(1)Für ihn ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 2 Nr. 1 a AFB 87 nicht, dass es bei der Feuerversicherung darauf ankommt, ob das versicherte Gebäude im Eigentum des Versicherungsnehmers steht oder Fremdeigentum ist. Auch aus § 2 Nr. 2 AFB 87 vermag er nicht zu ersehen, dass das Eigentum an dem versicherten Gebäude von Bedeutung sein soll. Dort wird die Versicherung von Gebäuden dahingehend konkretisiert, dass sie mit ihren Bestandteilen, aber ohne Zubehör versichert sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Dass nur dem Versicherungsnehmer gehörende Gebäude versichert sein können, lässt sich daraus nicht erschließen. 22 Eine abweichende Regelung entnimmt der durchschnittliche Versicherungsnehmer dagegen aus § 2 Nr. 3 AFB 87 für bewegliche Sachen. Diese sind nur versichert, soweit der Versicherungsnehmer
- a)Eigentümer ist,
- b)sie unter Eigentumsvorbehalt erworben hat oder
- c)sie sicherungshalber übereignet hat und dem Erwerber kein Entschädigungsanspruch zusteht. Diese Bestimmung findet - wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat - auf das als Gebäude versicherte Parkhaus keine Anwendung. Darüber hinaus ist gemäß § 2 Nr. 4 AFB 87 fremdes Eigentum versichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten Sachen gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung oder Verwahrung oder zum Verkauf in Obhut gegeben wurde und soweit nicht der Versicherungsnehmer nachweislich, insbesondere mit dem Eigentümer, vereinbart hat, dass die fremden Sachen durch den Versicherungsnehmer nicht versichert zu werden brauchen. Die Differenzierung zwischen unbeweglichen und beweglichen Sachen kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer gut nachvollziehen. Daraus, dass § 2 Nr. 1 AFB 87 bei Gebäuden anders als bei beweglichen Sachen nicht auf das Eigentum abstellt, wird er folgern, dass auch im Fremdeigentum stehende Gebäude versicherbar sind. 23
(2)Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts fehlt es der Q. als Versicherungsnehmerin nicht an einem eigenen Interesse, möglicherweise im Eigentum der V. Parkhaus stehende, noch fertigzustellende Gebäudeteile zu versichern. 24 Bei der Gebäudeversicherung ist anerkannt, dass neben dem Eigentümer auch andere Personen ein berechtigtes Interesse an der Sachversicherung haben wie Mieter, Pächter, Käufer und sonstige Dritte, denen eine eigene Gefahrverwaltung übertragen worden ist (Martin aaO Rn. 4 f.; vgl. Senatsurteile vom 18. Oktober 2000 - IV ZR 100/99, VersR 2001, 53 unter 2 a und b m.w.N.; vom 20. Januar 1988 - IVa ZR 165/86, r+s 1988, 86, 87; Senatsbeschluss vom 29. April 2009 - IV ZR 201/06, VersR 2009, 980 Rn. 6). In der im eigenen Namen geschlossenen Versicherung liegt dann zugleich eine Fremdversicherung (vgl. Senatsurteil vom 18. September 1991 - IV ZR 189/90, VersR 1991, 1404 unter 2 a; Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 80 Rn. 27; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 74 Rn. 11). Ein solcher Versicherungsabschluss ist keineswegs ungewöhnlich und wird von den Versicherern wegen des regelmäßig gegebenen wirtschaftlichen Bedürfnisses als sachgerecht akzeptiert (Johannsen/Johannsen in Bruck/Möller aaO S. 613; Johannsen/Johannsen in Münchener Anwaltshandbuch Versicherungsrecht aaO). Diese Interessenlage ist abstrakt ohne Berücksichtigung des Gefahrübergangs im Einzelnen zu betrachten. Sie besteht erkennbar auch, wenn Versicherungsnehmer - wie die Q. - für ein im Bau befindliches versichertes Gebäude Teile unter Eigentumsvorbehalt liefern und einbauen lassen. 25
- bb)Es kommt daher nicht darauf an, ob und inwieweit die nicht fertiggestellte Parkebene noch im Vorbehaltseigentum der V. Parkhaus stand oder diese das Eigentum an den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Baustoffen dadurch verloren hatte, dass sie zur Herstellung des Gebäudes eingefügt worden und dessen wesentliche Bestandteile i.S. des § 94 Abs. 2 BGB geworden waren. Ebenso kann dahinstehen, ob das Parkhaus gemäß § 94 Abs. 2 BGB wesentlicher Bestandteil des im Eigentum der B. Flughafengesellschaft mbH stehenden Grundstücks wurde oder Scheinbestandteil i.S. des § 95 Abs. 1 BGB war. In jedem Fall konnte die Q. als Bauherrin ihr Interesse an der Erhaltung der Sachsubstanz versichern. 26
- c)Fragen zu einer etwaigen anteiligen Haftung als Montageversicherer nach den Grundsätzen der Doppelversicherung (§ 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F.) und zur Subsidiaritätsklausel des § 16 AMoB (vgl. Senatsurteile vom 18. November 2009 - IV ZR 58/06, VersR 2010, 247 Rn. 10; vom 21. April 2004 - IV ZR 113/03, VersR 2004, 994 unter II 1 a; jeweils m.w.N.) stellen sich schon deswegen nicht, weil die Klägerin aus abgetretenem Recht der Q. die Beklagte in Anspruch nimmt. 27 2. Die angefochtene Entscheidung erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig. Die Beklagte kann die Entschädigung bezüglich des Parkdecks 2 nicht mit der Begründung verweigern, dass die Versicherung zur Zeit des Brandes noch nicht bestanden habe. Aus dem Wortlaut des Versicherungsscheins, der als Versicherungsbeginn den 15. April 2004 und damit einen Zeitpunkt vor dem Brand ausweist, und aus der vorläufigen Deckungszusage vom 23. April 2004 konnte das Berufungsgericht keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der materielle Versicherungsbeginn bis zur Fertigstellung und Abnahme der einzelnen Parkebenen hinausgeschoben werden sollte. Die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit des Versicherungsscheins hat das Berufungsgericht aufgrund der Aussagen der von ihm vernommenen Zeugen als nicht widerlegt angesehen. Die Beweiswürdigung lässt Rechts- oder Verfahrensfehler nicht erkennen. 28 3. Die Sache ist noch nicht entscheidungsreif, weil Feststellungen zur - von der Beklagten bestrittenen - Höhe des Schadens fehlen. Diese wird das Berufungsgericht nachzuholen haben. Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Dr. Brockmöller http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE302782012&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public