KORE302722013 BGH 11. Zivilsenat 20121127 XI ZR 144/11 Urteil § 133 BGB, § 157 BGB, § 488 BGB, § 705 BGB, § 128 HGB, § 129 HGB vorgehend OLG Zweibrücken, 28. Februar 2011, Az: 7 U 17/10vorgehend LG Frankenthal, 10. Dezember 2009, Az: 7 O 240/09 DEU Bundesrepublik Deutschland Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Haftungsquote eines Gesellschafters für eine Darlehensverbindlichkeit der Gesellschaft Ist die Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für eine Darlehensverbindlichkeit der Gesellschaft in dem Darlehensvertrag auf den ihrer Beteiligungsquote entsprechenden Teil der Gesellschaftsschuld beschränkt worden, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob sich ihre Haftung erhöht, wenn nicht alle Gesellschaftsanteile gezeichnet werden. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 28. Februar 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen 1 Die Klägerin, eine Sparkasse, nimmt den Beklagten als Gesellschafter eines in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebenen Immobilienfonds quotal auf Rückzahlung eines von der Gesellschaft aufgenommenen Darlehens in Anspruch. 2 Der Beklagte ist Gesellschafter des geschlossenen Immobilienfonds M. GdbR (im Folgenden: GbR). Nach § 3 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages vom 1. Oktober 1993 beträgt das Kapital der GbR 3.137.040 DM; es wird der GbR durch die Summe aller Beteiligungen zugeführt. Ferner ist die Aufnahme von Darlehen in Höhe von 2.160.000 DM zuzüglich Disagio vorgesehen, für die die einzelnen Gesellschafter teilschuldnerisch im Verhältnis ihrer Zeichnungssumme zum gesamten Gesellschaftskapital haften. Gemäß § 3 Abs. 3 ist mit dem Erwerb einer Gesellschaftsbeteiligung von 17.428 DM eine anteilige Darlehensrückzahlungsverpflichtung gemäß Abs. 1 von 12.000 DM verbunden. Der einzelne Gesellschafter darf nach § 7 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages bei Darlehensverträgen ausschließlich teilschuldnerisch im Verhältnis seines Anteils zum gesamten Fondsvermögen verpflichtet werden. Insgesamt wurden von verschiedenen Gesellschaftern 110 Anteile gezeichnet. 3 Mit Vertrag vom 30. Dezember 1994 gewährte die Klägerin der GbR ein Darlehen, das unter Abzug eines Disagios von 10% in Höhe von 2.160.000 DM an die Gesellschaft ausgezahlt wurde. Das Darlehen wurde durch Zusatzvereinbarung vom 12. September 2003 in zwei Darlehen über 822.000 € bzw. 131.709,73 € aufgeteilt. Am 13. April 2006 gewährte die Klägerin der GbR ein weiteres Darlehen über 880.000 €, das in Höhe von 845.000 € zur Ablösung der beiden Altdarlehen und in Höhe von 35.000 € für Renovierungsarbeiten an der Fondsimmobilie verwendet wurde. In dem Darlehensvertrag ist bei der Bezeichnung der Fondsgesellschaft als Darlehensnehmer der Zusatz enthalten: "Gemäß Gesellschaftsvertrag haften die Gesellschafter persönlich teilschuldnerisch im Verhältnis ihres Gesellschaftsanteils zum Gesellschaftskapital." 4 In der Folgezeit reichten die Einnahmen aus der Fondsimmobilie zur Bedienung des Darlehens nicht aus. Mit Schreiben vom 21. August 2008 kündigte die Klägerin das Darlehen vom 13. April 2006 und stellte den offenen Saldo von 906.231,42 € nebst Zinsen zur Rückzahlung bis zum 31. Oktober 2008 fällig. Mit Schreiben vom 16. Februar 2009 nahm die Klägerin den Beklagten aufgrund seiner persönlichen Haftung unter Zugrundelegung einer Quote von 1/110 in Anspruch. 5 Das Landgericht hat der Klage auf Zahlung von 8.661,99 € nebst Zinsen in Höhe von 8.238,47 € nebst Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht diese Verurteilung in Höhe von 5.034,62 € nebst Zinsen aufrechterhalten und die Klage im Übrigen abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 6 Die Revision ist unbegründet. 7 Der Beklagte war zwar im Verhandlungstermin vor dem Senat nicht vertreten. Gleichwohl ist über die Revision der Klägerin nicht durch Versäumnisurteil, sondern durch Endurteil (unechtes Versäumnisurteil) zu entscheiden, da sie sich auf der Grundlage des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts als unbegründet erweist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 1993 - XII ZR 239/91, NJW 1993, 1788). I. 8 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: 9 Der Beklagte hafte als Mitglied der GbR analog § 128 HGB quotal für deren Darlehensschuld. Die Haftungsquote betrage aber nicht, wie vom Landgericht angenommen, 1/110, sondern nur 1/180. Nach der Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Teilrechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts könne die unbeschränkte persönliche Haftung der Gesellschafter nur durch eine individualvertragliche Vereinbarung mit dem Gläubiger eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Bei geschlossenen Immobilienfonds sei den Gesellschaftern ausnahmsweise die Berufung auf eine im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Haftungsbeschränkung bzw. einen Haftungsausschluss möglich, wenn dies dem Vertragspartner der