folgend: Schuldnerin). Er verlangt von der Beklagten restliche Arbeitnehmerüberlassungsvergütung. 2 Die Schuldnerin war als Verleiherin auf dem Gebiet der Arbeitnehmerüberlassung tätig. Mit der Beklagten als Entleiherin verband sie ein im Februar/März 2013 geschlossener Arbeitnehmerüberlassungsvertrag, auf dessen Grundlage die Schuldnerin und die Beklagte in fortgesetzter Geschäftsbeziehung standen. Unter § 5 sah der Vertrag folgende Regelungen vor: "
Eingangsdatum, abzgl. 30 % des Rechnungsnettobetrages, welche an die vom Personaldienstleister gewählte Krankenkasse überwiesen werden." 5 Mit Beschluss vom
. In Höhe des überschießenden Betrags von 50.101,01 € nimmt der Kläger die Beklagte auf Zahlung in Anspruch. 7 Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß durch Versäumnisurteil verurteilt und dieses
Einspruch aufrechterhalten. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht den zu zahlenden Betrag auf 26.220,88 € nebst Zinsen ermäßigt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision möchte die Beklagte die Abweisung auch der restlichen Klage erreichen. Der Kläger hat Anschlussrevision eingelegt und begehrt die vollständige Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidungen. 8 Die Revision hat zum Teil Erfolg und führt insoweit zur Aufhebung des Versäumnisurteils sowie zur Abweisung der Klage. Die zulässige Anschlussrevision ist unbegründet. I. 9 Das Berufungsgericht hat gemeint, der Kläger habe gegen die Beklagte aus der Arbeitnehmerüberlassung noch einen vertraglichen Vergütungsanspruch in Höhe von 26.220,88 €. Es ist davon ausgegangen, der Geschäftsführer der Beklagten habe erst am 17. Februar 2014 Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin erlangt. Den bis zu diesem Zeitpunkt erfolgten Zahlungen der Beklagten an die Streithelferin hat es Erfüllungswirkung beigemessen.
Kenntniserlangung habe die Beklagte nicht mehr schuldbefreiend an die Streithelferin zahlen können. 10 Den bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommenen Zahlungen komme Erfüllungswirkung zu, weil die Beklagte gemäß § 5 Abs. 2 des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags berechtigt gewesen sei, einen Anteil der Vergütung in Höhe von bis zu 30 vom Hundert zur Deckung der Sozialversicherungsbeiträge unmittelbar an die Sozialversicherungsträger zu leisten. Diese Regelung habe auch
Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung Anwendung gefunden. Der Kläger sei als starker vorläufiger Verwalter in den Vertrag eingetreten und habe keine Änderung der getroffenen Vereinbarungen verlangt. Bedenken gegen die rechtliche Zulässigkeit der individualvertraglichen Vereinbarung von Direktzahlungen des Entleihers an den Sozialversicherungsträger bestünden nicht. Die Vereinbarung trage dem legitimen Interesse des Entleihers Rechnung, sich vor der Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme zu schützen, die § 28e Abs. 2 Satz 1 SGB IV begründe. Die vertragliche Regelung sei als Erfüllungsübernahme einzuordnen. Einer konkreten Tilgungsbestimmung (gegenüber der Streithelferin) habe es deshalb nicht bedurft. Überdies wären die in den Überweisungen der Beklagten enthaltenen Angaben als Tilgungsbestimmung ausreichend gewesen. Ob die Streithelferin die Zahlungen gemäß der getroffenen Tilgungsbestimmung verrechnet habe, sei unerheblich. 11 Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin habe sich der aus der Erfüllungsübernahme folgende Befreiungsanspruch in einen Zahlungsanspruch der Masse umgewandelt. Gemäß § 82 Satz 1 InsO habe die Beklagte deshalb nur solange befreiend an die Schuldnerin leisten können, wie ihr die Verfahrenseröffnung unbekannt gewesen sei. Die Regelung des § 82 Satz 1 InsO finde auch auf Zahlungen an einen Dritten Anwendung, wenn der Dritte vom Schuldner vor der Verfahrenseröffnung zur Entgegennahme der Leistung ermächtigt oder der Drittschuldner sonst berechtigt gewesen sei, mit befreiender Wirkung an den Dritten zu leisten. 12 Von einer der Anwendung des § 82 Satz 1 InsO entgegenstehenden Ermächtigung der Beklagten durch den Kläger zur Fortsetzung der Direktzahlungen könne nicht ausgegangen werden. Die Inanspruchnahme der Beklagten durch den Kläger verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben. II. 13 Die Revision der Beklagten betrifft die
Kenntniserlangung von der Insolvenzeröffnung vorgenommenen Zahlungen, denen das Berufungsgericht im Gegensatz zu den davor geleisteten Zahlungen keine Erfüllungswirkung beigemessen hat. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat jedoch nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Streithelferin einen Betrag in Höhe von 2.606,77 € an die Masse erstattet hat, der anteilig auf die Zahlungen
Kenntniserlangung von der Insolvenzeröffnung anzurechnen sind. Nur insoweit hat die Revision Erfolg. 14 1. Die
Kenntniserlangung von der Insolvenzeröffnung vorgenommenen Zahlungen der Beklagten an die Streithelferin haben die streitgegenständlichen Vergütungsansprüche aus den Arbeitnehmerüberlassungen nicht erfüllt.
