BGH, Urteil vom 08.07.2021 – IX ZR 121/20 – Insolvenzeröffnungsverfahren: Ermächtigung des Drittschuldners zur schuldbefreienden Zahlung an einen Dritten durch Fortsetzung…
KORE302762021 ECLI:DE:BGH:2021:080721UIXZR121.20.0 BGH 9. Zivilsenat 20210708 IX ZR 121/20 Urteil § 24 Abs 1 InsO, § 55 Abs 3 InsO, § 82 S 1 InsO, § 329 BGB, § 362 Abs 2 BGB vorgehend OLG Koblenz, 9. Juni 2020, Az: 3 U 762/19, Urteilvorgehend LG Koblenz, 8. Mai 2019, Az: 8 O 396/16vorgehend LG Koblenz, 15. November 2017, Az: 8 O 396/16 DEU Bundesrepublik Deutschland Insolvenzeröffnungsverfahren: Ermächtigung des Drittschuldners zur schuldbefreienden Zahlung an einen Dritten durch Fortsetzung der Geschäftsbeziehung; schuldbefreiende Wirkung der Zahlung an den Dritten 1. Eine Ermächtigung durch den starken vorläufigen Insolvenzverwalter zur Fortsetzung schuldbefreiender Zahlungen an einen Dritten, die auf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Schuldner und einem Drittschuldner beruhen, kann darin zu erblicken sein, dass der Verwalter die Geschäftsbeziehung mit dem Drittschuldner fortsetzt, ohne Abstand von der vertraglichen Vereinbarung zu nehmen.
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. Juni 2020 und das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 8. Mai 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Versäumnisurteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 15. November 2017 in Höhe von mehr als 24.924,07 € aufrechterhalten worden ist und dabei Zinsen ab dem 7. Oktober 2016 auf einen Betrag von mehr als 24.924,07 € zugesprochen worden sind.
Das Versäumnisurteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 15. November 2017 wird aufrechterhalten, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 24.924,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.417,72 € für die Zeit vom 13. Februar 2014 bis zum 17. Februar 2014, aus 21.463,85 € für die Zeit vom 18. Februar 2014 bis zum 21. Februar 2014, aus 40.354,67 € für die Zeit vom 22. Februar 2014 bis zum 25. Februar 2014, aus 24.301,88 € für die Zeit vom 26. Februar 2014 bis zum 27. Februar 2014, aus 50.101,01 € für die Zeit vom 28. Februar 2014 bis zum 11. März 2014, aus 44.571,46 € für die Zeit vom 12. März 2014 bis zum 21. März 2014, aus 26.220,88 € für die Zeit vom 22. März 2014 bis zum 6. Oktober 2016 sowie aus 24.924,07 € seit dem 7. Oktober 2016 zu zahlen.
Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die weitergehenden Rechtsmittel der Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Von den außergerichtlichen Kosten der Streithelferin trägt der Kläger 50 %.
Von Rechts wegen 1 Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 13. Dezember 2013 am 1. Februar 2014 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der A. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin). Er verlangt von der Beklagten restliche Arbeitnehmerüberlassungsvergütung.
2 Die Schuldnerin war als Verleiherin auf dem Gebiet der Arbeitnehmerüberlassung tätig. Mit der Beklagten als Entleiherin verband sie ein im Februar/März 2013 geschlossener Arbeitnehmerüberlassungsvertrag, auf dessen Grundlage die Schuldnerin und die Beklagte in fortgesetzter Geschäftsbeziehung standen. Unter § 5 sah der Vertrag folgende Regelungen vor: "(1) Die Arbeitnehmerüberlassungsvergütung wird mit Zugang der Rechnung fällig. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 30 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf dem Geschäftskonto des Personaldienstleisters eingeht.