Gesellschaft erkennbar war. Im vorliegenden Fall sei dem Darlehensvertrag vom 13. April 2006 zu entnehmen, dass der Klägerin der Gesellschaftsvertrag bekannt gewesen sei. Deshalb müsse sie die darin geregelte Haftungsbeschränkung gegen sich gelten lassen. Aus den in § 3 des Gesellschaftsvertrages genannten Beträgen ergebe sich, dass 180 Gesellschaftsanteile gezeichnet werden sollten (180 x 17.428 DM = 3.137.400 DM). Dafür spreche auch die Höhe der Darlehensrückzahlungsverpflichtung (180 x 12.000 DM = 2.160.000 DM). Auch im Prospekt würden 180 Anteile zu je 30.000 DM zugrunde gelegt. Aufgrund dessen habe die Klägerin davon ausgehen müssen, dass die Gesellschafter nur mit einer Quote von 1/180 pro Gesellschaftsanteil hafteten. Die Ausführungen enthielten keinen Hinweis darauf, dass dies nur gelten solle, wenn alle Anteile gezeichnet würden. Zudem werde im Prospekt ausdrücklich ausgeführt, dass eine Platzierungsgarantie vorgesehen sei und der Garant für den Fall, dass nicht alle Anteile gezeichnet würden, das fehlende Kapital aufbringe und Gesellschafter mit vollen Gesellschafterrechten werde. Gerade die Angabe eines konkreten anteiligen Darlehensrückzahlungsbetrages habe der Klägerin klarmachen müssen, dass die Haftung des einzelnen Gesellschafters auf die Quote des gesamten ursprünglichen Darlehens zu dem genannten anteiligen Darlehensbetrag beschränkt sei und nicht davon abhänge, wie viele Anteile tatsächlich gezeichnet würden. 10 Bei einer Quote von 1/180 ergebe sich aufgrund des unstreitigen Kündigungssaldos von 906.231,42 € ein Betrag von 5.034,62 €. II. 11 Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. 12 1. Der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens vom 13. April 2006, den das Berufungsgericht der Klägerin gegen den Beklagten analog §§ 128 ff. HGB rechtskräftig zugesprochen hat, kann nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung auf eine Haftungsquote von 1/180 beschränkt werden. Die vom Berufungsgericht herangezogenen Rechtsprechungsgrundsätze (BGH, Urteil vom 21. Januar 2002 - II ZR 2/00, BGHZ 150, 1 ff.), nach denen sich Anlegergesellschafter bereits existierender geschlossener Immobilienfonds, die als Gesellschaften bürgerlichen Rechts ausgestaltet sind, auch nach den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 27. September 1999 (II ZR 371/98, BGHZ 142, 315, 318 ff.) und vom 29. Januar 2001 (II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 358) zur persönlichen Haftung der Gesellschafter für davor abgeschlossene Verträge weiterhin auf eine im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Haftungsbeschränkung berufen können, wenn diese dem Vertragspartner mindestens erkennbar war, sind im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die Klägerin nimmt den Beklagten nicht aus einem vor den zitierten Urteilen geschlossenen Vertrag, sondern aus dem Darlehensvertrag vom 13. April 2006 in Anspruch. Dies ergibt sich aus ihrem Kündigungsschreiben vom 21. August 2008 an die Geschäftsführerin der GbR und aus ihrem Schreiben vom 16. Februar 2009, in dem sie den Beklagten zur Zahlung aufgefordert hat. 13 2. Der Darlehensvertrag vom 13. April 2006 ist auch nicht als Prolongation des Vertrages vom 30. Dezember 1994 und der Zusatzvereinbarung vom 12. September 2003, sondern als Abschluss eines neuen Darlehensvertrages anzusehen. Ob eine Novation oder lediglich eine Prolongation eines Darlehensvertrages vorliegt, ist Auslegungsfrage, die grundsätzlich dem Tatrichter obliegt (Senat, Urteil vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 367/07, WM 2011, 23 Rn. 28 mwN). Im vorliegenden Fall kann das Revisionsgericht diese Auslegung selbst vornehmen, weil das Berufungsgericht von einer solchen Auslegung abgesehen hat und weitere Feststellungen hierzu nicht erforderlich sind (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2006 - XII ZR 97/04, NJW 2007, 912 Rn. 13 mwN). Dass der Darlehensvertrag vom 13. April 2006 gegenüber dem Darlehensvertrag vom 30. Dezember 1994 und der Zusatzvereinbarung vom 12. September 2003 keine Prolongation, sondern eine Novation darstellt, ergibt sich aus den unterschiedlichen Nennbeträgen, den unterschiedlichen Zinssätzen, den geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den zumindest teilweise unterschiedlichen Verwendungszwecken (Umschuldung und Renovierung). III. 14 Das Berufungsurteil stellt sich jedoch aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). 15 Die Klägerin und die GbR haben in dem Darlehensvertrag vom 13. April 2006 durch den Zusatz "Gemäß Gesellschaftsvertrag haften die Gesellschafter persönlich teilschuldnerisch im Verhältnis ihres Gesellschaftsanteils zum Gesellschaftskapital" eine Beschränkung der Haftung der Gesellschafter und damit auch des Beklagten auf eine Quote von 1/180 vereinbart, so dass das Berufungsgericht der Klage zu Recht nur in Höhe von 5.034,62 € nebst Zinsen stattgegeben hat. 16 1.
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