(1)Im Streitfall kann offenbleiben, ob der Hauptaktionär das Eigentum an den Aktienurkunden bereits unabhängig von der Aushändigung mit Zahlung der (vollen) Barabfindung erwirbt (vgl. Habersack in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht,
- Aufl., § 320a AktG Rn. 6 i.V.m. § 327e AktG Rn. 12; MünchKommAktG/Grunewald,
- Aufl., § 320a Rn. 3 i.V.m. § 327e Rn. 13; Schmolke in Großkomm. AktG,
- Aufl., § 320a Rn. 8, jew. mwN) oder erst mit der Aushändigung an ihn (vgl. Fleischer in Großkomm. AktG,
- Aufl., § 327e Rn. 49; Schnorbus in K. Schmidt/Lutter, AktG,
- Aufl., § 327e Rn 28; Hasselbach in KK-WpÜG,
- Aufl., § 327e AktG Rn. 65). Denn jedenfalls mit der Übergabe der Aktienurkunden, die nicht nur einem vorübergehenden Zweck wie etwa der Verwahrung oder Verpfändung dient, sondern zum Zweck der „Einlösung“ - im Hinblick auf die bereits gewährte oder im Gegenzug zu gewährende Barabfindung - geschieht, geht das Eigentum an den Aktienurkunden auf den Hauptaktionär über und endet die durch § 327e Abs. 3 Satz 2 AktG angeordnete Verbriefung des Abfindungsanspruchs. 21 Ob die Aktienurkunden daran anschließend die Mitgliedschaft des Hauptaktionärs verbriefen, wie die herrschende Meinung annimmt (siehe nur Habersack in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht,
- Aufl., § 320a AktG Rn. 6 i.V.m. § 327e AktG Rn. 12; MünchKommAktG/Grunewald,
- Aufl., § 320a Rn. 3 i.V.m. § 327e Rn. 13, jew. mwN) oder ihre Eigenschaft als Wertpapier verlieren (i.d. Sinne MünchHdbGesR IV/Austmann,
- Aufl., § 75 Rn. 94; Ziemons in K. Schmidt/Lutter, AktG,
- Aufl., § 320a Rn. 10), kann hier gleichfalls dahinstehen. Jedenfalls verbriefen ausgehändigte Aktienurkunden kein Recht des ehemaligen Minderheitsaktionärs mehr (vgl. Hüffer/Koch, AktG,
- Aufl., § 320a Rn. 3 i.V.m. § 327e Rn. 4). 22
(2)Die Aushändigung der Aktienurkunden gemäß § 327e Abs. 3 Satz 2 AktG ist allerdings von einer bloßen Vorlage der Aktienurkunden zum Zweck des Erhalts einer Teilleistung zu unterscheiden. Entspricht die vom Hauptaktionär festgelegte Barabfindung nicht der angemessenen Abfindung, die der ehemalige Minderheitsaktionär beanspruchen kann, so ist dieser nicht verpflichtet, dem Hauptaktionär die Aktienurkunden auszuhändigen, um die in der festgelegten Abfindung liegende bloße Teilleistung zu erhalten. Er muss lediglich die Anbringung eines Teilzahlungsvermerks auf der in seinem Eigentum verbleibenden Urkunde dulden (vgl. MünchKommBGB/Habersack, 6. Aufl., § 797 Rn. 4). Lässt sich der Hauptaktionär hierauf aber nicht ein, da er die von ihm festgelegte Barabfindung (naheliegenderweise) für angemessen und ausreichend hält, und händigt ihm der ehemalige Minderheitsaktionär daraufhin die Aktienurkunden aus, um ihn zur Auszahlung der festgelegten Abfindung zu veranlassen, so endet auch durch eine solche Aushändigung die Legitimationswirkung zugunsten des ehemaligen Minderheitsaktionärs. Der Anspruch auf die (mögliche) Differenz zur vollen Abfindung bleibt ihm aber erhalten, ohne dass es eines entsprechenden Vorbehalts bedürfte, vgl. § 13 Satz 2 SpruchG (Klöcker in Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl., § 13 SpruchG Rn. 4; Mennicke in Lutter, UmwG, 5. Aufl., § 13 SpruchG Rn. 4). Der ausgeschiedene Minderheitsaktionär kann in diesem Fall von dem Hauptaktionär die Erteilung einer Quittung verlangen, die ihn als ehemaligen Inhaber der ausgehändigten Aktienurkunden ausweist und ihm so die Möglichkeit gibt, seine frühere Aktionärsstellung in einem etwaigen Spruchverfahren zu belegen. 23
- b)Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei die Aushändigung der in Rede stehenden Aktienurkunden an die Beklagte angenommen, mit der Folge, dass die Urkunden keinen Ergänzungsanspruch als Teil eines Anspruchs auf angemessene Barabfindung mehr verbriefen. 24
