BGH, Urteil vom 19.11.2020 – IX ZR 210/19 – Zwangsvollstreckung: Wiederaufleben des mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens schwebend unwirksam gewordenen…
KORE302782020 ECLI:DE:BGH:2020:191120UIXZR210.19.0 BGH 9. Zivilsenat 20201119 IX ZR 210/19 Urteil § 88 InsO vom 05.10.1994, § 829 Abs 2 S 1 ZPO, § 829 Abs 3 ZPO, § 835 ZPO vorgehend OLG Nürnberg, 3. Juni 2019, Az: 4 U 952/18vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 19. April 2018, Az: 4 O 3848/16vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 13. März 2017, Az: 4 O 3848/16 DEU Bundesrepublik Deutschland Zwangsvollstreckung: Wiederaufleben des mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens schwebend unwirksam gewordenen Pfändungspfandrechts bei Freigabe der gepfändeten Forderung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens Ein mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Pfändungsschuldners schwebend unwirksam gewordenes Pfändungspfandrecht lebt dann, wenn der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht vom zuständigen Vollstreckungsorgan aufgehoben worden ist, mit der Freigabe der gepfändeten Forderung oder mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens wieder auf, ohne dass es einer erneuten Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner bedarf.
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden der die Berufung zurückweisende Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 3. Juni 2019, das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19. April 2018 und das Versäumnisurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13. März 2017 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als sie den Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 2 auf Zahlung von 87.514 € betreffen.
Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, an die Klägerin 87.514 € zu zahlen.
Die Klägerin trägt die Kosten, die durch ihre Säumnis entstanden sind. Die Gerichtskosten erster und zweiter Instanz tragen die Klägerin zu drei Viertel und die Beklagte zu 2 zu einem Viertel. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 und die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 erster und zweiter Instanz. Die Beklagte zu 2 trägt ein Viertel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin erster und zweiter Instanz. Im Übrigen tragen die Parteien ihre in erster und zweiter Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof, die bis zur Zulassung der Revision entstanden sind, tragen die Klägerin zu drei Viertel und die Beklagte zu 2 zu einem Viertel. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 und die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 bis zur Zulassung der Revision. Die Beklagte zu 2 trägt ein Viertel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin bis zur Zulassung der Revision. Im Übrigen tragen die Parteien ihre bis zur Zulassung der Revision entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt vom Zeitpunkt der Zulassung an die Beklagte zu 2.
Von Rechts wegen 1 Der frühere Beklagte zu 1 (fortan nur: Beklagter zu 1) wurde im Jahre 2004 in Frankreich zur Zahlung von 250.000 € und weiteren 10.000 € an die Klägerin verurteilt. Er hatte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Mit Beschluss vom 1. Dezember 2004 wurde das Urteil für im Inland vollstreckbar erklärt. Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1 blieb erfolglos. Am 5. Juni 2006 verpfändete der Beklagte zu 1 seine Ansprüche aus einer Lebensversicherung zur Sicherung eines von der Klägerin bestrittenen Darlehens in Höhe von 43.865,25 € an die Beklagte zu 2. Die Verpfändung wurde dem Versicherer angezeigt. Am 4. Oktober 2006 beantragte die Klägerin einen die Ansprüche des Beklagten zu 1 aus der Lebensversicherung betreffenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.
Ein entsprechender Beschluss wurde erlassen und dem Versicherer am 15. oder 16. November 2006 zugestellt. Am 1. Dezember 2006 beantragte der Beklagte zu 1 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Das Insolvenzverfahren wurde am 17. Januar 2007 eröffnet. Die Klägerin meldete unter anderem die Forderung aus dem in Frankreich ergangenen Urteil zur Tabelle an, welche sie als eine solche aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung bezeichnete. Die Beklagte zu 2 meldete ihre vermeintliche Darlehensforderung in Höhe von 44.487,04 € zur Tabelle an. Die Treuhänderin gab die Ansprüche aus der Lebensversicherung frei. Die von der Klägerin ausgebrachte Pfändung dieser Ansprüche hielt die Treuhänderin im Hinblick auf § 88 InsO für wirkungslos.
Das Insolvenzverfahren wurde am 13. Januar 2011 aufgehoben. Am 20. März 2013 wurde dem Beklagten zu 1 Restschuldbefreiung erteilt.