5 Mit Beschluss vom 17. Dezember 2013 erlegte das Insolvenzgericht der Schuldnerin ein allgemeines Verfügungsverbot auf und bestellte den Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Unter Vorlage dieses Beschlusses wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 an die Beklagte und teilte mit, dass der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin weitergeführt werde. Er bat, Zahlungen auf von ihm eingerichtete Konten vorzunehmen.
6 Für Arbeitnehmerüberlassungen in der Zeit vom 27. November 2013 bis zum 31. Januar 2014 stellte die Schuldnerin der Beklagten insgesamt 209.074,17 € in Rechnung. Die Beklagte überwies ab dem 17. Januar 2014 bis zum 21. März 2014 in mehreren Einzelbeträgen 156.366,99 € auf die vom Kläger eingerichteten Konten und 52.707,78 € an ihre Streithelferin, die von der Schuldnerin gewählte Einzugsstelle für Sozialversicherungsbeiträge. Der Kläger forderte die Streithelferin zur Auskehr der an sie gezahlten Beträge auf. Dem kam die Streithelferin in Höhe von 2.606,77 € nach. In Höhe des überschießenden Betrags von 50.101,01 € nimmt der Kläger die Beklagte auf Zahlung in Anspruch.
7 Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß durch Versäumnisurteil verurteilt und dieses nach Einspruch aufrechterhalten. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht den zu zahlenden Betrag auf 26.220,88 € nebst Zinsen ermäßigt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision möchte die Beklagte die Abweisung auch der restlichen Klage erreichen. Der Kläger hat Anschlussrevision eingelegt und begehrt die vollständige Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidungen.
8 Die Revision hat zum Teil Erfolg und führt insoweit zur Aufhebung des Versäumnisurteils sowie zur Abweisung der Klage. Die zulässige Anschlussrevision ist unbegründet.
I.
9 Das Berufungsgericht hat gemeint, der Kläger habe gegen die Beklagte aus der Arbeitnehmerüberlassung noch einen vertraglichen Vergütungsanspruch in Höhe von 26.220,88 €. Es ist davon ausgegangen, der Geschäftsführer der Beklagten habe erst am 17. Februar 2014 Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin erlangt. Den bis zu diesem Zeitpunkt erfolgten Zahlungen der Beklagten an die Streithelferin hat es Erfüllungswirkung beigemessen. Nach Kenntniserlangung habe die Beklagte nicht mehr schuldbefreiend an die Streithelferin zahlen können.
10 Den bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommenen Zahlungen komme Erfüllungswirkung zu, weil die Beklagte gemäß § 5 Abs. 2 des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags berechtigt gewesen sei, einen Anteil der Vergütung in Höhe von bis zu 30 vom Hundert zur Deckung der Sozialversicherungsbeiträge unmittelbar an die Sozialversicherungsträger zu leisten. Diese Regelung habe auch nach Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung Anwendung gefunden. Der Kläger sei als starker vorläufiger Verwalter in den Vertrag eingetreten und habe keine Änderung der getroffenen Vereinbarungen verlangt. Bedenken gegen die rechtliche Zulässigkeit der individualvertraglichen Vereinbarung von Direktzahlungen des Entleihers an den Sozialversicherungsträger bestünden nicht. Die Vereinbarung trage dem legitimen Interesse des Entleihers Rechnung, sich vor der Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme zu schützen, die § 28e Abs. 2 Satz 1 SGB IV begründe. Die vertragliche Regelung sei als Erfüllungsübernahme einzuordnen. Einer konkreten Tilgungsbestimmung (gegenüber der Streithelferin) habe es deshalb nicht bedurft. Überdies wären die in den Überweisungen der Beklagten enthaltenen Angaben als Tilgungsbestimmung ausreichend gewesen. Ob die Streithelferin die Zahlungen gemäß der getroffenen Tilgungsbestimmung verrechnet habe, sei unerheblich.