Maßgabe von § 82 Satz 1 InsO ist die Beklagte weiterhin zur Zahlung verpflichtet, soweit nicht die von der Streithelferin an die Masse erstatteten 2.606,77 € anzurechnen sind. 15 a) Die Erfüllung
BGB tritt regelmäßig als objektive Folge der Leistungsbewirkung ein, ohne dass es weiterer Umstände, insbesondere einer dahingehenden Vereinbarung, bedarf. Die Erfüllung und damit die Befreiung des Drittschuldners von seiner Leistungspflicht treten aber nur ein, wenn an den Empfangszuständigen geleistet worden ist. Die Empfangszuständigkeit des Gläubigers fehlt, wenn ihm die Verfügungsmacht über die Forderung entzogen worden ist (BGH, Urteil vom 19. April 2018 - IX ZR 230/15, BGHZ 218, 261 Rn. 56 mwN). 16 Es muss nicht entschieden werden, ob in der Entgegennahme oder Annahme einer geschuldeten Leistung durch den Schuldner eine Verfügung im Sinne des § 81 InsO liegt (vgl. zum Streitstand BGH, Urteil vom 19. April 2018, aaO Rn. 58). § 82 InsO ist eine § 81 InsO verdrängende Sonderregelung für Leistungen an den nicht (mehr) empfangszuständigen Schuldner. Wollte man dies anders sehen, ginge der von § 82 InsO eröffnete Gutglaubensschutz ins Leere (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2018, aaO Rn. 59). 17
den Feststellungen des Berufungsgerichts beruht die vertragliche Regelung auf dem Interesse der Beklagten als Entleiherin, das aus § 28e Abs. 2 Satz 1 SGB IV folgende Risiko einer Ausfallhaftung für die originär von der Schuldnerin als Verleiherin geschuldeten Gesamtsozialversicherungsbeiträge herabzumindern (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2004 - IX ZR 200/03, BGHZ 161, 241, 254; BSG, Urteil vom 7. März 2007 - B 12 KR 11/06, DB 2007, 1870 ff). 20
beiden Seiten interessengerechten Auslegung (vgl. BGH, Urteil vom
2 Satz 1 SGB IV herabzumindern. Im Interesse der Schuldnerin kann die Regelung allein deshalb gelegen haben, weil sie eine Abkürzung des Zahlungswegs bewirkte. Dieses Interesse ist
rangig gegenüber dem Interesse der Beklagten an der Herabsetzung ihres Haftungsrisikos. Wegen des (nur) vereinbarten, hinter den tatsächlichen Beitragsschulden zurückbleibenden Pauschalbetrags war die Schuldnerin gleichwohl gehalten, jede einzelne Arbeitnehmerüberlassung auch im Blick auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag
zuhalten. Die Verwaltungsvereinfachung hielt sich deshalb in Grenzen. Es kommt hinzu, dass ihr Interesse durch die Begleichung einer jeden Beitragsschuld gewahrt werden konnte. Das gilt nicht für das Interesse der Beklagten. Deren Haftungsrisiko konnte nur durch die Begleichung der Beitragsschulden herabgemindert werden, für die ihre Haftung
2 Satz 1 SGB IV in Betracht kam. Gleichwohl sollte § 5 Abs. 2 des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags insoweit nur ein Recht und keine Pflicht der Beklagten begründen. Sie konnte bestimmte Beitragsschulden begleichen, für die ihre Haftung in Betracht kam, musste dies aber nicht. Die Vereinbarung sollte den Rechtskreis der Beklagten erweitern, ohne den Interessen der Schuldnerin zuwiderzulaufen. Dem entspricht die hier vorgenommene Auslegung. 24
O schon mehrfach erwogen (vgl. BGH, Beschluss vom
Kenntnisnahme ihres Geschäftsführers von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin von ihrer Leistungspflicht gegenüber der Masse nur in der Höhe (
träglich) frei geworden, in der die von der Streithelferin erstatteten 2.606,77 € anzurechnen sind. 27 aa) Ohne Bedeutung ist auch hier, ob die unter § 5 Abs. 2 des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags getroffene Abrede als Erfüllungsübernahme anzusehen ist oder lediglich als Ermächtigung der Beklagten, einen Teil der geschuldeten Vergütung mit befreiender Wirkung an die Streithelferin zu leisten. Aufgrund des mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom
2 des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags als Erfüllungsübernahme anzusehen, hatte die Schuldnerin bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen lediglich einen Anspruch gegen die Beklagte auf Freistellung im Umfang der übernommenen Gesamtsozialversicherungsverbindlichkeiten (vgl. MünchKomm-BGB/Gottwald, 8. Aufl., § 329 Rn. 17 ff; BeckOGK-BGB/Mäsch, 2021, § 329 Rn. 11). Der Befreiungsanspruch gehörte zur Masse, obwohl er nur an die Streithelferin abgetreten werden konnte (§ 399 Fall 1 BGB) und deshalb gemäß § 851 Abs. 1 ZPO unpfändbar war. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wandelte sich der Befreiungsanspruch in einen in die Masse fallenden Zahlungsanspruch in Höhe der zu tilgenden Schuld um. Dies ergibt sich