2 Am 1. November 2015 endete die Versicherungsdauer der stets fortgeführten Lebensversicherung des Beklagten zu 1. Unter dem 7. November 2015 schrieb die Beklagte zu 2 an den Versicherer, sie habe keine Forderungen mehr gegen den Beklagten zu 1. Die Versicherungssumme von 87.514 € möge daher an den Beklagten zu 1 ausgezahlt werden. Am 3. Februar 2016 und nochmals am 31. Januar 2017 trat der Beklagte zu 1 seine Ansprüche aus der Lebensversicherung an die Beklagte zu 2 ab. Die Beklagte zu 2 klagte als Pfandgläubigerin und aus abgetretenem Recht des Beklagten zu 1 gegen den Versicherer auf Auszahlung der Versicherungssumme. Die Klage hatte Erfolg, soweit sie auf die Abtretung gestützt worden war.
3 Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin die beiden Beklagten zunächst auf Duldung der Zwangsvollstreckung in die Lebensversicherung in Anspruch genommen. Hilfsweise hat sie beantragt, beide Beklagte zu verurteilen, als Gesamtschuldner 87.514 € an sie zu zahlen. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Der Senat hat die Revision hinsichtlich des Zahlungsanspruchs der Klägerin gegen die Beklagte zu 2 zugelassen. Diesen Anspruch verfolgt die Klägerin weiter.
4 Die Revision hat im Umfang ihrer Zulassung Erfolg.
I.
5 Das Berufungsgericht hat, soweit jetzt noch von Interesse, ausgeführt: Die Pfändung der Ansprüche aus der Lebensversicherung durch die Klägerin sei gemäß § 88 InsO wirkungslos geblieben, weil der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss im letzten Monat vor dem Eröffnungsantrag zugestellt worden sei. Ein durch die Pfändung etwa begründetes Sicherungsrecht sei mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfallen. Weder die Freigabe der Ansprüche noch die Aufhebung des Insolvenzverfahrens habe das Pfändungspfandrecht wieder aufleben lassen, weil der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht erneut zugestellt worden sei.
II.
6 Die Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Grundlage des Begehrens der Klägerin ist § 816 Abs. 2 BGB. Nach dieser Vorschrift ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet, wenn an ihn eine Leistung bewirkt worden ist, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist. Diese Voraussetzungen sind auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts hier erfüllt.
7 1. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ist die Versicherungssumme an die Beklagte zu 2 ausgezahlt worden. Von diesem Sachverhalt hat der Senat auszugehen (§ 559 Abs. 2 ZPO).
8 2. Der Klägerin stand aufgrund der am 15. oder 16. November 2006 gemäß § 829 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ZPO durch Zustellung an den Versicherer wirksam gewordenen Pfändung ein Pfändungspfandrecht am Anspruch auf die Ablaufleistung zu, welches etwaigen Rechten der Beklagten zu 2 hieran vorging.
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11 Die Verstrickung besteht fort, wenn die sie begründende Vollstreckungshandlung nicht vom zuständigen Vollstreckungsorgan aufgehoben wird (vgl. im einzelnen BGH, Urteil vom 21. September 2017, aaO Rn. 16 ff). Dies folgt zum einen aus § 836 Abs. 2 ZPO. Gemäß § 836 Abs. 2 ZPO gilt der Überweisungsbeschluss, auch wenn er zu Unrecht erlassen worden ist, zugunsten des Drittschuldners dem Schuldner gegenüber so lange als rechtsbeständig, bis er aufgehoben wird und die Aufhebung zur Kenntnis des Drittschuldners gelangt. Dies ist zum Schutz des Drittschuldners auch im Insolvenzverfahren erforderlich, weil die Frage, ob es sich tatsächlich um eine Vollstreckungsmaßnahme eines einzelnen Insolvenzgläubigers und eine Vollstreckung in die Insolvenzmasse handelt, im Einzelfall Zweifel aufwerfen kann.