11 Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin habe sich der aus der Erfüllungsübernahme folgende Befreiungsanspruch in einen Zahlungsanspruch der Masse umgewandelt. Gemäß § 82 Satz 1 InsO habe die Beklagte deshalb nur solange befreiend an die Schuldnerin leisten können, wie ihr die Verfahrenseröffnung unbekannt gewesen sei. Die Regelung des § 82 Satz 1 InsO finde auch auf Zahlungen an einen Dritten Anwendung, wenn der Dritte vom Schuldner vor der Verfahrenseröffnung zur Entgegennahme der Leistung ermächtigt oder der Drittschuldner sonst berechtigt gewesen sei, mit befreiender Wirkung an den Dritten zu leisten.
12 Von einer der Anwendung des § 82 Satz 1 InsO entgegenstehenden Ermächtigung der Beklagten durch den Kläger zur Fortsetzung der Direktzahlungen könne nicht ausgegangen werden. Die Inanspruchnahme der Beklagten durch den Kläger verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben.
II.
13 Die Revision der Beklagten betrifft die nach Kenntniserlangung von der Insolvenzeröffnung vorgenommenen Zahlungen, denen das Berufungsgericht im Gegensatz zu den davor geleisteten Zahlungen keine Erfüllungswirkung beigemessen hat. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat jedoch nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Streithelferin einen Betrag in Höhe von 2.606,77 € an die Masse erstattet hat, der anteilig auf die Zahlungen nach Kenntniserlangung von der Insolvenzeröffnung anzurechnen sind. Nur insoweit hat die Revision Erfolg.
14 1. Die nach Kenntniserlangung von der Insolvenzeröffnung vorgenommenen Zahlungen der Beklagten an die Streithelferin haben die streitgegenständlichen Vergütungsansprüche aus den Arbeitnehmerüberlassungen nicht erfüllt. Nach Maßgabe von § 82 Satz 1 InsO ist die Beklagte weiterhin zur Zahlung verpflichtet, soweit nicht die von der Streithelferin an die Masse erstatteten 2.606,77 € anzurechnen sind.
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16 Es muss nicht entschieden werden, ob in der Entgegennahme oder Annahme einer geschuldeten Leistung durch den Schuldner eine Verfügung im Sinne des § 81 InsO liegt (vgl. zum Streitstand BGH, Urteil vom 19. April 2018, aaO Rn. 58). § 82 InsO ist eine § 81 InsO verdrängende Sonderregelung für Leistungen an den nicht (mehr) empfangszuständigen Schuldner. Wollte man dies anders sehen, ginge der von § 82 InsO eröffnete Gutglaubensschutz ins Leere (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2018, aaO Rn. 59).
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18 Im Streitfall leiden die Leistungshandlungen nicht an sonstigen Mängeln. Die Zahlungen der Beklagten an die Streithelferin hätten die Vergütungsansprüche aus den Arbeitnehmerüberlassungen in Höhe von 30 vom Hundert des Rechnungsnettobetrags erfüllt, wenn es nicht zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin gekommen wäre.
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23 Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Regelung unter § 5 Abs. 2 des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags im Interesse der Beklagten getroffen worden ist, um das Risiko einer Haftung nach § 28e Abs. 2 Satz 1 SGB IV herabzumindern. Im Interesse der Schuldnerin kann die Regelung allein deshalb gelegen haben, weil sie eine Abkürzung des Zahlungswegs bewirkte. Dieses Interesse ist nachrangig gegenüber dem Interesse der Beklagten an der Herabsetzung ihres Haftungsrisikos. Wegen des (nur) vereinbarten, hinter den tatsächlichen Beitragsschulden zurückbleibenden Pauschalbetrags war die Schuldnerin gleichwohl gehalten, jede einzelne Arbeitnehmerüberlassung auch im Blick auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nachzuhalten.