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs daraus, dass die aus der Unabtretbarkeit folgende Unpfändbarkeit des Befreiungsanspruchs nicht dem Schutz des Insolvenzschuldners dient. Der Anspruch hat auch nicht zum Ziel, dem Drittgläubiger eine konkursfeste haftungsrechtliche Zuweisung zu verschaffen. Deshalb muss der Vermögenswert dieses Anspruchs im Falle der Insolvenz desjenigen, dem der Befreiungsanspruch zusteht, der Gläubigergesamtheit zur Verfügung stehen. Ein infolge der Wirkung des § 851 Abs. 1 ZPO nicht allgemein, sondern nur im Rahmen seiner Zweckbestimmung pfändbarer Anspruch bleibt daher nur dann massefrei, wenn die Unpfändbarkeit gerade dem Schutz des Insolvenzschuldners dient (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 1971 - VIII ZR 38/70, BGHZ 57, 78, 81; vom 16. September 1993 - IX ZR 255/92, ZIP 1993, 1656, 1657 f; vom 7. Juni 2001 - IX ZR 195/00, NZI 2001, 539, 540). 29 bb) Den Zahlungen der Beklagten an die Streithelferin kommt nicht aufgrund einer Einwilligung oder Genehmigung des Klägers befreiende Wirkung zu. 30
O unwirksamen Leistung des Drittschuldners an den Schuldner oder einen Dritten
träglich herbeiführen kann, indem er die Leistung
O, 2021, § 82 Rn. 5 f; Graf-Schlicker/Webel, InsO,
vorhergehender Einwilligung des Insolvenzverwalters
1 BGB befreit den Drittschuldner von seiner Leistungspflicht.
allgemeinen Grundsätzen müssen Einwilligung und Genehmigung nicht ausdrücklich erteilt werden. Die Erfüllungswirkung kann auch durch konkludente Erklärungen des Insolvenzverwalters herbeigeführt werden (MünchKomm-InsO/Vuia, aaO). Zweifel gehen zulasten des Drittschuldners, der die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung und deshalb auch für Einwilligung und Genehmigung trägt. 31 An die konkludente Erklärung einer Einwilligung oder Genehmigung durch den Insolvenzverwalter sind im Grundsatz hohe Anforderungen zu stellen.
O hat der Insolvenzverwalter das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen, um es zur Erreichung eines der § 1 InsO zu entnehmenden Verfahrensziele zu nutzen. Vor diesem Hintergrund kann nicht ohne weiteres angenommen werden, der Verwalter wolle sich bestimmter Massegegenstände entäußern. Im Falle einer
O unwirksamen Leistung kann nicht allein deshalb von einer Genehmigung ausgegangen werden, weil sich der Verwalter an den Leistungsempfänger wendet und Herausgabe des Leistungsgegenstands verlangt (vgl. MünchKomm-InsO/Vuia, aaO; Uhlenbruck/Mock, aaO; Schmidt/Sternal, InsO, 19. Aufl., § 82 Rn. 11). 32
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin liegt auch keine Einwilligung vor. 33 (
Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfasst, liegt nicht vor. Der Kläger hat keine Erklärung abgegeben, die aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers für die Zeit
Verfahrenseröffnung auf eine Einwilligung in die Fortführung der Zahlungen der Beklagten an die Streithelferin schließen ließe. Eine Einwilligung liegt nur für die während der Zeit des Eröffnungsverfahrens geleisteten Zahlungen vor. 35 (
2 des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags direkt an die Schuldnerin und nunmehr an den Kläger abzuführenden Forderungsteil beziehen. 37 (
Eröffnung einen Vertrag erfüllen oder nicht erfüllen zu wollen, gebunden sein kann (BGH, Urteil vom 14. September 2017 - IX ZR 261/15, BGHZ 216, 10 Rn. 21). Darum geht es hier nicht. Der Kläger hat als starker vorläufiger Verwalter keine Erklärung für das eröffnete Verfahren abgegeben. Seine Erklärung war vielmehr auf die Zeit des Eröffnungsverfahrens beschränkt. Das war für die Beklagte erkennbar. Weitergehende Erklärungen hat der Kläger nicht abgegeben. Auf die erkennbaren Gegebenheiten hätte sich die Beklagte einstellen und nötigenfalls von einer Fortsetzung der Arbeitnehmerüberlassung absehen können. Im Übrigen hätte die Beklagte eine jede Zahlung schuldbefreiend an die Streithelferin vornehmen können.
