BGH, Beschluss vom 15.12.2011 – V ZB 124/11 – Zwangsversteigerungsverfahren: Wirksamkeit einer nicht verkündeten Zuschlagsentscheidung Wird die Zuschlagsentscheidung entgegen…
KORE302762012 BGH 5. Zivilsenat 20111215 V ZB 124/11 Beschluss § 87 Abs 1 ZVG, § 765a ZPO vorgehend LG Dresden, 15. April 2011, Az: 2 T 899/10, Beschlussvorgehend AG Dresden, 5. Oktober 2010, Az: 515 K 204/09 DEU Bundesrepublik Deutschland Zwangsversteigerungsverfahren: Wirksamkeit einer nicht verkündeten Zuschlagsentscheidung Wird die Zuschlagsentscheidung entgegen der Regelung in § 87 Abs. 1 ZVG nicht verkündet, ist sie gleichwohl wirksam, wenn das Versteigerungsgericht sie den Verfahrensbeteiligten zum Zweck der Verlautbarung förmlich zugestellt hat; der Verfahrensfehler führt allerdings zur Aufhebung der Entscheidung im Beschwerdeverfahren, wenn sie auf der Verletzung des Verfahrensrechts beruht, ohne den Fehler also anders ausgefallen wäre.
Dem Schuldner wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren unter Beiordnung der Rechtsanwälte Prof. Dr. R. und Dr. G. Prozesskostenhilfe bewilligt.
Die Rechtsbeschwerde der Meistbietenden gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 15. April 2011 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt für die Gerichtskosten 46.200 € und für die anwaltliche Vertretung der Meistbietenden und des Schuldners 66.000 €.
I.
1 Die Meistbietenden sowie der Schuldner, der Eigentümer des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Wohnungseigentums ist, sind mit jeweils einem Miteigentumsanteil von 50/100 die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft "M. Straße 110" in D. . Sondereigentum und Miteigentumsanteil unterliegen einer im Grundbuch eingetragenen Veräußerungsbeschränkung; danach ist zur Veräußerung die Zustimmung des Verwalters erforderlich. Ein Verwalter ist jedoch nicht bestellt; die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und des gemeinschaftlichen Vermögens wird vielmehr in Eigentümerselbstverwaltung durchgeführt.
2 Die Meistbietenden erwirkten gegen den Schuldner am 2. März 2009 einen Vollstreckungsbescheid über eine Forderung von 63.945 €, welcher dem Schuldner nach Mitteilung des Mahngerichts am 4. März 2009 zugestellt wurde. Am 9. Februar 2010 wurde im Wege der Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid eine Sicherungshypothek zu Lasten des Wohnungseigentums des Schuldners eingetragen.
3 Bereits am 27. Mai 2009 hatte das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Beteiligten zu 5 die Zwangsversteigerung des Wohnungseigentums angeordnet; der Verkehrswert des Objekts wurde auf 66.000 € festgesetzt. Hinsichtlich des Antrags dieses Gläubigers wurde das Verfahren später einstweilen eingestellt. Die Beteiligte zu 9 blieb einzige betreibende Gläubigerin (aus der Rangklasse 3 des § 10 Abs. 1 ZVG).
4 In dem Versteigerungstermin am 29. September 2010 gaben allein die Meistbietenden ein Bargebot von 3.600 € ab.
5 Mit einem nach dem Protokoll des Versteigerungstermins in diesem verkündeten Beschluss, der allerdings das Datum 4. Oktober 2010 trägt, versagte das Vollstreckungsgericht den Meistbietenden den Zuschlag, erteilte ihn dann aber auf deren sofortige Beschwerde im Wege der Abhilfeentscheidung - ohne Anhörung des Schuldners - mit Beschluss vom 5. Oktober 2010.
6 Seine dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat der Schuldner u.a. damit begründet, dass ihm der von den Meistbietenden erwirkte Vollstreckungsbescheid nicht zugestellt worden sei und er Einspruch gegen ihn eingelegt habe, verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
7 Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde stattgegeben und den Zuschlagsbeschluss des Vollstreckungsgerichts vom 5. Oktober 2010 aufgehoben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Meistbietenden das Ziel, die Entscheidung des Amtsgerichts wiederherzustellen. Der Schuldner beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
II.
8 Das Beschwerdegericht meint, das Vollstreckungsgericht sei nach § 87 Abs. 1 ZVG verpflichtet gewesen, einen Verkündungstermin für seine Abhilfeentscheidung zu bestimmen. Durch die sofortige Entscheidung sei dem Schuldner das Recht genommen worden, Schuldnerschutzanträge zu stellen. Ein solcher Antrag nach § 765a ZPO wäre auch erfolgreich gewesen. Es stelle für den Schuldner eine unzumutbare Härte dar, wenn den Meistbietenden der Zuschlag erteilt würde, obwohl eine rechtskräftige Entscheidung über den Bestand der Forderung, für welche die Sicherungshypothek eingetragen worden sei, aufgrund des zwischen ihnen und dem Schuldner hierüber geführten Rechtsstreits noch nicht ergangen sei. Sollte nämlich die Forderung unbegründet sein, bestünde für die Meistbietenden aufgrund der Akzessorietät der Sicherungshypothek keine dingliche Berechtigung im Sinne von § 85a Abs. 3 ZVG; der Zuschlag wäre deshalb nach § 85a Abs. 1 ZVG zu versagen.
III.
9 Die Erwägungen des Beschwerdegerichts halten rechtlicher Nachprüfung stand. Die nach § 96 ZVG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 575 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
10 1. Der Zuschlag durfte den Meistbietenden nach § 83 Nr. 6 ZVG nicht erteilt werden, weil das Versteigerungsgericht einen Termin zur Verkündung des Zuschlagsbeschlusses hätte anberaumen müssen.
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19 2. Somit ist die Rechtsbeschwerde unbegründet. Der angefochtene Beschluss hat Bestand. Das Beschwerdegericht hat zu Recht den Zuschlagsbeschluss des Versteigerungsgerichts vom 5. Oktober 2010 aufgehoben.
IV.
20 1. Die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Schuldner beruht auf §§ 119 Abs. 1, 114 ff. ZPO.
21 2. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Die Beteiligten in dem Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde stehen sich grundsätzlich nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüber (Senat, Beschluss vom 14. Juli 2011 - V ZB 25/11, juris Rn. 11, insoweit nicht abgedruckt in NJW-RR 2011, 1434; Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378, 381 Rn. 7 mwN).
22 3. Der Gegenstandswert ist nach § 47 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 2 Satz 1 GKG nach dem Wert des Zuschlags zu bestimmen, hier mithin nach dem Gebot einschließlich des Werts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte zuzüglich des Betrags, in dessen Höhe der Ersteher nach § 114a ZVG als aus dem Grundstück befriedigt gilt. Der Wert der anwaltlichen Vertretung richtet sich gemäß § 26 Nr. 2 RVG nach dem Verkehrswert des Grundstücks (Senat, Beschluss vom 14. Juli 2011 - V ZB 25/11, juris Rn. 11, insoweit nicht abgedruckt in NJW-RR 2011, 1434).
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