Die Verwaltungsvereinfachung hielt sich deshalb in Grenzen. Es kommt hinzu, dass ihr Interesse durch die Begleichung einer jeden Beitragsschuld gewahrt werden konnte. Das gilt nicht für das Interesse der Beklagten. Deren Haftungsrisiko konnte nur durch die Begleichung der Beitragsschulden herabgemindert werden, für die ihre Haftung nach § 28e Abs. 2 Satz 1 SGB IV in Betracht kam. Gleichwohl sollte § 5 Abs. 2 des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags insoweit nur ein Recht und keine Pflicht der Beklagten begründen. Sie konnte bestimmte Beitragsschulden begleichen, für die ihre Haftung in Betracht kam, musste dies aber nicht. Die Vereinbarung sollte den Rechtskreis der Beklagten erweitern, ohne den Interessen der Schuldnerin zuwiderzulaufen.
Dem entspricht die hier vorgenommene Auslegung.
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Für den Fall einer Ermächtigung nach § 362 Abs. 2, § 185 Abs. 1 BGB hat der Bundesgerichtshof eine Anwendung des § 82 InsO schon mehrfach erwogen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012 - IX ZR 210/11, NZI 2012, 807 Rn. 7; Urteil vom 9. Oktober 2014 - IX ZR 41/14, NZI 2014, 1000 Rn. 31). Für die Erfüllungsübernahme kann nichts Anderes gelten, es sei denn, sie ist als echter Vertrag zugunsten Dritter ausgestaltet mit der Folge, dass der Dritte Inhaber des Forderungsrechts ist und nicht die Masse (vgl. MünchKomm-InsO/Peters, 4. Aufl., § 35 Rn. 441 ff; Holzer in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2021, § 35 Rn. 83). Gemäß § 329 BGB ist allerdings im Zweifel davon auszugehen, dass die Erfüllungsübernahme kein eigenes Leistungsforderungsrecht des Dritten begründen soll und deshalb nicht als echter Vertrag zugunsten Dritter ausgestaltet ist.
Umstände, die im Streitfall eine Abweichung von der gesetzlichen Auslegungsregel gebieten könnten, sind weder festgestellt noch sonst ersichtlich.
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28 War die Regelung nach § 5 Abs. 2 des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags als Erfüllungsübernahme anzusehen, hatte die Schuldnerin bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen lediglich einen Anspruch gegen die Beklagte auf Freistellung im Umfang der übernommenen Gesamtsozialversicherungsverbindlichkeiten (vgl. MünchKomm-BGB/Gottwald, 8. Aufl., § 329 Rn. 17 ff; BeckOGK-BGB/Mäsch, 2021, § 329 Rn. 11). Der Befreiungsanspruch gehörte zur Masse, obwohl er nur an die Streithelferin abgetreten werden konnte (§ 399 Fall 1 BGB) und deshalb gemäß § 851 Abs. 1 ZPO unpfändbar war. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wandelte sich der Befreiungsanspruch in einen in die Masse fallenden Zahlungsanspruch in Höhe der zu tilgenden Schuld um.
Dies ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs daraus, dass die aus der Unabtretbarkeit folgende Unpfändbarkeit des Befreiungsanspruchs nicht dem Schutz des Insolvenzschuldners dient. Der Anspruch hat auch nicht zum Ziel, dem Drittgläubiger eine konkursfeste haftungsrechtliche Zuweisung zu verschaffen. Deshalb muss der Vermögenswert dieses Anspruchs im Falle der Insolvenz desjenigen, dem der Befreiungsanspruch zusteht, der Gläubigergesamtheit zur Verfügung stehen. Ein infolge der Wirkung des § 851 Abs. 1 ZPO nicht allgemein, sondern nur im Rahmen seiner Zweckbestimmung pfändbarer Anspruch bleibt daher nur dann massefrei, wenn die Unpfändbarkeit gerade dem Schutz des Insolvenzschuldners dient (vgl.
BGH, Urteil vom 22. September 1971 - VIII ZR 38/70, BGHZ 57, 78, 81; vom 16. September 1993 - IX ZR 255/92, ZIP 1993, 1656, 1657 f; vom 7. Juni 2001 - IX ZR 195/00, NZI 2001, 539, 540).