den Feststellungen des Berufungsgerichts erlangte sie erst am
Kenntniserlangung von der Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Schuldnerin erfolgten Zahlungen der Beklagten käme auch nicht befreiende Wirkung zu, wenn durch die Zahlungen vom Kläger in seiner Funktion als starker vorläufiger Verwalter begründete Beitragsschulden gegenüber der Streithelferin getilgt worden wären. Anzurechnen sind jedoch im Ausgangspunkt die von der Streithelferin an die Masse erstatteten Gelder. 41
Maßgabe von § 82 InsO auf (erneute) Zahlung in Anspruch nehmen, wenn das an den Schuldner oder einen Dritten Geleistete der Masse doch noch zufließt - etwa deshalb, weil Schuldner oder Dritter die Leistung an den Verwalter herausgeben. Maßgeblich ist eine wirtschaftliche Betrachtung (vgl. Jaeger/Windel, InsO, § 82 Rn. 39). Der Leistungsgegenstand muss deshalb nicht in Natur zur Masse gelangen. Es reicht aus, wenn die Masse wirtschaftlich so gestellt wird, wie sie im Fall ordnungsgemäßer Erfüllung der Verbindlichkeit gestanden hätte. 42 Das ist allerdings nicht schon dann der Fall, wenn die Masse einen Herausgabeanspruch gegen den Empfänger der Leistung hat. Sonst könnte der Drittschuldner den Verwalter stets auf einen etwa vorhandenen Herausgabeanspruch verweisen (vgl. MünchKomm-InsO/Vuia,
O gelten zwar Verbindlichkeiten, die von einem starken vorläufigen Verwalter begründet worden sind,
der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeiten.
O gilt dies allerdings nicht für die in § 175 Abs. 1 Satz 1 SGB III genannten Gesamtsozialversicherungsbeiträge, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben. 44 Das Berufungsgericht ist von der Revision unbeanstandet davon ausgegangen, dass es sich vorliegend um derartige Beitragsschulden handelte. Durch die hier interessierenden Zahlungen der Beklagten an die Streithelferin
Eröffnung des Insolvenzverfahrens können die Beitragsschulden nur getilgt worden sein, wenn sie im Zeitpunkt der Eröffnung gegenüber der Schuldnerin fortbestanden. Dies bewirkte die von § 55 Abs. 3 Satz 2 InsO vorgesehene "Herabstufung" zu Insolvenzforderungen. 45
Eröffnung des Insolvenzverfahrens, aber vor Kenntniserlangung von der Verfahrenseröffnung geleisteten Zahlung hält rechtlicher Prüfung stand. 48 1. Das Berufungsgericht hat mit Recht erkannt, dass die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens an die Streithelferin geleisteten Zahlungen die aus der Arbeitnehmerüberlassung erwachsenen Forderungen erfüllt haben. 49 Mit Recht weist die Anschlussrevision allerdings darauf hin, dass das Berufungsgericht nicht in seine Erwägungen eingestellt hat, dass § 82 InsO im Eröffnungsverfahren entsprechende Anwendung findet, wenn eine Verfügungsbeschränkung
O angeordnet wurde (§ 24 Abs. 1 InsO). Auf Seiten der Beklagten hatte man aufgrund des mit Schreiben des Klägers vom
Eröffnung des Insolvenzverfahrens, aber vor Erlangung der Kenntnis von der Verfahrenseröffnung geleistete Zahlung hält das Berufungsurteil rechtlicher Prüfung stand. Unter Berücksichtigung der Ausführungen oben unter II.
letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Grupp Lohmann Möhring Röhl Schultz http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE302762021&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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