- aa)Soweit die Revision mit der Verfahrensrüge geltend macht, das Berufungsgericht habe nicht zu der Feststellung gelangen dürfen, dass eine Aushändigung der Aktienurkunden an die Beklagte erfolgt sei, geht dies fehl. 25 Die Revision meint, die Auffassung des Berufungsgerichts, eine Übergabe sei unstreitig erfolgt, entbehre jeder Grundlage. Die Aktienurkunden mögen zur Auszahlung des von der Hauptversammlung festgelegten Barabfindungsbetrags vorgelegt und gestempelt worden sein. Die Klägerin habe jedoch ausdrücklich bestritten, dass sie der Beklagten übergeben und damit im Sinne von § 327e Abs. 3 Satz 2 AktG ausgehändigt worden seien, wobei sie insbesondere darauf hingewiesen habe, dass die Beklagte selbst offensichtlich nicht auf einer Aushändigung bestanden habe, weil sie die Aktien ansonsten einbehalten hätte. 26 Damit zieht die Revision die für die rechtliche Beurteilung maßgebliche tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts nicht in Zweifel, dass die Aktienurkunden zur Auszahlung des festgelegten Barabfindungsbetrags vorgelegt sowie nach der Auszahlung dieses Betrags von der Beklagten „entwertet“ und mit dem Stempel „Ungültig wegen Squeeze-out Barabfindung erhalten“ versehen worden seien. Auf die weitere Frage, ob die Rüge der Revision schon wegen der den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nach § 314 ZPO zukommenden Beweiswirkung erfolglos bleiben muss, kommt es nicht an. 27
- bb)Das Berufungsgericht hat den festgestellten Vorgang rechtsfehlerfrei als Aushändigung der Aktienurkunden im Sinne des § 327e Abs. 3 Satz 2 AktG gewürdigt. 28 Entgegen der Ansicht der Revision ist zur Aushändigung im Sinne des § 327e Abs. 3 Satz 2 AktG nicht erforderlich, dass der Hauptaktionär die Aktienurkunden nach der Vorlage einbehält. Mit Aktienurkunden, die ihm zur „Einlösung“ vorgelegt und vom bisherigen Inhaber nicht weiter als Wertpapier beansprucht werden, kann der Hauptaktionär nach seinem Belieben verfahren; er kann sie vernichten, aufbewahren oder mit Markierungen bzw. Stempelaufdrucken versehen (vgl. dazu auch MünchKommBGB/Habersack, 6. Aufl., § 797 Rn. 8). Es macht für den Tatbestand der „Aushändigung“ keinen rechtlich erheblichen Unterschied, ob der Hauptaktionär die übergebene Aktie einbehält, vernichtet oder sie - als „ungültig“ gestempelt - in eindeutig entwerteter Form zurückgibt bzw. an Dritte als Sammlerstück abgibt. 29 Der Umstand, dass die Beklagte auf den Aktienurkunden den Stempelaufdruck „UNGÜLTIG wegen Squeeze-out Barabfindung erhalten“ anbringen konnte und angebracht hat, belegt, dass eine Aushändigung zum Zwecke der Auszahlung der festgesetzten Barabfindung stattgefunden hat und die Aktien nicht etwa aus einem anderen Grund wie etwa zur Verwahrung oder Verpfändung übergeben wurden. 30 Der Wortlaut des Stempelaufdrucks, in dem ohne Angabe eines bezifferten Auszahlungsbetrags auf den Erhalt der Barabfindung hingewiesen und die Bezeichnung „ungültig“ verwendet wird, schließt auch die Annahme eines bloßen Teilzahlungsvermerks aus. 31 2. Zur Einlösung vorgelegte und mit einem Ungültigkeitsvermerk zurückgegebene Aktienurkunden können, auch wenn sie nach den vorstehenden Ausführungen den geltend gemachten Abfindungsanspruch nicht verbriefen, ein gemäß § 286 ZPO im Rahmen der gebotenen Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände zu würdigendes Beweisanzeichen dafür sein, dass der sie Vorlegende im Zeitpunkt der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister Minderheitsaktionär war oder den Abfindungsanspruch durch Abtretung erworben hat. 32 Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen, hat sich aber unter Berücksichtigung des für derartige Aktienurkunden bestehenden Sammlermarktes nicht von der Wahrheit der behaupteten anspruchsbegründenden Tatsachen überzeugen können. Diese dem Tatrichter vorbehaltene und nur eingeschränkt revisionsrechtlich zu überprüfende Würdigung lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision auch nicht gesondert angegriffen. Schließlich ergeben sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem von der Revision aufgezeigten Vorbringen der Klägerin auch keine Umstände, die es rechtfertigen könnten, den als „ungültig“ gestempelten Aktienurkunden, denen sich nicht entnehmen lässt, welche bestimmte Person sie zum Erhalt der Barabfindung ausgehändigt hat, die Funktion einer Quittung zuzuweisen, die belegen würde, dass der Ehemann der Klägerin der Beklagten die Urkunden ausgehändigt habe. Bergmann Richter am BundesgerichtshofProf. Dr. Strohn ist in Ruhestandgetreten und kann deshalb nichtunterschreiben Caliebe Wöstmann Bergmann Sunder http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE302762017&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public