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31 An die konkludente Erklärung einer Einwilligung oder Genehmigung durch den Insolvenzverwalter sind im Grundsatz hohe Anforderungen zu stellen. Nach § 148 Abs. 1 InsO hat der Insolvenzverwalter das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen, um es zur Erreichung eines der § 1 InsO zu entnehmenden Verfahrensziele zu nutzen. Vor diesem Hintergrund kann nicht ohne weiteres angenommen werden, der Verwalter wolle sich bestimmter Massegegenstände entäußern. Im Falle einer nach § 82 InsO unwirksamen Leistung kann nicht allein deshalb von einer Genehmigung ausgegangen werden, weil sich der Verwalter an den Leistungsempfänger wendet und Herausgabe des Leistungsgegenstands verlangt (vgl. MünchKomm-InsO/Vuia, aaO; Uhlenbruck/Mock, aaO; Schmidt/Sternal, InsO, 19. Aufl., § 82 Rn. 11).
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33 (a) Der Kläger hat die Zahlungen der Beklagten an die Streithelferin nicht mit Wirkung ex tunc genehmigt. Eine Genehmigung folgt insbesondere nicht daraus, dass der Kläger die Streithelferin unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung zur Auskehr der streitgegenständlichen Beträge aufgefordert hat.
34 (b) Auch eine Einwilligung, welche die Zahlungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfasst, liegt nicht vor. Der Kläger hat keine Erklärung abgegeben, die aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers für die Zeit nach Verfahrenseröffnung auf eine Einwilligung in die Fortführung der Zahlungen der Beklagten an die Streithelferin schließen ließe. Eine Einwilligung liegt nur für die während der Zeit des Eröffnungsverfahrens geleisteten Zahlungen vor.
35 (aa) Als starker vorläufiger Verwalter hatte der Kläger im Grundsatz das schuldnerische Unternehmen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortzuführen (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO). Auf den Fortbestand der von der Schuldnerin geschlossenen Verträge hatte die vorläufige Verwaltung keinen Einfluss (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2007 - IX ZR 53/04, NZI 2008, 36 Rn. 10). Vom Fortbestand umfasst war allerdings nicht die aus § 5 Abs. 2 des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags folgende Erfüllungsübernahme oder Ermächtigung zur befreienden Leistung an die Streithelferin. Erfüllungsübernahme oder Ermächtigung gerieten mit dem Übergang der Verfügungsbefugnis auf den Kläger ebenso in Wegfall wie die Empfangszuständigkeit der Schuldnerin an sich.
36 (bb) Aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers hat allerdings der Kläger die Befugnis der Beklagten zur befreienden Leistung an die Streithelferin neu begründet. Dies ergibt die Auslegung des Schreibens des Klägers vom 19. Dezember 2013, die der Senat selbst vornehmen kann, weil insoweit keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind. Mit dem Schreiben hat sich der Kläger in seiner Eigenschaft als starker vorläufiger Verwalter an die Beklagte gewandt und mitgeteilt, dass die (Leih-)Arbeitnehmerschaft dank einer Vorfinanzierung der Löhne weiterhin zur Verfügung stehe und der Geschäftsbetrieb unter seiner Aufsicht fortgeführt werde. Damit hat er der Beklagten eine Fortsetzung der bestehenden Geschäftsbeziehung angeboten, ohne Abstand von der Grundlage der bisherigen Zusammenarbeit - dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag - zu nehmen.