Da § 88 InsO nur bestimmte Vollstreckungsmaßnahmen verbietet, ist es für den an der Vollstreckung nicht beteiligten Drittschuldner erforderlich, auf rechtssichere Weise Gewissheit zu erhalten, ob die gepfändete Forderung noch der Verstrickung unterliegt oder nicht. Zum anderen ist es zum Schutz des pfändenden Gläubigers vor unzumutbaren Eingriffen erforderlich, die durch die Pfändung bewirkte öffentlich-rechtliche Verstrickung nicht weiter als erforderlich zu begrenzen. Der Gesetzgeber darf den durch Art. 14 Abs. 1 GG erfassten Rechtsschutzanspruch des Vollstreckungsgläubigers und seine durch die Zwangsvollstreckung erlangte Rechtsposition nur beschränken, so weit und so lange überwiegende Gründe dies zwingend erfordern.
Dies gilt umso mehr, als die Rückschlagsperre gemäß § 88 InsO unabhängig von der Rechtskraft des Eröffnungsbeschlusses eintritt.
12 Besteht die Verstrickung fort, lebt die Sicherung des Gläubigers wieder auf, wenn der betroffene Vermögensgegenstand vom Insolvenzverwalter freigegeben oder das Insolvenzverfahren ohne Verwertung des Gegenstandes aufgehoben wird (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2006, aaO Rn. 20 ff; Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 284/09, WM 2011, 1378 Rn. 11; Urteil vom 21. September 2017, aaO Rn. 14; vgl. Kreft, aaO). Einer erneuten Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bedarf es angesichts der fortbestehenden Verstrickung nicht (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2017, aaO Rn. 20 mwN). Die durch die Zustellung bewirkte (§ 829 Abs. 3 ZPO) und während des Insolvenzverfahrens fortbestehende Verstrickung bietet einen ausreichenden Schutz des Drittschuldners davor, an einen Nichtberechtigten zu zahlen. Soweit in der Kommentarliteratur eine erneute Zustellung für erforderlich gehalten wird (vgl. etwa MünchKomm-InsO/Breuer/Flöther, 4. Aufl., § 88 Rn. 34), beruht dies auf der unzutreffenden Annahme, dass mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verstrickung der gepfändeten Forderung unabhängig vom Fortbestand des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses entfällt. Dies ist nicht der Fall. Im Senatsurteil vom 19. Januar 2006 (IX ZR 232/04, BGHZ 166, 74 Rn. 21) ist diese Frage ausdrücklich offengelassen worden (vgl. Kreft, aaO S. 308 Fn. 68).
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20 3. Die Auszahlung der Versicherungssumme an die Beklagte zu 2 war der Klägerin gegenüber wirksam. In der auf Bereicherungsrecht gestützten Zahlungsklage der Klägerin gegen die Beklagte zu 2 liegt eine Genehmigung der Leistung des Versicherers an diese (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2009 - IX ZR 237/07, WM 2009, 517 Rn. 8 mwN).
21 4. Rechtsfolge des Anspruchs aus § 816 Abs. 2 BGB ist die Verpflichtung des Nichtberechtigten zur Herausgabe des Geleisteten. Die Beklagte zu 2 hat die Versicherungssumme von 87.514 € an die Klägerin auszukehren.
III.
22 Der Schriftsatz der Beklagten zu 2 vom 28. Oktober 2020 bietet keinen Anlass, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten.
23 1. Die Ausführungen des Landgerichts zum Schreiben der Beklagten zu 2 vom 7. November 2015 betreffen nicht allein das Prozessrechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1. Das Landgericht behandelt auf Seite 13 f seines Urteils zwar die Ansprüche gegen den Beklagten zu 1; auf Seite 15, wo es um die Ansprüche gegen die Beklagte zu 2 geht, werden diese Ausführungen jedoch in Bezug genommen. Das Schreiben der Beklagten zu 2 vom 7. November 2015 ist nicht erstmals im Revisionsverfahren relevant geworden. Es ist erstinstanzlich sowohl schriftsätzlich als auch im Termin zur mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert worden. Die Frage der Empfangszuständigkeit des Versicherers war Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat.
24 2. Die Beklagte zu 2 hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht erklärt, die Versicherungsbeiträge seien vom Beklagten zu 1 und seiner Frau entrichtet worden. Darauf hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin bereits im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat hingewiesen. Auf Entreicherung hat sich die Beklagte zu 2 in den Tatsacheninstanzen nicht berufen.
IV.
25 Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Beklagte zu 2 ist nach dem jetzt noch anhängigen Hilfsantrag zur Herausgabe der Versicherungssumme von 87.514 € an die Klägerin zu verurteilen.
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