tabelle festgestellte Forderungen in Höhe von jeweils mehr als 9 Mio. € dargetan hat und dass diese unstreitig sind, ist nicht
beanstanden. Die vom Kläger vorgelegten Insolvenztabellen weisen für jede der Schuldnerinnen festgestellte Gläubigerforderungen in Höhe von mehr als 9 Mio. € aus. Der Beklagte ist dem nur mit einem pauschalen Bestreiten entgegengetreten. Ein solches, auf die Einzelheiten des Vortrags nicht eingehendes Vorbringen des Beklagten ist unzureichend, so dass das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers
Recht gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als
gestanden angesehen hat. 42 cc) Eine nähere Stellungnahme
den festgestellten Forderungen ist dem Beklagten auch möglich. Die erforderlichen Informationen kann er über den Dachfonds von den Schuldnerinnen einfordern. Der Informationsanspruch gegen den Dachfonds bzw. dessen Liquidator richtet sich nach § 166 Abs. 1 HGB. Der Dachfonds kann seinerseits während der laufenden Insolvenz einen Informationsanspruch nach § 166 Abs. 1 HGB gegen den Insolvenzverwalter der Schuldnerinnen geltend machen.
sätzlich kann er wie der Beklagte um Akteneinsicht nach § 4 InsO i.V.m. § 299 Abs. 2 ZPO ersuchen (vgl. BGH, Urteil vom
r Wehr setzen. 44
r Insolvenztabelle hat für den Insolvenzverwalter und die Gläubiger gemäß § 178 Abs. 3 InsO die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils (BGH, Urteil vom
r Tabelle erfolgt ist (BGH, Urteil vom
informieren und sich im Hinblick auf die Feststellung
r Insolvenztabelle bzw. wegen der Erhebung eines Widerspruchs an den vertretungsberechtigten Gesellschafter der Obergesellschaft bzw. an deren Liquidator
wenden, der sich seinerseits an den vertretungsberechtigten Gesellschafter der Untergesellschaft oder an den Insolvenzverwalter wenden kann (vgl. BGH, Urteil vom
r Endentscheidung reif ist, an das Berufungsgericht
rückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit das Berufungsgericht die noch erforderlichen Feststellungen
den Voraussetzungen einer Haftung des Beklagten nach §§ 171, 172 Abs. 4, § 161 Abs. 2, § 128 HGB treffen kann. 49 Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme des Beklagten
m einen davon abhängig ist, in welchem Umfang die Forderungen, für die der Beklagte haftet, bereits durch Zahlungen anderer Gesellschafter auf ihre Haftungsschuld gedeckt sind und
m anderen, ob die
r Verfügung stehende Insolvenzmasse voraussichtlich genügt, einen danach verbleibenden Restbetrag
decken. Das Berufungsgericht wird in diesem
sammenhang in Abhängigkeit der Höhe der von den Gesellschaftern bereits aufgebrachten Summe feststellen müssen, in welcher Höhe Forderungen, für die die Gesellschafter haften, (noch) bestehen (BGH, Urteil vom
erfolgen. Soweit die Inanspruchnahme des Dachfonds nicht mehr erforderlich ist, besteht keine Verbindlichkeit mehr, für die der Beklagte haftet. Soweit die Haftung des Dachfonds durch Zahlungen anderer Gesellschafter des Dachfonds auf deren Haftungsschuld gedeckt ist, ist die Inanspruchnahme des Beklagten nicht mehr erforderlich. 50 Soweit sich der Beklagte nicht darauf berufen kann, dass die Forderungen, für die die Gesellschafter haften, durch Zahlungen anderer Kommanditisten bereits gedeckt sind, wird das Berufungsgericht
prüfen haben, ob die Inanspruchnahme des Beklagten unter Berücksichtigung der sonst
r Verfügung stehenden Insolvenzmasse erforderlich ist. Diese Prüfung ist von einer Prognose abhängig, die naturgemäß mit Unsicherheiten belastet ist. Der Kläger ist angesichts dessen berechtigt, den nach den Verhältnissen der Insolvenzmasse für die Gläubigerbefriedigung erforderlichen Betrag unter Berücksichtigung solcher Unsicherheiten
schätzen (BGH, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.