Aus Sicht der Beklagten war das Angebot demnach im Sinne einer Fortsetzung der Geschäftsbeziehung zu den bisherigen Bedingungen zu verstehen. Dies beinhaltete die in § 5 Abs. 2 des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags enthaltene Berechtigung zur schuldbefreienden Leistung an die Streithelferin. Dieser Auslegung des Schreibens vom 19. Dezember 2013 steht nicht entgegen, dass der Kläger die Beklagte zugleich zur Zahlung auf von ihm eingerichtete Konten aufgefordert hat. Die Beklagte durfte die Aufforderung des Klägers auf den nach § 5 Abs. 2 des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags direkt an die Schuldnerin und nunmehr an den Kläger abzuführenden Forderungsteil beziehen.
37 (cc) Aus der Sicht der Beklagten war indes auch erkennbar, dass der Kläger Erklärungen nur im Rahmen der ihm zustehenden Verfügungsbefugnis als starker vorläufiger Verwalter abgeben wollte. Diese Verfügungsbefugnis erlosch mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2007 - IX ZB 271/04, ZInsO 2007, 267 Rn. 9; vom 17. Januar 2008 - IX ZB 20/07, ZInsO 2008, 203 Rn. 3; vom 17. Januar 2008 - IX ZB 41/07, ZInsO 2008, 268 Rn. 3; Uhlenbruck/Vallender, InsO, 15. Aufl., § 21 Rn. 51; Prager/Thiemann, NZI 2001, 634, 635 f). Die dem Schreiben vom 19. Dezember 2013 zu entnehmende Einwilligung in die Fortführung der schuldbefreienden Zahlungen an die Streithelferin war demnach auf die Zeit des Eröffnungsverfahrens beschränkt.
38 (c) Eine Fortwirkung der Einwilligung in das eröffnete Verfahren hinein ergibt sich nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB).
39 Der Senat hat erwogen, letztlich aber offengelassen, ob unter ganz besonderen Umständen der Verwalter an Erklärungen des vorläufigen Verwalters, nach Eröffnung einen Vertrag erfüllen oder nicht erfüllen zu wollen, gebunden sein kann (BGH, Urteil vom 14. September 2017 - IX ZR 261/15, BGHZ 216, 10 Rn. 21). Darum geht es hier nicht. Der Kläger hat als starker vorläufiger Verwalter keine Erklärung für das eröffnete Verfahren abgegeben. Seine Erklärung war vielmehr auf die Zeit des Eröffnungsverfahrens beschränkt. Das war für die Beklagte erkennbar. Weitergehende Erklärungen hat der Kläger nicht abgegeben. Auf die erkennbaren Gegebenheiten hätte sich die Beklagte einstellen und nötigenfalls von einer Fortsetzung der Arbeitnehmerüberlassung absehen können. Im Übrigen hätte die Beklagte eine jede Zahlung schuldbefreiend an die Streithelferin vornehmen können. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erlangte sie erst am 17. Februar 2014 Kenntnis von der Insolvenzeröffnung und konnte bis zu diesem Zeitpunkt den Gutglaubensschutz des § 82 InsO für sich in Anspruch nehmen. Die letzten der streitbefangenen Rechnungen über die im Eröffnungsverfahren fortgesetzten Arbeitnehmerüberlassungen datieren vom 31. Januar 2014.
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42 Das ist allerdings nicht schon dann der Fall, wenn die Masse einen Herausgabeanspruch gegen den Empfänger der Leistung hat. Sonst könnte der Drittschuldner den Verwalter stets auf einen etwa vorhandenen Herausgabeanspruch verweisen (vgl. MünchKomm-InsO/Vuia, 4. Aufl., § 82 Rn. 10 mwN). Ausreichend ist es hingegen, wenn die Masse durch die Leistung des Drittschuldners von einer Masseverbindlichkeit entlastet wird, die anderenfalls der Verwalter in voller Höhe beglichen hätte. Dies hat der Bundesgerichtshof zu § 8 Abs. 1 KO entschieden (BGH, Urteil vom 12. März 1986 - VIII ZR 64/85, ZIP 1986, 583, 586). Daran ist festzuhalten, obwohl § 82 InsO im Gegensatz zu § 8 Abs. 1 KO nicht ausdrücklich auf einen Zufluss zur Masse abstellt (vgl. Schmidt/Sternal, InsO, 19. Aufl., § 82 Rn. 7; Uhlenbruck/Mock, InsO, 15. Aufl., § 82 Rn. 23). § 82 InsO hat die Regelungen des § 8 KO redaktionell verkürzt, jedoch inhaltlich unverändert übernommen (BT-Drucks. 12/2443, S. 136).
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44 Das Berufungsgericht ist von der Revision unbeanstandet davon ausgegangen, dass es sich vorliegend um derartige Beitragsschulden handelte. Durch die hier interessierenden Zahlungen der Beklagten an die Streithelferin nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens können die Beitragsschulden nur getilgt worden sein, wenn sie im Zeitpunkt der Eröffnung gegenüber der Schuldnerin fortbestanden. Dies bewirkte die von § 55 Abs. 3 Satz 2 InsO vorgesehene "Herabstufung" zu Insolvenzforderungen.
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46 2. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Beklagte den restlichen Vergütungsanspruch unter dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzugs zu verzinsen hat. Weder liegt ein Rechtsirrtum vor, der das gemäß § 286 Abs. 4 BGB vermutete Verschulden ausschlösse, noch hat der Kläger die Geltendmachung der restlichen Ansprüche treuwidrig verzögert.
III.
47 Die zulässige Anschlussrevision ist unbegründet. Im Ergebnis mit Recht hat das Berufungsgericht den von der Beklagten an die Streithelferin vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens geleisteten Zahlungen Erfüllungswirkung beigemessen. Auch die Beurteilung der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, aber vor Kenntniserlangung von der Verfahrenseröffnung geleisteten Zahlung hält rechtlicher Prüfung stand.
48 1. Das Berufungsgericht hat mit Recht erkannt, dass die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens an die Streithelferin geleisteten Zahlungen die aus der Arbeitnehmerüberlassung erwachsenen Forderungen erfüllt haben.
49 Mit Recht weist die Anschlussrevision allerdings darauf hin, dass das Berufungsgericht nicht in seine Erwägungen eingestellt hat, dass § 82 InsO im Eröffnungsverfahren entsprechende Anwendung findet, wenn eine Verfügungsbeschränkung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO angeordnet wurde (§ 24 Abs. 1 InsO). Auf Seiten der Beklagten hatte man aufgrund des mit Schreiben des Klägers vom 19. Dezember 2013 übersandten Beschlusses des Insolvenzgerichts auch Kenntnis von den getroffenen vorläufigen Maßnahmen, insbesondere von dem allgemeinen Verfügungsverbot. Den vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens geleisteten Zahlungen kommt gleichwohl Erfüllungswirkung zu, weil in dem Schreiben des Klägers vom 19. Dezember 2013 eine konkludente Einwilligung zur Fortführungen der Zahlungen der Beklagten an die Streithelferin für die Dauer des Eröffnungsverfahrens liegt (vgl. dazu oben Rn. 34 ff). Einer besonderen Tilgungsbestimmung gegenüber der Streithelferin bedurfte es zur Herbeiführung der Erfüllungswirkung im Verhältnis zur Schuldnerin nicht (vgl. dazu oben Rn. 21 ff).
50 2. Auch im Blick auf die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, aber vor Erlangung der Kenntnis von der Verfahrenseröffnung geleistete Zahlung hält das Berufungsurteil rechtlicher Prüfung stand. Unter Berücksichtigung der Ausführungen oben unter II. 1. greift hier der Gutglaubensschutz des § 82 InsO (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012 - IX ZR 210/11, NZI 2012, 807 Rn. 6; Urteil vom 9. Oktober 2014 - IX ZR 41/14 NZI 2014, 1000 Rn. 30).
IV.
51 Soweit das angefochtene Urteil den Angriffen der Revision nicht standhält, ist es aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).
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